§ 306a StGB, Schwere Brandstiftung Flashcards
Verhältnis zu § 306 I StGB
- hM: § 306a verdrängt den § 306 aufgrund Konsumtion
-> überzeugt, wenn man bei § 306 auch das Element der Gemeingefahr erfasst - § 306 = Eigentumsdelikt -> Tateinheit, um die Verletzung der beiden verschiedenen Rechtsgüter zum Ausdruck zu bringen
§ 306a I StGB ist ein…?
Abstraktes Gefährdungsdelikt
§ 306a II StGB ist ein…?
Konkretes Gefährdungsdelikt
§ 306b I StGB: Anzahl der Menschen
e.A.: mehr als drei Menschen
BGH: 14 Menschen
Problem: Knüpft bei § 306b I die schwere Folge an die Gefährlichkeit des Grunddeliktserfolgs oder der Grunddeliktshandlung an?
hM: Anknüpfung an Grundtatbestandshandlung
- dafür:
-> frühere Wortlaut “durch den Brand” wurde bewusst geändert
-> § 306 ist Paradefall dafür, dass schon die Handlung des Grunddelikts (=Hantieren mit brennbaren Materialien, um Brand herbeizuführen) besonders gefährlichst
Problem: Kann ein “anderer” iSd § 306b I auch Teilnehmer an der Tat sein?
- Mittäter (-), da er selbst Täter ist
- Teilnehmer (Anstifter, Gehilfe) str.
-> e.A. (+)
weil Wortlaut gibt keinen Anhaltspunkt für Ausnahme - aus Sicht des Täters ist Teilnehmer ein “anderer” Menschen und
weil Parallele Behandlung zu den §§ 212, 223
-> hM: (-) keine tauglichen Tatopfer, weil der Tatbeteiligte ist nicht Repräsentant der von den §§ 306a ff. geschützten Allgemeinheit, vielmehr steht dieser auf der Seite des Täters
Def.: Wohngebäude
Ein Gebäude, das dem Wohnen von Menschen dient, also zumindest vorübergehen tatsächlich von Menschen zu Wohnzwecken genutzt wird und dabei den Mittelpunkt ihrer privaten Lebensführung bildet.
Problem: gemischt genutzt Gebäude
BGH: (+) wenn die eigentliche Brandlegung nicht in einem Wohnbereich erfolgt, aber ein anderer wesentlicher Teil des Gebäudes in Brand gesetzt wird
Voraussetzung:
- ein (baulich) einheitliches Gebäude
- Übergreifen des Feuers auf den Wohnbereich ist nicht auszuschließen
a.A.: (-)
erst dann vollendet, wenn die dem Wohnen dienende Räumlichkeit tatsächlich vom Feuer ergriffen worden ist
-> bis dahin Versuch einer Tat nach § 306a I Nr.1 StGB
Def.: Inbrandsetzen
In Brand gesetzt ist eine Sache, wenn ein funktionswesentlicher Teil des Tatobjekts so vom Feuer erfasst ist, dass er selbstständig brennt.