Kapitel 4 Flashcards

1
Q

Automatische Geltung des Völkerrechts

A

˃ Völkerrecht: sagt, dass Staat VR innerstaatlich durchsetzen muss, überlässt aber den Staaten den Entscheid, wie das geschehen soll.
˃ nationales Verfassungsrecht:
beantwortet die Frage nach dem «wie?».

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2
Q

Dualismus (Definition und Umsetzung)

A

-Völkerrecht und Landesrecht sind zwei verschiedenen/voneinander getrennten Rechtsordnungen, nicht überschneiden.
-Auf innerstaatlicher Ebene erst verbindlich, wenn Gesetzgeber die innerstaatliche Geltung angeordnet hat.
-Geschieht durch ein Gesetz, welches den Inhalt des Vertrags wiederholt oder durch sog. Zustimmungsgesetz, in welchem festgehalten wird, dass der Staatsvertrag auch im Inland gelte.
(Beispiel in den skandinavischen Ländern, Grossbritannien oder Kanada)

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3
Q

Monismus

A
Völkerrechtliche Verträge gelten automatisch, ohne Transformation in Landesrecht. Sobald der Vertragsstaat völkerrechtlich wirksam
verpflichtet ist (ab Inkrafttreten), werden die Verträge auch im Inland wirksam.
(Beispiel: Die Schweiz, die USA oder Frankreich)
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4
Q
  1. Der Grundsatz des Vorranges des Völkerrechts
A
  • Ius cogens geht allem staatlichen Recht vor.
  • Das Völkerrecht geht allem kantonalen Recht und dem Verordnungsrecht des Bundes vor.
  • Das Völkerrecht geht grundsätzlich den Bundesgesetzen vor.
  • Das Völkerrecht geht der Bundesverfassung vor.
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5
Q

Wirkungen des Vorrangs in der Rechtssetzung

A

˃ Der Verfassungs- und Gesetzgeber darf keine völkerrechtswidrigen Rechtssätze erlassen
˃ Ius cogens als materielle Schranke der Verfassungsrevision
˃ Sofern möglich, muss die Verfassung / das Gesetz so ausgelegt werden, dass es mit dem Völkerrecht vereinbar wird (völkerrechtskonforme Auslegung).
˃ Ist eine völkerrechtskonforme Auslegung möglich, liegt ein unechter Anwendungskonflikt vor;
˃ falls nicht liegt ein echter Anwendungskonflikt vor.

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6
Q

Definition: völkerrechtskonforme Auslegung

A

schweizerischen Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung bei verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten jener Sinn beizulegen ist, welcher am besten mit dem Völkerrecht vereinbar ist.

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7
Q

unechter Konflikt zwischen Völkerrecht und Landesrecht

A

Völkerrechtskonforme Auslegung ist möglich

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8
Q

echter Konflikt zwischen Völkerrecht und Landesrecht

A

völkerrechtskonforme Interpretation nicht möglich

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9
Q

Vorgehen bei Konflikten

A
1. Völkerrechtskonforme Auslegung 
Falls nicht möglich => Echter Konflikt
2. Grundsatz: Vorrang des Völkerrechts 
a) Ausnahmslos: 
—kantonales Recht 
—Verordnungen 
—Verfassung 
b) Grundsätzlich:
—Bundesgesetze
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10
Q

Schubert-Praxis (Voraussetzungen)

A

a) Bundesgesetz
b) Erlassen nach dem Inkrafttreten des Vertrages für die Schweiz
c) Bundesversammlung kannte Völkerrechtsverletzung und nahm sie bewusst in Kauf
d) Kein Verstoss gegen:
– Zwingendes Völkerrecht
– EMRK (und andere Menschenrechtsverträge?)
– FZA

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11
Q

Anwendungsmöglichkeit der Schubertpraxis

A
  • gilt nur für Gesetze des Bundes,

- nicht für die Bundesverfassung, Bundesverordnungen oder für kantonales Recht!

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12
Q

Gegenmassnahmen aus Schubert-Praxis von anderen Ländern

A
  • Suspendierung von Staatsverträgen
  • eigentlichen Gegenmassnahmen
  • Klage gegen die Schweiz vor internationalen Gericht/Schiedgericht
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13
Q

Die Entwicklung von Gegenmassnahmen zur Schubert-Praxis

A

Als Gegenausnahme zur Schubert-Praxis geht das Bundesgericht davon aus, dass zwingendes Völkerrecht und die Europäische Menschenrechtskonvention
(EMRK) Bundesgesetzen immer vorgehen.

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14
Q

Konflikte zwischen VR & BV Art. 190 BV

A
  • zwischen Völker- und Landesrecht grundsätzlich vom Vorrang des Völkerrechts auszugehen.
  • erklärt Völkerrecht (und die Bundesgesetze), nicht aber das Verfassungsrecht für massgeblich.
  • in Konfliktfall zwischen älterem Völkerrecht und jüngerem Verfassungsrecht kommt die Schubert-Praxis nicht zur Anwendung
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