HaWi II - Immaterialgüterrecht Flashcards
Was sind die Charakteristika der Immaterialgüter?
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Unkörperlichkeit
- US: Geistige Leistung → Mitteilungsform → Ausführungsform
- Erschwerter faktischer Schutz aufgrund fehlender Publizität der Vermögenszugehörigkeit
- IG als öffentliche Güter: Nicht-Rivalität / Nicht-Exklusivität
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“Funktionseigentum”
- NC der IGR
- Sondergesetzlicher Schutz
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Subjektive dingliche Rechtspositionen
- Pos. Benutzungsrecht vs. neg Abwehrrecht
- Zeitliche Begrenzung
- Registierungserfordernis
- Grds Exklusivität, aber Zugang durch
- Übertragung
- Lizenzverträge (Erlaubnis IG zu nutzen)
- Zwangslizenzen
- Schranken
Ziele und Zwecke des Immaterialgüterrechts
- Patentrecht: Förderung der Forschung und des technischen Fortschritts durch Schaffung von Innovationsanreizen (Innovationsdiffusion; Offenlegung, Lizenzierung, etc.)
- Urheberrecht: neben utilitaristischen Zwecken (siehe Patentrecht) auch droit d‘auteur-Zwecke bedeutsam
- Kennzeichenrecht: Herkunftsfunktion, Garantiefunktion, Werbefunktion → Informationsfunktion → Schutz der Abnehmer vor Irreführung → UWG-Bezug
Wie steht es um das IGR im Kontext von Kollisionsrecht?
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Grundprinzipien
- IPRG 110 I / 111 II → Territorialitätsprinzip und Schutzlandprinzip: Ein IGR untersteht dem Recht derjenigen Jurisdiktion, die das Schutzrecht verleiht
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Ausnahme
- Verträge über IGR (IPRG 110 III / 122)
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Internationales Verfahrensrecht
- Internat. Zuständigkeit (IPRG 109)
- Anerkennung und Vollstreckung (IPRG 111)
Übersicht des Patentrechts
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Charakter: Eigentumsähnliche Zuordnung einer technischen Lehre zu bestimmter Person
- Subjektives dingliches Recht
- Strukturelle Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum (Art. 641 Abs. 1 ZGB)
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Vermittelte Rechte
- Positive Verfügungsrechte (Nutzungsrechte)
- Negative Abwehransprüche
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Zwecke des Patentschutzes
- Innovationseffekt
- Diffusionseffekt
Prüfungsschema für Schutzfähigkeit eines Patents
- Schutzgegenstand: Erfindung
- Schutzvoraussetzungen (Art. 1 Abs. 1 PatG/Art. 52 Abs. 1 EPÜ):
- Neuheit
- Nicht-Naheliegen
- Gewerbliche Anwendbarkeit
Def. für eine Erfindung
“Die Erfindung ist eine Lehre zum planmässigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs”
Welche Erfindungskategorien sind ausgeschlossen?
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Nichtabschliessende Aufzählung in Art. 52 Abs. 2 EPÜ
- Ausschluss lediglich «als solcher» (Art. 52 Abs. 3 EPÜ)
- Kein Pendant im PatG, aber Korrelation zu der schweizerischen Rechtsprechung und Praxis
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Weitere nicht-patentierbare Erscheinungen
- Menschlicher Körper (Art. 1a PatG)
- Gensequenzen (Art. 1b PatG)
- Verstoss gegen die öffentliche Ordnung oder guten Sitten (Art. 2 Abs. 1 PatG; vgl. BGE 136 III 474)
- Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik (Art. 2 Abs. 2 lit. a PatG)
- Pflanzensorten, Tierrassen und Züchtungsverfahren (Art. 2 Abs. 2 lit. b PatG)
Welche Erfindungskategorien gibt es?
s. PatG 52 I
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Verfahrenserfindung (PatG 52 I lit. a)
- Anwendungserfindung: Anw von bekannten Verfahren in neuartigem Kontext
- Verwendungserfindung: Neuartige Nutzung eines vorbekannten Erzeugnisses
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Erzeugniserfindung (PatG 52 I lit. b)
- Stofferfindung: Bislandnicht existente chemische Substanz
- Vorrichtigungserfindung: bestimmte Vorrichtung
- Anordnungserfindung: Verkörperung in einer Schaltung
Was umfasst die 2. Schutzvoraussetzung “Neuheit”?
- “neue» Erfindung”: der Öffentlichkeit nicht bereits zugängliche Erfindung (Art. 1 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 1 EPÜ)
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Beurteilung: objektiv nach dem «Stand der Technik» (Art. 7 Abs. 2 PatG)
- Zugänglich für spezifischen Kreis von Fachleuten → breite Öffentlichkeit
- Ausnahme: Personen mit Geheimhaltungspflicht
Was umfasst die 2. Schutzvoraussetzung “Nicht-Naheliegen”?
- erfinderische Tätigkeit bzw. Nicht-Naheliegen = «Erfinderischer Überschuss», der über das Kriterium der «Neuheit» hinausreicht (vgl. Art. 1 Abs. 2 PatG/Art. 56 Abs. 1 EPÜ)
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Beurteilung
- Anhand des «Standes der Technik» (Art. 7 Abs. 2 PatG/Art. 54 Abs. 2 EPÜ)
- «Mosaikbetrachtung» zulässig; aber «Verbot der zurückschauenden Betrachtung»
- Beurteilung mittels «Aufgabe-Lösungs-Ansatz»:
- (1) Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik
- (2) Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe
- (3) Prüfung vor diesem Hintergrund, ob beanspruchte Erfindung für Fachperson naheliegend gewesen wäre (Wäre der Durchschnittsfachmann an einem durchschnittlichen Tag auf die Lösung gekommen oder braucht er einen besonders guten Tag?)
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Fachperson
- Erfahrener Praktiker des betreffenden Technikgebietes mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten
- Explizit vorausgesetzt gemäss Art. 56 EPÜ, implizit enthalten in Art. 1 Abs. 2 PatG
Was umfasst die 2. Schutzvoraussetzung “Gewerbliche Anwendbarkeit”?
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Gewerblichkeit
- Erfindung für Herstellung/Nutzbarmachung in Gewerbe geeignet Extensive Auslegung
- Ausgeschlossen: Nicht-kommerzielles Privatleben; Freizeit-Betätigungen
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Ausführbarkeit
- Effektive Lösung der erfindungsgemässen Aufgabe mit den beanspruchten Mitteln
- Genügende Offenlegung der Erfindung, damit diese ausführbar
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Wiederholbarkeit
-➢ Erfindung muss beliebig oft und mit Sicherheit wiederholbar sein- Nicht ausreichend: (gesteigerte) Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts
Wann kann das Schutzrecht angegriffen werden / wegfallen?
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Widerruf infolge Einspruchs (PatG 59c / EPÜ 99)
- Frist: 9 Monate ab Erteilungsdatum
- Einspruchsgründe: Patenthinderungsgründe (PatG 1a, 1b & 2)
- PatG Revision 2024/26: abgelöst durch Beschwerde ans Bundespatentgericht (PatG 59c)
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Nichtigkeitsklage (PatG 26-28, 74 / EPÜ 138)
- Zuständigkeit: Bundespatentgericht PatG 26 Abs. 1
cbis: Erweiterung des Schutzbereichs im Erteilungsverfahren (entspricht EPÜ 138(d)) - Wirkung: inter omnes und ex tunc, IGE trägt die Nichtigerklärung im Patentregister ein
- Zuständigkeit: Bundespatentgericht PatG 26 Abs. 1
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(Teil-)Verzicht (PatG. 15, 24 f. ) / Beschränkung oder Widerruf durch Inhaber (EPÜ 105a)
- Frist: Grd. jederzeit, ausser im hängigen Einspruchsverfahren (EPÜ 105a Abs. 2)
- Ziel: Nichtigkeitsklage vermeiden
- Wirkung: inter omnes und ex nunc (Verzicht) bzw. ex tunc (Teilverzicht/Beschränkung/Widerruf)
Warum ist die Rechtsposition des Erfinders vielschichtig?
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“Recht auf das Patent”
- Anwartschaft auf absolutes subjektives Patentrecht
- Durchesetzung mittels Abtretungs-/Nichtigkeitsklage gg. Patentanmassungen (PatG 29)
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Erfinderpersönlichkeitsrecht
- Schützt Erfinder-Erfindungs-Beziehung als Manifestation des allg Persönlichkeitsrechts
- Recht auf Erfindernennung in Pat.dok. (PatG 5)
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Sonderfall: Arbeitnehmererfindungen (OR 332)
- “Diensterfindungen”
- “Gelegenheitserfindungen”
- “Arbeitsfremde Erfindungen”
Was sind die Rechte aus dem Patent?
VSS für den Rechtserwerb und der Inhalt
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Voraussetzungen für den Rechtserwerb:
- (1) Erfüllung der materiellen Schutzvoraussetzungen
- (2) Einhaltung des Patenterteilungsverfahrens
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Entstehung der Rechte durch konstitutive Eintragung ins Patentregister (Art. 60 Abs. 1 PatG)
- Patentinhaber erlangt subjektive dingliche Ausschliesslichkeitsrechte an seiner Erfindung
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Inhalt (Art. 8 PatG)
- Verbietungsrecht (Art. 8 Abs. 1 PatG)
- Benutzungsrecht (Art. 8 Abs. 2 PatG)
- Auslegung der Patentansprüche (Art. 51 PatG/Art. 69 EPÜ) zur Feststellung von Verletzungen
Wie werden die Rechte des Patentinhabers in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht beschränkt?
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Schrankenbestimmungen:
- Privatgebrauch (PatG 9 I lit. a)
- Forschungs- und Versuchszwecke (PatG I lit. b / Forschungsprivileg)
- Wetiere Ausnahmen (lit. c - f)
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Erschöpfung
- IP-Schutzrechte an einem konkreten Gegenstand «verbrauchen» (erschöpfen) sich, sobald der geschützte Gegenstand zum ersten Mal durch den Schutzrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde. Der Schutz kann danach, in Bezug auf diesen Gegenstand, nicht mehr in Anspruch genommen werden
- in CH: euro-regionale Erschöpfung (PatG 9a)
- Dauer: max. 20 Jahre seit Anmeldungsdatum (PatG 14 I)
Unterschied von Urheberrecht zu anderen IGR
- Erhöhte Bedeutung persönlichkeitsrechtlicher Schutzzwecke
- Entstehung formfrei durch den Schöpfungsakt eines Werkes
- Keine Registrierung
- Eingeschränkte Übertragbarkeit
Was ist das Prüfschema für die Schutzfähigkeit von Urheberrechten?
- Schutzgegenstand: Werke der Literatur und Kunst (URG 1 f.)
- Möglichst konkret angeben, was für ein Werk (s. URG 2 & 3)
- Schutzvoraussetzungen (URG 2 I)
- Geistige Schöpfung
- Individueller Charakter
- Ausnahme von der Schutzfähigkeit (URG 5)
Wann liegt eine geistige Schöpfung vor?
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Werk muss vom Menschen Geschaffenes sein (vgl. Art. 6 URG)
- gestalteter, geistiger Inhalt
- Ergebnis des menschlichen Willens
- Ausdruck einer Gedankenäusserung
- Kein Schutz:
- Nicht vom Menschen Geschaffenes («Selfies eines Affen»)
- Gefundene Objekte («objets trouvés»)
- Wirklich eigenständiger KI-output ↔︎ Computer/KI als Werkzeug
- Sinnliche Wahrnehmbarkeit nötig, nicht aber ein Festhalten auf Träger oder Dauerhaftigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 URG)
Wann hat ein Werk ein individuellen Charakter?
- Schlüsselkriterium: Grenzziehung geschützte Werke / nicht geschützte Werke
- Problematik: Keine klaren Konturen, stark wertendes Konzept
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Grundsätze:
- Massgeblichkeit des Gesamteindrucks
- Massgeblichkeit der Werk-Individualität und nicht Urheber-Individualität (nicht: persönliche Prägung durch Urheber)
- Anforderungen an Individualität hängt vom schöpferischen Spielraum des Schöpfers ab
- Statistische Einmaligkeit (Max Kummer) als Indiz
- Abstrakte Kriterien zur Beurteilung der Individualität (nicht abschliessend)
- Unverkennbare, charakteristische Züge des Werks
- Hinreichender kreativer Schritt ⟺ blosses Anderssein
- Bei angewandter Kunst: Die individuelle künstlerische Gestaltung muss sich aus demjenigen Teil ergeben, der nicht bereits vom Gebrauchszweck vorgegeben ist, sondern eine freie Gestaltung zulässt
Allgemeines zu Schutzwirkungen, Schutzdauer und Inhälten des Urheberrechts
- Unterteilung:
- Verwendungrechte
- Urheberpersönlichkeitsrechte
- sonstige Rechte (URG 14, 15)
- Werkgenuss nicht erfasst → Sinnliche Wahrnehmung im Rahmen der Zweckbestimmung
Was umfassen die Verwendungsrechte von Urheberrechten?
- Schützen die vermögensrechtliche Befugnisse
- Generalklausel in URG 10 → Urheber hat ausschliessliches Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird
- Nicht abschliessende Aufzählung in URG 10 II (Auszug)
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Vervielfältigungsrecht (URG 10 II lit. a)
- “Jede selbstständige Fixierung eines Werkes, durch welche dieses den menschlichen Sinnen wahrnehmbar gemacht wird”
- Herstellen von Kopien in irgendeiner technischen Weise
- Schranken URG 19 & 24a
- Verbereitungsrecht (URG 10 II lit. b)
- Recht zur Wahrnehmbarmachung (URG 10 II lit. c HS 1)
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Vervielfältigungsrecht (URG 10 II lit. a)
Was umfassen die Urheberpersönlichkeitsrechte im Urheberrecht?
- Schützen die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk
- Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, trotz Objekt- statt Personenbezug
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Werkintegrität
- Änderungsrecht, Bearbeitungsrecht (URG 11 I)
- Entstellungsverbot
- Entstellung, die Urheber in seiner Persönlichkeit nach ZGB 28 I verletzt (Beachte aber Änderungsrecht vom ET: URG 12 III)
- Parodiefreiheit: Verwendung von Werken zur Parodie (lächerliche-kritische Veröffentlichung) ist zulässig
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Recht auf Erstveröffentlichung (URG 9 II)
- Veröffentlichung: sobald das Werk einer grösseren Anzahl an Personen ausserhalb des privaten Kreises zugänglich gemacht wird (URG 9 III)
- Von Bedeutung für URG 18, 19 I und 25
- Recht auf Urhebergeltung: Recht als Urheber anerkannt zu werden (URG 9 I)
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Recht auf Urheberbezeichnung (URG 9 I und II)
- Recht zu bestimmen, was auf Werkexemplar steht und welche Nennung bei Werkbezeichnung zu verwenden
- Verzicht möglich (Grenze ZGB 27)
Was umfasst der Schutzbereich von Urheberrechten?
- Werk selbst/identische Übernahme (Plagiat): Keine Änderung ggü dem geschützten Nachahmung (im PatG = Nachmachung)
- Umgestaltung des Werks: Geringfügige Änderung am individuellen Charakter, ohne selbst SchutzVSS zu erfüllen (z.B. Umwandlung Schwarz-Weiss Foto in Farbfoto)
- Bearbeitung (“Werk 2. Hand” à URG 3 I): Änderung hat individuellen Charakter, verändertes Werk bleibt in individuellen Zügen aber erkennbar (➔ URG 11)
- Nicht erfasst: Neugestaltung: Charakteristische Züge des vorbestehenden Werkes “verblassen”
Was sind Werke zweiter Hand und wie steht es um ihren Schutz?
- Verwendung eines bestehenden Werkes zur Schaffung eines neuen Werkes (URG 3 I)
- z.B. Übersetzungen, audiovisuelle und andere Bearbeitungen (Verfilmungen, Dramatisierungen, untertitelte Filme) (URG 3 II)
- Urheberrechtsschutz für neues Werk, sofern auch dieses die Schutzvoraussetzungen erfüllt
(URG 3 III) - Zustimmung des Urhebers des bestehenden Werkes nötig (URG 11 I)
Wie steht es um Beginn, Ende und Berechnung der Schutzdauer?
- Beginn: Automatisch bei Werkschaffung, Festhaltung auf Träger nicht nötig (URG 29 I)
- Ende
- Grundsatz: 70 Jahre nach Tod des Urhebers (URG 29 II lit. b)
- Ausnahmen:
- Computerprogramme (URG 29 II lit. a)
- Fotografische Wiedergaben ohne indiv. Charakter (URG 29 II lit. abis)
- Besonderheiten
- Miturheberschaft (URG 30)
- unbekannte Urheberschaft (URG 31)
- Berechnung (URG 32)
Was sind Schutzschranken und welche Einteilungen gibt es?
- Schränken die Ausschliesslichkeitsrechte des Urhebers unter gewissen Voraussetzungen ein oder heben sie gar auf → Ausgleich zwischen Interessen der Urheber bzw. Rechteinhabern und jenen der Nutzer bzw. Allgemeinheit
- Einteilung: (Eigengebrauch), Schranken zur Sicherung des freien Informatio
Was ist der Eigengebrauch im Urheberrecht?
- Ratio: Dient der Sicherung des freien Informationsflusses, aber aufgrund seiner Wichtigkeit in Praxis unter separatem Titel behandelt
- Veröffentlichte Werke (vgl. URG 9 II) dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden (URG 19 I)
- Ausgenommen sind Computerprogramme (URG 19 IV), hierzu URG 21 und 24 II
- Als Eigengebrauch gilt:
- Privatgebrauch (URG 19 I lit. a)
- Schulgebrauch (URG 19 I lit. a)
- Betriebsinterner Gebrauch (URG 19 I lit. a)
Was ist die Zitierfreiheit im Urheberrecht?
- URG 25
- Zitierung veröffentlichter Werke zulässig, wenn zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und Umfang durch Zweck gerechtfertigt (Abs. 1)
- Bezeichnung als Zitat sowie der Quelle, Nennung der Urheberschaft (Abs. 2)
- Bildzitat in Lehre umstritten
Was ist die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse im Urheberrecht?
- URG 28
- Bei Berichterstattung über aktuelle Ereignisse: Aufzeichnung, Vervielfältigung, Vorführung, Sendung,
Verbreitung oder sonst wie Wahrnehmbarmachung der wahrgenommenen Werke (Abs. 1) - Für Information über aktuelle Fragen: Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung oder auch Weitersendung kurzer Ausschnitte aus Presse, Radio und Fernsehen, unter Bezeichnung des Ausschnittes und der Quelle sowie einer allfälligen Urheberschaft (Abs. 2)
Was ist die Panoramafreiheit im Urheberrecht?
- URG 27
- Werkexemplar, welche sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befinden, dürfen abgebildet und die Abbildungen angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden (Abs. 1)
- Insb. Bauwerke, Statue, Plakate etc.
- Auch zu gewerblichen Zwecken
- Jedoch keine Abbildung in 3D oder zum gleichen Zweck wie das Original (Abs. 2)
Was ist die Katalogfreiheit im Urheberrecht?
- URG 26
- Werkexemplare in öffentlich zugänglichen Sammlungen, auf Messen oder Auktionen dürfen in von den Verwaltern oder Organisatoren herausgegebenen Katalogen abgebildet werden
Was ist die Verwendung von Werken zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung im Urheberrecht?
- URG 24d
- Werke dürfen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung vervielfältigt werden, wenn die Vervielfältigung durch die Anwendung eines technischen Verfahrens bedingt ist und zu den zu vervielfältigenden Werken ein rechtmässiger Zugang besteht; urheberrechtliche Zulässigkeit von «Text & Data Mining» (und vergleichbaren Technologien) zu Forschungszwecken
- In diesem Rahmen angefertigte Vervielfältigungen dürfen nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschung zu
Archivierungs- und Sicherungszwecken aufbewahrt werden (URG 24d II) - Gilt nicht für die Vervielfältigung von Computerprogrammen (URG 24d III)