Dienstprüfung a - Wien – Struktur und Organe I Flashcards
Geschäftsgruppe Finanzen, Wirtschaft, Arbeit, Internationales und Wiener Stadtwerke
Amtsführender Stadtrat
Magistratsabteilungen
5 Finanzwesen
6 Rechnungs- und Abgabenwesen
23 Wirtschaft, Arbeit Land Statistik
27 Europäische Angelegenheiten
53 Kommunikation und Medien
63 Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
68 Feuerwehr und Katastrophenschutz
Geschäftsgruppe Bildung, Jugend, Integration und Transparenz
Amtsführender Stadtrat
Magistratsabteilungen
10 Kindergärten
11 Kinder- und Jugendhil
13 Bildung und Jugend
17 Integration und Diversität
35 Einwanderung und Staatsbürgerschaft
44 Bäder
56 Schulen
Geschäftsgruppe Soziales, Gesundheit und Sport
Amtsfuhrender Stadtrat
Magistratsabteilungen
15 Gesundheitsdienst
24 Strategische Gesundheitsversorgung
40 Soziales, Sozial-und Gesundheitsrecht
51 Sport Wien
70 Berufarettung Wien
Unternehmung nach § 71 WSIV
Wiener Gesundheitsverbund
Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung und Frauen
Amtsführende Stadträn
Magistratsabteilungen
25 Technische Stadlemeuerung
34 Bau-und Gebäude- management
37 Baupolizei
39 Prüf, Inspektions-und Zertifizierungsstelle
50 Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
57 Frauenservice Wien
64 Bau-, Energie Eisenbahn- und Luftfahrt recht
69 Immobilienmanagement
Unternehmung nach § 71 WSIV
Stadt Wien- Wiener Wohnen
Geschäftsgruppe Innovation, Stadtplanung und Mobilität
Amtsführende Stadtratin
Magistratsabteilungen
01 Wien Digital
18 Stadtentwicklung und Stadtplanung
19 Architektur und Stadigestaltung
21A Stadttellplanung und Flächenwidmung Innen-Südwest
218 Stadttellplanung und Flächenwidmung Nordost
28 Straßenverwaltung und Straßenbau
20 Brückenbau und Grundbau
33 Wien Leuchtet
41 Stadtvermessung
45 Wiener Gewässer
Geschäftsgruppe Klima, Umwelt, Demokratie und Personal
Amtsführender Stadtrat
Magistratsabteilungen
2 Personalservice
20 Energieplanung
22 Umweltschutz
31 Wiener Wasser
36 Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen
42 Wiener Stadtgärten
48 Abfulwirtschaft, Straßen- reinigung und Fuhrpark
49 Klima, Forst-und Landwirtschaftsbetrieb
54 Zentraler Einkauf und Logistik
58 Wasserrecht
Geschäftsgruppe Kultur und Wissenschaft
Amtsführende Stadrään
Magistratsabteilungen
7 Kultur
8 Wiener Stadt-und Landesarchiv
9 Wienbibliothek im Rathaus
Magistratsdirektion
- Magistratsdirektor
- Präsidialabteilung
- Strategische Kommunikation
- Personalstelle Wiener Stadtwerke
- Geschäftsbereich Recht
- Geschäftsbereich Personal und Revision
- Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit
- Geschäftsbereich Bauten und Technik (Stadbaudirektion)
- Gruppenleiter der Finanzverwaltung
Besondere weisungsfreie Organe
- Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft
- Wiener Pflege-, Patentinnen- und Patientenanwaltschaft
- Wiener Umweltanwaltschaft
- Wiener Tierschutzombudsstelle
-
Sicherheitsvertrauenspersonen
Unabhängiger Bediensteten- schutzbeauftragter - Gleichbehandlungskommission
- Gleichbehandlungsbeauftragte
- Kontaktrauen
- Externe Meldestelle für EL-Rechtsverstöße
- Besondere Rechtsmittelbehörden
- Verwaltungsgericht
- Disziplinarkommissionen
5 . W I EN A LS P R I V A T R E C H T S S U B J E K T
- Die Stadt Wien vollzieht einerseits mit Hoheitsgewalt staatliche Vorschriften, andererseits
- kann sie aber auch wie jede Privatperson Verträge (Kaufverträge) abschließen (Privatwirtschafts-Verwaltung). Es gelten für die Stadt Wien dann die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften wie
für jede andere Privatperson. - Dazu gehört auch die Beteiligung an Unternehmen unterschiedlicher Größe, Branche und
wirtschaftlicher Ausrichtung.(Allein- oder Miteigentümerin von Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften oder GmbH) - Wien Holding GmbH mit 99,99 % beteiligt. Rund 75 Unternehmen (Immobilienmanagement“ (z. B. GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft), „Kultur- und Veranstaltungsmanagement“ (z. B. Vereinigte Bühnen Wien Ges.m.b.H.), „Logistik und Mobilität“ (z. B. Wiener Hafen GmbH & Co KG) sowie „Medien und Services“ (z. B. WH Media GmbH).
-
Wiener Stadtwerke GmbH ( 100 % beteiligt) (Energie, Verkehr, Bestattung und Friedhöfe sowie Garagierung
-Wien Energie, Wiener Netze Wiener Linien und Wiener Lokalbahnen), der Garagierung (WIPARK Garagen) sowie der Bestattung und Friedhofsverwaltung (z. B. Bestattung Wien, Friedhöfe Wien).
Volksbegehren
4.2. Landesebene
4.2.1. Volksbegehren
Gegenstand eines Volksbegehrens ist ein Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes. Das
Volksbegehren muss bereits in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt werden. Damit ein
Volksbegehren im Landtag behandelt wird, ist es erforderlich, dass den Antrag mindestens
5 % der bei der letzten Wahl zum Wiener Landtag wahlberechtigt gewesenen Personen stellen. Der Landtag ist nur zur Behandlung des Gesetzesentwurfes verpflichtet, muss diesen
aber nicht zwingend als Gesetz beschließen.
Volksabstimmung
4.2.2. Volksabstimmung
- Gesetzesbeschlüsse des Landtages können einer Volksabstimmung unterzogen werden,
(wenn der Landtag dies beschließt.) Im Gesetzgebungsverfahren ist die Volksabstimmung
vor der Beurkundung und Gegenzeichnung durch die Landeshauptmann +Landesamtsdirektor durchzuführen
Zur Stimmabgabe berechtigt sind alle zum Wiener Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger.
Die Entscheidung muss eindeutig durch ja und nein erfolgen
Die Kundmachung des Gesetzes hat zu unterbleiben, wenn bei einer Mindestbeteiligung
der Hälfte der zum Wiener Landtag Wahlberechtigten die Mehrheit den Gesetzesbeschluss
ablehnt.
Kundmachung eines Gesetztes des Landtages mit Volksabstimmung
Kundmachung wenn
-> Beschlussfähig = >1/2 + >1/2 mit ja
oder Nicht beschlussfähig / / keine Kundmachung wenn beschlussfähig und >1/2 sagt Nein
Volksbefragung
4.1. Gemeindeebene
4.1.1. Volksbefragung
- Angelegenheiten der Gemeinde Zuständigkeit Gemeinderates ausgenommen sind aber
Wahlen Gemeindeabgaben und Entgelte Personal- und behördliche Angelegenheiten Maßnahmen, durch die in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen werden würde.
Eine Volksbefragung ist durchzuführen,
- wenn der Gemeinderat dies beschließt
- oder eine bestimmte Anzahl an wahlberechtigten Gemeindebürgerinnen (5 %) dies verlangt.
-
Die Frage ist so zu stellen, dass sie entweder mit ja oder nein beantwortet werden kann
Der Gemeinderat hat sich mit dem Ergebnis der Volksbefragung zu befassen. Er ist aber
nicht verpflichtet, dem Ergebnis zu folgen.
DIREKTE DEMOKRATIE IN WIEN
- DIREKTE DEMOKRATIE IN WIEN
Unter der direkten Demokratie versteht man eine Entscheidungsform, wo die Bürgerinnen und Bürger Entscheidungen selbst treffen und nicht über ihre gewählten Repräsentantin- nen und Repräsentanten.
LandVolksbegehren Volksabstimmung
Gemeinde Volksbefragung Volksabstimmung
Wiener Tierschutzombudsstelle
3.7. Wiener Tierschutzombudsstelle
Die Tierschutzombudsperson ist an keine Weisungen gebunden.
Aufgabe der Wiener Tierschutzombudsstelle ist es, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Dies geschieht im Konkreten unter anderem durch die Parteistellung der Tierschutzombudsperson in den den Tierschutz betreffenden Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren.
Die Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft
3.6. Die Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft
Zur besonderen Wahrung der Interessen von Kindern
und Jugendlichen ist beim Amt der Wiener Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft (KIJA Wien) eingerichtet. Sie besteht aus Kinder- und Jugendanwalt sowie der erforderlichen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Die Kinder- und Jugendanwältin bzw. der Kinder- und Jugendanwalt sind an keine Weisungen gebunden.
Zu den Aufgaben der KIJA Wien zählen insbesondere
die Beratung von Kindern, Jugendlichen und Eltern, die die Stellung von Kindern
und Jugendlichen sowie die Aufgaben der Obsorgeberechtigten betreffen.
Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Kindern bzw.
Jugendlichen
Information der Öffentlichkeit vor allem über die Kinderrechte
Einbringung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in Rechtssetzungsprozessen
Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
3.5. WPPA
- unabhängig und weisungsfrei
- Bediensteten sind nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
- Zuständigkeit umfasst das gesamte Wiener Gesundheitswesen und den gesamten Wiener Pflegebereich.
- Behandlung von Beschwerden
- die Aufklärung von Mängeln und Missständen
- Abgabe von Empfehlungen.
Die Wiener Umweltanwaltschaft
3.4. (WUA)
- ist durch das Wiener Umweltschutzgesetz beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichtet. besteht aus
Umweltanwältin + Personal.
- keine Weisungen gebunden. Das sonstige Personal ist nur an die Weisungen der Umweltanwältin gebunden.
- Parteistellung in Verwaltungsverfahren
- Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
Verwaltungsgericht Wien Zusammensetzung
3.3.1. Zusammensetzung
Präsident + Vizepräsident
Landesverwaltungsrichter
Landesrechtspfleger
Laienrichter
Die Landesverwaltungsrichterinnen u
- werden von der Wiener Landesregierung ernannt. Sie sind
- unabhängig,
- unabsetzbar und
- unversetzbar. Sie werden somit unbefristet ernannt und sind an keine Weisungen gebunden.
- Landesrechtspflegerinnen arbeiten bei den Angelegenheiten, der ihnen nach der Geschäftsverteilung zugeordneten Landesverwaltungsrichterinnen und –richter
mit (z. B. Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung, Gewährung von Parteiengehör,
Ausstellung von Ladungen, Einstellen des Verfahrens). - Darüber hinaus obliegt ihnen aber
auch die eigenständige Führung und Erledigung von Verfahren über Beschwerden in folgenden Angelegenheiten:
Gewährung von Wohnbeihilfen Anträge auf Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich
der Kürzung sowie Ablehnung und Einstellung der Leistungen
Entscheidungen
Das Verwaltungsgericht
3.3.2. Entscheidungen
Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet durch
Senate,
Einzelrichterinnen
Landesrechtspflegerinnen .
Zuständigkeit
Das Verwaltungsgericht
3.3.3. Zuständigkeit
in Angelegenheiten der Landesvollziehung und der mittelbaren Bundesverwaltung (z. B. Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, Gewerberecht) über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde)
** Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde)**
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde)
1.2. Sonderstellung Wiens
Für Wien sieht das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Sonderstellung vor (Art. 108 bis
112 B-VG): Wien ist gleichzeitig Land und Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut). Als Stadt
mit eigenem Statut besorgt die Gemeinde Wien neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung.
2.1. Die Organe der Gemeinde Wien
- Gemeinderat 5. Gemeinderatsausschüsse 6. Kommissionen des Gemeinderates
- Bm 8. Bv
- Bv
(3. Stadtsenat 4. a Stadtr) - Ausschüsse der Bver
- Untersuchungskommissionen
- Magistrat
- Stadtrechnungshof
- Wiener Berufungssenat
2.2.1. Zusammensetzung
Gemeinderat
- 100 Mitgliedern
- alle fünf Jahre gewählt. Aktiv bzw. passiv
- vier Vorsitzende = leiten Ordnung/ Sache/ Hausrecht.
Aktives Wahlrecht Passives Wahlrecht für Gemeinderat
Österreichische Staatsbürgerschaft
Wahlalter 16 Jahre aktiv / passiv 18 Jahre
kein Ausschluss vom Wahlrecht (z.B. wegen bestimmter Straftaten)
Hauptwohnsitz in Wien
Gemeinderat / 2.2.2. Sitzung und Beschlussfassung
Die Einberufung der Gemeinderatssitzungen erfolgt durch die Bürgermeisterin bzw. den
Bürgermeister. Die Sitzungen sind öffentlich, d. h. jede bzw. jeder Interessierte kann die
Gemeinderatssitzungen auf der Besuchergalerie mitverfolgen. Auch die Protokolle der Gemeinderatssitzungen (sowohl Sitzungsbericht als auch das wörtliche Protokoll) sind für die
Bürgerinnen und Bürger öffentlich zugänglich und im Internet (www.wien.gv.at/mdb/gr/)
abrufbar Präsenzquorum 1/3 Konsensquorum >1/2
Gültig gefasste Beschlüsse des Gemeinderates sind von der Bürgermeisterin bzw. vom
Bürgermeister zu vollziehen
2.2.3. Rechtliche Stellung und Aufgaben des Gemeinderat
- das oberste Organ der Gemeinde, dem alle Organe im eigenen Wirkungsbereich verantwortlich sind. Auf Grund
- dem Gemeinderat – nicht den einzelnen Mitgliedern – ein Weisungsrecht gegenüber allen Gemeindeorganen
- Bürgermeisterin, amtsführenden Stadträtin
kann der Gemeinderat das Misstrauen aussprechen. Dieses Misstrauensvotum führt zum
Amtsverlust.
Der Gemeinderat hat
** die Verwaltung des Gemeindevermögens zu überwachen und über die Geldmittel zu verfügen. Dabei obliegt ihm insbesondere
die Feststellung des Voranschlages (Budget)
die Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die
Festsetzung des Dienstpostenplanes
die Bewilligung zum Erwerb von Liegenschaften ab einem gewissen Wert
die Bewilligung von Subventionen ab einem bestimmten Wert (so werden z.B.
regelmäßig Förderungen an Kulturschaffende oder Theater und an soziale Einrichtungen vergeben)
die Genehmigung der Geschäftsordnung und der Geschäftseinteilung des
Magistrats
- die Genehmigung von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen (Verordnungen, die ausweisen, ob und wenn ja in welchem Ausmaß gebaut werden darf)
- die Aufnahme von Darlehen und die Leistung von Bürgschaften
2.3. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
- vom GR Dauer der Wahlp. Gemeinderates gewählt.
- Gemeinderat kann Bürgermeisteringegenüber das Misstrauen aussprechen.
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung und ist Vorstand des Magistrats Daran sind folgende Weisungsbefugnisse geknüpft: gegenüber den amtsführenden Stadträtinnen und Stadträten
gegenüber sämtlichen Bediensteten der Stadt Wien gegenüber den Bezirksvorsteherinnen - vertritt die Gemeinde nach außen.
Daneben haben auch die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter jeweils innerhalb ihres Aufgabenkreises die Befugnis, die Gemeinde nach außen zu
vertreten.
Die Bürgermeisterin beruft den Gemeinderat und den
Stadtsenat ein, hat Sitz u. a. in allen Gemeinderatsausschüssen und führt den Vorsitz im Stadtsenat Die Bürgermeisterin erlässt mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat **
Die Bürgermeisterin ist für den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde verantwortlich. Das sind Aufgaben, die durch Bundes- oder Landesgesetze der Gemeinde übertragen sind und die nach den Weisungen des Bundes oder Landes zu besorgen sind. (Führen der Personenstandsbücher** (Geburt, Trauungen, Sterbefälle), und der Staatsbürgerschaftsevidenz
Standesämter Durchführung von Bundes- und Landeswahlen)
Für den Fall der Verhinderung der Bürgermeisterin
- die beiden Vizebürgermeisterinnen
werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der Stadträtinnen gewählt von der stimmenstärksten bzw. zweitstärksten Partei des Gemeinderates vorgeschlagen. - Gehören die Vizebürgermeisterinnen unterschiedlichen Parteien an, wird die Bürgermeisterin die der der stärksten Partei des Gemeinderates angehört.
- Nur wenn auch diese bzw. dieser verhindert ist, ist die andere Vizebürgermeisterin zur Vertretung befugt
- Als Vorstand des Magistrats wird die Bürgermeisterin auch durch die Magistratsdirektorin vertreten
2.4. Der Stadtsenat
Der Stadtsenat besteht aus Bürgermeisterin und mindestens
9 und maximal 15 Mitgliedern, den sogenannten Stadträtinnen. Die Bürgermeisterin führt den Vorsitz, ist jedoch selbst nicht stimmberechtigt. An den Abstimmungen und somit den Beschlussfassungen nehmen also nur die
Stadträtinnen und Stadträte teil. Die genaue Anzahl der Stadträtinnen legt der Gemeinderat nach jeder Gemeinderatswahl fest. Die Stadträtinnen werden vom Gemeinderat für die Dauer, für die der Gemeinderat selbst gewählt wurde, gewählt.
Die im Gemeinderat vertretenen Parteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke im Gemeinderat Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat.
2.4.2. Sitzung und Beschlussfassung / Stadtsenat
- Einberufung durch die Bürgermeisterin
- nicht öffentlich
- 1/2 / >1/2
2.4.3. Aufgaben / Stadtsenat
- berät grundsätzlich alle Angelegenheiten, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen sind, vor. Alle für den Gemeinderat bestimmten Geschäftsstücke sind daher vor der Einbringung in den Gemeinderat dem Stadtsenat vorzulegen (Vorberatung).
Erstattung des Vorschlages für die Wahl der amtsführenden Stadträtinnen und
Stadträte (vgl. Kapitel 2.5.)
Bestellung der Magistratsdirektorin -auf Vorschlag der Bürgermeisterin
Entscheidung über einzelne Personalangelegenheiten für Bedienstete der Stadt Wien (z. B. Beförderungen, Belohnungen, Remunerationen)
Entscheidung über die Zuständigkeit von Gemeinderatsausschüssen im Streitfall
2.5. Die amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte
- eigenständige Organe neben dem Stadtsenat
- eigene Aufgaben haben
- vom Stadtsenat vorgeschlagen und vom Gemeinderat gewählt.
- Wählbar sind nur die im Stadtsenat vertretenen Stadträtinnen und Stadträte.
- iLeitung der Geschäftsgruppen des Magistrats
- im Wesentlichen die Zusammenfassung von Magistratsabteilungen und Unternehmungen; sie stellt
- Organisationseinheit innerhalb des Magistrats dar. In ihrer Funktion als Leitung der
Geschäftsgruppe sind die amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte gegenüber den
ihrer Geschäftsgruppe zugewiesenen Bediensteten weisungsbefugt. Sie selbst unterliegen dem Weisungsrecht der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. Darüber hinaus sind die amtsführenden Stadträtinnen dem Gemeinderat gegenüber verantwortlich: So kann der Gemeinderat gegenüber einer amtsführenden Stadträtin das Misstrauen aussprechen. Dieses Misstrauensvotum führt zum Amtsverlust
weiteren Aufgaben zählen / Stadträtinnen
die Berichterstattung im Stadtsenat,
die Mitgliedschaft im zuständigen Gemeinderatsausschuss
sowie
die Einberufung der Sitzungen des zuständigen Gemeinderatsausschusses
Den amtsführenden Stadträtinnen und Stadträten sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zur Seite gestellt, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen (Büro der jeweiligen
Geschäftsgruppe bzw. „Stadträtinnen- bzw. Stadtratbüro“)
2.6. Die Gemeinderatsausschüsse / 2.6.1. Zusammensetzung
Jeder Gemeinderatsausschuss besteht aus der zuständigen amtsführenden Stadträtin
und einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern
Die im Gemeinderat vertretenen Parteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf
Vertretung im Gemeinderatsausschuss.