§ 306 StGB, Brandstiftung Flashcards

1
Q

Def.: Gebäude

A

Gebäude sind (zumindest teilweise) umschlossene Räume, die dem Aufenthalt - nicht aber zwingend der Wohnung - von Menschen dienen können

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2
Q

Def.: Hütten

A

Hütten sind Bauwerke, bei denen an die Größe, Festigkeit und Dauerhaftigkeit geringere Anforderungen gestellt werden als bei Gebäuden, die aber dennoch ein selbstständiges, unbewegliches Ganzes bilden, das eine nicht völlig geringfügige Bodenfläche bedeckt und ausreichend abgeschlossen ist

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3
Q

Aufbauschemata § 306 I StGB

A

I. Tatbestandsmäßigkeit
1. Objektiver Tatbestand
a) Tatobjekt: fremdes Objekt der Nr.1 bis 6
b) Tathandlungen
aa) Inbrandsetzen oder
bb) durch eine Brandlegung ganz oder teilweise Zerstörung
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Wenn nein: § 306d I Var.1
II. Rechtswidrigkeit
-> Einwilligung möglich
III. Schuld
IV. Tätige Reue (§ 306e)

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4
Q

Def.: Warenvorräte

A

Warenvorräte sind größere Mengen von körperlichen Gegenständen, die nicht dem Eigenverbrauch, sondern typischerweise dem gewerblichen Umsatz dienen, wobei auch mobile Lagerstätten erfasst sind

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5
Q

Def.: Inbrandsetzen

A

In Brand gesetzt ist eine Sache, wenn ein funktionswesentlicher Teiles des Tatobjekts so vom Feuer erfasst ist, dass er selbstständig brennt

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6
Q

Problem: fehlender Vorsatz

A

(-) Wenn der Täter nur einen im Tatobjekt befindlichen Gegenstand anzünden oder zerstören will oder wenn er nur einen Brandalarm auslösen will und dabei, nicht vorhergesehen, ein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes Feuer fängt, fehlt es allerdings am notwendigen Vorsatz des Täters

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7
Q

Problem: bereits brennende Objekte

A

(+) wenn es an anderer Stelle in Brand gesetzt wird

(-) wenn bestehender Brand verstärkt wird

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8
Q

Problem: Inbrandsetzen durch Unterlassen

A

(+) wenn bei einem noch nicht brennenden Objekt das Inbrandsetzen oder bei einem brennenden Objekt ein neuer Brandherd nicht verhindert wird

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9
Q

Def.: Teilweise Zerstörung

A

wenn für den bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentliche Teile unbrauchbar gemacht werden (”Zerstörung von einigem Gewicht”)

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10
Q

Def.: Brandlegung

A

Jede auf Verursachen eines Brandes gerichtete Handlung

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11
Q

Problem: Kann der Eigentümer einer Sache in eine Inbrandsetzung nach § 306 StGB wirksam einwilligen (Dispositionsbefugnis)?

A
  • hM: (+)
    dafür: Brandstiftung nach § 306 ist lediglich Spezialfall der Sachbeschädigung (spezielle Begehungsweise), vgl. das Merkmal der Fremdheit in § 306 I - bzgl. § 303 ist der Eigentümer unstr. dispositionsbefugt
  • a.A.: (-)
    → auch § 306 StGB haftet ein Element der wenigstens abstrakten Gemeingefährlichkeit an, was die Dispositionsbefugnis des Eigentümers ausschließt
  • dafür: Systematik: Überschrift des 28. Abschnitts, zu dem auch § 306 gehört
  • dagegen: es lässt sich nicht erklären, warum § 306 gerade an die Fremdheit der Sache anknüpft; die Gemeingefährlichkeit liegt grundsätzlich bei der Brandstiftung an eigenen Sachen in ebenso großem Ausmaß vor
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12
Q

Def.: funktionswesentlich

A

Funktionswesentlich sind solche Teile, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Objekts von wesentlicher Bedeutung sind.

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13
Q
A
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