Kapitel 3 Flashcards

1
Q

Begriff des völkerrechtlichen Vertrags (vier Punkte)

A

Ein völkerrechtlicher Vertrag ist eine dem
Völkerrecht unterstehende, ausdrückliche oder durch konkludente Handlung zustande gekommene Willenseinigung zwischen zwei oder mehreren Staaten oder anderen Völkerrechtssubjekten (v.a. internationalen Organisationen), worin sich diese zu einem bestimmten Verhalten (Leisten, Unterlassen, Dulden) verpflichten. Völkerrechtliche Verträge können mündlich und formlos geschlossen werden.

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2
Q

Arten der völkerrechtlichen Verträge

A

Nach Beteiligten Völkerrechtssubjekten:
-zwischen Staaten
-zwischen Staaten und internationalen Organisationen
Nach Zahl der Vertragsparteien:
-bilaterale Verträge
-multilaterale Verträge
Nach Inhalt:
-rechtsgeschäftlicher Art (eine vertragliche Einigung über eine Schadenersatzzahlung oder ein Grenzvertrag)
-rechtsetzender Art (z.B. Menschenrechtskonventionen und die WTO-Übereinkommen über die Liberalisierung des Welthandels.

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3
Q

Wessen Aufgabe ist die Gestaltung der Beziehungen der Schweiz zum Ausland

A

Aufgabe des Bundes (Art. 54 Abs 1 BV)

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4
Q

Einteilung der Erfüllungsstruktur von Multilateralen Verträgen

A
  • je bilateral (Europäische Auslieferungsübereinkommen)
  • gleichzeitig und untrennbar gegenüber allen Parteien (erga omnes partes). Atomteststoppvertrag) kann nur gleichzeitig und untrennbar gegenüber allen Parteien erfüllt werden
  • innerstaatlich gegenüber Privaten erfüllt werden (Gerichtsstandsvereinbarungen, Zollerleichterungen für Importeure oder Menschenrechtsgarantien sind Vertragsverpflichtungen, welche innerstaatlich gegenüber Privaten erfüllt werden.)
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5
Q

Vertragsschlussverfahren (sechs Elemente)

A
  • Verhandlung
  • Annahme des Vertragstextes
  • Unterzeichnung
  • Innerstaatliche Genehmigung
  • Ratifikation
  • Inkrafttreten
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6
Q

Wessen Entscheidung ist es, ob die Schweiz Partei eines bestimmten Vertrags wird und die notwendige völkerrechtliche Handlung (z. B. die Ratifizierung) vornehmen soll?

A

Entscheidung des Bundes

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7
Q

Wer verfügt über beschränkte Kompetenzen zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen und darf im eigenen Zuständigkeitsbereichen liegende Verträge mit dem Ausland abschliessen?

A

Die Kantone (gem. Art. 56 Abs. 1 BV)

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8
Q

Wessen Aufgabe ist die Aussenpolitik?

A

-Gemeinsame Aufgabe von Bundesrat (vgl. Art. 166 und Art. 184 BV)

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9
Q

Genaue Aufgabe des Bundesrats in der Aussenpolitik (vier Punkte)

A

Bundesrat hat operativer Führung der auswärtigen Angelegenheiten, insbesondere die Verhandlung, Annahme, Unterzeichnung sowie die Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge (Art. 184 Abs. 2 BV).

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10
Q

Genau Aufgabe der Bundesversammlung in der Aussenpolitik

A

Die Ratifizierung von Völkerrechtsverträgen durch den Bundesrat bedarf grundsätzlich der vorgängigen Genehmigung des Parlaments und in bestimmten Fällen auch der Zustimmung des Volkes.

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11
Q

Form der Genehmigung von Bundesversammlung

A
  • referendumspflichtiger Bundesbeschluss (soweit Referendum möglich oder zwingend ist)
  • einfacher Bundesbeschluss
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12
Q

Vier Ausnahmekategorien vom Grundsatz der vorgängigen Genehmigung durch das Parlament.

A
  • Verträge, zu deren endgültigem Abschluss der Bundesrat vorab in einem spezifischen Gesetz ermächtigt wurde,
  • Verträge von beschränkter Tragweite gemäss der generellen Ermächtigung von Art. 7a Abs. 2 RVOG,
  • Verträge, zu deren endgültigem Abschluss der Bundesrat im Voraus in einem von der Bundesversammlung genehmigten völkerrechtlichen Vertrag ermächtigt wurde
  • Verträge, die ihrer Dringlichkeit und Bedeutung wegen ohne Verzug für provisorisch anwendbar erklärt werden.
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13
Q

7a Abs. 3 RVOG: Von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge die: (drei Elemente)

A

a. für die Schweiz keine neuen Pflichten begründen oder keinen Verzicht auf bestehende Rechte zur Folge haben;
b. dem Vollzug von Verträgen dienen, die von der Bundesversammlung genehmigt worden sind und lediglich die im Grundvertrag bereits festgelegten Rechte, Pflichten oder organisatorischen Grundsätze näher ausgestalten
c. sich in erster Linie an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln.

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14
Q

Art. 7a Abs. 4 RVOG: Nicht von beschränkter Tragweite sind namentlich völkerrechtliche Verträge die

A

a. eine der Voraussetzungen für die Anwendung des fakultativen Staatsvertragsreferendums nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bundesverfassung erfüllen;
b. Bestimmungen enthalten über Gegenstände, deren Regelung in die alleinige Zuständigkeit der Kantone fällt;
c. einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen Franken pro Jahr verursachen

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15
Q

Funktion des Staatsvertragsreferendums

A
  • direkte Demokratie in der Aussenpolitik

- Demokratie im Bereich der (Rechtsetzung durch Staatsvertrag/ Parallelität mit Gesetz- und Verfassungsgebung)

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16
Q

Arten des Staatsvertragsreferendums

A

Referendum bezieht sich auf Genehmigungsbeschluss (= Bundesbeschluss)
-Obligatorisches Referendum (140 Abs. 1 lit. b BV) :
>Beitritt zu Organisationen für kollektive Sicherheit
>Beitritt zu supranationalen Gemeinschaften
-Fakultatives Referendum (141 Abs. 1 lit. d BV):
>Unbefristete und unkündbare Verträge
>Verträge, die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert.
>Beitritt zu internationalen Organisationen
-Art. 141a BV: gemeinsame Abstimmung über Genehmigung des Vertrags und über nationale Umsetzung möglich

17
Q

Vertrag rechtsetzender Natur: Wichtige rechtsetzende Bestimmungen:

A

> Self-executing (direkt anwendbar)
«wichtig» i.S. von Art. 164 BV
=>fak. Referendum (nur) über den (gesamten) Vertrag

18
Q

Vertrag rechtsetzender Natur: Bestimmungen, deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert

A

> Non self-executing (nicht direkt anwendbar)
«wichtig» i. S. v. 164 BV
=> fak. Referendum über Vertrag & Gesetzesänderung

19
Q

pacta sunt servanda

A

Ist ein Vertrag in Kraft, so bindet er die Vertragsparteien und ist von ihnen nach Treu und Glauben zu erfüllen. Art. 26 VRK
Eine Vertragspartei kann sich nicht auf ihr innerstaatliches Recht berufen, um die Nichterfüllung eines Vertrags zu rechtfertigen. Art. 27 VRK
=Grundlagen des Völkerrechts

20
Q

Vorbehalte von pacta sunt servanda (nur bei multilateralen Verträgen möglich)
Definition und Voraussetzungen

A

˃ Möglichkeit, von gewissen Vertragspflichten befreit zu bleiben
˃ muss im Zeitpunkt der Ratifikation erklärt werden

  • vertraglich ausdrücklich vorgesehen, oder
  • mit Gegenstand und Zweck des Vertrags vereinbar
21
Q

Vorbehalte bei bilateralen Verträgen

A

sind einer Neueröffnung der Vertragsverhandlungen gleich.

22
Q

Auslegung völkerrechtlicher Verträge

A

Art. 31 VRK: Massgebend sind demnach das grammatikalische, das systematische und das teleologische Auslegungselement sowie der Grundsatz von Treu und Glauben.
Art. 32 VRK: historische Auslegung (bei multilateralen Verträgen) gilt subsidiär. Gleichwertig bei Bilateralen.

23
Q

Kündigung eines völkerrechtlichen Vertrages

A

Bei Fehlen gilt nach Art. 56 VRK grundsätzlich Unkündbarkeit des Vertrages. Ausnahmen sind möglich

24
Q

Wer ist zuständig für die Beendigung völkerrechtlicher Verträge in der Schweiz?

A

Die Bundesversammlung
die Kündigung wird in Form des referendumspflichtigen Bundesbeschlusses, soweit die Kündigung dem Referendum unterliegt, andernfalls in Form des einfachen Bundesbeschlusses vorgenommen.

25
Q

Grundsatz des contrarius actus

A

die Bundesversammlung genehmigt neben dem Abschluss auch die Änderung und Kündigung völkerrechtlicher Verträge.