HaWi II - Immaterialgüterrecht Flashcards
Was sind die Charakteristika der Immaterialgüter?
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Unkörperlichkeit
- US: Geistige Leistung → Mitteilungsform → Ausführungsform
- Erschwerter faktischer Schutz aufgrund fehlender Publizität der Vermögenszugehörigkeit
- IG als öffentliche Güter: Nicht-Rivalität / Nicht-Exklusivität
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“Funktionseigentum”
- NC der IGR
- Sondergesetzlicher Schutz
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Subjektive dingliche Rechtspositionen
- Pos. Benutzungsrecht vs. neg Abwehrrecht
- Zeitliche Begrenzung
- Registierungserfordernis
- Grds Exklusivität, aber Zugang durch
- Übertragung
- Lizenzverträge (Erlaubnis IG zu nutzen)
- Zwangslizenzen
- Schranken
Ziele und Zwecke des Immaterialgüterrechts
- Patentrecht: Förderung der Forschung und des technischen Fortschritts durch Schaffung von Innovationsanreizen (Innovationsdiffusion; Offenlegung, Lizenzierung, etc.)
- Urheberrecht: neben utilitaristischen Zwecken (siehe Patentrecht) auch droit d‘auteur-Zwecke bedeutsam
- Kennzeichenrecht: Herkunftsfunktion, Garantiefunktion, Werbefunktion → Informationsfunktion → Schutz der Abnehmer vor Irreführung → UWG-Bezug
Wie steht es um das IGR im Kontext von Kollisionsrecht?
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Grundprinzipien
- IPRG 110 I / 111 II → Territorialitätsprinzip und Schutzlandprinzip: Ein IGR untersteht dem Recht derjenigen Jurisdiktion, die das Schutzrecht verleiht
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Ausnahme
- Verträge über IGR (IPRG 110 III / 122)
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Internationales Verfahrensrecht
- Internat. Zuständigkeit (IPRG 109)
- Anerkennung und Vollstreckung (IPRG 111)
Übersicht des Patentrechts
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Charakter: Eigentumsähnliche Zuordnung einer technischen Lehre zu bestimmter Person
- Subjektives dingliches Recht
- Strukturelle Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum (Art. 641 Abs. 1 ZGB)
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Vermittelte Rechte
- Positive Verfügungsrechte (Nutzungsrechte)
- Negative Abwehransprüche
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Zwecke des Patentschutzes
- Innovationseffekt
- Diffusionseffekt
Prüfungsschema für Schutzfähigkeit eines Patents
- Schutzgegenstand: Erfindung
- Schutzvoraussetzungen (Art. 1 Abs. 1 PatG/Art. 52 Abs. 1 EPÜ):
- Neuheit
- Nicht-Naheliegen
- Gewerbliche Anwendbarkeit
Def. für eine Erfindung
“Die Erfindung ist eine Lehre zum planmässigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs”
Welche Erfindungskategorien sind ausgeschlossen?
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Nichtabschliessende Aufzählung in Art. 52 Abs. 2 EPÜ
- Ausschluss lediglich «als solcher» (Art. 52 Abs. 3 EPÜ)
- Kein Pendant im PatG, aber Korrelation zu der schweizerischen Rechtsprechung und Praxis
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Weitere nicht-patentierbare Erscheinungen
- Menschlicher Körper (Art. 1a PatG)
- Gensequenzen (Art. 1b PatG)
- Verstoss gegen die öffentliche Ordnung oder guten Sitten (Art. 2 Abs. 1 PatG; vgl. BGE 136 III 474)
- Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik (Art. 2 Abs. 2 lit. a PatG)
- Pflanzensorten, Tierrassen und Züchtungsverfahren (Art. 2 Abs. 2 lit. b PatG)
Welche Erfindungskategorien gibt es?
s. PatG 52 I
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Verfahrenserfindung (PatG 52 I lit. a)
- Anwendungserfindung: Anw von bekannten Verfahren in neuartigem Kontext
- Verwendungserfindung: Neuartige Nutzung eines vorbekannten Erzeugnisses
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Erzeugniserfindung (PatG 52 I lit. b)
- Stofferfindung: Bislandnicht existente chemische Substanz
- Vorrichtigungserfindung: bestimmte Vorrichtung
- Anordnungserfindung: Verkörperung in einer Schaltung
Was umfasst die 2. Schutzvoraussetzung “Neuheit”?
- “neue» Erfindung”: der Öffentlichkeit nicht bereits zugängliche Erfindung (Art. 1 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 1 EPÜ)
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Beurteilung: objektiv nach dem «Stand der Technik» (Art. 7 Abs. 2 PatG)
- Zugänglich für spezifischen Kreis von Fachleuten → breite Öffentlichkeit
- Ausnahme: Personen mit Geheimhaltungspflicht
Was umfasst die 2. Schutzvoraussetzung “Nicht-Naheliegen”?
- erfinderische Tätigkeit bzw. Nicht-Naheliegen = «Erfinderischer Überschuss», der über das Kriterium der «Neuheit» hinausreicht (vgl. Art. 1 Abs. 2 PatG/Art. 56 Abs. 1 EPÜ)
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Beurteilung
- Anhand des «Standes der Technik» (Art. 7 Abs. 2 PatG/Art. 54 Abs. 2 EPÜ)
- «Mosaikbetrachtung» zulässig; aber «Verbot der zurückschauenden Betrachtung»
- Beurteilung mittels «Aufgabe-Lösungs-Ansatz»:
- (1) Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik
- (2) Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe
- (3) Prüfung vor diesem Hintergrund, ob beanspruchte Erfindung für Fachperson naheliegend gewesen wäre (Wäre der Durchschnittsfachmann an einem durchschnittlichen Tag auf die Lösung gekommen oder braucht er einen besonders guten Tag?)
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Fachperson
- Erfahrener Praktiker des betreffenden Technikgebietes mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten
- Explizit vorausgesetzt gemäss Art. 56 EPÜ, implizit enthalten in Art. 1 Abs. 2 PatG
Was umfasst die 2. Schutzvoraussetzung “Gewerbliche Anwendbarkeit”?
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Gewerblichkeit
- Erfindung für Herstellung/Nutzbarmachung in Gewerbe geeignet Extensive Auslegung
- Ausgeschlossen: Nicht-kommerzielles Privatleben; Freizeit-Betätigungen
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Ausführbarkeit
- Effektive Lösung der erfindungsgemässen Aufgabe mit den beanspruchten Mitteln
- Genügende Offenlegung der Erfindung, damit diese ausführbar
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Wiederholbarkeit
-➢ Erfindung muss beliebig oft und mit Sicherheit wiederholbar sein- Nicht ausreichend: (gesteigerte) Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts
Wann kann das Schutzrecht angegriffen werden / wegfallen?
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Widerruf infolge Einspruchs (PatG 59c / EPÜ 99)
- Frist: 9 Monate ab Erteilungsdatum
- Einspruchsgründe: Patenthinderungsgründe (PatG 1a, 1b & 2)
- PatG Revision 2024/26: abgelöst durch Beschwerde ans Bundespatentgericht (PatG 59c)
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Nichtigkeitsklage (PatG 26-28, 74 / EPÜ 138)
- Zuständigkeit: Bundespatentgericht PatG 26 Abs. 1
cbis: Erweiterung des Schutzbereichs im Erteilungsverfahren (entspricht EPÜ 138(d)) - Wirkung: inter omnes und ex tunc, IGE trägt die Nichtigerklärung im Patentregister ein
- Zuständigkeit: Bundespatentgericht PatG 26 Abs. 1
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(Teil-)Verzicht (PatG. 15, 24 f. ) / Beschränkung oder Widerruf durch Inhaber (EPÜ 105a)
- Frist: Grd. jederzeit, ausser im hängigen Einspruchsverfahren (EPÜ 105a Abs. 2)
- Ziel: Nichtigkeitsklage vermeiden
- Wirkung: inter omnes und ex nunc (Verzicht) bzw. ex tunc (Teilverzicht/Beschränkung/Widerruf)