Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I StGB Flashcards
Definition: mittels eines hinterlistigen Überfalls, § 224 I Nr.3 StGB
Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine wahren Absichten planvoll-berechnend verdeckt, um dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren
Definition: Gefährliches Werkzeug, § 224 I Nr.2 Alt.2 StGB
= jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen
Anforderungen an “hinterlistigen Überfall”
e.A. psychischen Kontakt zwischen Täter und Opfer
a.A. Täter muss gezielt eine entsprechende Tatsituation (Hinterhalt) ausnutzen
—> Rspr.: reicht das bloße Ausnutzen eines Überaschungsmoments nicht, gezieltes Aufsuchen in schutzloser Situation mit Angriff aus dem Hinterhalt hingegen schon, ebenso vorheriges Aufsuchen ohne Locken des Opfers
Definition: lebensgefährliche Behandlung
Handlung, die nach konkreten Umständen dazu geeignet ist, das Leben des Opfers mindestens in eine abstrakte Gefahr zu bringen
Anforderungen an “lebensgefährliche Behandlung”
hM: abstrakte Gefahr (ex-ante-Sicht)
a.A.: konkrete Gefahr (ex-post- Sicht)
Streitentscheid pro hM:
sonst v.a. zu starke Annäherung an §§ 212 I, 22, 23 I und Entfernung von § 224 I Nr.1-4; Wortlaut und Telos
Anforderungen an Vorsatz bzgl. § 224 I Nr.5 StGB
Rspr: Kenntnis der konkreten Tatumstände und einer allgemeinen Gefährlichkeit (z.B. das Wissen um einen Stich in den Hals in die Nähe der Halsschlagader und dessen besondere Gefährlichkeit)
hL: auch das Wissen um die abstrakte Lebensgefährlichkeit der Handlung ist notwendig
Streitentscheid: hL (+) der Täter nach den allgemeinen Regeln Kenntnis aller Umstände des Tatbestands und damit bei § 224 I Nr. 5 auch der Lebensgefährlichkeit haben muss. Außerdem ist der zu § 223 I deutlich erhöhte Strafrahmen nicht gerechtfertigt, wenn der Täter zwar lebensgefährdend handelt, er das aber nicht weiß