F. Unionsrecht Flashcards
“Umsetzungsbedürftiges” von Mitgliedstaaten laut Unionsrecht (5)
- mit eigener Regel UMSETZEN
- binnen Frist nationale Regelungen umsetzten/geltend machen
- müssen Unionsrecht inhaltlich entsprechen
- sonst: Vertragsverletzungsverfahren vor EuGH
- wenn Regelungen nicht oder inkorrekt umgesetzt (nicht durch Untätigkeit entziehen)
“Unmittelbar anwendbares” für Mitgliedstaaten laut Unionsrecht (3 + 2)
- nur mehr ANWENDEN
- unabhängig von Konkretisierung durch Nationale Vorschriften
- Primärrecht oder:
a) Beschlüsse (an einzelne Mitgliedstaaten oder Unternehmen gerichtete Einzelentscheidungen der Europäischen Kommission)
b) Verordnungen (generell-abstrakte Regelungen, wirken national wie nationale Gesetze, werden staatlich vollzogen)
Primärrecht
unter anderem die 4 Grundfreiheiten und Grundrechte
4 Grundfreiheiten (4 + 2)
1) Warenverkehrsfreiheit
2) Personenverkehrsfreiheit
3) Dienstleistungsfreiheit
4) Kapitalverkehrsfreiheit
begründen sich aus:
- Pflichten der MG-Staaten
- Rechte der Unionsbürger
Warenverkehrsfreiheit (2)
- Waren aller Art im Unionsbereich frei bewegen und verkaufen
- Ausnahmen nur aus zwingenden Gründen (Gesundheitsschutz)
Personenverkehrsfreiheit (2 + 3 + 2)
1) Arbeitnehmerfreizügigkeit
- Unionsbürger können in anderen MG-Staaten unselbstständig arbeiten
- Aufenthalt begründen
- Familienmitglieder mitnehmen
2) Niederlassungsfreiheit
- selbstständig arbeiten
- Niederlassung errichten
Dienstleistungsfreiheit (2)
a) DL von einem MG-Staat in anderen erbringen (aktiv)
b) DL aus anderen MG-Staaten nachfragen (passiv)
Kapitalverkehrsfreiheit
Vermögen in Unionsbereich frei bewegen und veranlagen
Grundrechtecharta (2)
- gilt nur für Organe der Union
- gilt für Mitgliedstaaten, wenn sie Rechte der Union durchführen (also wenn Gesetzgebung Grundsätze und EMRK entsprechende Rechte enthält)
Unionsrecht Gültigkeit in Mitgliedstaaten (4)
“autonome Rechtsordnung”
- gilt “in” MG-Staaten aber “neben” nationalem Recht
- kein Delegationszusammenhang zu nationalem Recht
- keine Derogation von Unionsrecht
- Unionsrecht hat Anwendungsvorrang vor allen nationalen Rechtsbestimmungen (unionrechtswidriges nationales Recht darf nicht angewendet werden!)
Vollziehung des Unionsrechts (3)
- durch Europäische Kommission selbst
- von nationalen Behörden wie nationales Gesetz wenn EU-Verordnung
- nationale Behörde MUSS Gesetz, dass EU-Richtlinie umsetzt vollziehen
Rechtsschutz (2 + 2)
- nur vor Gerichten der Union angefochten (EuG, EuGH)
- Rechtsunterworfene können selbst nicht beim EuGH klagen
a) Vorabentscheidungsverfahren (nationales Gericht hinterfragt Gültigkeit von Unionsakt, ist dann an EuGH- Urteil gebunden)
b) wird vom EuGH eine Strafe geg. österreichisches Unternehmen verhängt, muss sich dieses beim EuG klagen, nicht bei österreichischen Gerichten