Europäisierung Flashcards

1
Q

Was wird unter Europäisierung verstanden

A

Implementierung von EU-Recht im MS (top-down) und Einflussnahme des MS auf EU-Ebene (bottom-up)

Verönderung von Opportunitätsstrukturen

Veränderung kognitiver Dimension

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2
Q

Verschiedene Ansätze Europäisierung

A

Pace setter

Foot dragger

Fence Sitter

vgl. Börzel

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3
Q

Veränderung von Opportunitätsstrukturen

A

Umverteilung von Macht und Resourcen durch die EU-Mitgliedschaft

zb Föderalismus: Kompetenzverlust der Bundesländer:

Kompensationsversuch I: Umfassende Informationspflicht des Bundes; Mitwirkung an der europäischen Willensbildung mittels ‘einheitlicher Länderstellungnahme’ konnte der österr. Vertreter im Rat verpflichtet werden: → Europäisierung der Landesexekutiven (nicht: Landtage) durch informelle Koordinierung zwischen den Landeshauptleuten (Landeshauptleutekonferenz)
Kompensationsversuch II: Einrichtung von Verbindungsbüros in Brüssel (Informationsbeschaffung)
Kompensationsversuch III: ggf Entsendung von Ländervertreter in Ratsarbeitsgruppen (gem Bund-Länder-Vereinbarung); Ziel: Informationsbeschaffung, Mitwirkung, Kontrolle des Bundesvertreters
Kompensationsversuch IV: tw. Aufwertung des Bundesrates durch die Subsidiaritätskontrolle seit VvL (2009)

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4
Q

Veränderung der Opportunitätsstrukturen der nationalen Parlamente im EU-Mehrebenensystem

A

Umsetzung von EU Recht (RL)

Ratifizierung von EU Verträgen

Einfluss auf Vertreter im Rat

Kontrolle des Subsidaritätsprinzips

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5
Q

Ratifizierung von EU-Verträgen

A

Europäische Union wurde durch völkerrechtliche Verträge zwischen den MS gegründet. Diese Verträge wurden immer wieder geändert und an neue Gegebenheiten angepasst.

Durch den VvL statt wurde auch das Vertragsänderungsverfahren geändert.
-Ordentliches Änderungsverfahren
-Vereinfachtes Änderungsverfahren

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6
Q

Ordentliches Änderungsverfahren

A

Ein Vorschlag für eine Vertragsänderung wird den nationalen Parlamenten zur Kenntnis gebracht
ER beschließt die Einberufung eines Konvents

Zusammensetzung: Vertreter der nationalen Parlamente, der Staats- und Regierungschefs der MS, des EP; der KOM
Der Konvent prüft die ihm vorgelegten Änderungsentwürfe. Ziel des Konvents ist es, im Konsens eine Empfehlung an die nachfolgende Regierungskonferenz, die die geplante Vertragsänderung vereinbart, auszuarbeiten.

Regierungen der MS unterzeichnen völkerrechtlichen Vertrag, der anschließend in den nationalen Parlamenten (sogenannte “Ratifizierung”) - in manchen Fällen sogar durch eine Volksabstimmung – genehmigt wird.

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7
Q

Vereinfachtes Vertragsänderungsverfahren (zwei Varianten)

A

erster Fall: Inhatltliche Änderungen:
Europäische Rat kann durch Beschluss einzelne Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) über interne Politikbereiche ändern. Dabei darf er aber nicht die Zuständigkeiten der EU erweitern. Der Beschluss des ER wird den nationalen Parlamenten übermittelt, die ihn genehmigen müssen. Voraussetzung ist daher weiterhin, dass alle nationalen Parlamente zustimmen

Zweiter Fall: “Passerelles” oder “brückenklauseln”
damit werden jene Bestimmungen bezeichnet, die festlegen, dass der Europäische Rat - ebenfalls einstimmig durch Beschluss - Bedingungen für Entscheidungsverfahren auf europäischer Ebene ändern kann. Dies betrifft:
den Übergang von der Einstimmigkeit zur QM im Rat der EU (Ausnahme: GASP) oder
den Übergang zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (EP)

Ablehnungsrecht der nationalen Parlamente:
Der Beschluss des ER erfordert nur die Zustimmung des EP. Die Zustimmung aller nationalen Parlamente ist nicht mehr erforderlich. ABER: Bevor der Europäische Rat aber den Beschluss fassen kann, wird der Entwurf für den Beschluss den nationalen Parlamenten übermittelt. Diese können innerhalb einer Frist von sechs Monaten entscheiden, ob sie die Initiative ablehnen wollen. Jedes nationale Parlament besitzt unabhängig von den anderen nationalen Parlamenten ein Ablehnungsrecht. Wenn ein einziges nationales Parlament gegen die Änderung ist, darf sie vom Europäischen Rat nicht beschlossen werden.

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8
Q

Mitwirkung des NR am Entscheidungsprozess der EU

A

Ziel: Kompensation für Kompetenzverlust nationaler Parlamente durch EU-Mitgliedschaft

Stärkung der Mitwirkungsbefugnisse des NR (Art 23e B-VG)
-> Informationsrechte
-> Verabschiedung einer bindenden Stn

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9
Q

Informationsrechte

A

Zuständige Mitglied der Bundesregierung hat den Nationalrat und den Bundesrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Art 23e Abs 1 B-VG)
Jeder Bundesminister berichtet dem Nationalrat und dem Bundesrat zu Beginn jedes Jahres über die in diesem Jahr zu erwartenden Vorhaben des Rates und der Europäischen Kommission sowie über die voraussichtliche österreichische Position zu diesen Vorhaben (Art 23f Abs 2 B-VG)

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10
Q

Stellungnahme NR

A

Stellungnahme des NR zu Erlassung eines verbindlichen Rechtsakt, der sich auf die Erlassung von Bundesgesetzen auf dem im Rechtsakt geregelten Gebiet auswirken würde, so darf der zuständige Bundesminister bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union nur aus zwingenden integrations- und außenpolitischen Gründen von dieser Stellungnahme abweichen

Beabsichtigt der zuständige Bundesminister, von der Stellungnahme des Nationalrates abzuweichen, so hat er den Nationalrat neuerlich zu befassen

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11
Q

Informations- und Mitwirkungsrechte in der Praxis

A

Information ist Voraussetzung für Mitwirkung und Kontrolle durch das Parlament

‘Informationsflut’: zw. 20.000-25.000 Dok/Jahr

Zu Beginn: Unsystematische Übermittlung an NR → Überforderung (keine elektr. Informationsaufbereitung): tw. mehrfache Übermittlung; unkommentiert; strittig: absichtlich seitens BReg;

Seit 1996: Einrichtung einer Datenbank (vgl nunmehr EU-InformationsG BGBl I 2011/113): strukturierte Aufbereitung; aber: geringe parlamentarische Ressourcen

Tw. wird Datenbank auch von anderen BM bzw. anderen MS genützt; mittlerweile ist Datenbank auch für Öffentlichkeit zugänglich (Volltext aber erst seit 2012)

Parteien: für Oppositionsparteien sind Informationsrechte/Datenbank relevanter als für Regierungsparteien

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12
Q

Stellungnahmen

A

HA und Ständiger EU-UA
Die in Österreich gewählten MEPs können mit beratender Stimme an den Sitzungenbeider Ausschüsseteilnehmen.
EU-Hauptausschuss behandelt grundlegende Themen und Fragestellungen betreffend die Europäische Union, etwa geplante Änderungen der EU-Verträge und Themen, die auf der Tagesordnung des ER oder anderer formeller und informeller Gremien der Staats- und Regierungschefs (z.B. Eurogruppe) stehen.
Die Behandlung von allen anderen EU-Vorhaben hat der EU-Hauptausschuss dem Ständigen EU-Unterausschuss übertragen. Der EU-Hauptausschuss kann aber im Einzelfall beschließen, Aufgaben des Unterausschusses wieder an sich zu ziehen.
Öffentlichkeit: Grundsätzlich sind die Sitzungen der EU-Ausschüsse öffentlich; Über die Beratungen wird auch eine auszugsweise Darstellung verfasst, die als Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates im Internet veröffentlicht werden
Kommunikation zw MP und BM (einleitende Stellungnahme)
Stn: starker Rückgang; kaum politische Bedeutung (z.B. 1995: 18; 2007: 0)
1995/1996: “großes parlamentarisches Selbstbewusstsein”; parteiübergreifende Kooperation;

Gründe für Rückgang:
-neg. Erfahrung
-keine Bindung des ‘eigenen’ BM
-Resignation seitens der Opposition
-Desinteresse seitens der Parlamentarier

wegen Stn verabschiedet wird
-symbolische Politik
-vage

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13
Q

Subsidaritätskontrolle

A

Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind

Nationalen Parlamenten sind Entwürfe von Rechtsetzungsakten zu übermitteln. Innerhalb von acht Wochen kann eine Subsidiaritätsrüge erhoben werden

Subsidiaritätsklage: Nationale Parlamente können auch vor dem EuGH gegen einen Rechtsetzungsakt wegen Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip klagen (Ö: NR und BR können getrennt eine solche Klage erheben)

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14
Q

Politischer Dialog

A

Vielfältige Kontake zw KOM und NP; seit 2006: regelmäßiger Austauch von Information und Meinungen
Konferenz der Ausschüsse für Unionsangelegenheiten der Parlamente der EU (COSAC) (seit 1989): Kooperation zw. NP und EP

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15
Q

Veränderung kognitiver Dimension

A

Europäisierung durch Veränderung nationaler Ideen, Identitäten und Präferenzen

Probleme und Lösungen werden (zunehmend) “europäisch” konzipiert; Gegenbewegung durch Eurokrise, Migrationskrise?

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