Funktionen und Grundsätze des Rechnungswesens Flashcards
Warum ist die Buchführung nicht identisch mit dem Begriff des Rechnungswesens?
Das Rechnungswesen ist dabei nicht identisch mit der Buchführung, welche nur ein Teilbereich des Rechnungswesens ist. Die Buchführung hat innerhalb des Rechnungswesens die spezielle Aufgabe, Geschäftsvorfälle zu erfassen und die erfassten Zahlenwerte aufzubereiten. Auf diese Weise schafft sie die Grundlage für eine weitergehende Auswertung in den einzelnen Teilgebieten des Rechnungswesens (Coenenberg et al. 2021, S. 4).
Was bedeutet das Rechnungwesen?
Das Rechnungswesen umfasst die Gewinnung, Aufbereitung und Auswertung von Daten.
Das betriebliche Rechnungswesen (international „accounting“) umfasst alle Verfahren zur zahlenmäßigen Abbildung und Auswertung betrieblicher Prozesse. Es soll also ein quantitatives Spiegelbild des Betriebsgeschehens darstellen (Coenenberg et al. 2021, S. 3).
Was ist ein Managementinformationssystem?
Das Managementinformationssystem versorgt das Management mit Informationen, die zur Entscheidungsfindung notwendig sind.
Rechnungswesen und Buchführung sind also keineswegs nur lästiger „Formalkram“, sondern zentrale Bestandteile eines funktionierenden Managementinformationssystems. Unternehmer wie Herr Beispiel benötigen stets zeitnahe und aktuelle Informationen über die Entwicklung der Ertrags- und Liquiditätslage ihres Unternehmens, damit sie unternehmerische Entscheidungen sachgerecht treffen können.
Was sind die Funktionen des Rechnungswesens?
Folgende Funktionen des Rechnungswesens können unterschieden werden (Coenenberg et al. 2021, S. 5):
Dokumentationsfunktion: Alle im Unternehmen auftretenden finanz- und leistungswirtschaftlichen Sachverhalte werden systematisch erfasst und dokumentiert. Damit wird eine Informationsgrundlage geschaffen, mittels derer die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens eingeschätzt wird. Zudem hat das Rechnungswesen eine Zahlungsbemessungsfunktion. Das bedeutet, dass es Informationen zur Verfügung stellt, auf deren Basis die korrekte Höhe von Zahlungen wie Gewinnausschüttungen, erfolgsabhängige Vergütungen oder Steuern ermittelt wird.
Planungsfunktion: Betriebswirtschaftlich fundierte Entscheidungen erfordern eine sachgerechte Planung. Hierfür wird aussagekräftiges Zahlenmaterial benötigt. Das Rechnungswesen liefert die Informationen, welche als Basis für diese Entscheidungen dienen und damit die Grundlage der Planung bilden.
Kontrollfunktion: Eine Planung soll um eine begleitende Kontrolle ergänzt werden. Mittels Zahlen aus dem Rechnungswesen kann überprüft werden, ob die in der Planung gesteckten Ziele auch tatsächlich erreicht wurden. Ausgehend von Daten aus dem Rechnungswesen führt die Unternehmensleitung einen Soll-Ist-Vergleich durch und leitet ggf. Verbesserungsmaßnahmen ein.
Wer sind interne Adressaten eines Unternehmens?
Das bedeutet in der Praxis, dass ein oder mehrere gesetzliche Vertreter (z. B. der Vorstand bei einer Aktiengesellschaft) das Unternehmen im Auftrag der Gesellschafter bzw. der Eigentümer führen. Die Geschäftsführung wird dabei ihrerseits von einem Aufsichtsrat oder einem Beirat überwacht. All diese Gremien benötigen Daten aus dem Rechnungswesen, um ihre Funktion ausüben zu können. Mit der Größe des Unternehmens wächst auch die Anzahl der Personen mit Managementaufgaben. Bereichs- und Abteilungsleiter benötigen auch fundierte Informationen, welche ebenfalls vom Rechnungswesen bereitgestellt werden. In all diesen Fällen wird von internen Adressaten des Rechnungswesens gesprochen (Coenenberg et al. 2021, S. 6).
Wer sind externe Adressaten eines Unternehmens?
Daneben gibt es zahlreiche weitere Bezugsgruppen, die sich für Daten aus dem Betrieb interessieren. Hier wird von externen Adressaten des Rechnungswesens gesprochen. So interessiert sich z. B. das Finanzamt für alle Daten, die für die korrekte Besteuerung erforderlich sind. Auch externe Kapitalgeber, die in das Unternehmen investiert haben (z. B. Aktionäre), möchten wissen, wie sich das Unternehmen wirtschaftlich entwickelt. Auch sie verlangen nach Daten aus dem Rechnungswesen. Anhand dieser Daten können (auch potenzielle) Investoren ihre Gewinnchancen im Vergleich zu anderen Unternehmen, Branchen oder Anlagemöglichkeiten einschätzen und auf dieser Basis ihre Anlageentscheidungen treffen. Natürlich interessieren sich auch Fremdkapitalgeber (z. B. Banken, die dem Unternehmen Kredite gewähren) für die wirtschaftliche Situation des Unternehmens.
Was ist mit Stakeholdern, Kunden und Arbeitnehmern?
Generell kann man sagen, dass das Rechnungswesen für alle Stakeholder (= Anspruchsberechtigte) des Unternehmens relevant ist, da sich auch Kunden, Lieferanten, (potenzielle) Arbeitnehmer und Konkurrenzunternehmen für Daten interessieren, die aus dem Rechnungswesen stammen. So werden sich Kunden und Lieferanten über die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens informieren, bevor sie langfristige vertragliche Verpflichtungen mit diesem Unternehmen eingehen. Die Arbeitnehmer sind an einem sicheren Arbeitsplatz bei einem wirtschaftlich stabilen Arbeitgeber interessiert. Auch sie werden sich über die Lage und die Zukunftsaussichten des Unternehmens informieren.
Definiere Internes Rechnungswesen
Das interne Rechnungswesenverfolgt unternehmensinterne Zwecke. Es liefert all jene Informationen, welche nötig sind, um innerhalb des Unternehmens die besten Entscheidungen zu treffen. Im Vordergrund stehen dabei Aufgaben wie Planung, Steuerung und Kontrolle nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Das interne Rechnungswesen ist nicht gesetzlich normiert. Allerdings muss es zweckmäßig gestaltet sein, um eine zielorientierte Steuerung des Unternehmens zu unterstützen.
Teilbereiche des internen Rechnungswesens sind:
die Kosten- und Leistungsrechnung,
die Investitions- und Finanzierungsrechnung,
Planungsrechnungen (mit Teilplänen wie Absatzplanung, Produktionsplanung etc.),
Betriebsstatistiken.
All diese Bereiche dienen der Schaffung von Transparenz und ermöglichen eine zielorientierte Steuerung des Unternehmens durch Information, Planung und Kontrolle. Um die zielorientierte Steuerung geht es beim sogenannten „Controlling“ (Coenenberg et al. 2021, S. 8f.).
Was ist das externe Rechnungswesen?
Das externe Rechnungswesen richtet sich an die externen Adressaten. Im Vordergrund steht hierbei die Dokumentationsfunktion. Je nach Adressat werden dabei spezielle Schwerpunkte gesetzt. So spielen für das Finanzamt eher steuerliche Gesichtspunkte eine Rolle, während Aktionäre und Banken eher an handelsrechtlichen Aspekten interessiert sind. Das externe Rechnungswesen ist gesetzlich normiert. Die gesetzliche Grundlage soll die Objektivität der dokumentierten Zahlen und ein einheitliches Informationsniveau sicherstellen. Auf diese Weise wird es zudem möglich, mehrere Unternehmen miteinander zu vergleichen.
Die Buchführung bzw. Buchhaltung (auch Finanzbuchhaltung genannt) bildet die Basis des externen Rechnungswesens durch die systematische Erfassung von Geschäftsvorfällen. Hieraus werden der handelsrechtliche und steuerrechtliche Jahresabschluss gebildet (Coenenberg et al. 2021, S. 8).
Wie ist das externe Rechnungswesen reglementiert?
Das externe Rechnungswesen ist rechtlich reglementiert. Das Handelsrecht mit dem Handelsgesetzbuch (HGB) und das Steuerrecht mit der Abgabenordnung (AO) sind dabei zentrale schriftlich fixierte Vorschriften für deutsche Betriebe.
Was ist die handelsrechtliche Buchführungspflicht?
Die handelsrechtliche Buchführungspflicht ergibt sich aus § 238 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Hiernach ist jeder Kaufmann verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Unternehmens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen. Die Buchführungspflicht ist also an die Kaufmannseigenschaft geknüpft. Der Begriff Kaufmann wird weiter im Gesetz eindeutig definiert und ist daher im Folgenden rein im rechtlichen Sinne zu verstehen. Unterschieden wird hierbei zwischen dem Istkaufmann (§ 1 HGB), dem Kannkaufmann (§§ 2 und 3 HGB) und dem Formkaufmann (§ 6 HGB).
Was ist ein Handelsgewerbe?
Die Kaufmannseigenschaft des Istkaufmanns ergibt sich aus dem Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 1 HGB). Unter einem Handelsgewerbe ist nach § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb zu verstehen, der einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Ob ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, soll im Einzelfall geprüft werden. Dabei können u. a. folgende Kriterien berücksichtigt werden: die Vielfalt der angebotenen Produkte und Dienstleitungen, die Größe und/oder die Anzahl der Geschäftslokale, die Anzahl der Arbeitnehmer sowie die Organisation des Unternehmens (Lübeck et al. 2014, S. 36).
Welche Ausnahme gilt bei Kleingewerbebetreibenden?
Sofern kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, liegt ein Kleingewerbe vor (z. B. bei wiederholten Verkäufen auf eBay). Ein Kleingewerbetreibender ist kein Kaufmann im Sinne des § 1 HGB. Kleingewerbetreibende können aber mittels einer freiwilligen Eintragung in das Handelsregister – daher dann Kann-Kaufmann – die Kaufmannseigenschaft erwerben (§ 2 HGB). Eine ähnliche Eintragungsoption gibt es auch für Land- und Forstwirte in § 3 Abs. 2 HGB. Wer allerdings im Handelsregister eingetragen ist, kann sich gemäß § 5 HGB nicht (mehr) darauf berufen, ein Kleingewerbetreibender und damit kein Kaufmann zu sein. Jeder Unternehmer, der ins Handelsregister eingetragen ist, ist automatisch buchführungspflichtig.
Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften erhalten unabhängig von ihrer Größe oder auch ihrer Eigenschaft als land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb aufgrund ihrer Rechtsform generell die Kaufmannseigenschaft (sogenannter Formkaufmann nach § 6 HGB). Sie sind in jedem Fall buchführungspflichtig.
Was ist die Buchführungsbefreiungsmöglichkeit von Einzelkaufleuten?
Nach § 241a HGB sind Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatzerlöse und 80.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen, von der Buchführung befreit. In diesem Fall muss nach § 242 Abs. 4 HGB auch kein Jahresabschluss aufgestellt werden. Wird einer dieser beiden Werte jedoch in diesem Zeitraum einmal (z. B. bei einem Umsatz von 805.000 Euro) oder öfter überschritten, ist keine Befreiung möglich.
Im Fall einer Neugründung kann ein Einzelkaufmann nicht auf die beiden zurückliegenden Geschäftsjahre verwiesen werden. Die Befreiungsmöglichkeit tritt also bereits am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung ein, sofern die genannten Werte für Umsatz und Jahresüberschuss nicht überschritten werden. Wenn ein Einzelkaufmann im Gründungsjahr beispielsweise Umsatzerlöse von 200.000 Euro und einen Jahresüberschuss von 20.000 Euro erzielt, besteht für ihn keine Buchführungspflicht.
Entscheidet sich ein Einzelkaufmann für eine Befreiung, so kann er statt der handelsrechtlichen Buchführung eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) erstellen. Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine einfachere, dafür aber weniger aussagekräftige Form der Gewinnermittlung als die Bilanz. Bei ihr ergibt sich der Gewinn als Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben.
Zudem: In § 242 Abs. 1–3 HGB ist festgelegt, dass Kaufleute eine Bilanz und eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) erstellen müssen. Gemeinsam bilden diese den Jahresabschluss. Bei Kapitalgesellschaften ist ergänzend § 264 Abs. 1 HGB zu beachten. Hier ist festgelegt, dass der Jahresabschluss um einen Anhang erweitert werden und ein Lagebericht aufgestellt werden muss (wobei kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 S. 4 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit sind).
Wo ist festgelegt, dass Kaufleute eine Bilanz und eine GuV erstellen müssen?
In § 242 Abs. 1–3 HGB ist festgelegt, dass Kaufleute eine Bilanz und eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung (GuV) erstellen müssen. Gemeinsam bilden diese den Jahresabschluss. Bei Kapitalgesellschaften ist ergänzend § 264 Abs. 1 HGB zu beachten. Hier ist festgelegt, dass der Jahresabschluss um einen Anhang erweitert werden und ein Lagebericht aufgestellt werden muss (wobei kleine Kapitalgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 S. 4 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit sind).