Diebstahl, § 242 I StGB Flashcards
Def.: fremde, bewegliche Sache
fremd: Fremd ist eine Sache, wenn sie weder im Alleineigentum des Täters steht, noch herrenlos (iSd BGB) ist
beweglich: Beweglich ist eine Sache, sobald sie tatsächlich fortbewegt werden kann
Sache: alle körperlichen Gegenstände iSv § 90 BGB unabhängig vom Aggregatzustand
Def.: Wegnahme
Wegnahme ist der Brüh fremden und die Begründung neuen - nicht notwendigerweise - tätereigenen Gewahrsams
Def.: Ursprünglicher Gewahrsam
Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft, deren Reichweite sich nach der Verkehrsanschauung bestimmt
Arten von Gewahrsamswille
- natürlicher Herrschaftswille: Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich, d.h. auch Kinder können einen solchen bilden
- potentieller Gewahrsamswille: genügt, so z.B. bei Schlafenden oder (irreversibel) Bewusstlosen, nicht aber bei Toten
- genereller Gewahrsamswille: hinsichtlich aller Gegenstände in einer Gewahrsamssphäre (z.B. Wohnung) reicht aus, Wille muss nicht auf die bestimmte Sache konkretisiert oder aktualisiert sein
Def.: Tatsächliche Sachherrschaft
Tatsächliche Sachherrschaft ist gegeben, wenn der Verwirklichung des Willens zur Einwirkung auf die Sache unter normalen Umständen keine wesentlichen Hindernisse entgegenstehen
Was ist eine Gewahrsamssphäre?
Gewahrsam an allen (bekannten wie unbekannten) in bestimmten Räumlichkeiten befindlichen Sachen hat derjenige, dem diese Räumlichkeit bei sozial-normativer Betrachtung zuzuordnen ist
Bsp.: der jeweilige Inhaber des Geschäfts, der Wohnung, des Kinos
Was ist eine Gewahrsamenklave?
Die soziale Anschauung ordnet demjenigen Gewahrsam zu, der eine Sache in seiner Körpersphäre bei sich trägt, da ein Zugriff Dritter sozial auffällig wäre.
Bsp.: Ladendiebstahl etwa in der Konstellation, dass ein kleiner Gegenstand in die Kleidung gesteckt wird
Was ist eine Gewahrsamslockerung?
Räumliche Distanz schadet nicht, wenn ein genereller Herrschaftswille fortbesteht und potentiell gebildet werden kann
Bsp.: Gewahrsam an Wohnungsinventar während Urlaubsreise
Was ist mit Vergessenen / Verlorenen Sachen?
- Vergessen
-> Gewahrsam bleibt erhalten
Arg.: Solange man weiß, wo sich die Sache befindet, besteht potentielle Einwirkungsmöglichkeit fort
Bei Vergessen in fremder Gewahrsamssphäre erlangt deren Beherrscher Mitgewahrsam
- Verloren
-> Gewahrsam endet
Arg.: keine Einwirkungsmöglichkeit mangels Wissens um Ort
Bei Verlust in fremder Gewahrsamssphäre erlangt deren Beherrscher Gewahrsam
Ausnahme: bei Verlust in eigener Gewahrsamssphäre bleibt der Gewahrsam erhalten
Was passiert bei Mitgewahrsam?
- gleichberechtigter Mitgewahrsam
Bsp.: Ehegatten bzgl. Hausinventar - über-/ untergeordneter = Mitgewahrsam
soziale Über- / Unterordnungsverhältnisse innerhalb von Arbeits-, Dienst- oder Auftragsverhältnissen
Bsp.: Geschäftsinhaber und Ladenangestellte
Ausnahme bei überwiegender Einwirkungsmöglichkeit eines Gewahrsamsinhabers; Abgrenzung nach dem Grad der Eigenverantwortlichkeit (s. hierzu OLG Zweibrücken NStZ-RR 2018, 249)
Bsp.: Alleingewahrsam des eigenverantwortlichen Kassierers bzgl. des Kasseninhalts (vgl. BGH NStZ-RR 2001, 268); Alleingewahrsam des Inhabers eines kleinen Ladengeschäfts (Angestellter = nur Gewahrsamshüter); Alleingewahrsam des LKW-Fahrers bei überörtlichen Fahrten und Unkenntnis des Geschäftsherrn von der genauen Fahrtroute
Def.: Bruch des Gewahrsams
Ein Gewahrsamsbruch liegt vor, wenn der Gewahrsamswechsel gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsamsinhabers erfolgt
Abgrenzung: Diebstahl vs. Betrug
Beim Diebstahl prüfen sie die Abgrenzung von (Trick-)Diebstahl und (Sach-) Betrug beim TBM “Bruch”
Def.: Waffe
Eine Waffe im technischen Sinne ist jeder Gegenstand, der nach seiner abstrakten Beschaffenheit geeignet und (ggfs. auch unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung) bestimmt ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen
Problem: teleologische Reduktion für berufsmäßige Waffenträger
- e. A.: Reduktion (+)
(+) Tragen von Waffen für diesen Täterkreis verpflichtend, sodass daraus keine hinreichende Unrechtserhöhung resultiert - hM. und Rspr.: Reduktion (-)
(+) Strafgrund der abstrakten Gefährlichkeit: berufsmäßiger Waffenträger ist nicht pauschal weniger gefährlich
(+) Möglichkeit der Strafmilderung gem. § 244 III
Def.: Beisichführen
Jemand führt ein gefährliches Werkzeug bei sich, wenn es sich so in seiner räumlichen Nähe befindet, dass er sich dessen ohne besondere Schwierigkeit und ohne nennenswerten Zeitaufwand bedienen kann
Def.: Beisichführen sonstiger Werkzeuge und Mittel, § 244 I Nr. 1b
alle körperlichen Gegenstände, die nicht schon gefährliche Werkzeuge iSV Nr.1a sind, sich aber dennoch zur Anwendung von Gewalt oder Drohung eignen
Def.: Bande
Eine Bande ist eine auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung beruhende Verbindung von mindestens drei Personen, die sich zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbstständiger (wenn auch im Einzelnen noch unbestimmter) Taten i.S.d. §§ 242, 249 zusammengeschlossen haben
Def.: Wohnung
Wohnung meint alle Räumlichkeiten, deren Hauptzweck darin besteht, Menschen zur ständigen Benutzung zu dienen, ohne dass sie in erster Linie Arbeitsräume sind (≙ Wohnungsbegriff des § 123)
Was ist die “Ebay-Formel”: 3 - 2 -1 - Keins
3 Bandenmitglieder
2 wirken zusammen
1 muss mind. Täter sein
Keiner muss am Tatort sein
Def.: Einbrechen
Einbrechen ist jedes gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende Öffnen einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung mit nicht ganz unerheblicher Kraftentfaltung, wobei ein Betreten der Räumlichkeit nicht erforderlich ist (bloßes Hineingreifen reicht)
Def.: Einsteigen
Einsteigen meint jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine nicht zum ordnungsgemäßen Zutritt bestimmte Öffnung, wobei der Täter einen „Stützpunkt im Inneren“ erlangen muss, d.h. er muss zumindest einen Fuß in den Raum stellen