Gesellschaftsrecht Flashcards
VSS Gesellschaft
OR 530 I
- Personenvereinigung
- auf vertraglicher Basis
- gemeinsame Zweckverfolgung
Mindestzahl der Gesellschafter für Fortbestand
-
eG, KlG, KmG
- Umwandlung in Einzelunternehmung, sobald weniger als 2 Gesellschafter
-
AG, KmAG, GmbH
- Einpersonengesellschaft zulässig
-
Gen
- nicht nur mangelhafte Organisation, sondern TB der Gen nicht mehr erfüllt, sobald weniger als 7 Genossenschafter
- bei Nichtaufheben des Mangels folgt Auflösung und Liquidation
Art der Gesellschafter
-
Grds.:
- alle natürlichen und juristischen Personen
- auch: Erbengemeinschaft (OR 545 I 2.), Stockwerkeigentümerschaft (ZGB 712 I)
-
Ausnahme:
- nur natürliche Personen bei KlG, Komplementäre der KmG und KmAG
- ratio: persönliche Tatkraft/Ansehen/Kreditwürdigkeit entscheidend
Gesellschaft vs. Stiftung
Stiftung (ZGB 80 ff.)
* ebenfalls juristische Person
* besteht aus Zweckvermögen, nicht aus Personen
Vertragliche Basis für eine Gesellschaft
Falls eine solche fehlt
fehlt:
* gesetzlich begründete Gemeinschaft
* blosse Interessengemeinschaft ohne Rechtsbindungswillen
* Personen des öffentlichen Rechts (öff.rechtl. Körperschaften/Anstalten/Stiftungen und spezialgesetzliche AG; nicht: gemischtwirtschaftliche Unternehmen)
* fehlerhafte Gesellschaft
-
falls in Vollzug gesetzt
* Auflösung und Liquidation ex nunc, nach Regeln der eG
* sittenwidriger Gesellschaftszweck, HUF => str.
* heilende Wirkung des HReg-Eintrags => OR 643 II, 779 II, analog Gen
* str. Verhältnis von ZGB 52 III zu diesen Normen
* relevant für ZGB 57 III
Gemeinsamer Zweck für Gesellschaft
Wille, dass Endergebnis allen Vertragspartnern zusteht
Wille muss bei allen Vertragsparteien vorliegen
Abgrenzung
1. Gesellschaft
2. Austauschverträge
3. Geschäftsbesorgungsverträge
4. partiarische Verträge
- bei Gesellschaften verfolgen die Gesellschafter einen gemeinsamen Zweck (Interessengleichlauf)
- bei Austauschverhältnissen verfolgt jeder seine eigenen Zwecke (Interessengegensatz)
- bei Geschäftsbesorgungsverhältnissen übernimmt es der Geschäftsbesorger, fremde Interessen wahrzunehmen. Den Zweck des Geschäfts bestimmt allein der Geschäftsherr.
- Partei zahlt anstelle eines Entgelts mit Gewinnbeteiligung
Durchgriff bei Einpersonengesellschaften
Fallgruppen
- Vermögensvermischung (Gesellschafts- und Gesellschaftervermögen)
- Haftungsbegrenzung missbräuchlich verwendet (z.B.: Gesellschaft chronisch unterfinanziert)
Abgrenzung zu anderen Verträgen
Hilfskriterien
- Bezeichnung (Achtung: OR 18)
- Ausmass der Mitbestimmung für Geldgeber, insb. bei Grundsatzentscheiden
- Verlustrisiko (pro)
- persönliche Beziehungen (pro)
- nicht: Ausmass der Kontrollrechte
Rechtsgemeinschaften vs. Körperschaften
Rechtsgemeinschaft
“nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Zusammenschluss bestimmter, wechselseitig verpflichteter Personen”
* eG, KlG, KmG, KmKG
Körperschaft
“mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete und vom Mitgliederwechsel unabhängige Vereinigung von Personen”
* Gen, Verein, GmbH, KmAG, AG, SICAV/SICAF
Körperschaften
Eigenschaften
- keine Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft
- RF der Körperschaft (ZGB 53)
- Körperschaft => Alleineigentümerin ihrer Sachen und Schuldnerin der Verbindlichkeiten
- handelt durch Organe, Drittorganschaft
- Mitglieder steuern Körperschaft durch Bestellung der vertretungsberechtigten Organmitglieder
- öffentliche Beurkundung, Ausnahme Verein
Rechtsgemeinschaften
Eigenschaften
- (subsidiäre) Haftung der Gesellschafter für Schulden der Gesellschaft
- keine RF;
- aber KlG und KmG können Rechte erwerben/Verbindlichkeiten eingehen/klagen/verklagt werden
- Aussenverhältnis: teilrechtsfähig; Innenverhältnis: Struktur einer Rechtsgemeinschaft
- Vermögen im Gesamteigentum der Gesellschafter (gesamte Hand)
- Selbstorganschaft
- formfrei
Personengesellschaft vs. Körperschaft
Wesentliche Unterschiede
- Mitgliederzahl
- Struktur
- Leitung
- Willensbildung
- Gesellschafterbindung
- Rechtszugehörigkeit
- Haftung
Mitgliederzahl
- bestimmt, i.d.R. klein
- unbestimmt, i.d.R. gross
Struktur
- personenbezogen
- körperschaftlich
Leitung
- Selbstorganschaft
- Drittorganschaft
Willensbildung
- Einstimmigkeitsgrundsatz
- Mehrheitsprinzip
Gesellschafterbindung
- vertrauensvoll, Treuepflicht
- gering, Treuepflicht in Ausnahmefällen
Rechtszugehörigkeit
- Gesamthand
- ET der juristischen Person
Haftung
- Gesellschaftsvermögen und Gesellschafter
- juristische Person
Innenverhältnis vs. Aussenverhältnis
Vertragsfreiheit
- im Innenverhältnis grosse Vertragsfreiheit
- im Aussenverhältnis praktisch keine
Numerus clausus der Gesellschaftsformen
= Neubildung oder Vermischung von Rechtsformen verboten
Ermöglicht
- Vertrauen auf typische Eigenschaften
- Senkung der Transaktionskosten
Ziel
- Schutz des Rechtsverkehrs
- Schutz neu eintretender Gesellschafter
Rechtsnatur der Eintragung ins HReg
- bei KlG, KmG: deklaratorisch
- KlG, KmG, falls ein nichtkaufmännisches Unternehmen KlG oder KmG werden will: konstitutiv
- Körperschaften: konstitutiv
Personenbezogene vs. Kapitalbezogene Gesellschaften
Personenbezogene Gesellschaft
- enge persönliche Bindung
- gegegenseitiges Vertrauen als Basis
- individuelle Eigenschaften der Gesellschafter und ihre Kreditwürdigkeit zentral
Kapitalbezogene Gesellschaften
- AG als Typus: Vielzahl von Aktionären (SA)
- Kapitalbeteiligung als Basis
- individuelle Eigenschaften der Gesellschafter bedeutungslos
Personenbezogene vs. Kapitalbezogene Gesellschaften
Folgen
Folie - 01 - 69 bis 72
Personenbezogene vs. Kapitalbezogene Gesellschaften
Besonderheiten von Genossenschaft/Verein
- kennen trotz Personenbezogenheit die Drittorganschaft
- Statuten können persönliche Haftung vorsehen
- keine actio pro socio
Personenbezogene vs. Kapitalbezogene Gesellschaften
Mischform GmbH
GmbH = personenbezogene Kapitalgesellschaft (OR 772 I)
- Selbstorganschaft (OR 809, 814)
- Austritt/Ausschluss ähnelt Personengesellschaft (OR 822, 823)
- Mitgliederwechsel erschwert (OR 785 f., 808b I 3./4.)
- keine Verbriefung der Mitgliedschaft (OR 784)
Zweckkaskade
GESELLSCHAFTER
betreiben
GEGENSTAND DER GESELLSCHAFT
z.B.: Internetplattform
zur Erreichung des
GESELLSCHAFTSZWECK
z.B.: Vertrieb von Waren
mit dem Ziel
ENDZWECK/FERNZIEL
z.B.: Geld verdienen
kaufmännische Gesellschaft
= Gesellschaftszweck ist Verfolgung eines Gewerbes
z.B.:
- Handelsgewerbe
- Fabrikationsgewerbe
- andere
Unterscheidung kaufmännische und nichtkaufmännische Gesellschaften
Folgen
- Abgrenzung eG und KlG (eG darf kein kaufmännisches Gewerbe betreiben, OR 552 I e contrario)
- HReg-Pflicht für KlG
- Firmenschutz (OR 946)
- Prokura und Handlungsvollmachten (OR 458 ff.)
Gewerbe
HRegV 2 a.
= Gewerbe ist eine selbständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit
- Selbständigkeit
- wer Tätigkeit frei gestalten kann
- wer auf eigenes Risiko wirtschaftet
- Dauerhaftigkeit
- Wiederholungsabsicht
- Erwerbsbezogenheit
- Kostendeckungsabsicht genügt
fehlt:
* natürliche Personen mit Umsatzerlös unter CHF 100’000 (OR 931 I)
* Landwirte und freiberufliche Tätigkeiten (Ärzte, Ingenieure, Architekten, Anwälte, Steuerexperten, …. (OR 931 I)
Wirtschaftliche vs. Nichtwirtschaftliche Zweckverfolgung
Folgen
> ZGB 59 II
- wirtschaftlicher Endzweck => OR, Gesellschaftsrecht
- Gen => nur wirtschaftlicher Endzweck erlaubt
> Rechtsform für ideelle Endzwecke ist der Verein (ZGB 60 ff.)
- kaufmännisches Unternehmen zur Förderung des ideellen Zwecks => Eintragungspflicht (ZGB 61 II)
> Abweichungen möglich
- HRegV 91: Verein kann wirtschaftlichen Zweck verfolgen (wie Berufsverband/Kartell), wenn kein kaufm. Unternehmen betrieben hierfür
Wirtschaftliche Endzwecke vs. Ideelle Endzwecke
= Verbesserung der ökonomischen Situation der Gesellschafter durch
1) Geldvorteile => Gewinnstrebigkeit
2) Sachvorteile => presiwerte Waren/Wohnungsbau/Bankkonto
= keine ökonomischen Vorteile für Mitglieder, sondern
1) nichtwirtschaftliche Vorteile => mitgliederbezogen wie Sportaktivitäten
2) Vorteile für Dritte od. Allgemeinheit => Gemeinnützigkeit
Positive vs. Negative Publizitätswirkung (HReg)
OR 936b I/II
= eingetragene Tatsachen gelten als bekannt, Unkenntnis kann nicht eingewendet werden (OR 936b I)
= Kenntnisvermutung
= auf eintragungspflichte, aber nicht eingetragene Tatsachen kann sich nur berufen, wer beweist, dass der Dritte diese kannte (OR 936b II); sichere Kenntnis erforderlich, fahrlässige Unkenntnis/Kennenmüssen ungenügen
Schutz des öffentlichen Glauben bei unrichtigen Eintragungen (HReg)
OR 936b III
nur, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen
z.B.: Nachschusspflicht bereits erfüllt, aber wurde nicht aus HReg gelöscht
Firma, Begriff
OR 944-956
HRegV
EHRA
- für Handelsverkehr gewählter Name
- eines Unternehmensträgers
- zur Verwendung im Handelsverkehr
(Vereine/Stiftungen und Körperschaften des öff.R. haben keine Firma, sondern eigenen Namen)
(bei eG ohne HReg-Eintrag lediglich “Geschäftsbezeichnung” und nicht des Unternehmensträgers)
Gründungsstadium einer Körperschaft; gescheiterte Gründungen anderer Rechtsfornmen
ZGB 62
> eG, soweit Aktienrecht keine spezielle Regel vorsieht
eG - Beitragsleistung
OR 531 I
- alles, was Zweck fördert
- Arbeit/Geld/Unterlassungspflicht
- Übernahme persönlicher Haftung
- Bestellung von Sicherheiten/Verpfändung einer Sache zugunsten der Gesellschaft
eG - Formen der Einbringung von Sachen
Folgen bei Liquidation
ÜBERTRAGUNG ZU EIGENTUM (“quoad dominum”)
- formales Eigentum bei Gesellschaft
1. Gesellschafter erhält Wert zum Zeitpunkt des Einbringens (OR 548 II)
2. Wertveränderung fliessen in Gesellschaftsvermögen
ÜBERTRAGUNG ZUM GEBRAUCH (“quoad usum”)
- formales Eigentum bei Gesellschafter
1. Sache fällt zurück an Gesellschafter, in dessen Eigentum sie geblieben ist
2. Wertveränderung stehen Gesellschafter zu
3. Beruht Wertveränderung auf Tätigkeit der Gesellschaft, steht sie Gesellschaft zu
ÜBERTRAGUNG DES WERTS (“quoad sortem”)
- formales Eigentum bei Gesellschafter
1. Sache fällt zurück an Gesellschafter, in dessen Eigentum sie geblieben ist
2. Wertveränderung stehen der Gesellschaft zu
eG - actio pro socio
= Klage eines Gesellschafters auf Leistung des Beitrags an die Gesellschaft
- auf Leistung/Realerfüllung
- Einrede des nichterfüllten Vertrages (OR 82) steht nicht zur Verfügung aufgrund Blockaderisiko
Grundlagengeschäfte vs. Geschäftsführung
GRUNDLAGENGESCHÄFTE
= Änderungen des Gesellschaftsvertrags
- z.B.: Aufnahme neuer Gesellschafter, Änderung der Gewinn-/Verlustbeteiligung, Änderung der Vertretungsregelung
GESCHÄFTSFÜHRUNG
> Geschäftsführung i.w.S. = Handlungen zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks, umfasst:
> Geschäftsführung i.e.S. = Entscheidungen und Handlungen im Innenverhältnis, also Tagesgeschäft + aussergewöhnliche Geschäfte
- Vertretung = Vertretung ggü. Dritten im Aussenverhältnis
eG - Sorgfaltsmassstab
vgl.: OR 538 und ZGB 332 III
- eigenübliche Sorgfalt (“diligentia quam in suis”)
- konkreter, nicht abstrakter Massstab
- konkrete Unerfahrenheit des Gesellschafters kann als Entschuldigung wirken
eG - Vertretung (gesetzlicher Regelfall)
WER
- Vertreter ist jeder Gesellschafter (OR 543 III)
WIE
- Einzelvertretung bei gewöhnlichen Geschäften (OR 543 III)
- Gesamtvertretung bei aussergewöhnlichen Geschäften (h.M.)
- Passivvertretung bei Entgegennahme von Willenserklärungen
UMFANG
- Regeln der StV
eG - Vertretung (zulässige Abweichungen im Gesellschaftsvertrag)
> Wer
• Ausschluss einzelner (nicht aller) Gesellschafter
> Wie
• Gesamtvertretung bei gewöhnlichen Geschäften
• Einzelvertretung bei aussergewöhnlichen Geschäften
• Aber Passivvertretung (Entgegennahme von Willenserklärungen)
= Einzelvertretung eines Gesellschafters ist zwingend
> Umfang
• Der Umfang der Vertretungsmacht im Aussenverhältnis kann frei
festgelegt werden
eG - Vertretung im Namen der Gesamtheit der Gesellschafter
OR 543 I/II
I: indirekte StV -> nach Aussen in eigenem Namen
- nur Handelnder wird Vertragspartner des Fritten
- falls im Innenverhältnis Geschäftsführungsbefugnis bejaht (auf Rechnung der Gesellschaft)
— dann: Gesellschaft hat Vorteile (OR 540, 400, 401) und schuldet Auslagenersatz (OR 537 I)
II: direkte StV -> nach aussen im Namen der Gesellschaft/aller Gesellschafter
- alle Gesellschafter werden Vertragspartner des Dritten
- auch wenn es Drittem egal, mit wem er Vertrag abschliesst (OR 32 II)
OR 543 III
III: str.
> Ansicht 1: Keine Bedeutung von Abs. 3 im Aussenverhältnis.
• Wortlaut: Auslegungsregel bei Lücken im Gesellschaftsvertrag
• Systematik: Arg. e contr. aus OR 564 II
• Zweck: Da OR 543 auf OR 32 ff. verweisen, greifen zum Schutz Dritter Anscheins-/Duldungsvollmacht, also keine Schutzlücken
> Ansicht 2: OR 543 III gilt auch im Aussenverhältnis (BGer)
• unwiderlegbar ggü. gutgläubigen Dritten. Dritter muss also nur von Existenz der Gesellschaft und der Rolle des Handelnden als Mitglied wissen
> Ansicht 3: OR 543 III gilt auch im Aussenverhältnis, aber blosse Beweislastumkehr.
• Gesellschaftern bleibt es auch ggü. gutgläubigen Dritten möglich zu beweisen, dass das Geschäft ausserhalb der Geschäftsführungsbefugnis (im Innenverhältnis) lag oder von einem Widerspruch nach OR 535 II betroffen war. Vorbehalten bleibt eine Verpflichtung kraft Rechtsscheins-, Duldungs- oder Anscheinsvollmacht.
Unterschied zeigt sich bei Vermutungsbasis
h.M.: Drittem muss nur mitegeteilt werden, dass eG bestehet und handelnde Person GF
- Gesellschaft kann bei gutgläubigem Dritten nicht Gegenbeweis erbringen, ausser Dritter war bösgläubig
- h.M. wendet Regeln über StV (insb. Anscheins-/DuldungsVM) dennoch an -> inkonsequent
Gegenansichten: konkrete Umstände über VM und ihren Umfang sind kundzugeben
- OR 543 III nur relevant im Innenverhältnis, im Aussenverhältnis greifen Regeln der StV
Erlöschen der Vertretungsmacht
- Gesellschaftsvertragsänderung
- Ausscheiden/HUF/Konkurs
- Entzug (str.: ob dieses Recht auch dem einzelnen bei einem wichtigen Grund zusteht
- Auflösung (bei Liquidation Gesamtgeschäftsführungsbefugnis, OR 550 I, 543 III)
eG - Haftung
OR 544 III
Haftung
- persönlich
- primär und ausschliesslich
- unbeschränkt mit Gesellschafts- und Privatvermögen
Solidarische Haftung
- Ersatz nach OR 538 I
— zuerst Gesellschaftskasse und dann pro rata von anderen Gesellschaftern persönlich
- subsidiär: Regress nach OR 148 II
— Quote nach Regeln über Gewinn-/Verlustverteilung
eG - Ausscheiden
Ausscheiden
- Tod
- Kündigung
- nicht möglich: Auflösung aus wichtigem Grund (dispositiv; Fortsetzungsklausel möglich)
=> Ausscheiden führt im Normalfall zu Liquidation
=> bei Fortsetzungsklausel => Prinzip der Anwachsung
eG - Übertragung der Mitgliedschaft & Beitreitt
OR 542
ÜBERTRAGUNG DER MITGLIEDSCHAFT ist
- Änderung des Gesellschaftsvertrags
- braucht Einstimmigkeit (dispositiv)
> intern
- Wirksamkeit mit Abschluss des Abtretungsvertrags
> extern (OR 181)
- bisheriger Gesellschafter: Haftung für bestehende Verbindlichkeiten für 3 Jahre
- neuer Gesellschafter: Haftung für alle bestehenden Verbindlichkeiten
BEITRITT ist
- Änderung des Gesellschaftsvertrag
- braucht Einstimmigkeit (dispositiv)
> intern
- Abschluss des Beitrittsvertrags
> extern
- keine Haftung des Eintretenden für bestehende Verbindlichkeiten
- Abwachsung -> mit neuem Gesellschafter werden Anteile am Gesellschaftsvermögen kleiner
eG - Unterbeteiligung
= Gesellschafter bleibt Mitglied der eG, stellt aber Dritten schuldrechtlich so, als wäre dieser Gesellschafter
- Weiterleitung des Gewinns an Dritten
- Rückfrage, wie Stimmrecht auszuüben
NB: Dritter wird nicht zum Gesellschafter und haftet nicht im Aussenverhältnis (OR 542 II)
- ist ggü. Gesellschafter verpflichtet, ihn zu befreien
Auflösung => Liquidation => Beendigung
Auflösung = Zweckänderung (urspr. Gesellschaftszweck zu Abwicklung)
…
Liquidation = Abwickelungsphase der Gesellschaft
…
Beendigung = sobald letzter Vermögenswert liquidiert
KlG
OR 552 ff.
RECHTSGEMEINSCHAFT
- keine jur. Person (FR), sondern verselbständigte Gesamthandsgemeinschaft (A, D, CH)
- aber Annäherung an jur. Person durch OR 562
— Partei-/Prozessfähigkeit, HF
— Haftung für Delikt (OR 567 III)
— Gesellschafter kann sich zugunsten Gesellschaft verbürgen (OR 568 III 2)
WEITERE MERKMALE
- typischerweise wirtschaftliche Zwecke
- typischerweise kaufm. Gewerbe
- Gesamthandgemeinschaft zwingend (im Ggs. zu eG, wo MitET möglich)
Entstehen einer KlG
1) Vertragsschluss über gemeinsame Zweckverfolgung, welche kein kaufm. Gewerbe
- Eintragung konstitutiv
2) Vertragsschluss über gemeinsame Zweckverfolgung und Betrieb kaufm. Gewerbe
- KlG entsteht sofort
- Eintragung deklaratorisch, aber Wichtig (Betreibungen, Firmenschutz, Regeln zu Vertretungsmacht)
3) Ausscheiden des einzigen Kommanditärs aus KmG, die zwei verbleibende Komplementäre hat
KlG - finanzielle Ausgestaltung des Innenverhältnisses
> Gewinn und Verlust (OR 558)
• Gewinn und Verlustberechnung auf Basis der Jahresrechnung (OR 558 I)
• Berechnung: Im Zweifel gleiche Anteile (OR 557 II, 533)
• Verzinsung des Kapitalanteils mit 4 % (dispositiv, OR 558 II)
• Möglichkeit der Honorarzahlung (OR 558 III)
> Entnahmerecht (OR 559)
• Auszahlung der Zinsen und Honorare während des lfd. Geschäftsjahres
(OR 559 II) und selbst dann, wenn Verluste entstanden sind (OR 560 I)
• Anders bei Gewinnen (s. OR 559 II und OR 560 I)
> keine Nachschusspflicht (OR 560 II)
Konkurrenzverbot
eG vs. KlG
- Konkurrenzverbot bei eG (OR 561) geht weiter als bei eG (OR 536)
- greift auch ohne konkreten Schaden