§ 306a StGB, Schwere Brandstiftung Flashcards

1
Q

Verhältnis zu § 306 I StGB

A
  • hM: § 306a verdrängt den § 306 aufgrund Konsumtion
    -> überzeugt, wenn man bei § 306 auch das Element der Gemeingefahr erfasst
  • § 306 = Eigentumsdelikt -> Tateinheit, um die Verletzung der beiden verschiedenen Rechtsgüter zum Ausdruck zu bringen
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2
Q

§ 306a I StGB ist ein…?

A

Abstraktes Gefährdungsdelikt

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3
Q

§ 306a II StGB ist ein…?

A

Konkretes Gefährdungsdelikt

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4
Q

§ 306b I StGB: Anzahl der Menschen

A

e.A.: mehr als drei Menschen
BGH: 14 Menschen

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5
Q

Problem: Knüpft bei § 306b I die schwere Folge an die Gefährlichkeit des Grunddeliktserfolgs oder der Grunddeliktshandlung an?

A

hM: Anknüpfung an Grundtatbestandshandlung
- dafür:
-> frühere Wortlaut “durch den Brand” wurde bewusst geändert
-> § 306 ist Paradefall dafür, dass schon die Handlung des Grunddelikts (=Hantieren mit brennbaren Materialien, um Brand herbeizuführen) besonders gefährlichst

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6
Q

Problem: Kann ein “anderer” iSd § 306b I auch Teilnehmer an der Tat sein?

A
  • Mittäter (-), da er selbst Täter ist
  • Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) str.
    -> e.A. (+)
    weil Wortlaut gibt keinen Anhaltspunkt für Ausnahme - aus Sicht des Täters ist Teilnehmer ein “anderer” Menschen und
    weil Parallele Behandlung zu den §§ 212, 223
    -> hM: (-) keine tauglichen Tatopfer, weil der Tatbeteiligte ist nicht Repräsentant der von den §§ 306a ff. geschützten Allgemeinheit, vielmehr steht dieser auf der Seite des Täters
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7
Q

Def.: Wohngebäude

A

Ein Gebäude, das dem Wohnen von Menschen dient, also zumindest vorübergehen tatsächlich von Menschen zu Wohnzwecken genutzt wird und dabei den Mittelpunkt ihrer privaten Lebensführung bildet.

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8
Q

Problem: gemischt genutzt Gebäude

A

BGH: (+) wenn die eigentliche Brandlegung nicht in einem Wohnbereich erfolgt, aber ein anderer wesentlicher Teil des Gebäudes in Brand gesetzt wird
Voraussetzung:
- ein (baulich) einheitliches Gebäude
- Übergreifen des Feuers auf den Wohnbereich ist nicht auszuschließen

a.A.: (-)
erst dann vollendet, wenn die dem Wohnen dienende Räumlichkeit tatsächlich vom Feuer ergriffen worden ist
-> bis dahin Versuch einer Tat nach § 306a I Nr.1 StGB

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9
Q

Def.: Inbrandsetzen

A

In Brand gesetzt ist eine Sache, wenn ein funktionswesentlicher Teil des Tatobjekts so vom Feuer erfasst ist, dass er selbstständig brennt.

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10
Q
A
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