Fragen Modul 3: Wissenschaftliches Fehlverhalten Flashcards
1
Q
1.Seit wann gibt es das wissenschaftliche Fehlverhalten ?
A
- Bereits in der Antike Thema-Fall Gutenberg > einer der Auslöser, Aufmerksamkeit bekommen
- Hochschulrektorenkonferenz 1970 setzen sich mit der Thematik auseinander
2
Q
Welche Formen von wissenschaftlichem Fehlverhalten gibt es? Erläutere eine Form davon näher.
A
- Falschangaben, Verletzung geistigen Eigentums, Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines ohne dessen Einverständnis, Sabotage von Forschungstätigkeit, Beseitigung von Primärdaten
- Plagiat: geistiger Diebstahl > Text-/ Übersetzungs-/ Paraphrasierendes-/ Ideen-/ Imitations-/ Zitations-/ Selbstplagiat
3
Q
Welche Ursachen gibt es für ein derartiges Verhalten?
A
- Mangelndes Bewusstsein, Veröffentlichungsdruck (publish or perish), unklare bzw. uneinheitliche Konsequenzen,Orientierung an quant. Leistungsindikatoren, mangelndes Verständnis der Techniken wissen. Arbeitens
4
Q
Wer ist für das Fehlverhaltenanderer verantwortlich?
A
- Aktive Beteiligung am Fehlverhalten anderer
- Mitwissen um Fälschung durch andere
- Mitautorenschaftan fälschungsbehafteten Veröffentlichungen, grobe Vernachlässigung der Aufsichtspflicht
5
Q
Was soll bei einem wissenschaftlichen Fehlverhalten getan werden?
A
- Ombudsmann für Wissenschaft > 1999 von DFG eingerichtet, ehrenamtliches Gremium
- Beratung zu: guter wissen. Praxis, Konfliktlösung bei wissen. Fehlverhalten, Gewährleistung der Vertraulichkeit
6
Q
Und was genau soll man an der RWTH Aachen machen, wenn ein solchesVerhalten auffällt? (I)
A
- Lokale Ombuspersonen der Universität
- In Konfliktfällen aufzufinden > bestellt durch das Rektorat der RWTH
- Zwei unabhängige Vertrauenspersonen
7
Q
Und was genau soll man an der RWTH Aachen machen, wenn ein solchesVerhalten auffällt?
A
- Rektoratskommission zur Aufklärung wissen. Fehlverhaltens
o Berichtet vom Rektorat (Beschlussempfehlung)
o Rektorat entscheidet auf der Grundlage der Empfehlungen der Kommission
- Berechtigt, alle der Aufklärung des Sachverhaltens dienlichen Schritte zu unternehmen
- Trifft Entscheidung unter Berücksichtigung des ermittelten Sachverhalts und der erhobenen Beweise nach freier Überzeugung