Hausfriedensbruch 123 StGB Flashcards
Die Wohnung:
Die Wohnung: Definition: Wohnung ist ein umschlossener und überdachter Raum, der einem Menschen zumindest vorübergehend als Unterkunft dient, ohne dass er vorrangig Arbeitsraum ist. Die Räumlichkeiten müssen (zumindest auch) den Mittelpunkt des privaten Lebens bilden
Geschäftsraum:
Geschäftsraum: Definition: Geschäftsräume sind abgeschlossene (auch mobile) Betriebs- und/oder Verkaufsstätten, die hauptsächlich für eine gewisse Zeit oder dauernd zum Betrieb von gewerblichen, aber auch künstlerischen, wissenschaftlichen oder ähnlichen Zwecken dienen.
Befriedetes Besitztum
Unter befriedetem Besitztum versteht man ein bebautes oder unbebautes Grundstück, welches in äußerlich erkennbarer Weise durch zusammenhängende Schutzwehren gegen Betreten gesichert ist. Ggf. vorhandene Lücken in der Umgrenzung heben den Schutz nicht auf.
Eindringen
(widerrechtliches) Eindringen Unter Eindringen versteht man das Gelangen in die geschützten Räume gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.