Kapitel 6 Flashcards

1
Q

Rechtscharakter des Völkerrechts (vier Elemente)

A
  • Es besitzt eigene Rechtsquellen (§1/3)
  • Es bestimmt verbindlich, wer Träger von Rechten und Pflichten ist (§2)
  • Es gilt in der Schweiz wie Landesrecht und hat im Konfliktfall Vorrang vor diesem (§4/5)
  • Es ist grundsätzlich durchsetzbar, auch wenn Grenzen der Durchsetzbarkeit existieren
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2
Q

Reziprozität (Definition und Beispiel)

A

Gegen-, Wechselseitigkeit, Wechselbezüglichkeit und stellt ein Grundprinzip menschlichen Handelns dar (auch Prinzip der Gegenseitigkeit.
ein möglichst gleichwertiges Geben und Nehmen beim Erbringen von Leistungen und Gegenleistungen stattfindet (Gütertausch).

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3
Q

Gewaltverbot nach Art 2 Ziff. 4 UNO-Charta

A
  • Internationale Streitigkeiten durch friedliche Mittel lösen, damit internationale Sicherheit und Gerechtigkeit nicht gefährdet wird
  • unterlassen gegen die territoriale Unversehrtheit, die politische Unabhängigkeit, oder sonst mit den Zielen der Vereinten Nationen unvereinbare Androhungen/Anwendungen von Gewalt
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4
Q

Mittel der friedlichen Streitbeilegung

A
˃ Nicht-richterlich ohne Beteiligung Dritter 
- Verhandlungen 
- Konsultationen
˃ Nicht-richterlich mit Beteiligung Dritter 
- Untersuchung 
- Vermittlung (Mediation) 
- Vergleich 
- Empfehlung Sicherheitsrat
- Gute Dienste
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5
Q

Ausnahmen von Gewaltverbot

A
  • Selbstverteidigungsrecht

- Zwangsmassnahmen

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6
Q

Mittel der Zwangsmassnahmen

A

˃ Zwischen Staaten
-Suspension und Beendigung Verträge (60 VRK)
- Retorsion (= legaler, aber unfreundlicher Akt)
- Gegenmassnahme (= an sich illegaler Akt)
˃ Durch Internationale Organisationen
- Zwangsmassnahmen des UN Sicherheitsrats
- Zwangsmassnahmen des EU-Rechts

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7
Q

Zwangsmassnahmen der UNO: Vorgehen

A
  • durch förmliche Feststellung des Sicherheitsrats, dass „eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens“ vorliegt.
  • unter Vorbehalt des Vetos seiner ständigen Mitglieder – gemäss Art. 41 die Massnahmen beschliessen
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8
Q

Zwangsmassnahmen der UNO: Arten der Massnahmen

A

-militärische Massnahmen
(Unterbrechung der Wirtschaftsbeziehungen, des Eisenbahn-, See- und Luftverkehrs, der Postverbindungen + Verkehrsmöglichkeiten und Abbruch von diplomatischen Beziehungen)
-nicht militärische Massnahmen
(Demonstrationen, Blockaden und sonstige Einsätze der Luft-, See- oder Landstreitkräfte von Mitgliedern der Vereinten Nationen einschliessen. Autorisierung von Militäreinsätzen der Mitgliedstaaten)

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9
Q

Wandel des Begriffs der Friedensbedrohung

A

Früher: ursprünglich zur Durchsetzung des Gewaltverbots im zwischenstaatlichen Verhältnis gedacht. Staaten sollen nicht selbst verteidigen sonder Unterstützung der UNO erhalten
Heute: es werden neben zwischenstaatlichen auch innerstaatliche Konflikte anerkannt. (systematische und grobe Menschenrechtsverletzungen)

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