Diebstahl, § 242 I StGB Flashcards

1
Q

Def.: fremde, bewegliche Sache

A

fremd: Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos (iSd BGB) ist

beweglich: Beweglich ist eine Sache, sobald sie tatsächlich fortbewegt werden kann

Sache: alle körperlichen Gegenstände iSv § 90 BGB unabhängig vom Aggregatzustand

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
2
Q

Def.: Wegnahme

A

Wegnahme ist der Brüh fremden und die Begründung neuen - nicht notwendigerweise - tätereigenen Gewahrsams

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
3
Q

Def.: Ursprünglicher Gewahrsam

A

Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
4
Q

Arten von Gewahrsamswille

A
  • natürlicher Herrschaftswille: Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich, d.h. auch Kinder können einen solchen bilden
  • potentieller Gewahrsamswille: genügt, so z.B. bei Schlafenden oder (irreversibel) Bewusstlosen, nicht aber bei Toten
  • genereller Gewahrsamswille: hinsichtlich aller Gegenstände in einer Gewahrsamssphäre (z.B. Wohnung) reicht aus, Wille muss nicht auf die bestimmte Sache konkretisiert oder aktualisiert sein
How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
5
Q

Def.: Tatsächliche Sachherrschaft

A

Tatsächliche Sachherrschaft ist gegeben, wenn der Verwirklichung des Willens zur Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
6
Q

Was ist eine Gewahrsamssphäre?

A

Gewahrsam an allen (bekannten wie unbekannten) in bestimmten Räumlichkeiten befindlichen Sachen hat derjenige, dem diese Räumlichkeit bei sozial-normativer Betrachtung zuzuordnen ist

Bsp.: der jeweilige Inhaber des Geschäfts, der Wohnung, des Kinos

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
7
Q

Was ist eine Gewahrsamenklave?

A

Die soziale Anschauung ordnet demjenigen Gewahrsam zu, der eine Sache in seiner Körpersphäre bei sich trägt, da ein Zugriff Dritter sozial auffällig wäre.

Bsp.: Ladendiebstahl etwa in der Konstellation, dass ein kleiner Gegenstand in die Kleidung gesteckt wird

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
8
Q

Was ist eine Gewahrsamslockerung?

A

Räumliche Distanz schadet nicht, wenn ein genereller Herrschaftswille fortbesteht und potentiell gebildet werden kann

Bsp.: Gewahrsam an Wohnungsinventar während Urlaubsreise

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
9
Q

Was ist mit Vergessenen / Verlorenen Sachen?

A
  • Vergessen
    -> Gewahrsam bleibt erhalten

Arg.: Solange man weiß, wo sich die Sache befindet, besteht potentielle Einwirkungsmöglichkeit fort

Bei Vergessen in fremder Gewahrsamssphäre erlangt deren Beherrscher Mitgewahrsam

  • Verloren
    -> Gewahrsam endet

Arg.: keine Einwirkungsmöglichkeit mangels Wissens um Ort

Bei Verlust in fremder Gewahrsamssphäre erlangt deren Beherrscher Gewahrsam

Ausnahme: bei Verlust in eigener Gewahrsamssphäre bleibt der Gewahrsam erhalten

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
10
Q

Was passiert bei Mitgewahrsam?

A
  • gleichberechtigter Mitgewahrsam
    Bsp.: Ehegatten bzgl. Hausinventar
  • über-/ untergeordneter = Mitgewahrsam
    soziale Über- / Unterordnungsverhältnisse innerhalb von Arbeits-, Dienst- oder Auftragsverhältnissen

Bsp.: Geschäftsinhaber und Ladenangestellte

Ausnahme bei überwiegender Einwirkungsmöglichkeit eines Gewahrsamsinhabers; Abgrenzung nach dem Grad der Eigenverantwortlichkeit (s. hierzu OLG Zweibrücken NStZ-RR 2018, 249)

Bsp.: Alleingewahrsam des eigenverantwortlichen Kassierers bzgl. des Kasseninhalts (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 268); Alleingewahrsam des Inhabers eines kleinen Ladengeschäfts (Angestellter = nur Gewahrsamshüter); Alleingewahrsam des LKW-Fahrers bei überörtlichen Fahrten und Unkenntnis des Geschäftsherrn von der genauen Fahrtroute

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
11
Q

Def.: Bruch des Gewahrsams

A

Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn der Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erfolgt

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
12
Q

Abgrenzung: Diebstahl vs. Betrug

A

Beim Diebstahl prüfen sie die Abgrenzung von (Trick-)Diebstahl und (Sach-) Betrug beim TBM “Bruch”

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
13
Q

Def.: Waffe

A

Eine Waffe im technischen Sinne ist jeder Gegenstand, der nach seiner abstrakten Beschaffenheit geeignet und (ggfs. auch unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung) bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
14
Q

Problem: teleologische Reduktion für berufsmäßige Waffenträger

A
  • e. A.: Reduktion (+)
    (+) Tragen von Waffen für diesen Täterkreis verpflichtend, sodass daraus keine hinreichende Unrechtserhöhung resultiert
  • hM. und Rspr.: Reduktion (-)
    (+) Strafgrund der abstrakten Gefährlichkeit: berufsmäßiger Waffenträger ist nicht pauschal weniger gefährlich

(+) Möglichkeit der Strafmilderung gem. § 244 III

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
15
Q

Def.: Beisichführen

A

Jemand führt ein gefährliches Werkzeug bei sich, wenn es sich so in seiner räumlichen Nähe befindet, dass er sich dessen ohne besondere Schwierigkeit und ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
16
Q

Def.: Beisichführen sonstiger Werkzeuge und Mittel, § 244 I Nr. 1b

A

alle körperlichen Gegenstände, die nicht schon gefährliche Werkzeuge iSV Nr.1a sind, sich aber dennoch zur Anwendung von Gewalt oder Drohung eignen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
17
Q

Def.: Bande

A

Eine Bande ist eine auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbstständiger (wenn auch im Einzelnen noch unbestimmter) Taten i.S.d. §§ 242, 249 zusammengeschlossen haben

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Def.: Wohnung

A

Wohnung meint alle Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind (≙ Wohnungsbegriff des § 123)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
18
Q

Was ist die “Ebay-Formel”: 3 - 2 -1 - Keins

A

3 Bandenmitglieder
2 wirken zusammen
1 muss mind. Täter sein
Keiner muss am Tatort sein

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
19
Q

Def.: Einbrechen

A

Einbrechen ist jedes gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung mit nicht ganz unerheblicher Kraftentfaltung, wobei ein Betreten der Räumlichkeit nicht erforderlich ist (bloßes Hineingreifen reicht)

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
20
Q

Def.: Einsteigen

A

Einsteigen meint jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine nicht zum ordnungsgemäßen Zutritt bestimmte Öffnung, wobei der Täter einen „Stützpunkt im Inneren“ erlangen muss, d.h. er muss zumindest einen Fuß in den Raum stellen

How well did you know this?
1
Not at all
2
3
4
5
Perfectly
21
Q

Def.: Eindringen

A

Eindringen ist das Betreten des geschützten Bereichs gegen den Willen des Berechtigten, d.h. erforderlich ist zumindest ein „Stützpunkt im Inneren“

22
Q

Def.: Falscher Schlüssel

A

Falsch ist jeder Schlüssel, der zur Tatzeit nach dem Willen des Berechtigten nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist

23
Q

Def.: Andere Werkzeuge

A

Andere Werkzeuge können beliebiger Art sein, müssen aber in der Weise eingesetzt werden, dass der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Gang gesetzt wird

24
Q

Def.: Sich-Verborgenhalten

A

Sich-Verborgenhalten meint geflissentliches Verbergen in einem Raum trotz fehlender Aufenthaltsberechtigung

25
Q

Def.: Zueignungsabsicht

A

Absicht bzgl. zumindest vorübergehender Aneignung für sich oder einen Dritten und mindestens bedingter Vorsatz bzgl. einer dauerhaften Enteignung des Berechtigten (”Plus-Minus-Strukur”)

26
Q

Def.: Aneignung

A

Aneignung ist die Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht mit dem Ziel, das Zueignungsobjekt dem eigenen Vermögen einzuverleiben

27
Q

Def.: Enteignung

A

Enteignung ist die faktische Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentümerstellung

28
Q

Def.: Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung

A

Rechtswidrig ist die erstrebte Zueignung dann nicht, wenn der Täter (oder in Drittzueignungsfällen auch der Dritte) einen fälligen und einredefreien Anspruch auf Übereignung der konkret weggenommenen Sache hat

29
Q

Problem: Behandlung von Geldschulden

A
  • Wertsummentheorie:
    Geldschuld = Wertsummenverbindlichkeit => Anspruch richtet sich auf bestimmte Summe, unabhängig vom Geldschein, der bloßer Träger dieser Wertsumme ist; bei Anspruch auf die Summe keine rechtswidrige Zueignung

(+) kein schützenswertes Auswahlrecht des Schuldners hinsichtlich der konkreten Zahlungsmittel

  • hM:
    Geldschuld = Gattungsschuld => Auswahlrecht des Schuldners, daher auch bei Anspruch auf die Summe rechtswidrige Zueignung

(+) ein schützenswertes Interesse an der Auswahl bestimmter Scheine / Münzen kann durchaus bestehen (s. Beispielsfall)

(+) Verwischung der Grenze zwischen Diebstahl als Eigentumsdelikt und reinen Vermögensdelikten, da es nach der Wertsummentheorie nur darauf ankäme, ob das Opfer durch die Tat wirtschaftlich schlechter dasteht

30
Q

“Parallelwertung in der Laiensphäre”?

A

Täter muss die Tatsachen kennen, die die RW der Zueignung begründen und eine entsprechende „Parallelwertung in der Laiensphäre“ (Erfassung des rechtlich sozialen Bedeutungsgehalts) vornehmen (RW der Zueignung = normatives TBM)

31
Q

Tatbestandsirrtum, § 16 I 1 StGB bei der Zueignung im Zusammenhang mit Gattungsschulden

A

Täter glaubt irrig, einen fälligen und einredefreien Anspruch auf eine konkrete Sache zu haben, irrt aber über das normative TBM “rechtswidrig”

32
Q

Verbotsirrtum, § 17 StGB bei der Zueignung im Zusammenhang mit Gattungsschulden

A

Täter glaubt zwar nicht, einen Anspruch auf eine konkrete Sache zu haben, meint aber gleichwohl, sich einen bestimmten Gegenstand aus der Gattung nehmen zu dürfen

33
Q

Def.: umschlossener Raum, § 243 I 2 Nr.1

A

Ein umschlossener Raum ist jedes Raumgebilde, das (zumindest auch) zum Betreten durch Menschen bestimmt und mit Vorrichtungen versehen ist, die das Eindringen Unbefugter abwehren sollen und dies auch tatsächlich nicht nur unerheblich erschweren

34
Q

Def.: Behältnis, § 243 I 2 Nr.2

A

Ein Behältnis ist ein der Aufnahme von Sachen dienendes, sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden

35
Q

Def.: Verschlossen, § 243 I 2 Nr.2

A

Verschlossen ist das Behältnis, wenn es mittels einer technischen Schließvorrichtung oder auf andere Weise gegen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist

36
Q

Def.: andere Schutzvorrichtungen, § 243 I 2 Nr.2

A

Andere Schutzvorrichtungen sind spezielle Vorrichtungen, die geeignet und bestimmt sind, die Wegnahme einer Sache zu erschweren

37
Q

Def.: Gewerbsmäßig, § 243 I Nr.3

A

Gewerbsmäßig handelt, wer sich aus wiederholter Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und gewisser Dauer verschaffen will (BGHSt 1, 383); dies kann auch bei erstmaliger Tat in entsprechender Absicht gegeben sein. Es genügt nicht, dass eine Einnahmequelle für Dritte geschaffen werden soll

38
Q

Fall: A öffnet ein gekipptes Fenster, gelangt so in das Haus und stiehlt – wie geplant – einen Brillantring

A

Vollendung des Diebstahls und Verwirklichung des Regelbeispiels
-> Ergebnis: § 242 iVm § 243 I 2 Nr.1 (+)

39
Q

Fall: A öffnet ein gekipptes Fenster und sucht nach dem Brillantring, den er von Anfang an stehlen möchte. Er kann ihn nicht finden. Unverrichteter Dinge verlässt er das Haus wieder.

A

Versuch des Diebstahls und Verwirklichung des Regelbeispiels
-> Ergebnis: §§ 242, 22, 23 I i.V.m. § 243 I 2 Nr. 1 (+) (nahezu allg. M.; a.A. nur Arzt, StV 1985, 104). Begründung: Regelwirkung wegen der vollen Verwirklichung des Regelbeispiels

40
Q

Fall: A will gerade das gekippte Fenster öffnen, als er im Augenwinkel sieht, dass die Kellertür nur angelehnt ist. Er betritt das Haus daher durch die Tür und entwendet den Brillantring.

A

Vollendeter Diebstahl, nur „versuchtes“ Regelbeispiel
-> Ergebnis

  • e.A.: Strafbarkeit gem. § 242 i.V.m.
  • h.M.: Strafbarkeit nur gem. § 242

dafür:
- Indizwirkung des Regelbeispiels greift nur bei voll verwirklichtem Regelbeispiel.
- Strafminderung gerechtfertigt, weil Opfer es dem Täter hier – anders als in Konstellation 1) – leicht gemacht hat und keine wirkliche Barriere überwunden werden musste.
- Entschlossenheit zur Verwirklichung eines Regelbeispiels kann bei den allgemeinen Strafzumessungserwägung i.R.v. § 46 II strafschärfend Berücksichtigung finden

41
Q

Fall: A will gerade das gekippte Fenster öffnen, als er vom Nachbarn überrascht wird, sodass ihm nur noch die Flucht bleibt.

A

Versuchter Diebstahl, „versuchtes“ Regelbeispiel
-> Ergebnis:

  • hL: Strafbarkeit nur gem. §§ 242, 22, 23 I
    dafür: Erst-recht-Schluss zu Konstellation 3: wenn schon bei vollendetem Diebstahl das Regelbeispiel nicht greift, dann erst recht nicht, wenn der Täter keine Beute mitnimmt
  • a.A.: Strafbarkeit gem. §§ 242, 22, 23 I iVm § 243

dafür: - aus § 23 II ergibt sich allgemeiner Wille des Gesetzgebers, einen Versuch prinzipiell genauso zu bestrafen wie die Vollendung
- Regelbeispiele sind wie Tatbestandsmerkmale zu behandeln, da sie jedenfalls tatbestandsähnlich sind, sodass auch der Tatentschluss hinsichtlich der Verwirklichung ausreicht und die Schuld im Hinblick auf die Strafzumessung steigert
- früher war § 243 echte Qualifikation; durch Umformung in Regelbeispiele sollte der Täter bezüglich der Versuchsstrafbarkeit nicht besser gestellt werden

dagegen:
- es handelt sich eben nicht um einen „echten“ Versuch
- ebenso wenig sind Regelbeispiele „echte“ Tatbestandsmerkmale
- ein ggf. anderslautender Wille des Gesetzgebers müsste im Gesetz zum Tragen kommen, was hier nicht der Fall ist
- Analogie zu Lasten des Täters

42
Q

Ausschlussklausel, gem. § 243 II StGB

A
  • objektiv eine geringwertige Sache (ca 50 Euro; nach aA. 25 bzw. 30 EUR; maßgeblich ist Verkehrswert zZ der Tat) vorliegt und
  • der Täter im Zeitpunkt der Verwirklichung des Regelbeispiels auch subjektiv von Geringwertigkeit ausgeht (BGHSt 26, 104)

Arg.: Nur dann sind sowohl Handlungs- (subj. Vorstellung) als auch Erfolgsunrecht (obj. Verhältnisse) geringer

43
Q

Aufbauschemata Diebstahl, § 242 I StGB

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand:
a) Tatobjekt: fremde, bewegliche Sache b) Tathandlung: Wegnahme
aa) Ursprünglicher Gewahrsam
bb) Gewahrsamswechsel
cc) Bruch des Gewahrsams (→ Bezugspunkt für Abgrenzung zum Sachbetrug)
2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. obj. Tatbestand b) Zueignungsabsicht:
aa) Absicht (dol. dir. 1. Grades) bzgl. zumindest vorübergehender Aneignung bb) mind. Eventualvorsatz bzgl. dauerhafter Enteignung
cc) obj. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
dd) mind. Eventualvorsatz bzgl. Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Ggf. Strafzumessung: Besonders schwere Fälle, § 243 I 2
V. Ggf. Strafverfolgungsvoraussetzung: Strafantrag, §§ 247, 248a

44
Q

Was ist die Apprehensionstheorie?

A

Theorie beim Gewahrsamswechsel:
Täter muss einen kleinen Gegenstand ergriffen und damit in den Tabubereich seines Körpers verbracht haben

45
Q

Anwendbarkeit der Apprehensionstheorie?

A

Gedanke des Tabubereichs ist nur diebstahlswillig Handelnde anwendbar, da ein normaler Kunde nach der Verkehrsauffassung den fremden Gewahrsam respektiert

46
Q

Aufbauschemata § 242 iVm § 243

A

I. Tatbestand § 242
1. Objektiver Tatbestand: Wegnahme einer fremden beweglichen Sache 2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz bzgl. obj. TB
b) Absicht rechtswidriger Zueignung
II. Rechtswidrigkeit
III. Schuld
IV. Strafzumessung, § 243
1. objektive Voraussetzungen des Regelbeispiels
2. subjektive Voraussetzungen (= Quasivorsatz)
3. Ausschlussklausel des § 243 II (Geringwertigkeit)
4. Unbenannter Fall d. § 243 I 1, wenn Regelbsp. in Betracht kamen, aber letztlich nicht gegeben (sehr selten zu prüfen, da kein Pflichtstoff, Hinweis genügt idR.)

47
Q

BGH: Objektiv-generelle Betrachtung - § 244 I Nr. 1a Alt. 2

A

Die objektiv-abstrakte Sichtweise sieht Werkzeuge als gefährlich an, denen nach allgemeiner Anschauung eine besondere Eignung zur Zufügung von erheblichen Verletzungen innewohnt.

48
Q

hL: Objektiv-konkrete Betrachtung - § 244 I Nr.1a Alt. 2

A

Nach dieser Ansicht ist ein Gegenstand gefährlich, wenn ein objektiver Betrachter der Tatsituation zu dem Schluss kommen muss, dass der Täter das Werkzeug bei sich führte, um es gegebenenfalls in einer Konflikt- situation in gefährlicher Weise, eine Waffe ersetzend, einzusetzen. Dieser Anschein ist widerlegt, wenn ein neutraler Gebrauch naheliegt.

49
Q

Subjektive Betrachtung - § 244 I Nr.1a Alt. 2

A

Die subjektive Sichtweise stellt darauf ab, ob der Gegenstand vom Täter in der Absicht mitgeführt wurde, ihn gegebenenfalls gefährlich einzusetzen (sog. Verwendungsvorbehalt).

50
Q

Def.: Beisichführen eines gefährlichen Werkzeugs

A

Jemand führt ein gefährliches Werkzeug bei sich, wenn es sich so in seiner räumlichen Nähe befindet, dass er sich dessen ohne besondere Schwierigkeit und ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann

51
Q

Strafbarkeit des Versuchs

A

§§ 242 II, 23 I Alt.2, 12 II StGB

52
Q

Def.: Vorbehaltsloser Tatentschluss

A

Vorsatz bzgl. der Verwirklichung aller objektiven Tatbestandsmerkmale sowie das Vorliegen sonstiger subjektiver Merkmale, mithin hier Zueignungsabsicht

53
Q
A