Besonders Schwerer Fall Des Diebstahls 243 StGB Flashcards
umschlossener Raum
Unter einem umschlossenen Raum wird ein Raumgebilde verstanden, das dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und das mit zumindest teilweise künstlichen Vorrichtungen zur Abwehr des Eindringens Unbefugter umgeben ist.
Gebäude
Ein Gebäude ist ein mit dem Grund und Boden verbundenes Bauwerk, das den Zutritt von Menschen ermöglicht und geeignet und bestimmt ist, dem Schutze von Menschen oder Sachen zu dienen, und Unbefugte vor dem Betreten abhalten soll.
Dienst- und Geschäftsräume
Dienst- und Geschäftsräume sind Gebäudeteile, die zum Aufenthalt und zur Ausübung beruflicher oder sonstiger (nicht notwendig erwerbswirtschaftlicher) geschäftlicher Tätigkeit bestimmt sind.
Einbrechen
Einbrechen
Einbrechen ist das gewaltsame Öffnen von Umschließungen, die dem Eintritt in den geschützten Raum entgegenstehen.
Einsteigen
Einsteigen
Einsteigen ist jedes Hineingelangen durch eine zum ordnungsgemäßen Zutritt nicht bestimmte Öffnung unter Überwindung von Hindernissen und Schwierigkeiten, die sich aus der Eigenart des Gebäudes oder der Umfriedung des umschlossenen Raumes ergeben.
Falscher Schlüssel
Ein Schlüssel (auch elektronischer Art) ist falsch, wenn er ohne Wissen und Einverständnis des berechtigten Hausrechtsinhabers nachgemacht wurde oder der Berechtigte dem Schlüssel die Bestimmung zum ordnungsgemäßen Öffnen der geschützten Räume entzogen, ihn also entwidmet hat.
Anderes Werkzeug
Andere zur ordnungsgemäßen Öffnung nicht bestimmte Werkzeuge sind solche, durch die der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird.
Verborgenhalten.
verborgenhalten setzt voraus, dass sich der Täter zum Zweck der Tatausführung, also in der Regel schon vor deren Beginn, in der Räumlichkeit versteckt aufhält.
Behältnis
Ein Behältnis ist ein Raumgebilde, dass zur Verwahrung und zur Sicherung von Sachen dient, aber nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden.
Verschlossenes Behältniss
Verschlossen ist das Behältnis, wenn sein Inhalt durch eine technische Schließvorrichtung oder auf andere Weise (z.B. Verschnüren) gegen einen unbefugten Zugriff von außen gesichert ist.(bloße Verschließbarkeit genügt nicht)
besondere Sicherung
Eine besondere Sicherung liegt vor, wenn vorrangig der Schutz der Sache vor einer Wegnahme beabsichtigt ist, die dadurch nicht unwesentlich erschwert wird.
Andere Schutzvorrichtung
Unter einer anderen Schutzvorrichtung sind sonstige Vorkehrungen und technische Mittel zu verstehen, die ihrer Art nach geeignet und dazu bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zumindest erheblich zu erschweren.
Gewerbsmäßiges stehlen
Unter gewerbsmäßigem Stehlen wird das Motiv des Täters verstanden, sich aus der wiederholten Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und nicht unerheblicher Dauer zu verschaffen.