HaWi II - Immaterialgüterrecht Flashcards

1
Q

Was sind die Charakteristika der Immaterialgüter?

A
  1. Unkörperlichkeit
    1. US: Geistige Leistung → Mitteilungsform → Ausführungsform
    2. Erschwerter faktischer Schutz aufgrund fehlender Publizität der Vermögenszugehörigkeit
    3. IG als öffentliche Güter: Nicht-Rivalität / Nicht-Exklusivität
  2. “Funktionseigentum”
    1. NC der IGR
    2. Sondergesetzlicher Schutz
  3. Subjektive dingliche Rechtspositionen
    1. Pos. Benutzungsrecht vs. neg Abwehrrecht
    2. Zeitliche Begrenzung
    3. Registierungserfordernis
    4. Grds Exklusivität, aber Zugang durch
      1. Übertragung
      2. Lizenzverträge (Erlaubnis IG zu nutzen)
      3. Zwangslizenzen
      4. Schranken
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2
Q

Ziele und Zwecke des Immaterialgüterrechts

A
  • Patentrecht: Förderung der Forschung und des technischen Fortschritts durch Schaffung von Innovationsanreizen (Innovationsdiffusion; Offenlegung, Lizenzierung, etc.)
  • Urheberrecht: neben utilitaristischen Zwecken (siehe Patentrecht) auch droit d‘auteur-Zwecke bedeutsam
  • Kennzeichenrecht: Herkunftsfunktion, Garantiefunktion, Werbefunktion → Informationsfunktion → Schutz der Abnehmer vor Irreführung → UWG-Bezug
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3
Q

Wie steht es um das IGR im Kontext von Kollisionsrecht?

A
  • Grundprinzipien
    • IPRG 110 I / 111 II → Territorialitätsprinzip und Schutzlandprinzip: Ein IGR untersteht dem Recht derjenigen Jurisdiktion, die das Schutzrecht verleiht
  • Ausnahme
    • Verträge über IGR (IPRG 110 III / 122)
  • Internationales Verfahrensrecht
    • Internat. Zuständigkeit (IPRG 109)
    • Anerkennung und Vollstreckung (IPRG 111)
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4
Q

Übersicht des Patentrechts

A
  • Charakter: Eigentumsähnliche Zuordnung einer technischen Lehre zu bestimmter Person
    • Subjektives dingliches Recht
    • Strukturelle Analogie zum sachenrechtlichen Eigentum (Art. 641 Abs. 1 ZGB)
  • Vermittelte Rechte
    • Positive Verfügungsrechte (Nutzungsrechte)
    • Negative Abwehransprüche
  • Zwecke des Patentschutzes
    • Innovationseffekt
    • Diffusionseffekt
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5
Q

Prüfungsschema für Schutzfähigkeit eines Patents

A
  1. Schutzgegenstand: Erfindung
  2. Schutzvoraussetzungen (Art. 1 Abs. 1 PatG/Art. 52 Abs. 1 EPÜ):
    1. Neuheit
    2. Nicht-Naheliegen
    3. Gewerbliche Anwendbarkeit
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6
Q

Def. für eine Erfindung

A

“Die Erfindung ist eine Lehre zum planmässigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur unmittelbaren Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs

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7
Q

Welche Erfindungskategorien sind ausgeschlossen?

A
  • Nichtabschliessende Aufzählung in Art. 52 Abs. 2 EPÜ
    • Ausschluss lediglich «als solcher» (Art. 52 Abs. 3 EPÜ)
    • Kein Pendant im PatG, aber Korrelation zu der schweizerischen Rechtsprechung und Praxis
  • Weitere nicht-patentierbare Erscheinungen
    • Menschlicher Körper (Art. 1a PatG)
    • Gensequenzen (Art. 1b PatG)
    • Verstoss gegen die öffentliche Ordnung oder guten Sitten (Art. 2 Abs. 1 PatG; vgl. BGE 136 III 474)
    • Verfahren der Chirurgie, Therapie und Diagnostik (Art. 2 Abs. 2 lit. a PatG)
    • Pflanzensorten, Tierrassen und Züchtungsverfahren (Art. 2 Abs. 2 lit. b PatG)
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8
Q

Welche Erfindungskategorien gibt es?

s. PatG 52 I

A
  1. Verfahrenserfindung (PatG 52 I lit. a)
    • Anwendungserfindung: Anw von bekannten Verfahren in neuartigem Kontext
    • Verwendungserfindung: Neuartige Nutzung eines vorbekannten Erzeugnisses
  2. Erzeugniserfindung (PatG 52 I lit. b)
    • Stofferfindung: Bislandnicht existente chemische Substanz
    • Vorrichtigungserfindung: bestimmte Vorrichtung
    • Anordnungserfindung: Verkörperung in einer Schaltung
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9
Q

Was umfasst die 2. Schutzvoraussetzung “Neuheit”?

A
  • “neue» Erfindung”: der Öffentlichkeit nicht bereits zugängliche Erfindung (Art. 1 Abs. 2 PatG / Art. 54 Abs. 1 EPÜ)
  • Beurteilung: objektiv nach dem «Stand der Technik» (Art. 7 Abs. 2 PatG)
    • Zugänglich für spezifischen Kreis von Fachleuten → breite Öffentlichkeit
    • Ausnahme: Personen mit Geheimhaltungspflicht
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10
Q

Was umfasst die 2. Schutzvoraussetzung “Nicht-Naheliegen”?

A
  • erfinderische Tätigkeit bzw. Nicht-Naheliegen = «Erfinderischer Überschuss», der über das Kriterium der «Neuheit» hinausreicht (vgl. Art. 1 Abs. 2 PatG/Art. 56 Abs. 1 EPÜ)
  • Beurteilung
    • Anhand des «Standes der Technik» (Art. 7 Abs. 2 PatG/Art. 54 Abs. 2 EPÜ)
    • «Mosaikbetrachtung» zulässig; aber «Verbot der zurückschauenden Betrachtung»
    • Beurteilung mittels «Aufgabe-Lösungs-Ansatz»:
      • (1) Ermittlung des nächstliegenden Standes der Technik
      • (2) Bestimmung der zu lösenden objektiven technischen Aufgabe
      • (3) Prüfung vor diesem Hintergrund, ob beanspruchte Erfindung für Fachperson naheliegend gewesen wäre (Wäre der Durchschnittsfachmann an einem durchschnittlichen Tag auf die Lösung gekommen oder braucht er einen besonders guten Tag?)
  • Fachperson
    • Erfahrener Praktiker des betreffenden Technikgebietes mit durchschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten
    • Explizit vorausgesetzt gemäss Art. 56 EPÜ, implizit enthalten in Art. 1 Abs. 2 PatG
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11
Q

Was umfasst die 2. Schutzvoraussetzung “Gewerbliche Anwendbarkeit”?

A
  1. Gewerblichkeit
    • Erfindung für Herstellung/Nutzbarmachung in Gewerbe geeignet Extensive Auslegung
    • Ausgeschlossen: Nicht-kommerzielles Privatleben; Freizeit-Betätigungen
  2. Ausführbarkeit
    • Effektive Lösung der erfindungsgemässen Aufgabe mit den beanspruchten Mitteln
    • Genügende Offenlegung der Erfindung, damit diese ausführbar
  3. Wiederholbarkeit
    -➢ Erfindung muss beliebig oft und mit Sicherheit wiederholbar sein
    • Nicht ausreichend: (gesteigerte) Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts
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12
Q

Wann kann das Schutzrecht angegriffen werden / wegfallen?

A
  1. Widerruf infolge Einspruchs (PatG 59c / EPÜ 99)
    • Frist: 9 Monate ab Erteilungsdatum
    • Einspruchsgründe: Patenthinderungsgründe (PatG 1a, 1b & 2)
    • PatG Revision 2024/26: abgelöst durch Beschwerde ans Bundespatentgericht (PatG 59c)
  2. Nichtigkeitsklage (PatG 26-28, 74 / EPÜ 138)
    • Zuständigkeit: Bundespatentgericht PatG 26 Abs. 1
      cbis: Erweiterung des Schutzbereichs im Erteilungsverfahren (entspricht EPÜ 138(d))
    • Wirkung: inter omnes und ex tunc, IGE trägt die Nichtigerklärung im Patentregister ein
  3. (Teil-)Verzicht (PatG. 15, 24 f. ) / Beschränkung oder Widerruf durch Inhaber (EPÜ 105a)
    • Frist: Grd. jederzeit, ausser im hängigen Einspruchsverfahren (EPÜ 105a Abs. 2)
    • Ziel: Nichtigkeitsklage vermeiden
    • Wirkung: inter omnes und ex nunc (Verzicht) bzw. ex tunc (Teilverzicht/Beschränkung/Widerruf)
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13
Q

Warum ist die Rechtsposition des Erfinders vielschichtig?

A
  1. “Recht auf das Patent”
    1. Anwartschaft auf absolutes subjektives Patentrecht
    2. Durchesetzung mittels Abtretungs-/Nichtigkeitsklage gg. Patentanmassungen (PatG 29)
  2. Erfinderpersönlichkeitsrecht
    1. Schützt Erfinder-Erfindungs-Beziehung als Manifestation des allg Persönlichkeitsrechts
    2. Recht auf Erfindernennung in Pat.dok. (PatG 5)
  3. Sonderfall: Arbeitnehmererfindungen (OR 332)
    1. “Diensterfindungen”
    2. “Gelegenheitserfindungen”
    3. “Arbeitsfremde Erfindungen”
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14
Q

Was sind die Rechte aus dem Patent?

VSS für den Rechtserwerb und der Inhalt

A
  • Voraussetzungen für den Rechtserwerb:
    • (1) Erfüllung der materiellen Schutzvoraussetzungen
    • (2) Einhaltung des Patenterteilungsverfahrens
  • Entstehung der Rechte durch konstitutive Eintragung ins Patentregister (Art. 60 Abs. 1 PatG)
    • Patentinhaber erlangt subjektive dingliche Ausschliesslichkeitsrechte an seiner Erfindung
  • Inhalt (Art. 8 PatG)
    • Verbietungsrecht (Art. 8 Abs. 1 PatG)
    • Benutzungsrecht (Art. 8 Abs. 2 PatG)
  • Auslegung der Patentansprüche (Art. 51 PatG/Art. 69 EPÜ) zur Feststellung von Verletzungen
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15
Q

Wie werden die Rechte des Patentinhabers in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht beschränkt?

A
  • Schrankenbestimmungen:
    • Privatgebrauch (PatG 9 I lit. a)
    • Forschungs- und Versuchszwecke (PatG I lit. b / Forschungsprivileg)
    • Wetiere Ausnahmen (lit. c - f)
  • Erschöpfung
    • IP-Schutzrechte an einem konkreten Gegenstand «verbrauchen» (erschöpfen) sich, sobald der geschützte Gegenstand zum ersten Mal durch den Schutzrechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurde. Der Schutz kann danach, in Bezug auf diesen Gegenstand, nicht mehr in Anspruch genommen werden
    • in CH: euro-regionale Erschöpfung (PatG 9a)
  • Dauer: max. 20 Jahre seit Anmeldungsdatum (PatG 14 I)
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16
Q

Unterschied von Urheberrecht zu anderen IGR

A
  • Erhöhte Bedeutung persönlichkeitsrechtlicher Schutzzwecke
  • Entstehung formfrei durch den Schöpfungsakt eines Werkes
  • Keine Registrierung
  • Eingeschränkte Übertragbarkeit
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17
Q

Was ist das Prüfschema für die Schutzfähigkeit von Urheberrechten?

A
  1. Schutzgegenstand: Werke der Literatur und Kunst (URG 1 f.)
    1. Möglichst konkret angeben, was für ein Werk (s. URG 2 & 3)
  2. Schutzvoraussetzungen (URG 2 I)
    1. Geistige Schöpfung
    2. Individueller Charakter
  3. Ausnahme von der Schutzfähigkeit (URG 5)
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18
Q

Wann liegt eine geistige Schöpfung vor?

A
  • Werk muss vom Menschen Geschaffenes sein (vgl. Art. 6 URG)
    • gestalteter, geistiger Inhalt
    • Ergebnis des menschlichen Willens
    • Ausdruck einer Gedankenäusserung
  • Kein Schutz:
    • Nicht vom Menschen Geschaffenes («Selfies eines Affen»)
    • Gefundene Objekte («objets trouvés»)
    • Wirklich eigenständiger KI-output ↔︎ Computer/KI als Werkzeug
  • Sinnliche Wahrnehmbarkeit nötig, nicht aber ein Festhalten auf Träger oder Dauerhaftigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 URG)
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19
Q

Wann hat ein Werk ein individuellen Charakter?

A
  • Schlüsselkriterium: Grenzziehung geschützte Werke / nicht geschützte Werke
  • Problematik: Keine klaren Konturen, stark wertendes Konzept
  • Grundsätze:
    • Massgeblichkeit des Gesamteindrucks
    • Massgeblichkeit der Werk-Individualität und nicht Urheber-Individualität (nicht: persönliche Prägung durch Urheber)
    • Anforderungen an Individualität hängt vom schöpferischen Spielraum des Schöpfers ab
    • Statistische Einmaligkeit (Max Kummer) als Indiz
  • Abstrakte Kriterien zur Beurteilung der Individualität (nicht abschliessend)
    • Unverkennbare, charakteristische Züge des Werks
    • Hinreichender kreativer Schritt ⟺ blosses Anderssein
    • Bei angewandter Kunst: Die individuelle künstlerische Gestaltung muss sich aus demjenigen Teil ergeben, der nicht bereits vom Gebrauchszweck vorgegeben ist, sondern eine freie Gestaltung zulässt
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20
Q

Allgemeines zu Schutzwirkungen, Schutzdauer und Inhälten des Urheberrechts

A
  • Unterteilung:
    • Verwendungrechte
    • Urheberpersönlichkeitsrechte
    • sonstige Rechte (URG 14, 15)
  • Werkgenuss nicht erfasst → Sinnliche Wahrnehmung im Rahmen der Zweckbestimmung
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21
Q

Was umfassen die Verwendungsrechte von Urheberrechten?

A
  • Schützen die vermögensrechtliche Befugnisse
  • Generalklausel in URG 10 → Urheber hat ausschliessliches Recht zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk verwendet wird
  • Nicht abschliessende Aufzählung in URG 10 II (Auszug)
    • Vervielfältigungsrecht (URG 10 II lit. a)
      • “Jede selbstständige Fixierung eines Werkes, durch welche dieses den menschlichen Sinnen wahrnehmbar gemacht wird”
      • Herstellen von Kopien in irgendeiner technischen Weise
      • Schranken URG 19 & 24a
    • Verbereitungsrecht (URG 10 II lit. b)
    • Recht zur Wahrnehmbarmachung (URG 10 II lit. c HS 1)
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22
Q

Was umfassen die Urheberpersönlichkeitsrechte im Urheberrecht?

A
  • Schützen die persönliche Beziehung des Urhebers zu seinem Werk
  • Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, trotz Objekt- statt Personenbezug
  • Werkintegrität
    • Änderungsrecht, Bearbeitungsrecht (URG 11 I)
    • Entstellungsverbot
    • Entstellung, die Urheber in seiner Persönlichkeit nach ZGB 28 I verletzt (Beachte aber Änderungsrecht vom ET: URG 12 III)
    • Parodiefreiheit: Verwendung von Werken zur Parodie (lächerliche-kritische Veröffentlichung) ist zulässig
  • Recht auf Erstveröffentlichung (URG 9 II)
    • Veröffentlichung: sobald das Werk einer grösseren Anzahl an Personen ausserhalb des privaten Kreises zugänglich gemacht wird (URG 9 III)
    • Von Bedeutung für URG 18, 19 I und 25
  • Recht auf Urhebergeltung: Recht als Urheber anerkannt zu werden (URG 9 I)
  • Recht auf Urheberbezeichnung (URG 9 I und II)
    • Recht zu bestimmen, was auf Werkexemplar steht und welche Nennung bei Werkbezeichnung zu verwenden
    • Verzicht möglich (Grenze ZGB 27)
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23
Q

Was umfasst der Schutzbereich von Urheberrechten?

A
  1. Werk selbst/identische Übernahme (Plagiat): Keine Änderung ggü dem geschützten Nachahmung (im PatG = Nachmachung)
  2. Umgestaltung des Werks: Geringfügige Änderung am individuellen Charakter, ohne selbst SchutzVSS zu erfüllen (z.B. Umwandlung Schwarz-Weiss Foto in Farbfoto)
  3. Bearbeitung (“Werk 2. Hand” à URG 3 I): Änderung hat individuellen Charakter, verändertes Werk bleibt in individuellen Zügen aber erkennbar (➔ URG 11)
  4. Nicht erfasst: Neugestaltung: Charakteristische Züge des vorbestehenden Werkes “verblassen”
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24
Q

Was sind Werke zweiter Hand und wie steht es um ihren Schutz?

A
  • Verwendung eines bestehenden Werkes zur Schaffung eines neuen Werkes (URG 3 I)
  • z.B. Übersetzungen, audiovisuelle und andere Bearbeitungen (Verfilmungen, Dramatisierungen, untertitelte Filme) (URG 3 II)
  • Urheberrechtsschutz für neues Werk, sofern auch dieses die Schutzvoraussetzungen erfüllt
    (URG 3 III)
  • Zustimmung des Urhebers des bestehenden Werkes nötig (URG 11 I)
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25
Q

Wie steht es um Beginn, Ende und Berechnung der Schutzdauer?

A
  • Beginn: Automatisch bei Werkschaffung, Festhaltung auf Träger nicht nötig (URG 29 I)
  • Ende
    • Grundsatz: 70 Jahre nach Tod des Urhebers (URG 29 II lit. b)
    • Ausnahmen:
      • Computerprogramme (URG 29 II lit. a)
      • Fotografische Wiedergaben ohne indiv. Charakter (URG 29 II lit. abis)
  • Besonderheiten
    • Miturheberschaft (URG 30)
    • unbekannte Urheberschaft (URG 31)
    • Berechnung (URG 32)
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26
Q

Was sind Schutzschranken und welche Einteilungen gibt es?

A
  • Schränken die Ausschliesslichkeitsrechte des Urhebers unter gewissen Voraussetzungen ein oder heben sie gar auf → Ausgleich zwischen Interessen der Urheber bzw. Rechteinhabern und jenen der Nutzer bzw. Allgemeinheit
  • Einteilung: (Eigengebrauch), Schranken zur Sicherung des freien Informatio
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27
Q

Was ist der Eigengebrauch im Urheberrecht?

A
  • Ratio: Dient der Sicherung des freien Informationsflusses, aber aufgrund seiner Wichtigkeit in Praxis unter separatem Titel behandelt
  • Veröffentlichte Werke (vgl. URG 9 II) dürfen zum Eigengebrauch verwendet werden (URG 19 I)
  • Ausgenommen sind Computerprogramme (URG 19 IV), hierzu URG 21 und 24 II
  • Als Eigengebrauch gilt:
    • Privatgebrauch (URG 19 I lit. a)
    • Schulgebrauch (URG 19 I lit. a)
    • Betriebsinterner Gebrauch (URG 19 I lit. a)
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28
Q

Was ist die Zitierfreiheit im Urheberrecht?

A
  • URG 25
  • Zitierung veröffentlichter Werke zulässig, wenn zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und Umfang durch Zweck gerechtfertigt (Abs. 1)
  • Bezeichnung als Zitat sowie der Quelle, Nennung der Urheberschaft (Abs. 2)
  • Bildzitat in Lehre umstritten
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29
Q

Was ist die Berichterstattung über aktuelle Ereignisse im Urheberrecht?

A
  • URG 28
  • Bei Berichterstattung über aktuelle Ereignisse: Aufzeichnung, Vervielfältigung, Vorführung, Sendung,
    Verbreitung oder sonst wie Wahrnehmbarmachung der wahrgenommenen Werke (Abs. 1)
  • Für Information über aktuelle Fragen: Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung oder auch Weitersendung kurzer Ausschnitte aus Presse, Radio und Fernsehen, unter Bezeichnung des Ausschnittes und der Quelle sowie einer allfälligen Urheberschaft (Abs. 2)
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30
Q

Was ist die Panoramafreiheit im Urheberrecht?

A
  • URG 27
  • Werkexemplar, welche sich bleibend an oder auf allgemein zugänglichem Grund befinden, dürfen abgebildet und die Abbildungen angeboten, veräussert, gesendet oder sonst wie verbreitet werden (Abs. 1)
  • Insb. Bauwerke, Statue, Plakate etc.
  • Auch zu gewerblichen Zwecken
  • Jedoch keine Abbildung in 3D oder zum gleichen Zweck wie das Original (Abs. 2)
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31
Q

Was ist die Katalogfreiheit im Urheberrecht?

A
  • URG 26
  • Werkexemplare in öffentlich zugänglichen Sammlungen, auf Messen oder Auktionen dürfen in von den Verwaltern oder Organisatoren herausgegebenen Katalogen abgebildet werden
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32
Q

Was ist die Verwendung von Werken zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung im Urheberrecht?

A
  • URG 24d
  • Werke dürfen zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung vervielfältigt werden, wenn die Vervielfältigung durch die Anwendung eines technischen Verfahrens bedingt ist und zu den zu vervielfältigenden Werken ein rechtmässiger Zugang besteht; urheberrechtliche Zulässigkeit von «Text & Data Mining» (und vergleichbaren Technologien) zu Forschungszwecken
  • In diesem Rahmen angefertigte Vervielfältigungen dürfen nach Abschluss der wissenschaftlichen Forschung zu
    Archivierungs- und Sicherungszwecken aufbewahrt werden (URG 24d II)
  • Gilt nicht für die Vervielfältigung von Computerprogrammen (URG 24d III)
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33
Q

Was umfasst die vorübergehende Vervielfältigungen im Urheberrecht?

A
  • URG 24a
  • Zulässigkeit vorübergehender Vervielfältigungen, wenn diese kumulativ:
    • Flüchtig oder begleitend (lit. a)
    • Integraler und wesentlicher Teil eines technischen Verfahrens (lit. b)
    • Ausschliesslich der Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder einer rechtmässigen Nutzung dient (lit. c)
    • Keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung (lit. d)
34
Q

Was gilt bei Computerprogrammen im Urheberrecht bzgl Schranken?

A
  • URG 21
  • Entschlüsselung eines Computerprogrammes durch den zum Gebrauch Berechtigten zum Zwecke der Dekompilierung oder reverse engineerings (Abs. 1)
  • Keine Beeinträchtigung der normalen Auswertung und Interessen der Rechtsinhaber, Verwendung der
    gewonnenen Informationen nur zur Entwicklung, Wartung und Interoperabilität (Abs. 2)
35
Q

Was gilt bzgl Erschöpfung im Urheberrecht?

A
  • Verbreitungsrecht an einem Werkexemplar weltweit erschöpft, wenn dieses vom Urheber bzw.
    Rechtsinhaber oder mit seiner Zustimmung erstmals in Verkehr gebracht wird (URG 12I)
    • «Veräusserung»: endgültige Aufgabe der Verfügungsmacht (≠ sachenrechtlich)
      • Z.B. Kauf, Tausch und Schenkung
      • Nicht bei: Miete oder Leihe
    • Erschöpfung erfasst nur Verbreitungsrecht und konkretes Werkexemplar
    • Internationale Erschöpfung (BGE 124 III 321 – Nintendo)
  • Computerprogramme: Neben Erschöpfung des Verbreitungsrechts auch Gebrauchsrecht (URG 12 II i.V.m. URV 17)
  • Ausgeführte Werke der Baukunst: Eigentümer darf Werk ändern, unter Vorbehalt der Entstellung
    (URG 12 III)
36
Q

Wie entsteht eine Inhaberschaft an Urheberrechten?

A
  • Es gilt das Schöpferprinzip
  • Urheberrecht entsteht originär in der Person des Schöpfers
  • Formlos durch den Realakt der Schöpfung (vgl. URG 29 I)
    • Schutzvoraussetzungen müssen erfüllt sein
    • Weder Handlungsfähigkeit noch Wille zum Erwerb vorausgesetzt
  • Nur natürliche Personen können Urheber sein, juristische Personen können Urheberrechte nur derivativ erwerben (beispielsweise durch Rechtsgeschäft)
  • Bei mehreren Schöpfern (Art. 7)
    • Gemeinschaftliche Rechtsinhaberschaft; vorbehaltlich Abrede Verwendungsrecht nur mit Zustimmung aller; die Zustimmung darf nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.
    • Rechtsdurchsetzung jeweils einzeln, aber Leistung nur an alle
    • Bei trennbaren Beiträgen, und vorbehaltlich Abrede: Verwendung jeweils einzeln, wenn dadurch die Verwertung des gemeinsamen Werkes nicht beeinträchtigt wird.
37
Q

Wie steht es um die Rechtsübertragung von Urheberrechten?

A
  • Verwendungsrechte: übertragbar und vererblich (URG 16 I)
  • Urheberpersönlichkeitsrechte: vererblich (vgl. RBÜ 6bis II) aber nicht übertragbar (str.)
  • Übertragung von Teilrechten möglich, z.B. nur Vervielfältigungsrecht
    • Andere Teilrechte nur eingeschlossen, wenn dies vereinbart wurde (URG 16 II)
  • Umfang Übertragung → Zweckübertragungslehre:
    • Bei Unklarheit wird vermutet, dass Urheber nur insoweit übertragen wollte, wie für Vertragszweck
      erforderlich (also als Auslegungsregel)
    • Kodifiziert in URG 16 II URG, wohl für gesamtes Immaterialgüterrecht beachtlich
  • Zeitlich beschränkte Übertragung möglich, z.B. nur für eine Auflage, Lizenz
  • Erwerb eines Werkexemplars (selbst wenn Originalwerk) ≠ Erwerb des Urheberrechts, sondern
    lediglich sachenrechtliches Eigentum am betreffenden Gegenstand (URG 16 III)
38
Q

Was ist eine Marke?

A

“Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden” (MSchG 1 I):”

  • Zeichenqualität
  • Eignung als Individualisierungsmittel
  • graphische Darstellbarkeit (MSchV 10 I)
39
Q

Welche Erscheinungsformen haben Marken?

A

MSchG 1 II: Wortmarken (inkl. Slogans), Wortbildmarken, Marken bestehend aus Buchstaben oder Zahlen, bildliche Darstellungen, 3d Formen, akustische Marken, Geruchsmarken, Farbmarken, farblich gestaltete Bildmarken

40
Q

Welche Funktionen hat eine Marke?

A
  • Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion (rechtlich geschützte Funktion)
    • Herkunftsfunktion
      • Waren/Dienstleistungen stammen von einem bestimmten Unternehmen oder
      • Waren oder Dienstleistungen wurden unter dessen Verantwortung hergestellt
    • Unterscheidungsfunktion
      • Individualisierung der eigenen Waren/Dienstleistungen
    • Abgrenzung gegenüber Waren/Dienstleistungen Dritter
  • Werbe- bzw. Kommunikationsfunktion (wirtschaftliche Funktion): Kundenbindung durch Wiedererkennungseffekt («community building»)
  • Qualitätsfunktion (wirtschaftliche Funktion): Faktische Gewähr für gleichbleibende Qualität, rechtlich keine Garantie (Ausnahme: Garantiemarke)
41
Q

Was sind Ausschlussgründe und welche Gründe gibt es im Markenschutzrecht?

A
  • Keine Prüfung «qualitativer» Mindestanforderungen (≠ andere IGR), aber Ausschlussgründe
  • Absolute Ausschlussgründe (Art. 2 MSchG)
    • Wahrung allgemeiner, höherrangiger Interessen
    • Prüfung von Amtes wegen im Eintragungsverfahren
    • Geltendmachung in Nichtigkeitsverfahren
  • Relative Ausschlussgründe (Art. 3 MSchG)
    • Wahrung individueller Interessen (der Inhaberin älterer Kennzeichen)
    • Prüfung nur auf Antrag
      • Widerspruch gegen Eintragung (Widerspruchsverfahren beim IGE)
      • Geltendmachung in Nichtigkeitsverfahren
42
Q

Welche absolute Ausschlussgründe gibt es im Markenschutz?

A
  • lit. a: Zeichen des Gemeinguts
  • lit. b: Schutzunfähige Waren- und Verpackungsformen
  • lit. c: Irreführende Zeichen
  • lit. d: Rechts-, sitten- und ordnungswidrige Zeichen
43
Q

Was umfassen Zeichen des Gemeinguts nach MSchG 2 lit. a?

A
  1. Elementare Zeichen: Buchstaben, Zahlen, Satzzeichen, gestalterische Grundformen
  2. Freizeichen (Konsumentenutzen den Markennamen als Sachbezeichnung): Verlust der Unterscheidungskraft aufgrund allgemeiner Verbreitung
  3. Verkehrsdurchsetzung gemeinfreier Zeichen möglich (z.B. Apple)
    1. Erlangen der Eintragungsfähigkeit.
    2. Vorgang: Intensiver, kennzeichenmässiger Gebrauch durch Zeicheninhaberin
    3. VSS für Schutz: Grossteil (50%+) der relevanten Verkehrskreise versteht Zeichen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen
44
Q

Was umfasst MSchG 2 lit. b “Schutzunfähige Waren- und Verpackungsformen

A
  • Formen, die Wesen der Ware ausmachen
    • Funktional und/oder ästhetisch notwendige Formen, die ohne Veränderung der spezifischen
      Eigenschaften der Ware selbst nicht verändert werden können
  • Technisch notwendige Formen von Ware oder Verpackung
    • Keine technische Alternative oder unverhältnismässig teurer zur Erfüllung der gleichen Aufgabe
    • Abgrenzungen:
      • Technisch bedingte Formen
      • Technisch mitbeeinflusste Formen
  • Verkehrsdurchsetzung nicht möglich

Die Form soll allen z Vf stehen

45
Q

Was sind irreführende Zeichen i.S.v. MSchG 2 lit. c?

A
  • Über Herkunft, sachliche Eigenschaften oder geschäftliche Verhältnisse des Anbieters
  • Objektives Vorhandensein einer reellen Täuschungsgefahr
  • Beispiel: bejaht für “Alpina” für japanische Uhren, verneint bei Torino/Ragusa ➔ Bei geographischen Orten weniger strikt: Konsumenten gehen nicht mehr davon aus, dass der Name auf dem Produkt mit dem Ort zu tun hat
46
Q

Was sind rechts-, sitten- und ordnungswidrige Zeichen i.S.v. MSchG 2 lit. d?

A
  • Rechtswidrig: spezialgesetzliche Grundlage, insb. Wappenschutzgesetz
  • Sittenwidrig: Verstoss gegen herrschende Moral und/oder allgemeines Anstandsgefühl (BGE 136 III 474 - Madonna)
  • Ordnungswidrig: Gesamtrechtsordnung immanente Wertungs- und Ordnungsprinzipien, etwa bei diplomatischen Bedenken, bspw. “Antigerman” für Desinfektionsmittel
47
Q

Welche VSS braucht es für relative Ausschlussgründe und welche Grundformen gibt es im Markenschutzrecht?

A
  • VSS (alternativ)
    1. Ältere Marke
    2. Zeichenähnlichkeit
    3. Gleichartigkeit der Waren und DL
  • Grundformen
    1. Doppelidentität (lit. a): Identische Zeichen für gleiche Waren oder DL / Verwechslungsgefahr nicht erforderlich
    2. Verwechslungsgefahr (lit. b & c): identische oder ähnliche Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder DL
  • Folge: Schutzausschluss der jüngeren Marke
48
Q

Was gilt dem Ausschlussgrund der älten Marke?

A
  • Regelfall: Hinterlegte oder eingetragene Marke
    • Hinterlegungspriorität (MSchG 6)
      • Frühere Hinterlegung der Marke in CH ➔ Begründet Recht an der Marke
    • Priorität nach PVÜ (MSchG 7)
      • Frühere Hinterlegung in Verbandsstaat der PVÜ
      • Beanspruchung der Priorität bei Hinterlegung in CH
      • Prioritätsfrist: 6 Monate (Rückwirkung auf das Datum der Erstanmeldung im Drittland. Nach 6 Monaten gilt das aktuelle Anmeldungsdatum)
    • Ausstellungspriorität (MSchG 8)
      • Mit Marke gekennzeichnete Waren oder DL wurden auf offizieller oder offiziell anerkannter Ausstellung präsentiert
      • Prioritätsfrist: 6 Monate
  • Ausnahmefall: Notorisch bekannte Marke
    • Im Ausland eingetragene Marke ohne Wirkung für CH
    • Notorische Bekanntheit der Marke in CH ➔ Verkehrsgeltung bei massgeblichen Verkehrskreisen in CH
    • Durchbrechung des Eintrageprinzips ➔ restriktive Handhabung
    • Kriterien für Notorietät:
      • Hoher Bekanntheitsgrad (50+%)
      • geographische Ausdehnung
      • Nutzungsdauer/Nutzungsintensität
      • sichere, dauerhafte Kenntnis der Verkehrskreise
49
Q

Was gilt bzgl dem Ausschlussgrund der Verwechslungsgefahr mit älterer Marke?

A
  • Kombination von Zeichenähnlichkeit und Waren- bzwl. DL-Gleichwertigkeit
  • Aufmerksamkeit der angesprochenenn Verkehrskreise
  • Unmittelbare Verwechslungsgefahr: Massgebliche Verkehrskreise können Marken nicht unterscheiden
  • Mittelbare Verwechslungsgefahr: Unterschiede werden wahrgenommen, führen aber zu falschen Schlüssen ODER bewusste Vermittlung der Botschaft: “gleich gut wie” oder “Ersatz für”
50
Q

Wann besteht Zeichenähnlichkeit im Markenschutzrecht?

A
  • Allgemeine Kriterien
    • Registereintrag
    • Gesamteindruck (des Zeichens)
    • Erinnerungsbild der Durchschnittsabnehmerinnen
  • Kennzeichnungskraft und Schutzbereich
    • Je grösser die Kennzeichnungskraft umso grösser der Schutzbereich
  • Kriterien bei Wortmarken
    • Schriftbild
    • Wortklang
    • Sinngehalt
51
Q

Wann besteht Gleichartigkeit von Waren und DL?

A
  • Massgebliche Verkehrskreise könnten annehmen
    • Angebote stammen aus demselben Unternehmen
    • Angebote stehen unter Kontrolle derselben Markeninhaberin
  • Massgebliche Kriterien
    • Eigenschaften und Verwendungszweck der Produkte
    • Abnehmerkreise und Substituierbarkeit der Produkte
    • Nur) Indiz: Klasseneinteilung nach Nizza-Abkommen
  • Beispiele:
    • (+) Kleidungsstücke (Kl. 25) und Regenschirme (Kl. 18)
    • (-) Lebensmittel (Kl. 29) und Dienstleistung zur Beherbergung von Gästen (Kl. 43)
52
Q

Wie läuft die Hinterlegung für den Markenschutz in CH ab?

A
  • Antrag auf Eintragung der Marke (Art. 28 Abs. 2 lit. a MSchG)
  • Wiedergabe der Marke (graphische Darstellbarkeit) (Art. 28 Abs. 2 lit. b MSchG)
  • Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen (Art. 28 Abs. 2 lit. c MSchG)
  • Ev. Einreichen der Prioritätserklärung und Prioritätsbeleg (Art. 9 MSchG)
53
Q

Wie läuft das Prüfverfahren bei der Hinterlegung einer Marke ab?

A
  • Eingangs- und Formalprüfung nach Eingang der Unterlagen (Art. 28 Abs. 2 MSchG) → Hinterlegungsdatum (Art. 29 Abs. 1 MSchG)
  • Materielle Prüfung: absolute Ausschlussgründe (relative werden nicht geprüft)
  • Eintragung und Veröffentlichung (swissreg.ch)
54
Q

Wie entsteht der Markenschutz?

A

Mit Eintragung (nicht schon mit der Hinterlegung) im Markenregister (Art. 5 MSchG)

55
Q

Wie kann dem Erwerb widersprochen werden?

A
  • Widerspruch durch Inhaberin einer älteren Marke (Art. 31 MSchG, s. auch RL des IGE)
  • Formelle Voraussetzungen
    • Widerspruchsfrist: 3 Monate ab Veröffentlichung Markeneintragung
    • Einreichung Widerspruch beim IGE: schriftlich und begründet
    • Bezahlung Widerspruchsgebühr (CHF 800)
  • Widerspruchsgründe
    • Relative Ausschlussgründe (Art. 3 Abs. 1 MSchG)
    • Nicht: absolute Ausschlussgründe, allerdings Argumentationsinstrument ➔ Schutzbereich
    • Verteidigungsmöglichkeit: Berufung Nichtgebrauch (Art. 32 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 MSchG)
  • Gutheissung ➔ Widerruf Eintragung (Art. 33 MSchG)
  • Teilweise Gutheissung (nur für bestimmte Waren/DL) möglich ➔ Einschränkung des WDL
56
Q

Welche Möglichkeiten gibt es für die internationale Markenregistrierung?

A
  • Direkte Anmeldung in Drittstaaten (i.d.R. über Vertreter in den jeweiligen Ländern)
  • Ausdehnung des Schweizer Markenschutzes nach Madrider System
    • Madrider Abkommen (MMA)
    • Protokoll zum Madrider Abkommen (MMP)
  • Anmeldung einer Unionsmarke (UM)
    • Schutz in allen Mitgliedstaaten der EU mit einer Anmeldung
    • Direkte Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
    • Sitz/tatsächliche Niederlassung in der EU oder entsprechender Vertreter
57
Q

Wie funktioniert die Markenschutzausdehnung über das Madrider System?

A
  • Basismarke: Schweizer Marke (bspw.)
  • Gesuch um internationale Schutzausdehnung an IGE ➔ Weiterleitung an WIPO
  • Formale Prüfung durch WIPO ➔ Eintragung im internationalen Register (Madrid Monitor) und Publikation (Gazette OMPI des Marques Internationales)
  • Weiterleitung an nationale Ämter und Prüfung nach dortigen Regeln
    • Bei Gutheissung: Schutz wie nationale Marke
  • Verhältnis internationale Registrierung und Basismarke
    • Abhängigkeit der internationalen Registrierung von Basismarke während 5 Jahren
    • Zentralangriff: fällt Basismarke, fallen auch internationale Schutzausdehnungen
    • Nach Ablauf von 5 Jahren: unabhängige nationale Marken
58
Q

Wie wird der Bestand der Marke geschützt?

A
  • Markenschutz erfordert Gebrauch der Marke (Art. 11 MSchG) im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
  • Voraussetzungen für rechtserhaltenden Gebrauch
    • markenmässiger Gebrauch für beanspruchte Waren / DL
    • Gebrauch im Wirtschaftsverkehr
    • Ernsthafter Gebrauch
    • Gebrauch im Inland
    • durch Markeninhaberin oder mit deren Zustimmung
    • Gebrauch in (nicht wesentlich) abweichender Form
59
Q

Was sind die Folgen des Nichtgebrauchs im Markenrecht?

A
  • Art. 12 MSchG
  • Gebrauchsschonfrist: 5 Jahre
  • Keine Prüfung von Amtes wegen, nur bei Geltendmachung durch Dritten
    • Folge: Verlust Ausschliesslichkeitsrecht; gegebenenfalls Löschung der Marke
    • Beliebtes Verteidigungsmittel gegen Widerspruch
  • Erstmalige Aufnahme oder Wiederaufnahme nach Unterbruch (vor Geltendmachung durch Dritten) ➔
    Wiederaufleben mit ursprünglicher Priorität
60
Q

Wie läuft das Löschungsverfahren beim Markenschutzrecht ab?

A
  • Löschung bei Nichtgebrauch (MSchG 35a)
    • Antrag beim IGE auf Löschung der Marke durch jedermann
    • 5 Jahre nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder
    • 5 Jahre nach Abschluss Widerspruchsverfahren
  • Entscheid des IGE
    • Abweisung des Antrags
    • Antragsteller hat Nichtgebrauch nicht glaubhaft gemacht
  • Markeninhaberin hat Gebrauch oder wichtige Gründe für Nichtgebrauch glaubhaft gemacht
    • Löschung der Marke (MSchG 35 lit. e )
    • Teilweise Löschung der Marke (MSchG 35 lit. e i.V.m. 35b II)
  • Zudem: Möglichkeit zur Nichtigerklärung und Löschung der Marke im Zivilprozess
61
Q

Wie steht es um die missbräuchliche Markenhinterlegung im Markenrecht?

A
  • Hinterlegung ohne Gebrauchsabsicht
  • Nichtigkeit der Marke von Anfang an
    • Defensivmarke: Vergrösserung Schutzbereich, z.B. BGE 127 III 160 – Securicall
    • Piratenmarke: Verkauf an Dritte
    • Sperrmarke: Behinderung Dritter, z.B. BGer 4A_234/2018 – WILD HEERBRUGG
    • Wiederholungsmarke: Perpetuierung Markenschutz ohne Gebrauch
62
Q

Wie langte dauert die Schutzdauer im Markenrecht und ab wann beginnt diese?

A
  • Schutz für 10 Jahre ab Hinterlegung (MSchG 10 I)
  • Verlängerung um jeweils 10 Jahre auf Antrag (MSchG 10 II)
  • Formelle Voraussetzungen
    • Bezahlen Verlängerungsgebühr (MSchG 10 II)
    • Verlängerungsantrag innert 12 Monaten vor Ablauf, spätestens innert 6 Monaten nach Ablauf
  • Folge: potentiell ewiger Schutz von Marken
63
Q

Was umfasst der Schutzbereich im Markenrecht?

A
  • Bereich der Ausschliesslichkeit der Zeichennutzung
  • Bestimmt sich nach relativen Ausschlussgründen (MSchG 13 II i.V.m. MSchG 3 I)
    ➔ Doppelfunktion!
  • Geschützt wird nur der kennzeichenmässige Gebrauch zu gewerblichen Zwecken
64
Q

Was ist der “kennzeichengemässer Gebrauch” im Markenrecht

bzgl. Schutzbereich

A

Kennzeichenmässiger Gebrauch

  • Ausschliesslichkeitsrecht (nur) zur Kennzeichnung von Waren und DL (MSchG 13 I): Massgebliche Verkehrskreise verstehen Zeichen als der Unterscheidung dienende Bezeichnung einer Ware oder DL, einer Person, eines Unternehmens etc.
  • Markenmässiger Gebrauch: auf Waren oder DL bezogener, kennzeichenmässiger Gebrauch (Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion)
  • Namens- und firmenmässiger Gebrauch

Nicht kennzeichenmässiger Gebrauch

  • Informativer, redaktioneller oder dekorativer Markengebrauch
  • Wiedergabe von Marken in Nachschlagewerken (MSchG 16)
  • Verwendung in vergleichender Werbung
  • Verwendung zur Beschreibung des eigenen Angebots
65
Q

Was ist der “Gebrauch zu gewerblichen Zwecken” im Markenrecht?

bzgl. Schutzbereich

A

S. MSchG 13 II

  • Anbringen auf Ware und Verpackung (lit. a)
  • Anbieten und Inverkehrbringen von Waren (lit. b)
  • Anbieten und Erbringen von Dienstleistungen (lit. c)
  • Lagern von Waren zwecks Anbieten und Inverkehrbringen (lit. b)
  • Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren (lit. d)
  • Gebrauch im geschäftlichen Verkehr, insb. auf Geschäftspapieren und in Werbung (lit. e)
  • Ein-, Aus- und Durchfuhr gewerblich hergestellter Waren zu privaten Zwecken, sog. Kapillarimporte (MSchG 13 IIbis)
66
Q

Was sind die Schranken des Schutzbereichs?

Übersicht

A
  1. Weiterbenützungsrecht
  2. Mitbenützungsrecht des Gleichnamigen
  3. Gebrauch zur Bewerbung des eigenen Angebots
  4. Erschöpfung
  5. Parodien
67
Q

Was gilt bzgl der Schranke “Weiterbenützungsrecht” im Markenrecht?

A
  • MSchG 14 I
  • Schutz des Zeichenbenützers gegen spätere Eintragung
  • Weiterbenützung nur im bisherigen Umfang erlaubt
  • Durchbrechung der Hinterlegungspriorität
  • Verständnis als Schranke strittig
  • Nicht fehlende Berechtigung der Markeninhaberin, sondern positive Berechtigung des zur Weiterbenützung Berechtigten (gesetzliche Lizenz)
  • Voraussetzungen
    • Kennzeichenmässiger Gebrauch in CH
    • Gebrauch im Geschäftsverkehr (nicht nur unternehmensintern oder privat)
    • Benützung vor Hinterlegung der identischen oder ähnlichen Marke
    • Guter Glaube (str.)
68
Q

Was gilt bzgl der Schranke “Mitbenützungsrecht des Gleichnahmigen” im Markenrecht?

A
  • Bei Verwendung von Vor- und Familiennamen als Marke
  • Recht auf Gebrauch des eigenen Namens schränkt markenrechtliches Ausschliesslichkeitsrecht ein ➔ umfassende Abwägung im Einzelfall
  • Inhaberin der älteren Marke kann unterscheidungskräftigen Zusatz verlangen
  • Bsp.: Paolo Gucci, ein verstossenes Mitglied des Gucci-Clans benutzt den Namen als Marke mit
    ähnlichem Logo (PG im Kreis) (BGE 116 II 614): Gucci als berühmte Marke hat grossen Schutzbereich,
    was unterscheidungskräftigen Zusatz rechtfertigt
69
Q

Was gilt bzgl der Schranke” Gebrauch zur Bewerbung eigenen Angebots” im Markenrecht?

A
  • Zulässig nach Erschöpfung durch Wiederverkäufer
  • Wenn sich Kennzeichnungswirkung nicht verhindern lässt → Gebrauch fremder Marke unentbehrlich zur Bewerbung eigenen Angebots
  • BGE 128 III 146, 149 – VW/Audi
    • Gebrauch fremder Marke in Reklame verletzt Markenrechte nicht, solange klar auf eigene Angebote bezogen
    • Unzulässig, wenn Eindruck besonderer Beziehung zwischen Werbendem und Markeninhaberin oder einer Berechtigung des Werbenden an der Marke erweckt wird
70
Q

Was gilt bzgl der Schranke “Erschöpfung” im Markenrecht?

A
  • Keine ausdrückliche gesetzliche Grundlage
  • Markenrecht erschöpft, wenn Ware von Markeninhaberin selbst oder mit ihrer Zustimmung erstmals in Verkehr gebracht wurde
  • Wirkung für konkretes, mit Marke versehenes Exemplar der Ware
  • Folgen:
    • Weiterverbreitung der Originalware zulässig
    • Werbung für Originalware zulässig
    • Allgemeine Bewerbung der Marke unzulässig
  • Sinn: Verhinderung übermässiger Belastung des Wirtschaftsverkehrs
  • Geographische Reichweite: internationale Erschöpfung
  • Nachträgliche Veränderung von Ware oder Verpackung
    • Unzulässig: wesentliche Veränderung produktspezifischer Eigenschaften
    • Zulässig:
      • Umpacken von Arzneimitteln soweit für Vermarktung erforderlich
      • Entfernen von Fabrikations- und Kontrollnummern
      • Entfernen der Marke
  • Zu Parallelimporten: BGE 122 III 469 – Chanel
71
Q

Was gilt bzgl der Schranke “Parodien” im Markenrecht?

A
  • Wichtig: Grenze zu Herabsetzung / Persönlichkeitsverletzung
  • Ausschliesslichkeitsrechte greifen nur bei kennzeichen- und gewerbsmässigem Gebrauch
  • Markenrechtlich meist zulässig, weil durch erkennbare Verspottung deutliche Abhebung erfolgt ➔ Keine Beeinträchtigung der Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion
72
Q

Was ist das spezielle an “berühmten Marken” i.S.v MSchG 15?

A
  • Erweiterter Schutzbereich
    • Ausschliesslicher Gebrauch für alle Waren und Dienstleistungen
    • Erfasst nur kennzeichenmässigen Gebrauch
    • Rechtsnatur: markenrechtlich (strittig)
  • Voraussetzungen (BGer ist grosszügig)
    • Überragende Verkehrsgeltung (grosser Teil der CH-Bevölkerung; >25% - >75%)
    • Allgemeine Wertschätzung (Hohe Qualitätsvorstellungen)
    • Relative Alleinstellung (Keine «Dutzendmarke»)
  • Tatbestandsvarianten
    • Rufausbeutung (UWG deckt)
    • Rufbeeinträchtigung (UWG deckt)
    • Gefährdung der Unterscheidungskraft (Verwässerung)
  • Vorbestehende Rechte bleiben unberührt (Art. 15 Abs. 2 MSchG)
  • Keine Geltendmachung im Widerspruchsverfahren (Art. 31 Abs. 1 MSchG)
73
Q

Was ist Sinn und Zweck eines Lizenzvertrags, welche Arten gibt es und was kann Gegenstand eines solchen Vertrages sein?

A
  • Durch den Lizenzvertrag ermächtigt die Lizenzgeberin (LG) den Lizenznehmer (LN), ein immaterielles Gut im vereinbarten Umfang zu nutzen.
    • Echter Lizenzvertrag: absolut-rechtlich geschütztes immaterielles Gut (z.B. Urheberrecht)
    • Unechter Lizenzvertrag: nicht absolut-rechtlich geschütztes immaterielles Gut (z.B. Know-How)
    • Gemischter Lizenzvertrag: absolut-rechtlich geschützte und nicht absolut-rechtlich geschützte
      immaterielle Güter
  • Gegenstand: Immaterialgüterrechte im weitesten Sinne, bspw. auch Know-How, Namensrechte oder Daten
74
Q

Wie stehen Lizenzvertrag und Übertragung zueinandner?

A
  • Lizenzvertrag ≠Übertragung
  • Übertragung
    • Rechte gehen von A auf B über ➔ A hat nach Übertragung keine Rechte mehr und B übernimmt die Rechtsposition von A
    • Wirkung gegenüber Dritten (absolute Wirkung = erga omnes)
  • Lizenzvertrag
    • Blosse Einräumung von Rechten
    • Alle Rechte verbleiben bei der LG: keine Änderung der Rechtsinhaberschaft
    • LN erhält eigene, vertragliche Rechte gegenüber LG
    • Keine (oder nur beschränkte) Wirkung gegenüber Dritten (relative Wirkung = inter partes)
75
Q

Was sind die Rechtsgrundlagen des Lizenzvertrags?

A
  • Gesetzlich nicht geregelt?
  • Innominatkontrakt: “Vertrag sui generis”
  • IGR-Gesetze erhalten tw fragmentarische, aber keine zwingenden Normen
  • Folge: maximale Freiheit bei der Ausgestaltung durch Parteien
  • Anwendbare Normen:
    • OR AT
    • Analoge Anwendung gewisser Normen aus OR BT / Problem aber die fehlende physische Übertragung von IGR:
      • Kauf-/Werkvertragsrecht: Ideal für Gewährleistungsbestimmungen
      • Miete & Packt: für ORler naheliegend / Prof: überhaupt nicht vergleichbar)
      • einf. Ges: Lizenzvertrag ist kein Zusammenwirken sondern Austausch
    • Ergänzung des Vertrags nach dem hypothetischen Parteiwillen durch sachgerechte,
      generell-abstrakte Regeln
76
Q

Welche Form müssen Lizenzverträge haben und müssen sie registriert werden?

A
  • Form
    • Lizenzverträge können formfrei geschlossen werden (Art. 11 OR) ➔ mündlich, schriftlich oder konkludent
    • Registereintragung ist nicht erforderlich
  • Registereintragung (betrifft Patente, Marken und Designs)
    • Lizenzverträge können im Register eingetragen werden
    • Wirkung: Schutz des Bestands des Lizenzvertr
77
Q

Welche Arten von Lizenzverträgen gibt es?

A
  1. Einfache Lizenz
    • LG vergibt eine Vielzahl von Lizenzen
    • Häufig Standardverträge (z.B. Softwarelizenzen)
  2. Ausschliessliche Lizenz
    • LG vergibt nur eine Lizenz und garantiert LN Ausschliesslichkeit
    • LG bleibt selbst zur Nutzung des immateriellen Guts berechtigt
  3. Exklusivlizenz
    • LG vergibt nur eine Lizenz und garantiert LN Exklusivität
    • LG verpflichtet sich, das immaterielle Gut auch selbst nicht zu nutzen
  4. Gratis- oder Freilizenz
    • keine Lizenzgebühr
  5. Kreuzlizenz (cross-licence)
    • Mehrere (mindestens zwei) Lizenzverträge übers Kreuz
    • Beide Parteien sind sowohl LG als auch LN
    • Häufig bei Forschungs- und Entwicklungskooperationen
  6. Unterlizenz
    • LN erteilt, im Rahmen seiner Berechtigung, selbst Lizenz an Dritte (Kaskade)
  7. Herstellungs-, Vertriebslizenz etc.
    • Erteilung einer sachlich beschränkten Lizenz, bspw. zur Herstellung, zum Vertrieb etc.
78
Q

Was sind die vertraglichen Pflichten des LG?

Lizenzrecht

A

Vertragstypische Pflichten der LG

  • Negative Komponente: Verzicht auf Ausübung des Verbotsrechts
  • Positive Komponenten
    • Genussverschaffungspflicht: LG muss LN die vertraglich vereinbarte Nutzung ermöglichen
    • Genusserhaltungspflicht
      • Anmeldung der Schutzrechte, soweit nicht schon erfolgt
      • Erhaltung der Schutzrechte (Bezahlung von Gebühren)
      • Verteidigung gegen Nichtigkeitsklagen

Allfällige weitere Pflichten der LG, z.B.:

  • Meistbegünstigungsklausel
  • Garantien betr. Bestand des Schutzrechts oder Berechtigung zur Lizenzierung
79
Q

Was sind die vertraglichen Pflichten des LN?

A

Vertragstypische Pflicht des LN

  • Bezahlung der Lizenzgebühr ➔ bei Gratislizenz entfällt selbst diese Pflicht

Allfällige weitere Pflichten des LN

  • Benutzungspflicht (insb. bei Markenlizenz ➔ Gebrauchsobliegenheit)
  • Pflicht zur Bezahlung der Schutzrechtsgebühren
  • Mitteilungspflicht bei Rechtsverletzungen
  • Unterstützungspflicht im Prozess
  • Anbringen von Lizenz- und Schutzrechtsvermerk
  • Einhalten bestimmter Qualitätsstandards (insb. bei Markenlizenz)
  • Bezugs- und Werbepflichten
80
Q

Wie werden Leistungsstörungen im Lizenzrecht gehandhabt?

A
  • Sachmängelhaftung: Bei tatsächlichen Mängeln des Vertragsgegenstands (z.B. Mängel des patentierten Verfahrens)
  • Rechtsmängelhaftung: Bei rechtlichen Mängeln des Vertragsgegenstands (z.B. Nichtigkeit des Schutzrechts oder Drittrechte,
    die zu Verbot/Einschränkung der Nutzung des lizenzierten Schutzrechts führen)
  • Rechtsfolgen
    • Nachbesserungsanspruch (nur bei Sachmängeln)
    • Reduktion der Lizenzgebühr
    • Aufhebung des Lizenzvertrags, wenn Aufrechterhaltung unzumutbar
    • Ersatz des Schadens, der angesichts des Mangels vernünftigerweise zu erwarten war ➔ bei Verschulden Ersatz sämtlichen weiteren Schadens wenn Mangel adäquat kausal
81
Q

Wie ist die Beendigung bei Lizenzverträgen geregelt?

A

Zeitablauf

  • Lizenzvertrag endet automatisch, wenn auf bestimmte Zeit abgeschlossen
  • Bei befristeten Lizenzverträgen i.d.R. keine ordentliche Kündigung, aber ausserordentliche Kündigung

Ordentliche Kündigung

  • Wenn vertraglich vorgesehen, i.d.R. nur bei unbefristeten Lizenzverträgen
  • Kündigung ohne Angabe von Gründen möglich
  • Einhalten von Kündigungsfrist, allenfalls Kündigungstermin
  • Fehlt vertragliche Regelung der Frist gelten sechs Monate als Richtwert

Ausserordentliche Kündigung

  • Lizenzverträge können immer aus wichtigem Grund gekündigt werden (ZGB 2 & 27)
  • Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn die Aufrechterhaltung des Lizenzvertrags einer Partei nicht
    mehr zugemutet werden kann und sie den Grund nicht selbst zu vertreten hat
  • Als wichtige Gründe gelten insbesondere:
    • Konkurs und Zahlungsunfähigkeit einer Partei
    • Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
  • Kündigungen aus wichtigem Grund erfolgen i.d.R. fristlos
  • Allfällige weitere Beendigungsgründe ergeben sich aus dem allgemeinen Vertragsrecht
82
Q

Was ist die prozessuale Stellung des LN?

A
  • Grundsatz: LN ist nicht Inhaber des lizenzierten Schutzrechts und deshalb nicht aktivlegitimiert
  • Problem: Häufig hat vor allem LN ein Interesse an Durchsetzung des Schutzrechts gegenüber Dritten, insb. bei
    ausschliesslichen und exklusiven Lizenzen
  • Lösung
    • Aktivlegitimation des ausschliesslichen Lizenznehmers kraft Gesetz (PatG 75; URG 62 III; MSchG 55 IV; DesG 35 IV), sofern im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen
    • Erteilung einer Prozessvollmacht durch LG an LN
    • Prozessbeitritt des LN bei Prozess der LG