Kapitel 3 U-Verfassung und Corporate Governance Flashcards

1
Q

Unternehmensverfassung und Corporate Governace

A

betreffen den institutionellen Aspekt der Unternehmensführung und bilden deren Handlungsrahmen

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2
Q

Warum braucht man Unternehmensverfassung und Corporate Governance?

A
  • Interessendivergenz der an Unternehmen beteiligten Akteuren und Gruppen -> versuchen Entscheidungsprozesse zu ihrem individuellen Vorteil zu beeinflussen
  • daher braucht man ein Regulativ, das das Streben nach individuellem Vorteil normiert und ausgleicht -> Normierung der Entscheidungspartizipation der Akteure
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3
Q

Reichweite der Unternehmensverfassung

A
  • Kriterium der Einklagbarkeit von Rechten und Pflichten
  • prozedurale Regelungen zählen nur dann zur Unternehmensverfassung, wenn die Betroffenen die ihnen zugesicherten Rechte gerichtlich erzwingen können
  • prozedurale Regelungen wie Führungsstile oder faktische Organisationsprinzipien zählen nicht zur Unternehmensverfassung, da nicht einklagbar
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4
Q

Welche zwei Grundmerkmale kennzeichnen die Unternehmensverfassung?

A
  • reglementiert den Einfluss derer, die ihre Interessen in die Zielsetzung und Politik des Unternehmens einbringen können
  • > Welchen Zugang haben die Interessengruppen zu den Leitung- und Kontrollorganen?
  • sie veranlasst, die Einrichtung der entsprechenden Organe, um die angesprochenen Grundsatzentscheidungen, insbesondere Ziele und Politik des Unternehmens, zu treffen und umzusetzen
  • > wirkt strukturgebend
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5
Q

Staatsverfassung vs. Unternehmensverfassung/Corporate Governance

A

Grundrechte und -pflichten der Systemmitglieder:
Staat: der Staatsbürger
Unternehmen: der Unternehmensmitglieder (Anteilseigner, Manager, Arbeitnehmer)

Zwecksetzung, Struktur und Kompetenzen der Entscheidungsorgane:
Staat: Staatsorgane (z.B. Parlament, Regierung)
Unternehmen: Unternehmensorgane (z.B. Vorstand, Aufsichtsrat, Hauptversammlung)

Systemziele:
Staat: Staatsziele (z.B. soziale Fürsorge, finanzielles Gleichgewicht, ggf. Umweltschutz)
Unternehmen: Unternehmensziele (z.B. Gewinn, Liquidität, Umsatzwachstum, Kundenzufriedenheit)

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6
Q

3 Grundtypen von gesellschaftsrechtlichen Grundstrukturen

A
  1. Typ:
    die Gesellschafter einer OHG bilden in ihrer Gesamtheit das Leitungsorgan der Gesellschaft
    -> Gesellschafter(-versammlung)
  2. Typ:
    von der Gesellschafterversammlung wird eine Leitungsinstanz als zweites Gremium abgespalten, z.B. KG
    -> Gesellschafter, Leitung
  3. Typ:
    zusätzliches Kontrollorgan, welches das Leitungsorgan des Unternehmens überwacht, z.B. AG, KGaA
    -> Gesellschafter, Kontrollfunktion, Leitungsfunktion
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7
Q

Regelungen hinsichtlich des Einflusses der Anteilseigner auf Managemententscheidungen

A

Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)

Deutscher Corporate Governance Kodex (DCGK)

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8
Q

Ziele des KonTraG

A

soll unternehmerische Risiken vermeiden, die im Unternehmen bestehenden Kontrollsysteme stärken und die Transparenz und Informationsbereitstellung des Unternehmens verbessern

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9
Q

Regelungen des KonTraG

A
  • Ausweitung der Informationspflichten des Vorstands gegenüber Aufsichtsrat und Aktionären
  • Erhöhung der Tagungshäufigkeit des Aufsichtsrats bei börsennotierten Gesellschaften
  • Abschaffung von Mehrfachstimmrechten
  • Ermöglichung von Aktienbezugsrechten (stock options) für die Vorstandsvergütung
  • Bestellung des Abschlussprüfers nicht mehr durch den Vorstand, sondern durch den Aufsichtsrat
  • Erleichterung des Erwerbs eigener Aktien
  • Änderung der Ausübung des Vollmachtsstimmrechts der Banken
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10
Q

Kernwissen zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

A
  • Erstfassung des Kodex in 2002 rechtswirksam geworden
  • Ziel: das deutsche System der Unternehmensverfassung soll transparenter und nachvollziehbarer werden
  • Zielgruppe: in erster Linie börsennotierte Gesellschaften
  • Unterscheidung zwischen Muss-, Soll- und Kann-Vorschriften
  • Soll-Vorschriften: Prinzip des “Comply or Explain”
  • jährliche Entsprechenserklärung
  • jüngste Kodexfassung von 2013 enthält 105 Soll- und 6 Kann-Vorschriften
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11
Q

Muss-, Soll- und Kann-Vorschriften

A

Muss-Vorschriften:
zwingende gesetzliche Regelungen

Soll-Empfehlungen:
gesetzesergänzender Charakter

Kann-Anregungen:
produktive Anstöße für eine gute Unternehmensführung

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12
Q

jährliche Entsprechenserklärung

A

die vom Kodex betroffenen Unternehmen müssen eine jährliche Erklärung abgeben, in welchem Umfang sie den Kodex anwenden und in welchen Bereichen sie davon abweichen

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13
Q

Regelungsbereiche der Soll- und Kann-Vorschriften

A
  • Aktionäre und Hauptversammlung
  • Zusammenwirken von Vorstand und Aufsichtsrat
  • Aufgaben, Zuständigkeiten, Zusammensetzung, Vergütung und Interessenkonflikte der Vorstandes
  • Transparenz gegenüber Aktionären und Öffentlichkeit
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14
Q

Regelungen hinsichtlich des Einflusses der Arbeitnehmer auf Managemententscheidungen

A

Unternehmerische Mitbestimmung:
Montanmitbestimmungsgesetz 1951
Mitbestimmungsgesetz von 1976
Drittelbeteiligungsgesetz 2004

Betriebliche Mitbestimmung:
Betriebsverfassungsgesetz 1972
Sprecherausschussgesetz 1989

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15
Q

Montanmitbestimmungsgesetz 1951

A
  • Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie, als AG oder GmbH, mehr als 1000 Mitarbeiter
  • Gesetz regelt Einfluss der Arbeitnehmer in Vorstand und Aufsichtsrat
  • kennzeichnend für den Aufsichtsrat: paritätische Besetzung sowie neutrales Mitglied
  • um Mattsituationen zu vermeiden, wird der Aufsichtsrat durch ein neutrales Mitglied ergänzt, auf das sich Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite einigen
  • neutrales Mitglied häufig Schlichter
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16
Q

Mitbestimmungsgesetz von 1976

A
  • auf alle Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit anwendbar mit mehr als 2000 Arbeitnehmern, auch Kommanditgesellschaften
  • greift in die Besetzung der Kontrolle- und Leitungsorgane ein
  • sieht formal eine paritätische Besetzung des Aufsichtsrats vor
  • mögliche Mattsituationen sollen dadurch gelöst werden, dass der Aufsichtsratsvorsitzenden bei einer Stichwahl doppeltes Stimmrecht hat
  • Aufsichtsratsvorsitzender wird von den Arbeitnehmern gewählt, daher nur Scheinparität
17
Q

Drittelbeteiligungsgesetz 2004

A
  • gilt für AG, KGaA, GmbH, Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit VVaG oder einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft (eG), mehr als 500 Mitarbeiter
  • Aufsichtsrat muss sich zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern zusammensetzen, auch Unterparität genannt
  • Größe des Aufsichtsrats orientiert sich am Grundkapital der Gesellschaft
  • Repräsentanz von Arbeitnehmerinteressen im Leitungsorgan (Vorstand) nicht gefordert
  • sehr begrenzte Einwirkungsmöglichkeit der Arbeitnehmervertreter, Stimmen weisen beratendes Gewicht auf
18
Q

Betriebsverfassungsgesetz 1972

A
  • regelt die betriebliche Mitbestimmung der Unternehmer
  • gilt für alle Betriebe mit i.d.R. mehr als 5 ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern
  • Individualrechte für den einzelnen Arbeitnehmer in Form von unmittelbaren Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten
  • kollektiv-institutionalisierte Beteiligungsrecht für die Arbeitnehmer, die sie über verschiedene Organe oder Rechtsinstitute realisieren können
  • zur Verfolgung der kollektiv-institutionalisierten Beteiligungsrechte: Betriebsräte wählen, Betriebsversammlungen abhalten, Wirtschaftsausschüsse einrichten -> über diese Organe können Arbeitnehmer ihre Interessen einbringen
19
Q

Sprecherausschussgesetz 1989

A
  • regelt die Interessenvertretung der “Leitenden Angestellten”
  • in Betrieben mit mindestens 10 leitenden Angestellten müssen mindestens alle 4 Jahre gesetzliche Sprecherausschüsse gewählt werden
  • diese haben keine einklagbaren Mitbestimmungsrechte, aber Mitwirkungsrechte in Form von Unterrichtung und Beratung
  • Wirkung des SprAuG durch Mangel an echten Mitbestimmungsrechten geringer als als beim Betriebsverfassungsgesetz