Kapitel 2 Flashcards

1
Q

Völkerrechtssubjektivität (Definition)

A

Fähigkeit, Rechte und Pflichten aus Völkerrecht zu haben

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2
Q

Elemente der Völkerrechtssubjektivität (zwei Elemente)

A

Rechtsfähigkeit (Fähigkeit, Rechte und Pflichten aus Völkerrecht zu haben)
Handlungsfähigkeit (Fähigkeit, in völkerrechtlich relevanter Weise zu handeln, d.h. die eigenen Rechte auszuüben)

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3
Q

Völkerrechtssubjektivität bei besetzten Staaten

A
  • Besitzen zwar keine handlungsfähig (keine Souveränität und kann Verpflichtung Menschenrechte zu garantieren nicht erfüllten)
  • Bleibt rechtsfähig (Anspruch auf Respektierung der Souveränität) und vor Besetzung abgeschlossene Verträge bleibe bestehen)
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4
Q

Elemente, welche für die Staaten erfüllt sein müssen (fünf Elemente)

A
  • Staatsvolk (Menschen mit besonderer rechtlichen Beziehung zum Staat)
  • Staatsgebiet (muss unumstrittenes Kerngebiet enthalten)
  • Staatsgewalt (Fähigkeit, innere und äussere Souveränität auszuüben)
  • Anerkennung als Staat (benötigt minimale Anerkennung zum Funktionieren)
  • Fähigkeit, mit anderen bestehenden Staaten Beziehungen aufzunehmen
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5
Q

Partielle Völkerrechtssubjektivität

A

z. B. internationale Organisationen

dürfen nur tun, was ihnen vom Staat aufgetragen wurde

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6
Q

Definition und Voraussetzungen der effektiven Staatsgewalt (2 Punkte)

A

Die Staatsgewalt muss sich auf das Staatsvolk und auf das Staatsgebiet erstrecken.

  • Existenz einer Regierungsstruktur
  • Effektivität (Ausdruck der Existenz souveräner Entscheidungsmacht)

beides sind notwendige Voraussetzungen für Fähigkeit, am Völkerrecht teilzunehmen
Minimum an Handlungsfähigkeit genügt

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7
Q

zwei Seiten der Staatsgewalt

A
  • innere Souveränität (Fähigkeit im Inneren des Staates eine Ordnung zu organisieren)
  • äussere Souveränität (Fähigkeit von anderen Staaten tatsächlich und rechtlich unabhängig im Rahmen und nach Massgabe des Völkerrechts Handlungen vorzunehmen)
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8
Q

Elemente der internationalen Organisationen

A
  1. Zusammenschluss von Staaten
    - Vertrag zwischen Staaten
    - auf Dauer angelegt (Gründungsverträge, Statuten, Verfassung oder Charta)
    - zwecks Erfüllung bestimmter Aufgaben
  2. Rechtspersönlichkeit (wird durch Gründerstaaten gewährt)
  3. verselbständigte Organe (notwendig für Handlungsfähigkeit)
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9
Q

Definition Supranationale Organisation

A

internationale Organisationen, welche durch besonders dichte Form der Zusammenarbeit gekennzeichnet sind.
Beispiel: EU

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10
Q

Merkmale der Supranationalen Organisationen

A

besitzen die allgemeinen Merkmalen internationaler Organisationen (vertraglicher Zusammenschluss von Völkerrechtssubjekten, Rechtspersönlich-
keit, Organe, Unterstellung unter das Völkerrecht)

zusätzlich die Kompetenz: für Mitgliedstaaten bindende Beschlüsse zu verabschieden und
solche Beschlüsse auch gegen den Willen einzelner Mitgliedstaat zu fassen. (Beschlüsse gelten oft unmittelbar, d.h. ohne staatliche Umsetzungsmassnahmen)

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11
Q

Voraussetzungen für Fremdenrecht/Diplomaten Schutz

A

Völkerrechtsverletzung des Aufenthaltsstaates
Opfer hat Staatsangehörigkeit des intervenierenden Staates
Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzuges (Person muss Instanzen im Land durchlaufen haben)
Folge: Heimatstaat macht eigenes Recht geltend

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12
Q

materielle und prozessuale Minimalansprüche durch Rechtsinstitut und diplomatischen Schutz, die jeder Staat gegenüber ausländischen Personen (natürlich oder juristisch) hat

A

Anerkennung der Rechtspersönlichkeit, Schutz des Lebens und des Privateigentums oder Zugang zu den Gerichten des betreffendes Staates.

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