Gesellschaftsrecht Flashcards
VSS Gesellschaft
OR 530 I
- Personenvereinigung
- auf vertraglicher Basis
- gemeinsame Zweckverfolgung
Mindestzahl der Gesellschafter für Fortbestand
-
eG, KlG, KmG
- Umwandlung in Einzelunternehmung, sobald weniger als 2 Gesellschafter
-
AG, KmAG, GmbH
- Einpersonengesellschaft zulässig
-
Gen
- nicht nur mangelhafte Organisation, sondern TB der Gen nicht mehr erfüllt, sobald weniger als 7 Genossenschafter
- bei Nichtaufheben des Mangels folgt Auflösung und Liquidation
Art der Gesellschafter
-
Grds.:
- alle natürlichen und juristischen Personen
- auch: Erbengemeinschaft (OR 545 I 2.), Stockwerkeigentümerschaft (ZGB 712 I)
-
Ausnahme:
- nur natürliche Personen bei KlG, Komplementäre der KmG und KmAG
- ratio: persönliche Tatkraft/Ansehen/Kreditwürdigkeit entscheidend
Gesellschaft vs. Stiftung
Stiftung (ZGB 80 ff.)
* ebenfalls juristische Person
* besteht aus Zweckvermögen, nicht aus Personen
Vertragliche Basis für eine Gesellschaft
Falls eine solche fehlt
fehlt:
* gesetzlich begründete Gemeinschaft
* blosse Interessengemeinschaft ohne Rechtsbindungswillen
* Personen des öffentlichen Rechts (öff.rechtl. Körperschaften/Anstalten/Stiftungen und spezialgesetzliche AG; nicht: gemischtwirtschaftliche Unternehmen)
* fehlerhafte Gesellschaft
-
falls in Vollzug gesetzt
* Auflösung und Liquidation ex nunc, nach Regeln der eG
* sittenwidriger Gesellschaftszweck, HUF => str.
* heilende Wirkung des HReg-Eintrags => OR 643 II, 779 II, analog Gen
* str. Verhältnis von ZGB 52 III zu diesen Normen
* relevant für ZGB 57 III
Gemeinsamer Zweck für Gesellschaft
Wille, dass Endergebnis allen Vertragspartnern zusteht
Wille muss bei allen Vertragsparteien vorliegen
Abgrenzung
1. Gesellschaft
2. Austauschverträge
3. Geschäftsbesorgungsverträge
4. partiarische Verträge
- bei Gesellschaften verfolgen die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck (Interessengleichlauf)
- bei Austauschverhältnissen verfolgt jeder seine eigenen Zwecke (Interessengegensatz)
- bei Geschäftsbesorgungsverhältnissen übernimmt es der Geschäftsbesorger, fremde Interessen wahrzunehmen. Den Zweck des Geschäfts bestimmt allein der Geschäftsherr.
- Partei zahlt anstelle eines Entgelts mit Gewinnbeteiligung
Durchgriff bei Einpersonengesellschaften
Fallgruppen
- Vermögensvermischung (Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen)
- Haftungsbegrenzung missbräuchlich verwendet (z.B.: Gesellschaft chronisch unterfinanziert)
Abgrenzung zu anderen Verträgen
Hilfskriterien
- Bezeichnung (Achtung: OR 18)
- Ausmass der Mitbestimmung für Geldgeber, insb. bei Grundsatzentscheiden
- Verlustrisiko (pro)
- persönliche Beziehungen (pro)
- nicht: Ausmass der Kontrollrechte
Rechtsgemeinschaften vs. Körperschaften
Rechtsgemeinschaft
“nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss bestimmter, wechselseitig verpflichteter Personen”
* eG, KlG, KmG, KmKG
Körperschaft
“mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete und vom Mitgliederwechsel unabhängige Vereinigung von Personen”
* Gen, Verein, GmbH, KmAG, AG, SICAV/SICAF
Körperschaften
Eigenschaften
- keine Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft
- RF der Körperschaft (ZGB 53)
- Körperschaft => Alleineigentümerin ihrer Sachen und Schuldnerin der Verbindlichkeiten
- handelt durch Organe, Drittorganschaft
- Mitglieder steuern Körperschaft durch Bestellung der vertretungsberechtigten Organmitglieder
- öffentliche Beurkundung, Ausnahme Verein
Rechtsgemeinschaften
Eigenschaften
- (subsidiäre) Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft
- keine RF;
- aber KlG und KmG können Rechte erwerben/Verbindlichkeiten eingehen/klagen/verklagt werden
- Aussenverhältnis: teilrechtsfähig; Innenverhältnis: Struktur einer Rechtsgemeinschaft
- Vermögen im Gesamteigentum der Gesellschafter (gesamte Hand)
- Selbstorganschaft
- formfrei
Personengesellschaft vs. Körperschaft
Wesentliche Unterschiede
- Mitgliederzahl
- Struktur
- Leitung
- Willensbildung
- Gesellschafterbindung
- Rechtszugehörigkeit
- Haftung
Mitgliederzahl
- bestimmt, i.d.R. klein
- unbestimmt, i.d.R. gross
Struktur
- personenbezogen
- körperschaftlich
Leitung
- Selbstorganschaft
- Drittorganschaft
Willensbildung
- Einstimmigkeitsgrundsatz
- Mehrheitsprinzip
Gesellschafterbindung
- vertrauensvoll, Treuepflicht
- gering, Treuepflicht in Ausnahmefällen
Rechtszugehörigkeit
- Gesamthand
- ET der juristischen Person
Haftung
- Gesellschaftsvermögen und Gesellschafter
- juristische Person
Innenverhältnis vs. Aussenverhältnis
Vertragsfreiheit
- im Innenverhältnis grosse Vertragsfreiheit
- im Aussenverhältnis praktisch keine
Numerus clausus der Gesellschaftsformen
= Neubildung oder Vermischung von Rechtsformen verboten
Ermöglicht
- Vertrauen auf typische Eigenschaften
- Senkung der Transaktionskosten
Ziel
- Schutz des Rechtsverkehrs
- Schutz neu eintretender Gesellschafter
Rechtsnatur der Eintragung ins HReg
- bei KlG, KmG: deklaratorisch
- KlG, KmG, falls ein nichtkaufmännisches Unternehmen KlG oder KmG werden will: konstitutiv
- Körperschaften: konstitutiv
Personenbezogene vs. Kapitalbezogene Gesellschaften
Personenbezogene Gesellschaft
- enge persönliche Bindung
- gegegenseitiges Vertrauen als Basis
- individuelle Eigenschaften der Gesellschafter und ihre Kreditwürdigkeit zentral
Kapitalbezogene Gesellschaften
- AG als Typus: Vielzahl von Aktionären (SA)
- Kapitalbeteiligung als Basis
- individuelle Eigenschaften der Gesellschafter bedeutungslos
Personenbezogene vs. Kapitalbezogene Gesellschaften
Folgen
Folie - 01 - 69 bis 72
Personenbezogene vs. Kapitalbezogene Gesellschaften
Besonderheiten von Genossenschaft/Verein
- kennen trotz Personenbezogenheit die Drittorganschaft
- Statuten können persönliche Haftung vorsehen
- keine actio pro socio