Erstellung eines Jahresabschlusses nach HGB Flashcards

1
Q

Was ist eine Periodenabgrenzung?

A

Eine Periodenabgrenzung wird immer dann erforderlich, wenn die Erfolgswirkung (Aufwand bzw. Ertrag) und die Wirkung auf das Geldvermögen (Ausgabe bzw. Einnahme) in unterschiedlichen Geschäftsjahren stattfinden. Bei der Rechnungsabgrenzung wird zwischen einer transitorischen (Wirkung auf Geldvermögen vor Erfolgswirkung) und einer antizipativen Rechnungsabgrenzung (Erfolgswirkung vor Wirkung auf Geldvermögen) unterschieden. Innerhalb der beiden Arten der Rechnungsabgrenzung wird dann weiter unterschieden, ob Ausgaben und Aufwand oder Einnahmen und Ertrag betroffen sind (Coenenberg et al. 2021, S. 296f.). Die nachfolgende Abbildung gibt einen Überblick über die möglichen Konstellationen.

Periodenabgrenzung

auch als Rechnungsabgrenzung bezeichneter Vorgang, um das Auseinanderfallen von Wirkungen auf Erfolg und Geldvermögen auf mehrere Geschäftsjahre zu berücksichtigen

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2
Q

Was ist eine transitorische Rechnungsabgrenzung?

A

Transitorische Rechnungsabgrenzung

Nach § 250 HGB sind zwei Arten von transitorischen Posten in Form von Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) zu unterscheiden:

aktive RAP: Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, die Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen oder

passive RAP: Einnahmen vor dem Abschlussstichtag, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen.

Durch die Buchung von RAP werden all jene Aufwendungen bzw. Erträge, die nicht in das alte, sondern in das neue Jahr gehören, neutralisiert und damit nicht mehr gewinnwirksam. Erst durch die Auflösung der RAP im Folgejahr wird die Gewinnwirkung wiederhergestellt. Beispiele für transitorische Rechnungsabgrenzungsposten sind Mietvorauszahlungen, Versicherungsprämien, Beiträge, Zinsen und Kfz-Steuern.

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3
Q

Beispiele Verbuchung transitorische Rechnungsabgrenzung

A

Der IT-Händler Herr Beispiel erhält am 01.10.01 eine Zahlung in Höhe von 28.560 Euro (inklusive 19 % Umsatzsteuer) von einem Kunden. Diese Zahlung betrifft Wartungsleistungen, die Herr Beispiel im Zeitraum vom 01.10.01 bis 30.09.02 erbringen muss. Es ist also der Fall eingetreten, dass eine Einnahme des Unternehmers vor dem Stichtag liegt, die Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellt. Es muss also ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gemäß § 250 Abs. 2 HGB bilanziert werden. Die Zahlung muss aufgeteilt werden: Drei Monate betreffen den Ertrag im alten Jahr, neun Monate den im neuen Jahr. Die Umsatzsteuer ist nicht abzugrenzen.

Bank

28.560 €

an

Umsatzerlöse

6.000 €

Passiver Rechnungsabgrenzungsposten

18.000 €

Umsatzsteuer

4.560 €

Rechnungsabgrenzung Berechnung der Werte anschauen

Mittels dieser Buchungstechnik sind die Erträge aus den Wartungsleistungen periodengerecht anteilig in 01 und in 02 realisiert.

Für den Fall, dass Herr Beispiel selbst eine Zahlung im Voraus leistet, beispielsweise bezahlt er am 01.10.01 die Miete (6.000 Euro, umsatzsteuerfrei) für das Bürogebäude für ein halbes Jahr im Voraus, muss er diesen Vorgang als einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten abbilden.

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4
Q

Was sind die Bestandteile eines Jahresabschlusses?

A

Nach § 242 Abs. 1–3 HGB müssen Kaufleute eine Bilanz und eine Gewinn-und-Verlust-Rechnung, die dann zusammen den Jahresabschluss bilden, erstellen. Bei Kapitalgesellschaften ist ergänzend § 264 Abs. 1 HGB zu beachten. Demnach muss der Jahresabschluss um einen Anhang erweitert werden und es muss ein Lagebericht aufgestellt werden. Auf einen Anhang können unter bestimmten Bedingungen Kleinstkapitalgesellschaften verzichten (§ 264 Abs. 1 S. 5 HGB), auch sind kleine (und damit auch Kleinst-)Kapi­talgesellschaften gemäß § 264 Abs. 1 S. 4 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit.

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5
Q

Was ist eine Bilanz?

A

Bilanz

Die Aufgabe der Bilanz ist es, das Vermögen, die Schulden und das Eigenkapital eines Unternehmens darzustellen (§ 242 Abs. 1 HGB). Sie wird auf einen bestimmten Zeitpunkt (Bilanzstichtag) aufgestellt. Für Kaufleute, die nicht Kapitalgesellschaften sind, regelt § 247 Abs. 1 HGB, dass in der Bilanz lediglich das Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind.

Für Kapitalgesellschaften wird die genaue Gliederung der Bilanz in § 266 HGB vorgegeben. Kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften können hierbei eine verkürzte Bilanz aufstellen. Die Verkürzung besteht hierbei darin, dass auf Untergliederungsebenen verzichtet werden kann.

Beispielsweise ist im Normalfall die Bilanz in „B. Anlagevermögen – I. Vorräte – 1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe“ zu untergliedern. Kleine Kapitalgesellschaften können sich hier auf „B. Anlagevermögen – I. Vorräte“ beschränken, Kleinstkapitalgesellschaften auf „B. Anlagevermögen“.

Für Nicht-Kapitalgesellschaften gilt § 266 HGB nicht, jedoch können sie sich hieran orientieren, um die allgemein geforderte Aufgliederung zu erreichen.

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6
Q

Was ist eine GuV?

A

Gewinn- und Verlust-Rechnung

Die Gewinn-und-Verlust-Rechnung(GuV) ist eine Gegenüberstellung von Aufwand und Ertrag (§ 242 Abs. 2 HGB). Sie stellt den Erfolg des Unternehmens dar und lässt Rückschlüsse auf die Erfolgsquellen zu. Bei Kapitalgesellschaften muss die GuV in Staffelform dargestellt werden, während Nicht-Kapitalgesellschaften zwischen der Darstellung in Staffelform und in Kontoform wählen können (§ 275 Abs. 1 HGB). Während bei der Darstellung in Kontoform die Aufwendungen im Haben und die Erträge im Soll dargestellt werden, sieht die Staffelform vor, dass ausgehend von den Umsatzerlösen weitere Ertragspositionen und einzelne Aufwandspositionen abgezogen werden. Die Darstellung in Staffelform erlaubt daher die Zusammenfassung bestimmter Ertrags- und Aufwandspositionen zu Zwischenergebnissen und damit die Betrachtung einzelner Komponenten des Ergebnisses (Coenenberg et al. 2021, S. 441).

Hinsichtlich der in der GuV auszuweisenden Inhalte ist zwischen Gesamtkosten- und Umsatzkostenverfahren zu unterscheiden. Für beide Ansätze gibt es im HGB eine Auflistung, welche Posten in welcher Reihenfolge jeweils enthalten sein müssen (§ 275 Abs. 2–3 HGB). Nicht-Kapitalgesellschaften sind hier in der Ausgestaltung wiederum frei, während kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften sowie Kleinstkapitalgesellschaften wiederum verkürzte Darstellungen vornehmen dürfen (§ 276 und § 275 Abs. 5 HGB).

Grundlegend unterscheiden sich das Gesamtkosten- und das Umsatzkostenverfahren darin, wie mit Veränderungen der Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen umgegangen wird. Während beim Gesamtkostenverfahren Bestandsveränderungen an unfertigen und fertigen Erzeugnissen und sämtliche Aufwendungen des Geschäftsjahres berücksichtigt werden, werden beim Umsatzkostenverfahren nur die verkauften Leistungen und die dafür angefallenen Aufwendungen berücksichtigt. Beide Ansätze führen aber zum gleichen Gewinn oder Verlust bei gleicher Bewertung der Bestände an unfertigen und fertigen Erzeugnissen (Hufnagel/Burgfeld-Schächer 2018, S. 194–196).

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7
Q

Was ist ein Anhang?

A

Anhang

Der Anhang soll dazu dienen, weiterführende Informationen zu liefern, die ein besseres Bild über die tatsächliche wirtschaftliche Lage eines Betriebs erlauben. Vorgaben zur Gliederung und zu Inhalten des Anhangs finden sich in § 284 und § 285 HGB. Zusammengefasst kommen dem Anhang vier Funktionen zu:

Entlastungsfunktion: Informationen können aus der Bilanz in den Anhang verlagert werden, um die Übersichtlichkeit der Bilanz zu erhöhen (z. B. § 265 Abs. 7 Nr. 2 Zusammenfassung von Posten, § 265 Abs. 3 Mitzugehörigkeit zu anderen Posten, § 284 Abs. 1 HGB Ausübung von Wahlrechten).

Ergänzungsfunktion: Der Anhang soll Daten aufnehmen, die für Bilanz und GuV untypisch bzw. dort nicht enthalten sind (z. B. § 285 Nr. 7 HGB Arbeitnehmerzahl).

Korrekturfunktion: Ist trotz der richtigen Anwendung der Vorschriften in der Bilanz oder GuV ein unzutreffendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt worden, so muss dies im Anhang korrigiert werden (§ 264 Abs. 2 S. 2 HGB, z. B. Erwerb Grundstück unter üblichem Marktpreis).

Erläuterungsfunktion: Der Anhang soll die in der Bilanz und GuV vermittelten Informationen erläutern und Informationen wie Bilanzierungs-, Bewertungs- und Währungsumrechnungsmethoden angeben (§ 284 Abs. 2 HGB, z. B. Wahl der Abschreibungsmethode).

In der Praxis wird häufig mit Checklisten gearbeitet, um sicherzustellen, dass alle erforderlichen Angaben gemacht werden.

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8
Q

Was ist ein Lagebericht?

A

Lagebericht

Der Lagebericht ist ein eigenständiges Berichtsinstrument und formell kein Bestandteil des Jahresabschluss. Der Lagebericht soll nach § 289 HGB den Geschäftsverlauf, die Lage des Unternehmens sowie seine Chancen und Risiken darstellen. Ferner enthält er Informationen über die Risikomanagementziele und -methoden der Gesellschaft, die Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken sowie die Risiken aus Zahlungsstromschwankungen, jeweils in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten. Sofern dies für die Beurteilung der Lage oder der voraussichtlichen Entwicklung von Belang ist, informiert er auch über den Bereich Forschung und Entwicklung, bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft und die Grundzüge des Vergütungssystems der Gesellschaft. Bei einer großen Kapitalgesellschaft enthält der Lagebericht auch nichtfinanzielle Leistungsindikatoren wie Informationen über Umwelt- und Arbeitnehmerbelange.

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9
Q

Was ist ein Konzernabschluss?

A

Ein Konzernabschluss ist die Zusammenfassung der Einzelabschlüsse von rechtlich selbstständigen Unternehmen, die von einem Mutterunternehmen beherrscht werden. Ein Konzernabschluss soll Informationsdefizite von Einzelabschlüssen beseitigen, die beispielsweise durch die Verlagerung von Gewinnen zwischen Konzerngesellschaften entstehen können. Er gibt zusammengefasst Auskunft über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der wirtschaftlichen Einheit „Konzern“. Im Vordergrund steht die Informationsfunktion.

Die Bestandteile des Konzernabschlusses sind in § 297 Abs. 1 HGB geregelt. Der Konzernabschluss besteht demnach aus Konzernbilanz, Konzerngewinn-und-Verlust-Rechnung, Kon­zern­­anhang, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalspiegel und Segmentberichterstattung (freiwillig). Zusätzlich ist ein Konzernlagebericht aufzustellen (§§ 290, 315 HGB).

Im Gesetz ist nicht definiert, wie eine Eigenkapitalveränderungsrechnung aufgebaut sein muss. Der Deutsche Rechnungslegungsstandard DRS 7 regelt den Aufbau, Inhalt und die Struktur von Eigenkapitalveränderungsrechnungen. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung stellt sämtliche Veränderungen des Eigenkapitals dar. Der Bilanzadressat soll also die Zusammensetzung des Eigenkapitals sowie die Ursachen der Veränderung einzelner Komponenten des Eigenkapitals erkennen.

Auch bezüglich einer Kapitalflussrechnung regelt das Gesetz nicht, wie sie konkret aufgebaut werden muss. Vorgaben zur Erstellung liefert hier der Deutsche Rechnungslegungsstandard DRS 2. Die Kapitalflussrechnung soll den Einblick in die Finanzlage eines Unternehmens verbessern und die Veränderung des Finanzmittelbestands von einer Periode zur nächsten transparent machen (Quick/Wolz 2016, S. 176). Für diese Zwecke wird die Kapitalflussrechnung in drei Bereiche unterteilt, um die Hintergründe für die Veränderung des Finanzmittelbestands besser interpretieren zu können.

Der Finanzmittelfonds hat um 290 Euro (= 410 Euro – 120 Euro ) zugenommen. Dies allein ist jedoch wenig aussagekräftig. Die Kapitalflussrechnung ermittelt die Hintergründe der Veränderung: Aus der laufenden Geschäftstätigkeit wurde ein erheblicher Mittelzufluss generiert (1.560 Euro), während im Bereich der Investitions- und Finanzierungstätigkeit jeweils Mittelabflüsse zu verzeichnen waren (480 Euro bzw. 790 Euro). Ein Finanzanalyst würde diese Struktur sehr positiv bewerten, da das Unternehmen aus dem operativen Geschäft erhebliche Cash-Zuflüsse erwirtschaftet hat und diese zum Teil für Investitionen (Investitionstätigkeit) und zum Teil für Darlehenstilgungen oder Gewinnausschüttungen (Finanzierungstätigkeit) verwendet hat.

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10
Q

Zusammenfassung Jahresabschluss

A

Am Ende eines jeden Geschäftsjahres gilt, einen Jahresabschluss aufzustellen. Dabei soll auf die gesetzeskonforme Periodenabgrenzung geachtet werden. Diese ist notwendig, da die Erfolgswirkung (Aufwand bzw. Ertrag) und die Wirkung auf das Geldvermögen (Ausgabe bzw. Einnahme) in unterschiedlichen Geschäftsjahren stattfinden können. Bei einer Wirkung auf das Geldvermögen in der alten Periode und einer Erfolgswirkung in der neuen Periode ist eine transitorische Rechnungsabgrenzung vorzunehmen. Im Falle einer Einnahme vor dem Stichtag und einem Ertrag nach dem Stichtag wird ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet. Analog wird ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten gebildet, wenn die Ausgabe vor und der Aufwand nach dem Stichtag anfallen. Bei Wirkung auf das Geldvermögen in der neuen Periode für einen Ertrag oder Aufwand in der alten Periode sind sonstige Forderungen bzw. sonstige Verbindlichkeiten zu erfassen.

Kapitalgesellschaften müssen neben einer Bilanz und einer Gewinn-und-Verlust-Rechnung einen Anhang und einen Lagebericht aufstellen. Ausnahmen gibt es hinsichtlich des Anhangs für Kleinstkapitalgesellschaften, hinsichtlich des Lageberichts für kleine Kapitalgesellschaften. Für Kapitalgesellschaften sind die Gliederungen der Bilanz und der Gewinn-und-Verlust-Rechnung sowie die Inhalte des Anhangs und des Lageberichts gesetzlich normiert. Konzerne erstellen außerdem noch einen Konzernabschluss als Zusammenfassung der Einzelabschlüsse von rechtlich selbstständigen Unternehmen, die von einem Mutterunternehmen beherrscht werden. Hierbei ist unter anderem eine Kapitalflussrechnung und eine Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erstellen. Die Kapitalflussrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung werden in den deutschen Standards DRS 2 und 7 näher erläutert.

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