German Notarial Practice Flashcards
abstraktes Schuldanerkenntnis
Während sich die Haftung mit der Grundschuld auf ein Grundstück, die Wohnung oder das Erbbaurecht beschränkt, begründet das abstrakte Schuldversprechen eine persönliche Haftung mit dem gesamten Vermögen.
Belastungsgegenstand (auch Pfandbesitz)
Der Belastungsgegenstand ist bei Grundpfandrechten immer eine unbewegliche Sache.
Briefgrundschulden
Briefgrundschulden werden durch einen vom Grundbuchamt ausgestellten Brief verkörpert.
Darlehensvertrag
Der Darlehensvertrag enthällt alle den Kredit betreffenden Regelungen, insbesondere dessen Höhe, Verzinsung und Fälligkeit.
Eigentum
Das Eigentum ist die rechtliche Zuordnung einer Sache zu einer Person und umfasst u.a. die Befugnis, sie zu belasten.
Eigentümergrundschuld
Eine Eigentümergrundschuld ist eine Grundschuld, die dem Eigentümer selbst zusteht.
Finanzierungsgrundpfandrecht
Ein Finanzierungsgrundpfandrecht dient dem Kreditinstitut als Sicherheit für einen Kredit zur Kaufpreiszahlung. Belastungsgegenstand ist das Kaufobjekt selbst, obwohl es dem Käufer noch nicht gehört.
Grundbuch
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register für Grundstücke, in das der jeweilige Eigentümer und Belastungen eingetragen sind.
Grundpfandrechte
Grundpfandrechte sind Grundschulden und Hypotheken. Sie dienen der Kreditsicherung durch Grundstücke. Wird das gesicherte Darlehen nicht bedient, kann der Kreditgeber durch Zwangsvollstreckung in das Grundstück den Verwertungserlös zur Kreditrückzahlung heranziehen.
Grundschulden
Eine Grundschuld ist ein von der Darlehensverbindlichkeit unabhängiges Sicherungsrecht. Sie erlöscht durch Rückzahlung des Kredites nicht automatisch.
Hypotheken
Hypotheken sind - anders als Grundschulden - fest mit dem zugrunde liegenden Darlehen verknüpft und erläschen mit dessen Rückzahlung kraft Gesetzes.
Kündigung
Die Kündigung der Grundschuld ist erforderlich, um aus ihr die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt sechs Monate und kann bei Sicherungsgrundschulden nicht verkürzt werden.
Nebenleistungen
Bei Grundschulden vereinbarte “einmalige Nebenleistungen” werden wie Grundschuldzinsen nicht geschuldet, sondern erhöhen nur den Sicherungsrahmen zur pauschalen Abdeckung von Kosten einer etwaigen Zwangsversteigerung.
Notare
Der Notar ist Träger eines öffentlichen Amtes und unabhängiger, besonders sachkundiger Rechtsberater. Deshalb entwirft und beurkundet er wichtige Erklärungen wie Grundschulden und Hypotheken.
Rang
Belastungen eines Grundstückes werden im Grundbuch geordnet eingetragen. Im Fall der Zwangsvollstreckung werden Grundpfandrechte in der Reihenfolge ihres Ranges bei der Verteilung des Erlöses berücksichtigt.
Rangbescheinigung
Soll die Auszahlung eines Darlehens schon vor der Eintragung der Grundschuld erfolgen, kann der Notar bestätigen, dass keine Hindernisse zur Eintragung des gewünschten Grundpfandrechtes bestehen.
Risikobegrenzungsgesetz (RisikoBegrG)
Das Risikobegrenzungsgesetz bietet einen stärkeren Schutz für den Eigentümer vor unberechtigten Zwangsvollstreckungen aus Grundschulden, indem u.a. die Kündigungsbedingung verschärft wurden.
Rückgewährungsansprüche
Wurden alle gesicherten Verbindlichkeiten getilgt, besteht ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. Er kann durch Rückabtretung, Verzicht oder Löschung der Grundschuld erfüllt werden. Häufig beschränken Kreditinstitute ihn auf die Erteilung einer Löschungsbewilligung. Rückgewähransprüche vorrangiger Grundschulden werden häufig an nachrangig abgesichertete Kreditinstitute abgetreten, damit deren Grundpfandrechte aufrücken, wenn der erstrangig abgesicherte Kredit getilgt wurde.
Sicherungsabrede bzw. -zweckerklärung
Eine Sicherungszweckvereinbarung legt fest, welche Forderungen durch die Grundschuld abgesichert sind und in welcher Art und Weise das Kreditinstitut über die Grundschuld verfügen darf. Bei mehreren Käufern kann es wichtig sein, sie dahingehend zu begrenzen, dass nur gemeinsame Schulden gesichert sind. Bei späteren Veränderungen (beispielsweise Trennung der Käufer oder Übertragung auf Kinder) kann Bedarf bestehen, die Zweckerklärung anzupassen.
Valutierung
Die Valutierung bedeutet bei Grundschulden, ob und in welcher Höhe sie Verbindlichkeiten absicheren.
Verlesen
Das Verlesen der notariellen Niederschrift ist als höchst effiziente Methode der Qualitätssicherung zentraler Bestandteil des Beurkundungsverfahrens. Es vermittelt Kenntnis der gesamten Urkunde und bietet Gelegenheit zu Fragen, Aufklärung und Beratung. In einer Anlage enthaltene weitere Bestimmungen zu Grundpfandrechte müssen ausnahmsweise nicht vorgelesen werden, wenn deren Inhalt bekannt ist und jede Seite der Anlage unterschrieben wird.
Vollstreckungsklausel
Die Vollstreckungsklausel erteilt der Notar mit der vollstreckbaren Ausfertigung der Urkunde. Sie ist erforderlich, um aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung betreiben zu können. Die Klausel muss auf einen neuen Gläubiger umgeschrieben werden, wenn das Grundpfandrecht abgetreten wurde. Dafür sind die Rechtsnachfolge und der Beitritt zur Sicherungsabrede durch notarielle Urkunden nachzuweisen.
Zinsen
Die Zinsen der Grundschuld liegen zwischen 10 und 20 % jährlich. Sie müssen aber - anders als Zinsens des Darlehensvertrages - nicht bezahlt werden, sondern erweitern den Sicherungsumfang des Grundpfandrechtes, falls es zu einer Zwangsvollstreckung kommt.
Zwangsversteigerung
Die Zwangsversteigerung dient der Tilgung einer Schuld mit dem Erlös für ein Grundstück, das durch ein Vollstreckungsgericht in einem geregelten Verfahren versteigert wird.
Zwangsverwaltung
Die Zwangsverwaltung dient der Tilgung einer Schuld durch Vermietung oder Verpachtung des Grundstückes. Der Zwangsverwalter wird vom Gericht bestellt und hat den Gläubiger aus den Nutzungserlösen des Grundstückes zu befriedigen.
Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen. Die Immobiliarzwangsvollstreckung kann durch Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung oder Eintragung einer Zwangshypothek erfolgen.
Zwangshypothek
Die Zwangshypothek sichert die titulierte Geldforderung eines Gläubigers durch ein Grundpfandrecht, das ihm einen Anspruch auf Befriedigung der Forderung aus dem gesicherteten Grundstück einräumt.
Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Ein Anspruch kann ohne vorheriges gerichtliches Verfahren vollstreckt werden, wenn sich der Schulder in einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. So ist beispielsweise die Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Käufers wegen der Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung üblich, ebenso die des Verkäufers wegen einer etwaigen Räumungsverpflichtung.