Fälle Flashcards
Der deutsche Marktführer für Drucker und Computeranlagen ist die Tochtergesellschaft der Seike Epson Coporation - der Inhaberin der Wortmarke “EPSON” für Waren im Bereich der Computertechnik. Epson Deutschland möchte nun, ermächtigt von der Muttergesellschaft bei DENIC die Domain “epson.de” registrieren lassen. Dies misslingt, weil die Werbeagentur A die Domain bereits für sich registriert hat und unter der Domain im Internet Beratungsleistungen im EDV-Bereich anbietet.
a) Kann Epson Deutschland die Benutzung der Domain durch die Agentur A untersagen lassen?
b) Wie ist der Fall zu beurteilen, wenn die Agentur A auf ihrer Website statt Beratungsleistungen einen Online-Gesundheitsshop betreibt?
a) Epson Deutschland hat gegen die Werbeagentur A einen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, wenn Agentur A ähnliche Waren oder Dienstleistungen wie Epson anbietet. Außerdem gibt es einen Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 2 MarkenG wegen Verletzung des Unternehmenskennzeichens “EPSON”. Epson kann hier beides geltend machen.
b) Solange Epson keine “bekannte Marke” im Sinne § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG ist, würden kennzeichenrechtliche Unterlassungsansprüche scheitern. Eine Irreführung lässt sich auch nicht ableiten (§ 5 UWG). Unlauteres Verhalten ist auch nicht abzuleiten (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) Ob wettbewerbsrechtliche Ansprüche in Betracht kommen, lässt sich an dieser Stelle nicht entscheiden. Also eher nein
Verlag V verlegt seit mehreren Jahren unter dem Titel “Sportcars” eine Zeitschrift für Sportwageninteressierte. Provider P unterhält unter der Domain “sportcards.de” seit kurzem einen gewerblichen Online-Dienst für Sportwageninteressierte. Kann Verlag V von P den Verzicht auf die Domain sportcars.de verlangen?
Ein Verzichtsanspruch scheidet aus, weil es sich im Kern bei “sportscars.de” um einen Allerweltsbezeichnung als Werktitel handelt. Diese genießen keinen Schutz, wie Titel unter Titelschutz nach § 5 Abs. 3 § 15 Abs. 2, § 18 Abs. 3 MarkenG
Die Mineralölgesellschaft Shell sieht sich durch die Privatperson Andreas Shell an der Registrierung des Domainnames “Shell.de” gehindert, weil dieser sich nach dem “First-come-first-served”-Prinzip die Domain bereits eintragen ließ.
a) Shell sucht anwaltlichen Rat und möchte wissen, ob sie angesichts der Verwendung des Personennamens als Internet-Domain überhaupt eine Chance hat, erfolgreich aus dem Namensrecht gem. § 12 BGB gegen Andreas Shell vorzugehen.
b) Ist von einem Unterlassungsanspruch auch ein Anspruch auf Abgabe einer Verzichtserklärung durch Andreas Shell umfasst?
c) Shell begehrt die Geltendmachung des Verzichtsanspruchs im Wege der einstweiligen Verfügung, um einer weiteren Rechtsverletzung oder gar einer Veräußerung an Dritte vorzubeugen. Wird das Gericht dem Begehren entsprechen?
d) Kann Shell überdies die Übertragung des Domainnames auf sich verlangen, mit der Folge, dass sie ihrerseits keinen Registrierungsantrag bei DENIC stellen muss, sondern kraft Gerichtsentscheidung, mithin eines Hoheitsaktes, die Domain zugewiesen bekommt?
a) Eigentlich nein, weil es sich bei Andreas Shell um eine Privatperson handelt. Allerdings ist Shell eine Marke mit einer weltweiten überragenden Bekanntheit und Verkehrsdurchsetzung und damit hätte Shell eine Aussicht auf Erfolg.
b) Es gibt zwar keine wettbewerblich Behinderung oder Handeln im geschäftlichen Zweck vor, allerdings ist die Gefahr einer Verwechslung bei der Marke mit einer weltweiten überragenden Bekanntheit und Verkehrsdurchsetzung wie der von Shell so groß, dass Shell einen Anspruch auf Zustimmung zur Löschung der Domain zuzubilligen ist. (Das ist ein Ausnahmefall)
c) Eher nicht, es fehlt die Einwilligungserklärung des Inhabers bei einer Kündigung durch eine einstweilige Verfügung. Es müsste mindestens vorher eine mündliche Verhandlung geben.
d) Nein, weil der Übertragungsanspruch nicht als Schadensersatz- oder Beseitigungsanspruch gesehen werden kann und weil es das zutun der DENIC erfordern würde.
Die Molkerei M ist Inhaberin der Wortmarke “Weideglück”. Unter dieser Marke vertreibt sie in erheblichem Umfang Milchprodukte. Student S hat sich die Domain “weideglueck.de” registrieren lassen (Kein Inhalt). Einen Zweck hierfür gibt er nicht an. Unter seinem Nachnamen unterhält er auch bereits eine private Homepage. Kann M von S Unterlassung der Benutzung von “weideglueck.de” verlangen?
Kennzeichenrechtliche Ansprüche von M and S gibt es keine, da sich unter der Domain keine Inhalte befinden.
Es bleiben damit nur wettbewerbsrechtliche Ansprüche. Kann M S Handeln im geschäftlichen Verkehr nachweisen, beispielsweise weil S die Domain zum Verkauf anbietet, so ist er gem. § 4 Nr. 4 UWG zur Unterlassung und Verzicht auf die Domain zu verurteilen.
Kann ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nicht nachgewiesen werden, hängt es von der Plausibilität der Einlassung von S ab, ob eine schikanöse, vorsätzlich sittenwidrige Schädigung durch ihn begründet werden kann. (§§ 226, 826 BGB)
Der internal tätige Autovermieter A hat sich die Domain “autovermietung.com” registrieren lassen. Unter dieser Domain bietet er Mietwagen einschließlich deren Online-Buchung an. Autovermieter B ist der Auffassung, dass hierdurch Kunden von der Wahrnehmung seines Angebots im Internet abgehalten werden und möchte A die Nutzung der Domain “autovermietung.com” verbieten lassen. Wie ist die Rechtslage?
Es sind keine Unterlassungsansprüche gegeben. Nutzer wissen, dass es neben diesem noch weitere Autovermietungsanbieter gibt, weil auf der Seite klar wird, dass dies ein spezifischer Anbieter ist, und die besondere Einprägsamkeit der gewählten Domain ist per se noch nicht wettbewerbswidrig.
Provider P betriebt unter der Domain “pizza-dienste-in-Berlin.de” ein Portal, unter dem er eine Reihe von Internet-Auftritten von Berliner Pizzadiensten, eine Rezeptsammlung sowie einen Chatroom für die Qualität der Berliner Pizzadienste anbietet. Gegen Zahlung einer geringen Aufwandsentschädigung ist P bereit, weitere Pizzadienste zu listen, sofern diese eine Homepage besitzen. Der Pizzadienstinhaber I, der mit seinem Pizzadienst ebenfalls im Internet vertreten ist, möchte P die Nutzung der Domain “pizza-dienste-in-Berlin.de” verbieten lassen.
Der Portal Charakter des Angebots kann zu einer Anwendung von § 4 Nr. 4 UWG (Gezielte Behinderung) führen. Sollte P die Absicht zeigen User, die schon eine Kontaktabsicht zu einem Mitbewerber gezeigt haben, zum Kontakt mit ihm drängen. Nach herrschender Auffassung liegt aber in diesem Fall kein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG vor. Zur Vermeidung von Irreführung wird P aber zu einem klarstellenden Hinweis geraten, dass er kein umfassendes Angebot vorhalte und es noch weitere Angebote gibt.
Die bekannte Filmschauspielerin Julia Roberts stellt fest, dass die Domain “juliaroberts.com” bereits für den Studenten S registriert ist. S hat eine Reihe von weiteren Domains registrieren lassen, die alle aus den Namen berühmter Schauspieler bestehen. Er bietet diese Domain bei einem Online-Auktionshaus zur Versteigerung an. Julia Roberts ist der Auffassung, dass die fragliche Domain ihr zusteht. Da sie unter dieser Domain einen eigenen Internet-Auftritt plan, fragt sie, wie sie sich möglichst rasch und einfach die Domain von S verschaffen kann.
S nutzt die Domain nicht gutgläubig und es ist mit dem Verkauf eine gewerbliche Nutzung erkennbar. Eine WIPO-Schiedsgerichtstelle wird daher nach Ziffer 15 der RUDRP entscheiden, dass die Domain an Julia Roberts zu übertragen ist.
Der 14-jährige Schüler S hat auf der Auktionsplattform unter www.ebay.de eine sog. “Airsoft” Wasserpistole entdeckt, die der Versteigerer O ins Netz gestellt hatte. Da diese Wasserpistole echt klingende Maschinengewehrgeräusche abgeben kann, klickt S auf “Kaufen”. In diesem Moment bemerkt Vater V, der Kriegsspielzeug kategorisch ablehnt, das Treiben von S und versucht, den Kauf rückgängig zu machen. Sekunden später erscheint die Meldung auf dem Bildschirm von S, dass die Bestellung ausgeführt werde. Als die Post Tage später die bestellte Wasserpistole liefert, verweigert V die Annahme und die Bezahlung mit dem Hinweis, er lehne Kriegsspielzeug kategorisch ab. Wie ist die Rechtslage?
Da V der gesetzliche Vertreter von S ist und dieser das Geschäft ablehnt ist dieses endgültig unwirksam. Das gilt auch, wenn die Airsoft vom Taschengeld von S bezahlbar wäre. (§ 110 BGB)