Kapitel 5 Flashcards
Self-executing/direkt Anwendbare Normen
- Private können sich direkt darauf berufen
- alle (Verwaltungs- und Gerichts-) Behörden sind zur Anwendung verpflichtet
Non-selfexecuting / nicht direkt anwendbare Normen
- Private können sich nicht darauf berufen
- rechtsanwendende Behörden sind nicht zur Anwendung verpflichtet
- Anwendung findet das Gesetz, welches den Vertrag umsetzt
Bestimmung der direkten Anwendbarkeit
- durch Vertrag selbst (selten) (z. B Gesetzgebungsauftrag)
- durch Behörden des Vertragsstaates
Voraussetzungen für: Self-executing Normen: Praxis des Bundesgerichts
Direkt anwendbar ist eine Norm, wenn sie (kumulativ)
- einen Bezug zu Rechte und Pflichten Privater hat;
- justiziabel, d.h. genügend konkret, klar und bestimmt ist, um Grundlage für einen Entscheid im Einzelfall zu bilden, und
- sich an die rechtsanwendenden Behörden, d.h. nicht (explizit oder als Folge mangelnder Justiziabilität) an den Gesetzgeber richtet.
Vertragstypen mit direkt anwendbaren Bestimmungen
Menschenrechtsverträge, die EMRK und der UNOPakt II
völkerrechtlichen Verträgen, die das Zivilverfahrensrecht betreffen, Rechtshilfeverträge in Strafsachen und Behandlung von steuerlichen Vorgängen.
Kriterien der non self executing
-non self-executing Charakter
-Rechtsstellung von Privater nicht berührt
-betreffen nur Beziehung von Schweiz zu anderen Staaten
(Beispiel Zusammenarbeitsverträge, Gründungsverträge internationalen Organisationen)
- Gesetzgebungsaufträge an Legislative
- Programmartikel (Wille der Vertragsstaaten bekräftigt wird, Materie auf diese oder Jene Art zu handhaben)
Umsetzung nicht direkt anwendbarer Normen im Inland
nicht self-executing muss sie für eine allfällige Anwendung im Inland entsprechend konkretisiert werden.
• wer genau die Berechtigten oder Verpflichteten sind (z.B. welcher Personenkreis, welche juristischen Personen etc.);
• in welchem Umfang ein Recht bzw. eine Pflicht besteht, welches die Grundsätze und welches die Ausnahmen sind;
• welche Rechtsmittel es gibt, um sich gegen eine Verletzung der Norm zu wehren.
Schweiz nach normalen Regeln des Gesetzgebungsverfahrens