HaWi II - UWG Flashcards
Auf welche Verfassungsnormen stützt sich das UWG?
- BV 95 I: Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit
- BV 96: Wettbewerbspolitik
- BV 97 I & II: Konsumentenschutz
- BV 122 I: Zivilrecht
Wie steht es um die verfassungskonforme Auslegung des UWG?
- Das UWG ist verfassungskonform auszulegen
- Meinungsäusserungs-, Medien- und Wissenschaftsfreiheit sind bei der Auslegung zu berücksichtigen
- Neutrale Dritte (z.B. Medien oder Wissenschaftler) haben grösseren Spielraum als Konkurrenten
Was ist der Theorienstreit im UWG?
«Theorienstreit»: Geschäftsmoralischer vs. funktionaler Ansatz
➔ Widerspruch oder Ergänzung?
➔ «lauterer und unverfälschter Wettbewerb»: Pleonasmus/Tautologie oder Hendiadyoin?
- h.L.: Kombination beider Ansätze: Auslegung des UWG im Hinblick auf:
- «den lauteren Wettbewerb»: Geschäftsmoral
- «den unverfälschten Wettbewerb»: Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs
- richtigerweise: rein funktionale Betrachtung und Verzicht auf geschäftsmoralische Aspekte
Was ist der geschäftsmoralische Ansatz?
UWG
- Abstellen auf Regeln des kaufmännischen Anstandes, auf Gebote der beruflichen Korrektheit oder auf die kaufmännischen guten Sitten
- Problemfelder
- Ökonomisch unreflektierte Wertentscheidungen; Tür und Tor für subjektive Wertungen der
zuständigen Richter; gewisse Gerichte folgen/folgten explizit dem «fiese Siech»-Prinzip - Vernachlässigung der Dreidimensionalität (Fokus auf Anbieter und Ausblenden der Abnehmer/Allgemeinheit)
- Rhetorik statt Reflexion: z.B. «hinterlistige oder schmarotzerische Übernahme fremder Leistungen»
- Ökonomisch unreflektierte Wertentscheidungen; Tür und Tor für subjektive Wertungen der
Was ist der funktionaler Ansatz?
UWG
-
Abstellen auf Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs
- Normierung aufgrund ökonomisch-funktionaler Kriterien (systemadäquater Ansatz)
- Ausrichtung auf ein Referenzsystem
- Berücksichtigung der Interessen von Konkurrenten, Abnehmern und Allgemeinheit und damit Einbezug der Systemkomponente ➔ Berücksichtigung der Dreidimensionalität
- Objektive, wertungsfreie Beurteilung
-
Kritik
- Zu komplex und deshalb nicht-justiziabel
- Streit zwischen ökonomischen Theorien vor Gericht unerwünscht
-
Problemfelder
- Leicht erhöhte Komplexität wegen Berücksichtigung von Erkenntnissen der Ökonomie
- Fehlende Bereitschaft zur Berücksichtigung, fehlendes Verständnis der Jurist:innen
- Festhalten an rhetorisch einfachen «Begründungen» und an intuitiven, aber meist wenig reflektierten, tradierten Wertungen
-
Potenzial
- Kein Abstellen auf spezifische ökonomische Theorien, sondern auf allgemein anerkannte, sehr grundlegende Erkenntnisse
- Minimales Verständnis ökonomischer Zusammenhänge genügt
Was ist ist der Lösungsansatz zum Theorienstreit?
UWG
⇒ Operationaliserter, funktionaler Ansatz
- Sinn und Zweck der Wettbewerbspolitik: Gewährleistung und Erhaltung des Wettbewerbs als äusserst komplexer, historisch offener Vorgang
- Mittel der Wettbewerbspolitik:
- Einwirkung auf Marktstruktur
- Lenkung des Marktverhaltens
- VSS für Wettbewerb:
- Freiheit der Wettbewerbs-Tn (Rahmenbedingungen = BV/ Schutz gen Private (KG/UWG)
- Rechtliche Gleichheit
Welche Funktionen hat der Wettbewerb beim operationalisierten, funktionalen Ansatz?
-
Lenkungsfunktion
- Koordination des Angebots durch die Nachfrage
- Aufg. d. Rechts = Schutz d. nachfragerelevanten Markttranspartenz
-
Verteilungsfunktion
- Primärverteilung des Einkommens nach der vom Markt bewerteten Leistung
- Einkommen entspricht Leistung, wenn Ausschlussprinzip gilt (mit Hilfe von ET und IGR)
- Aufg. d. Rechts = ergänzende Umsetzung des Ausschlussprinzips bei unmittelbarer Übernahme fremder Leistung
-
Fortschrittsfunktion
- Wettbewerb für Forschritt im weitesten Sinn
- Aufg. d. Rechts = Gewährleistung der Wechselwirkung von Innovation und Imitation
- Dafür 2 Wege
- Ausschliesliche Nutzung für begrenzte Zeit (IGR)
- Zulassen von Imitation von Anfang an (UWG = “Nachahmungsfreiheit”)
Wie wird das Leitbild beim operationalisierten, funktionalen Ansatz formuliert und welche Kriterien werden für das Referenzsystem herangezogen?
- Normative Formulierung des Leitbildes
- Fkt. des Wettbewerbs grds. pos. bewertet
- Gewähleistung der VSS d. Wettbewerbs und Normativierung zentraler wettbewerblicher Muster
- Kriterien des Referenzsystems
- Beeinträchtigung der Wettbewerbsfreiheit
- Beeinträchtigung der rechtlichen Gleichheit
- Beeinträchtigung der Lenkungsfunktion
- Beeinträchtigung der Verteilungsfunktion
- Beeinträchtigung der Fortschrittsfunktion
Was ist die Methodik bei der Beurteilung nach dem operationalisierten, funktionalen Ansatz
- Beurteilung einer Handlung im Hinblick auf Beitrag zur Realisierung des Referenzsystems
- Beurteilung nach Massgabe der betroffenen Interessen aller Beteiligten (Dreidimensionalität), namentlich der konkurrierenden Anbieter und der Abnehmer
→ Beurteilung auch abstrakt möglich, Grundlage für Formulierung von Spezialtatbeständen - Beurteilung nach Mass der Beeinträchtigung der Kriterien des Referenzsystems und der Interessen aller Beteiligten
→ Beurteilung nur im Einzelfall möglich (Anwendung der Generalklausel, keine Grundlage für SpezialTB)
Verhältnis KG zu UWG
- Grds. gleichgerichteter Zweck: Schutz des wirksamen/funktionsfähigen Wettbewerbs
- Aber unterschiedlicher Fokus
- KG schützt Wettbewerbsfreiheit
- UWG schützt VSS des Wettbewerbs
- UWG gewährleistet Erreichen der Wettbewerbsfunktionen
Verhältnis IGR und UWG
- Grds. gleichgerichteter Zweck in Teilbereichen (insb. Förderung von Fortschritt)
- Aber unterschiedliche rechtliche Mittel
- IGR: Absolute subjektive Rechte
- UWG: Verhaltensnormen
- Tw. weitgehend deckungsgleiche Konzepte
- Kumulative vs. autonome Anwendung
Was sind Wettbewerbshandlungen?
UWG
- Handlungen, die objektiv auf Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse auf einem Markt angelegt sind;
- jede Handlung, die marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet ist;
- Auswirkung auf
- Verhältnis zwischen Mitbewerbern
- Verhältnis zwischen Anbietern und Abnehmern
Was ist der sachl. Geltungsbereich des UWG?
- UWG ist auf Wettbewerbshandlungen anwendbar
- Objektive Eignung zur Beeinflussung genügt (muss sich weder tatsächlich auswirken, noch ist ein Vorsatz nötig)
- Spürbarkeit im Wettbewerb (Bagatellschwelle)
-
Nicht erfasst: Handlungen, die nicht marktrelevant, marktgeneigt oder wettbewerbsgerichtet sind
- Äusserungen in Privatspähre
- unternehmensinterne Verhaltensweisen
- Politische Debatten bei Wahlen und Abstimmungen
- Tätigkeiten von Vereinen mit ausschliesslich ideellen Zwecken
- Tätigkeiten im Rahmen des wissenschaftlichen Diskurs
Was ist der persönliche Geltungsbereich des UWG?
- UWG 1: “Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu schützen”
- Interessen der Anbieter, Abnehmer und Allgemeinheit sind zu wahren ⇒ 3-Dimensionalität des Wettbewerbsrecht ⇒ Jedermann kann gegen das UWG verstossen
- Wettbewerbsverhältnis nicht erforderlich
Was ist der räumliche Geltungsbereich des UWG?
- Marktauswirkungsprinzip
- s. IPRG 136
Was ist der Tatbestand des UWG 2
- Generalklausel im Licht des Zweckartikels auslegen ➔ UWG 1
- Treu & Glauben um UWG ≠ T&G aus ZGB 2
TB:
- Verhalten oder Geschäftsgebaren
- Verhalten: jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, auch Anstiftung und Beihilfe
- Geschäftsgebaren: Unterfall des Verhaltens
- Verstoss gegen T&G
- Geschäftsmoralischer Ansatz: Gebote der beruflichen Korrektheit
- Funktionaler Ansatz: Schutz des unverfälschten Wettbewerbs
Verhältnis der SpezialTB zur Generalklausel
- Rsp: SpezialTB sind vor der Generalklausel zu prüfen
- Lit:
- Überwiegende Ansicht: Immer von der Generalklausel auszugehen
- Anderer Teil der Lehre: Gewisse EinzelTB nehmen abschliessende Grenzziehung zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten vor
- Durch Auslegung ermitteln, ob TB eine abschliessende Grenzziehung zwischen erlaubtem und verbotenem Verhalten vornehmen ⇒ offene vs. abschliessende TB
- offene TB: SV, die den TB nicht erfüllen, vermögen die Generalklausel erfüllen
Was sind die Fallgruppen für unlauteres Verhalten nach dem UWG
- Ausüben von Zwang
- Vorsprung durch Rechtsbruch
- Systematische Nachahmung
- Rufausbeutung
Aktive und passive (Privat-)Bestechung (Art. 4a UWG)
- Arbeitnehmer, Gesellschafter, Beauftragter oder andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor
- Im Zusammenhang mit einer dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit
- Für eine pflichtwidrige oder im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung
- Zu Gunsten des Täters oder eines Dritten
- einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (= aktive Bestechung: Art. 4a lit. a UWG)
- einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (= passive Bestechung: Art. 4a lit. b UWG)
- Keine nicht gebührenden Vorteile: geringfügige, sozial übliche Vorteile und vertraglich vom Dritten (Arbeitgeber, Auftraggeber etc.) genehmigte Vorteile
- Strafrechtliche Folgen im StGB geregelt: Art. 322octies f. StGB; Offizialdelikt (ausser in leichten Fällen)
Behinderung und Manipulation (Art. 2 UWG)
Abgrenzung und Differenzierung
-
Abgrenzung
- Anonymer Zwang des Marktes
- Ausüben von Zwang, der unmittelbar auf einen oder mehrere Marktteilnehmer zielt
-
Differenzierung
- Behinderung von Wettbewerbsteilnehmern
- Manipulation von Abnehmern
Behinderung und Manipulation (Art. 2 UWG)
Behinderung von Wettbewerbsteilnehmern
- Werbung von Wettbewerbsteilnehmern wird entfernt (traditionell: Abreissen von Plakaten; anders aber wohl beim Einsatz von Werbeblockern)
- Sabotage, z.B. Beschädigung von Produktionsanlagen
- Boykott, also die Aufforderung an Dritte, keinen geschäftlichen Kontakt mit einem bestimmten Unternehmen zu haben; rechtmässig nur bei überwiegendem berechtigtem Interesse
- Parallelanmeldung von Immaterialgüterrechten oder Domainnamen, z.B. Anmeldung einer Marke, die ein anderer im Ausland bereits benutzt
- Irreführende Angaben bei einer Behörde zur Erwirkung eines Immaterialgüterrechts
Behinderung und Manipulation (Art. 2 UWG)
Manipulation von Abnehmer
- physischer Zwang: faktisch irrelevant
- Manipulation als psychischer Zwang
- Unsachliche Werbung: Ausnutzung von Angstgefühlen
- UWG 3 I lit. q = Nötigung/Belästigung: Rechnung für unbestelle Leistungen
- UWG 3 I lit. h = Laienwerbung: Werbung bei Freizeitveranstaltungen (aber nur bei moralischem Kaufzwang)
- UWG 3 lit. t = Ausnützen des Spieltriebs: Gewinnspiel mit Kaufzwang
- Dark Patterns = UI-Designs, die bewusst das Verhalten von Nutzer lenken
Behinderung und Manipulation
Lex booking
UWG 8a
Diskriminierung im Fernhandel
- UWG 3a
-
Anwendungsbereich
- Räumlich-persönlich
- B2B
- Kunden in CH
- Endverbraucher
- Sachlich
- Fernhandel ➔ keine Legaldef. Wohl weites Verständnis
- Digitale & nicht-digitale Produkte aber nur betreffend PReise & Zahlungsbedingungen
- Räumlich-persönlich
-
Rechtsfolgen
- «Shop-like-a-local»-Prinzip
- Keine allgemeine Lieferverpflichtung
Vorsprung durch Rechtsbruch: SpezialTB
- UWG 7: Nichteinhalten von allgemein verbindlichen Arbeitsbedingungen
- Rechtssatz: Regelungen von Bund, Kanton, Gemeinden in Verfassung, Gesetz, Verordnung oder Richterrecht
- Vertrag: Gesamt- oder Normalarbeitsverträge
- Berufs- oder ortsüblich: schwer bestimmbar → Unsicherheit in Rechtsanwendung
- UWG 3 I lit. w: Nutzung von widerrechtlich erlangten Informationen
Vorsprung durch Rechtsbruch (UWG 2)
-
Ausgangslage und Anwendungsbereich des UWG
- Rechtsordnung regelt den Rahmen wettbewerblichen Verhaltens (par condicio concurrentium)
- Abgrenzung: Privilegierung/Diskriminierung durch Gesetz
- Ungleichheit, wenn gegen Normen verstossen wird, die auch Mitbewerber binden
-
Tatbestand
- Verstoss gegen Normen, die Marktverhalten der Wettbewerbsteilnehmer regeln
- Nicht unerhebliche Verfälschung des Wettbewerbs (→ «Bagatellschwelle»)
-
Bruch einer Rechtsnorm unlauter, wenn
- Norm zumindest auch im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten regelt
- Bruch planmässig und nicht nur völlig vereinzelt geschieht
- aus Rechtsbruch ein ungerechtfertigter Vorsprung im Wettbewerb resultiert (Hinweis: Das ist nicht der Fall, wenn Wettbewerber die betreffende Norm ebenfalls nicht einhalten!)
- Anwendungsfälle: Verstoss gegen Zollvorschriften, Ladenöffnungszeiten, Werbeverbote oder -einschränkungen
Irreführung (UWG 3 I lit. b)
-
Angaben
- Mündlich, schriftlich, visuell (Äusserung in irgendeiner Form)
- nachprüfbar (= dem Beweis zugänglich), keine reinen Werturteile
- Nicht aber «marktschreierische Anpreisungen», da sie nicht ernst genommen werden
-
Gegenstand
- Anbieterbezogen, leistungsbezogen, Angaben zu Preis, Anlass, Natur des Angebotes, Geschäftsverhältnisse
- Erfasst wird auch die Fremdbegünstigung
-
Irreführung
- Täuschung = Erwecken einer Fehlvorstellung in massgeblichen Verkehrskreisen, Verletzung des Wahrheitsgebots
- Irreführung i.e.S. = Verletzung des Klarheitsgebots
- Beurteilungsmassstab: Massgebliches Verkehrsverständnis (= Durchschnittsadressat) = “objektives Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise unter Zugrundelegung durchschnittlicher Erfahrung, Sachkunde und Aufmerksamkeit”
- Verhältnis zu anderen Spezialtatbeständen: Eng verwandt mit Täuschung durch Verschleierung (Art. 3 Abs. 1 lit. i UWG)
Herabsetzung (UWG 3 I lit. a)
1 Äusserung
- Irgendeine Form (jedes Kommunikationsverhalten)
- Tatsachen und Werturteile
- Über bestimmte/bestimmbare andere Marktteilnehmer
2 Beurteilungsmassstab: Unbefangener Durchschnittsadressat
3 Herabsetzung: Negatives Einwirken auf Bild eines Marktteilnehmers
4 Unrichtig, irreführend oder unnötig verletzend
-
Unrichtig
- Äusserung stimmt inhaltlich nicht mit der Realität überein
- Nur Tatsachenbehauptungen oder gemischte Werturteile
- Relativer Wahrheitsbegriff
- Würdigung sämtlicher Umstände, Gesamtzusammenhang
- Beurteilung aus Sicht des Durchschnittsadressaten
-
Irreführend
- Äusserung, die geeignet ist, beim Durchschnittsadressaten falsche/vom Sachverhalt abweichende Vorstellungen hervorzurufen
- Berücksichtigung sämtlicher Umstände/des Gesamtzusammenhangs
- Objektive Eignung zur Irreführung reicht aus
- Auch wahre Äusserungen können irreführend sein (s. z.B. BGE 124 III 72 – Contra-Schmerz, E. 2.b.aa)
-
Unnötig verletzend
- Zivilrechtlicher Verhältnismässigkeitsgrundsatz
- Entgleisungen (unsachlich, über das Ziel hinausschiessend, sachfremd)
- Harte Ausdrücke dürfen benutzt werden, sofern sachliche vertretbar (BGer vom 12.02.2008, 4A_481/2007, sic! 2008, 450 ff. – Adressbuchschwindel, 451)
- Verläuft eine öffentliche Auseinandersetzung in scharfem Ton, können auch «reisserische, harte und angriffige Wendungen» erlaubt sein (siehe BGE 112 II 268 – Denner/Bier II, E. II.2.b)
Schaffen von Verwechslungsgefahr (UWG 3 I lit. d)
-
Massnahmen: Alle denkbaren Massnahmen, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken,
Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen -
Voraussetzung
- Kennzeichnungskraft der für den Marktauftritt verwendeten Elemente/Merkmale
- Originäre Kennzeichnungskraft: fehlt bei Zeichen des Gemeinguts, kann aber durch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden
- Gebrauchspriorität in Schweiz: Abstellen auf erstmaligen Gebrauch im Geschäftsverkehr
-
Verwechslungsgefahr: Gefahr von betrieblichen Fehlzurechnungen
- unmittelbar
- mittelbar
- Beurteilungsmassstab: Sicht der angesprochenen Verkehrskreise
-
Zumutbarkeit alternativer Kennzeichnung / Gestaltung:
- Reelle Möglichkeit, andere Gestaltung vorzunehmen; unterscheidungskräftiger Zusatz
- Unzumutbar: technisch/funktionell bedingte oder zwingende, ästhetische Gestaltungselemente
Vergleichende Werbung (URG 3 I lit. e)
Grundsatz (implizit): zulässig, wenn sachlich und richtig
Ausnahme (explizit): unzulässig, wenn:
-
unrichtig
- Inhaltlich nicht mit Realität übereinstimmend
- Vergleich muss objektiv wahr sein, nicht gegeben bei:
- Vergleichen, die auf unrichtigen Angaben basieren
- Vergleichen von nicht vergleichbaren Waren oder Leistungen
-
irreführend
- Geeignet, beim Durchschnittsadressaten falsche/vom SV abweichende Vorstellungen
hervorzurufen - Erfasst auch wahre Angaben, die geeignet sind, einen Irrtum zu erwecken
- Geeignet, beim Durchschnittsadressaten falsche/vom SV abweichende Vorstellungen
-
unnötig herabsetzend
- Unsachlich oder unverhältnismässig (z.B. wettbewerbsfremde Parameter, unnötig aggressiv)
- «anschwärzen» oder «verächtlich machen»
-
unnötig anlehnend «Ersatz für …» oder «gleich gut wie …»
- Unlauter, selbst wenn zutreffend; der gute Ruf von Konkurrenzprodukten darf nicht auf die eigenen
Produkte übertragen werden - Problemstellung: BGer (und Teil d. Lehre) versuchen, Rufausbeutung unter UWG 3 I lit. e zu subsumieren, indem der Begriff «anlehnend» ausgedehnt wird
- Hintergrund: Generalklausel ausweichen und Subsumtion unter SpezTB
- lit. e war aber nie als allgemeiner (Spezial-)TB für Rufausbeutung gedacht
- Zudem: Informationen wie «Ersatz für» oder «gleich gut wie» sind ökonomisch-funktional sinnvoll,
sofern sie sachlich richtig sind
Spezialregelungen: s. PBV 16 / AWV 7
- Unlauter, selbst wenn zutreffend; der gute Ruf von Konkurrenzprodukten darf nicht auf die eigenen
Informationspflichten im UWG
- Konsumkredite (Art. 3 Abs. 1 lit. k–n UWG)
- Werbung und Angebote für Eintragungen in Verzeichnissen (Art. 3 Abs. 1 lit. p UWG)
- Verletzung von Transparenzregeln im elektronischen Geschäftsverkehr (Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG)
- Werbeanrufe ohne Anzeige der Rufnummer (Art. 3 Abs. 1 lit. v UWG)
Welche Arten von Verwertung fremder Leistungen gibt es? (UWG 5)
- lit. a: Verwertung anvertrauter Arbeitsergebnisse
- lit. b: Verwertung unbefugt überlassender oder zugänglich gemachter Arbeitsergebnisse
- lit. c: Übernahme eines marktreifen Arbeitsergnisses
Verwertung anvertrauter Arbeitsergebnisse (UWG 5 lit. a)
-
Arbeitsergebnisse wie Offerten, Berechnungen, Pläne
- Arbeitsergebnis = Produkte geistiger Anstrengung und materieller Aufwendungen ➔ Begriff weit auszulegen
- Nicht: blosse Ideen und nicht konkret ausgearbeitete Methoden
-
Anvertrauen
- Vertragliche, vorvertragliche oder vertragsähnliche Beziehung
- Verwertungsverbot
- Verwerten: Jede gewerbliche Anwendung oder berufliche Nutzung im Wettbewerb
- Unbefugt: Jede Verwertung des fremden Arbeitsergebnisses ohne Zustimmung des Berechtigten
Verwertung unbefugt überlassener oder zugänglich gemachter Arbeitsergebnisse (UWG 5 lit. b)
-
Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Art. 5 lit. a auf Personen, denen ein fremdes Arbeitsergebnis
nicht unmittelbar vom Erzeuger anvertraut wurde:- Direkte Vorlagenausbeutung (lit. a)
- Indirekte Vorlagenausbeutung (lit. b)
- Arbeitsergebnis = Produkte geistiger Anstrengung und materieller Aufwendungen ➔ Begriff weit auszulegen
- Anvertrauen (s. oben): ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, allgemein anerkannt
- Verwertung (s. oben)
- Erfasst wird der sog. Zweiterwerber (also derjenige, der Arbeitsergebnis verwertet und nicht der Vermittler)
- Wissen (müssen) um unbefugtes Überlassen oder Zugänglichmachen
Übernahme eines marktreifen Arbeitsergebnisses (UWG 5 lit. c)
-
Marktreifes Arbeitsergebnis eines anderen:
- Arbeitsergebnis (s. oben)
- Marktreif = Produkt ist ohne weiteres Zutun gewerblich verwendbar (≠ Art. 5 lit. a und b)
- Produkt muss materialisiert sein (≠ Art. 5 lit. a und b)
- auch Datenbanken
-
Übernahme und Verwertung «als solches»:
- Unmittelbare Übernahme = Original wird gegenständlich in Reproduktion einbezogen ➔ Nachahmung wird nicht erfasst
- Unmittelbare (str.) Verwertung = jede gewerbliche Anwendung oder berufliche Nutzung im
Wettbewerb
- Technisches Reproduktionsverfahren: Vervielfältigung, z.B. Digitalisierung, Scannen, Fotokopieren, 3D-Druck
-
Ohne angemessenen eigenen Aufwand:
- Entscheidendes Kriterium
- Dient der Abwägung des Wettbewerbsvorteils
- Wertungsfrage
- Zeitliche Begrenzung: BGer begrenzte Dauer des Schutzes auf Kostenamortisation (in Lehre str.)
- Doppelcharakter: spezifiziert auch angemessenen eigenen Aufwand (BGE 134 III 166 – Arzneimittel-
kompendium, E. 4.3)
Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (Art. 6 UWG)
-
Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis
- Bezug zum Unternehmen nötig («Unternehmensgeheimnisse») ➔ Private Geheimnisse nicht erfasst
- Definition deckt sich mit Art. 162 StGB)
- nicht offenkundig oder allgemein zugänglich [= Unbekanntheit]
- Hersteller/Geschäftsmann hat ein berechtigtes Interesse an Geheimhaltung
[= Geheimhaltungsinteresse (objektiv)] - Geheimnisherr will tatsächlich geheim halten [=Geheimhaltungswille (subjektiv)]»
-
Auskundschaften oder unrechtmässiges Erfahren
- Unrechtmässiges Erfahren:
- Unter Umständen, nach denen klar ist, dass der Wettbewerber nicht zur Kenntnisnahme des Geheimnisses befugt ist, z.B. Verletzung gesetzlicher oder vertraglicher Pflichten
- Auskundschaften:
- Auskundschaften als Unterfall des unrechtmässigen Erfahrens:
- z.B. durch Eindringen in Räumlichkeiten; Entlocken von Informationen
- Aktives Handeln vorausgesetzt ➔ Nicht bei zufälliger Kenntnisnahme
- Unrechtmässiges Erfahren:
-
Verwertung oder Mitteilung
- Objektive Eignung zur Wettbewerbsbeeinflussung
- Verwertung: jede Verwendung zu wirtschaftlichen Zwecken
- Mitteilung:
- Offenbarung des Geheimnisses an unberechtigte Dritte
- Mitteilung gegen Entgelt als Verwertung
Verleitung zum Verrat von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen (UWG 4 lit. c)
- Geheimhaltungspflicht aus Vertrag, Gesetz oder stillschweigend aus der Natur des Rechtsverhältnisses
- Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnis: s. Ausführungen zu UWG 6
-
Verleiten
- Bewusstes Hinwirken auf Vertragsbruch
- Gewisse Intensität erforderlich, mehr als blosse Kontaktaufnahme/einfache Anfrage
- Sondereigenschaft des Verleiteten nötig, bspw. Arbeitnehmer, Beauftragter oder andere Hilfsperson
-
Verrat oder Auskundschaften
- Verrat: Verleiteter kennt Geheimnis und teilt es einem Dritten (i.d.R. dem Verleiter) mit
- Auskundschaften: Verleiteter beschafft sich die Information (Geheimnis) durch Ausnutzen seiner
vertraglichen Stellung; tatsächliche Übermittlung der Information ist nicht erforderlich
- Subjektives Tatbestandsmerkmal: Absicht bzgl. der Erlangung von geheimen Informationen
-
Abgrenzungen
- Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (UWG 6)
- Tatbestände können gleichzeitig erfüllt sein
- UWG 4 lit. c erfasst die Verleitung zum Verrat/Auskundschaften von Geheimnissen
- UWG 6 erfasst deren Verwertung oder Mitteilung
- Generalklausel (UWG 2) kommt zur Anwendung bei
- Verleitung zum Geheimnisverrat bzw. Auskundschaften eines Arbeitnehmers nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
- Fehlen eines Vertragsverhältnisses (sog. Betriebsspionage)
- Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen (UWG 6)
Systematische Nachahmung (Art. 2 UWG)
- Grundsatz: Nachahmungsfreiheit
-
Ausnahme nach h.L. und Rspr.:
- Vorliegen besonderer Umstände, die Vorgehen trotzdem als wettbewerbswidrig erscheinen lassen ➔ Anwendung der Generalklausel
- Besondere «unlautere» Umstände nach h.L. und Rechtsprechung:
- planmässiges Anschleichen an eine fremde Leistung: z.B. schmarotzerische Ausbeutung des Markterfolgs von Konkurrenzprodukten
- Wenn der Nachahmer sich an eine Vielzahl von Modellen, an eine ganze Serie von Produkten eines Konkurrenten heranmacht (BGE 113 II 190 – Le Corbusier, E. II.1.b: Kopieren eines ganzen Möbelprogramms; ausdrücklicher Hinweis, dass Möbel Kopien der «Le Corbusier»-Stücke sind);
- Nicht aber, wenn kein Hinweis auf «Le Corbusier» erfolgt und keine einheitlich gestaltete Werbung für die ganze Serie gemacht wird (BGer, Urteil vom 2.5.2011, 4A_78/2011 – Le-Corbusier-Möbel III, E. 4.2).
Problem bei der systematischen Nachahmung nach UWG 2
- Unmittelbare Übernahme von Arbeitsergebnissen: UWG 5 lit. c
- Schaffen von Verwechslungsgefahr: UWG 3 Ilit. d
- Von Spezialtatbeständen nicht erfasst werden nur Nachahmungen, die nicht zu einer Verwechslungsgefahr führen und nicht als unmittelbare Übernahme eines marktreifen Arbeitsergebnisses zu qualifizieren sind
- trotzdem wettbewerbsrechtlich problematisch?
- Nachahmungen sind aus ökonomisch-funktionaler Perspektive sinnvoll und erwünscht
- Förderung des Wettbewerbs durch Bestehen von «Ersatz» für das Originalprodukt und Erweiterung der Wahlmöglichkeiten der Abnehmer
- Nachahmungsfreiheit als unbestrittener Grundsatz im UWG
- Folge müsste eigentlich sein, dass auch systematische Nachahmungen zulässig sind
Rufausbeutung (Art. 2 UWG)
- Rufausbeutung = Nutzung des Rufs durch Dritte
-
Bestehen von Ruf
- Ruf als Gesamtheit der Vorstellungen der Marktteilnehmer über Eigenschaften eines bestimmten Gutes
- Ruf als Ergebnis von Imagepflege und Leistung des Anbieters («wettbewerblicher Besitzstand»)
- Ruf ist zugleich marktrelevante Information (Lenkungsfunktion) und Resultat der Leistung eines Anbieters (Verteilungsfunktion)
-
Übertragung von Ruf
- Imagetransfer, blosser Aufmerksamkeitseffekt genügt nicht
- Informationen und Assoziationen werden vom Publikum gedanklich auf Produkt bzw. Ausstattung
Dritter übertragen- Abstrakter Rufinhalt: leicht übertragbar
- Konkreter Rufinhalt: Mindestmass an Gleichartigkeit der Produkte
- Fraglich, ob Imagetransfer auch bei vollkommen verschiedenen Abnehmerkreisen sowie bei
hinreichend verschiedenen Ausstattungen stattfindet
-
Differenzierung
- Rufausbeutung durch Schaffen von Verwechslungsgefahr (Verweis)
- Rufausbeutung ohne Schaffen von Verwechslungsgefahr
- Verteilungsfunktion immer beeinträchtigt
- Lenkungsfunktion nicht immer beeinträchtigt → Differenzierung der Tatbestände
-
Transparenzvermindernde Rufausbeutung
- Rufausbeutung im Zusammenhang mit Vermittlung falscher und/oder irreführender Informationen oder Schaffen von Verwechslungsgefahr
- Übereinstimmung von Lenkungs- und Verteilungsfunktion
- Unzulässige Verhaltensweise
-
Transparenzerhöhende Rufausbeutung
- Abnehmer erhalten durch oder im Zusammenhang mit Rufausbeutung zusätzliche nachfragerelevante und zutreffende Informationen (z.B. «Ersatz für» oder «gleich gut wie»)
- Kollision von Lenkungs- und Verteilungsfunktion, damit: Beurteilung nach Beeinträchtigung der Interessen ➔ negativ für Anbieter, aber positiv für Wettbewerber und Abnehmer
- Zulässige Verhaltensweise
Negatorische Ansprüche im UWG & IGR?
Leistungsklagen
-
Unterlassung
- URG 62; MSchG 55; PatG 72; DesG 35; UWG 9 I lit. a
- Drohende künftige Verletzung
- Erstbegehungsgefahr: konkrete Anhaltspunkte
- Wiederholungsgefahr: bspw. Abmahnung ohne Wirkung
-
Beseitigung
- URG 62; MSchG 52; PatG 72; DesG 35; UWG 9 I lit. b
- Andauernde Verletzung
- Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
-
Feststellung
- URG 61; MSchG 52; PatG 74; DesG 35; UWG 9 I lit. c
- Feststellen der Widerrechtlichkeit eines Verhaltens, das sich weiterhin störend auswirkt
- Schützenswertes Feststellungsinteresse ➔ Tiefe Anforderungen im Tech-Bereich aufgrund des Interesse, dass eine Nichtigkeit festgestellt wird
- Grds. subs.
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Mitteilung oder Veröffentlichung eines Urteils
- URG 66; MSchG 60; PatG 70; DesG 39; UWG 9 II
- Zweck: Beseitigung einer andauernden Rechtsverletzung
- Publikation des Urteils oder Mitteilung des Urteils an Dritte
Reparatorische Ansprüche im UWG & IGR
Leistungsklagen
-
Schadenersatz
- URG 62 II; MSchG 55 II; PatG 73 I; DesG 35 II; UWG 9 III
- Allg. Voraussetzungen (OR 41)
-
Gewinnherausgabe (nach GoA)
- URG 62 II; MSchG 55 II; PatG 73 I; DesG 35 II; UWG 9 III
- Unabhängig von einem Schaden
- Nur der Anteil des Gewinns, welcher der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) zurechenbar ist,
unterliegt der Herausgabe (BGer)
-
Genugtuung
- URG 62 II; MSchG 55 II; PatG 73 I; DesG 35 II; UWG 9 III
- Voraussetzungen nach OR 49
- Auch eine juristische Person kann Genugtuung verlangen (in Lehr str., BGer stützt sich auf Realitätstheorie)
Was sind die weiteren Instrumente im IGR bei den Leistungsklagen?
-
Einziehung und Vernichtung
- URG 63; MSchG 57; PatG 69; DesG 36
- Einziehung und Verwertung/Vernichtung von widerrechtlich hergestellten Gegenständen oder
hauptsächlich dafür genutzten Einrichtungen - Ger sind zurückhaltend
-
Übertragung
- MSchG 53; DesG 34; PatG 29 ff.
- Übergang des Rechts auf den besser Berechtigten
- Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten
- Klage auf Erteilung einer Lizenz oder (subsidiär) auf Löschung bei mangelnder Ausführung im Inland (PatG 37 ff.)
Wer ist im UWG aktivlegitimiert?
- Betroffene Mitbewerber und Abnehmer (inkl. Konsumenten) (UWG 9 und 10 I)
- Einrede der «unclean hands» nicht möglich
- Nur legitimiert für negatorische Klagen (UWG 10 II und III i.V.m. UWG. 9 I und II)
- Berufs- und Wirtschaftsverbände
- Konsumentenschutzorganisationen
- Der Bund, «wenn er es zum Schutz des öffentlichen Interesses als nötig erachtet»
- Das Klagerecht des Bundes wurde durch die UWG-Revision 2011 erheblich erweitert,
s. UWG 10 III–V ➔ UWG zwingend anwendbar nach IPRG 18
- Das Klagerecht des Bundes wurde durch die UWG-Revision 2011 erheblich erweitert,
Wer ist im IGR aktivlegitimiert?
- Rechtsinhaber
- Ausschliessliche Lizenznehmer, wenn im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen
(URG 62 III; MSchG. 55 IV; PatG 75 I; DesG 35 IV) - Feststellungsklage: Jeder, der ein (berechtigtes) Interesse nachweist
(URG 61 URG; MSchG 52; PatG 74; DesG 33)
Wer ist im UWG passivlegitimiert?
-
Wer passivlegitimiert ist, ergibt sich aus den jeweiligen Tatbeständen (UWG 2–8)
- Kein Wettbewerbsverhältnis erforderlich
- Auch Medien werden erfasst (Abschaffung des ehem. Medienprivilegs), aber Beachtung der Meinungs- und Medienfreiheit bei Auslegung des Tatbestands
- Grundsatz: Eigenes aktives Handeln
- Anstiftung oder Hilfeleistung: erforderliche(r) Art und Umfang der aktiven Handlung stark umstritten
- Passives Ausnutzen/Unterlassen? ➔ nur bei Bestehen einer Handlungspflicht, z.B. aufgrund des Gefahrensatzes
-
Klage gegen Geschäftsherrn (UWG 11)
- Geschäftsherr haftet für unlauteres Verhalten von Arbeitnehmern/anderen Hilfspersonen
- Tat wurde bei einer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtung begangen; Privathandlungen führen nicht zur Haftung des Geschäftsherrn
- Subordinationsverhältnis erforderlich
- Vorgehen nicht nur gegen Geschäftsherrn, sondern auch gegen Hilfsperson möglich
- Einschränkung des Verweises auf UWG 9 I und II (nur negatorische Ansprüche)!
- Aber: Schadenersatzansprüche gegen Geschäftsherrn sind nach den allgemeinen Regeln möglich (ZGB 55; OR 55; s. UWG 9 III)
Wer ist im IGR passivlegitimiert?
- Grundsatz:
- Jeder, der die (Ausschliesslichkeits-)Rechte des Rechteinhabers verletzt
- auch Teilnehmer, insb. bei Anstiftung, Mittäter- und Gehilfenschaft (ausdrücklich: PatG 66 lit. d und Desg 9 III)
- Keine Regelung in URG und MSchG – Konsequenz?
- Verschiedene Anknüpfungen möglich:
- ZGB 28 I
- OR 41 i.V.m. 50 I
- PatG 66 lit. d oder DesG 9 II analog
- URG: Sonderregel für bestimmte Hosting-Provider: Art. 39d URG („stay down-Regelung“)
- Verschiedene Anknüpfungen möglich:
Gibt es Beweislastumkehrungen im IGR und UWG?
Ja:
- UWG 13a
- MSchG 51a
- PatG 67
Was sind die Zuständigkeiten von UWG und IGR?
Zivilprozessrecht
Einzige kantonale Instanz
-
UWG (ZPO 5 I lit. d i.V.m. §44 lit. a GOG ZH: Handelsgericht Zürich)
- Wenn Streitwert mehr als CHF 30’000 beträgt oder der Bund sein Klagerecht ausübt
- Hinweis: im Kartellrecht keine Streitwertgrenze
- UrhR, MarkenR, DesR (ZPO 5 I lit. a ZPO i.V.m. §44 lit. a GOG ZH: Handelsgericht Zürich)
- Streitwertunabhängig
Bundespatentgericht
-
PatR (Patentgerichtsgesetz, PatGG)
- Bestandes- und Verletzungsklagen, Klagen auf Lizenzerteilung (PatGG 26 I lit. a)
- Vorsorgliche Massnahmen (PatGG 26 I lit. b)
- Vollstreckung (PatGG 26 I lit. c)
IGR - Verwaltungsrecht - IGE
- IGE als registerführende Behörde zuständig für Eintragung von Marken, Patenten und Designs
- Widerspruchsverfahren (Art. 32 ff. MSchG)
- Einspruch (Art. 59c PatG)
- Löschung der Eintragung (Art. 35 MSchG; Art. 28 DesG)
- PatG verweist auf die Zivilgerichte (PatG 37 ff.)
UWG & Strafrecht
- Strafbestimmungen: UWG 23-27
- UWG 2 nicht erfasst ➔ fehlende Bestimmtheit
- Besonderheit: Wegen des strafrechtlichen Bestimmtheitsgebots sind die Spezialtatbestände enger auszulegen als bei der zivilrechtlichen Anwendung
IGR & Strafrecht
- Strafbestimmungen (URG 67; MSchG 61 ff.; DesG 41 ff.; PatG 81)
- Vorsatz erforderlich
- Antragsdelikt ➔ Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
- Bei Gewerbsmässigkeit Verfolgung von Amtes wegen ➔ Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren mit Geldstrafe oder nur Geldstrafe.
- Einziehung
- MSchG 68 i.V.m StGB 69; URG 72 i.V.m StGB 69
- Nach PatG 69 I und DesG 44: Einziehung auch bei Freispruch möglich
- Urheberrecht: Unerlaubte Geltendmachung von Rechten wird mit Busse bestraft (URG 70)
- Widerhandlung in Geschäftsbetrieben (URG 71; MSchG 67; PatG 83a; DesG 42)
- Verweis auf VStrR 6 & 7 :
- Person, welche die Rechtsverletzung selbst begeht
- Geschäftsherr, Arbeitgeber usw. untersteht denselben Strafbestimmungen wie der Täter,
sofern er es vorsätzlich oder fahrlässig unterlässt, die Rechtsverletzung zu verhindern.
- Verweis auf VStrR 6 & 7 :