Gefährliche Körperverletzung, §§ 223 I, 224 I StGB Flashcards

1
Q

Definition: mittels eines hinterlistigen Überfalls, § 224 I Nr.3 StGB

A

Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter seine wahren Absichten planvoll-berechnend verdeckt, um dem Angegriffenen die Abwehr zu erschweren

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1
Q

Definition: Gefährliches Werkzeug, § 224 I Nr.2 Alt.2 StGB

A

= jeder körperliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzufügen

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2
Q

Anforderungen an “hinterlistigen Überfall”

A

e.A. psychischen Kontakt zwischen Täter und Opfer

a.A. Täter muss gezielt eine entsprechende Tatsituation (Hinterhalt) ausnutzen

—> Rspr.: reicht das bloße Ausnutzen eines Überaschungsmoments nicht, gezieltes Aufsuchen in schutzloser Situation mit Angriff aus dem Hinterhalt hingegen schon, ebenso vorheriges Aufsuchen ohne Locken des Opfers

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2
Q

Definition: lebensgefährliche Behandlung

A

Handlung, die nach konkreten Umständen dazu geeignet ist, das Leben des Opfers mindestens in eine abstrakte Gefahr zu bringen

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3
Q

Anforderungen an “lebensgefährliche Behandlung”

A

hM: abstrakte Gefahr (ex-ante-Sicht)

a.A.: konkrete Gefahr (ex-post- Sicht)

Streitentscheid pro hM:

sonst v.a. zu starke Annäherung an §§ 212 I, 22, 23 I und Entfernung von § 224 I Nr.1-4; Wortlaut und Telos

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4
Q

Anforderungen an Vorsatz bzgl. § 224 I Nr.5 StGB

A

Rspr: Kenntnis der konkreten Tatumstände und einer allgemeinen Gefährlichkeit (z.B. das Wissen um einen Stich in den Hals in die Nähe der Halsschlagader und dessen besondere Gefährlichkeit)

hL: auch das Wissen um die abstrakte Lebensgefährlichkeit der Handlung ist notwendig

Streitentscheid: hL (+) der Täter nach den allgemeinen Regeln Kenntnis aller Umstände des Tatbestands und damit bei § 224 I Nr. 5 auch der Lebensgefährlichkeit haben muss. Außerdem ist der zu § 223 I deutlich erhöhte Strafrahmen nicht gerechtfertigt, wenn der Täter zwar lebensgefährdend handelt, er das aber nicht weiß

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5
Q
A
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