Dienstprüfung a - Wien – Struktur und Organe I Flashcards
Geschäftsgruppe Finanzen, Wirtschaft, Arbeit, Internationales und Wiener Stadtwerke
Amtsführender Stadtrat
Magistratsabteilungen
5 Finanzwesen
6 Rechnungs- und Abgabenwesen
23 Wirtschaft, Arbeit Land Statistik
27 Europäische Angelegenheiten
53 Kommunikation und Medien
63 Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
68 Feuerwehr und Katastrophenschutz
Geschäftsgruppe Bildung, Jugend, Integration und Transparenz
Amtsführender Stadtrat
Magistratsabteilungen
10 Kindergärten
11 Kinder- und Jugendhil
13 Bildung und Jugend
17 Integration und Diversität
35 Einwanderung und Staatsbürgerschaft
44 Bäder
56 Schulen
Geschäftsgruppe Soziales, Gesundheit und Sport
Amtsfuhrender Stadtrat
Magistratsabteilungen
15 Gesundheitsdienst
24 Strategische Gesundheitsversorgung
40 Soziales, Sozial-und Gesundheitsrecht
51 Sport Wien
70 Berufarettung Wien
Unternehmung nach § 71 WSIV
Wiener Gesundheitsverbund
Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung und Frauen
Amtsführende Stadträn
Magistratsabteilungen
25 Technische Stadlemeuerung
34 Bau-und Gebäude- management
37 Baupolizei
39 Prüf, Inspektions-und Zertifizierungsstelle
50 Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
57 Frauenservice Wien
64 Bau-, Energie Eisenbahn- und Luftfahrt recht
69 Immobilienmanagement
Unternehmung nach § 71 WSIV
Stadt Wien- Wiener Wohnen
Geschäftsgruppe Innovation, Stadtplanung und Mobilität
Amtsführende Stadtratin
Magistratsabteilungen
01 Wien Digital
18 Stadtentwicklung und Stadtplanung
19 Architektur und Stadigestaltung
21A Stadttellplanung und Flächenwidmung Innen-Südwest
218 Stadttellplanung und Flächenwidmung Nordost
28 Straßenverwaltung und Straßenbau
20 Brückenbau und Grundbau
33 Wien Leuchtet
41 Stadtvermessung
45 Wiener Gewässer
Geschäftsgruppe Klima, Umwelt, Demokratie und Personal
Amtsführender Stadtrat
Magistratsabteilungen
2 Personalservice
20 Energieplanung
22 Umweltschutz
31 Wiener Wasser
36 Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen
42 Wiener Stadtgärten
48 Abfulwirtschaft, Straßen- reinigung und Fuhrpark
49 Klima, Forst-und Landwirtschaftsbetrieb
54 Zentraler Einkauf und Logistik
58 Wasserrecht
Geschäftsgruppe Kultur und Wissenschaft
Amtsführende Stadrään
Magistratsabteilungen
7 Kultur
8 Wiener Stadt-und Landesarchiv
9 Wienbibliothek im Rathaus
Magistratsdirektion
- Magistratsdirektor
- Präsidialabteilung
- Strategische Kommunikation
- Personalstelle Wiener Stadtwerke
- Geschäftsbereich Recht
- Geschäftsbereich Personal und Revision
- Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit
- Geschäftsbereich Bauten und Technik (Stadbaudirektion)
- Gruppenleiter der Finanzverwaltung
Besondere weisungsfreie Organe
- Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft
- Wiener Pflege-, Patentinnen- und Patientenanwaltschaft
- Wiener Umweltanwaltschaft
- Wiener Tierschutzombudsstelle
-
Sicherheitsvertrauenspersonen
Unabhängiger Bediensteten- schutzbeauftragter - Gleichbehandlungskommission
- Gleichbehandlungsbeauftragte
- Kontaktrauen
- Externe Meldestelle für EL-Rechtsverstöße
- Besondere Rechtsmittelbehörden
- Verwaltungsgericht
- Disziplinarkommissionen
5 . W I EN A LS P R I V A T R E C H T S S U B J E K T
- Die Stadt Wien vollzieht einerseits mit Hoheitsgewalt staatliche Vorschriften, andererseits
- kann sie aber auch wie jede Privatperson Verträge (Kaufverträge) abschließen (Privatwirtschafts-Verwaltung). Es gelten für die Stadt Wien dann die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften wie
für jede andere Privatperson. - Dazu gehört auch die Beteiligung an Unternehmen unterschiedlicher Größe, Branche und
wirtschaftlicher Ausrichtung.(Allein- oder Miteigentümerin von Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften oder GmbH) - Wien Holding GmbH mit 99,99 % beteiligt. Rund 75 Unternehmen (Immobilienmanagement“ (z. B. GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft), „Kultur- und Veranstaltungsmanagement“ (z. B. Vereinigte Bühnen Wien Ges.m.b.H.), „Logistik und Mobilität“ (z. B. Wiener Hafen GmbH & Co KG) sowie „Medien und Services“ (z. B. WH Media GmbH).
-
Wiener Stadtwerke GmbH ( 100 % beteiligt) (Energie, Verkehr, Bestattung und Friedhöfe sowie Garagierung
-Wien Energie, Wiener Netze Wiener Linien und Wiener Lokalbahnen), der Garagierung (WIPARK Garagen) sowie der Bestattung und Friedhofsverwaltung (z. B. Bestattung Wien, Friedhöfe Wien).
Volksbegehren
4.2. Landesebene
4.2.1. Volksbegehren
Gegenstand eines Volksbegehrens ist ein Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes. Das
Volksbegehren muss bereits in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt werden. Damit ein
Volksbegehren im Landtag behandelt wird, ist es erforderlich, dass den Antrag mindestens
5 % der bei der letzten Wahl zum Wiener Landtag wahlberechtigt gewesenen Personen stellen. Der Landtag ist nur zur Behandlung des Gesetzesentwurfes verpflichtet, muss diesen
aber nicht zwingend als Gesetz beschließen.
Volksabstimmung
4.2.2. Volksabstimmung
- Gesetzesbeschlüsse des Landtages können einer Volksabstimmung unterzogen werden,
(wenn der Landtag dies beschließt.) Im Gesetzgebungsverfahren ist die Volksabstimmung
vor der Beurkundung und Gegenzeichnung durch die Landeshauptmann +Landesamtsdirektor durchzuführen
Zur Stimmabgabe berechtigt sind alle zum Wiener Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger.
Die Entscheidung muss eindeutig durch ja und nein erfolgen
Die Kundmachung des Gesetzes hat zu unterbleiben, wenn bei einer Mindestbeteiligung
der Hälfte der zum Wiener Landtag Wahlberechtigten die Mehrheit den Gesetzesbeschluss
ablehnt.
Kundmachung eines Gesetztes des Landtages mit Volksabstimmung
Kundmachung wenn
-> Beschlussfähig = >1/2 + >1/2 mit ja
oder Nicht beschlussfähig / / keine Kundmachung wenn beschlussfähig und >1/2 sagt Nein
Volksbefragung
4.1. Gemeindeebene
4.1.1. Volksbefragung
- Angelegenheiten der Gemeinde Zuständigkeit Gemeinderates ausgenommen sind aber
Wahlen Gemeindeabgaben und Entgelte Personal- und behördliche Angelegenheiten Maßnahmen, durch die in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen werden würde.
Eine Volksbefragung ist durchzuführen,
- wenn der Gemeinderat dies beschließt
- oder eine bestimmte Anzahl an wahlberechtigten Gemeindebürgerinnen (5 %) dies verlangt.
-
Die Frage ist so zu stellen, dass sie entweder mit ja oder nein beantwortet werden kann
Der Gemeinderat hat sich mit dem Ergebnis der Volksbefragung zu befassen. Er ist aber
nicht verpflichtet, dem Ergebnis zu folgen.
DIREKTE DEMOKRATIE IN WIEN
- DIREKTE DEMOKRATIE IN WIEN
Unter der direkten Demokratie versteht man eine Entscheidungsform, wo die Bürgerinnen und Bürger Entscheidungen selbst treffen und nicht über ihre gewählten Repräsentantin- nen und Repräsentanten.
LandVolksbegehren Volksabstimmung
Gemeinde Volksbefragung Volksabstimmung
Wiener Tierschutzombudsstelle
3.7. Wiener Tierschutzombudsstelle
Die Tierschutzombudsperson ist an keine Weisungen gebunden.
Aufgabe der Wiener Tierschutzombudsstelle ist es, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Dies geschieht im Konkreten unter anderem durch die Parteistellung der Tierschutzombudsperson in den den Tierschutz betreffenden Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren.
Die Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft
3.6. Die Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft
Zur besonderen Wahrung der Interessen von Kindern
und Jugendlichen ist beim Amt der Wiener Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft (KIJA Wien) eingerichtet. Sie besteht aus Kinder- und Jugendanwalt sowie der erforderlichen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Die Kinder- und Jugendanwältin bzw. der Kinder- und Jugendanwalt sind an keine Weisungen gebunden.
Zu den Aufgaben der KIJA Wien zählen insbesondere
die Beratung von Kindern, Jugendlichen und Eltern, die die Stellung von Kindern
und Jugendlichen sowie die Aufgaben der Obsorgeberechtigten betreffen.
Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Kindern bzw.
Jugendlichen
Information der Öffentlichkeit vor allem über die Kinderrechte
Einbringung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in Rechtssetzungsprozessen
Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
3.5. WPPA
- unabhängig und weisungsfrei
- Bediensteten sind nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
- Zuständigkeit umfasst das gesamte Wiener Gesundheitswesen und den gesamten Wiener Pflegebereich.
- Behandlung von Beschwerden
- die Aufklärung von Mängeln und Missständen
- Abgabe von Empfehlungen.
Die Wiener Umweltanwaltschaft
3.4. (WUA)
- ist durch das Wiener Umweltschutzgesetz beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichtet. besteht aus
Umweltanwältin + Personal.
- keine Weisungen gebunden. Das sonstige Personal ist nur an die Weisungen der Umweltanwältin gebunden.
- Parteistellung in Verwaltungsverfahren
- Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen
Verwaltungsgericht Wien Zusammensetzung
3.3.1. Zusammensetzung
Präsident + Vizepräsident
Landesverwaltungsrichter
Landesrechtspfleger
Laienrichter
Die Landesverwaltungsrichterinnen u
- werden von der Wiener Landesregierung ernannt. Sie sind
- unabhängig,
- unabsetzbar und
- unversetzbar. Sie werden somit unbefristet ernannt und sind an keine Weisungen gebunden.
- Landesrechtspflegerinnen arbeiten bei den Angelegenheiten, der ihnen nach der Geschäftsverteilung zugeordneten Landesverwaltungsrichterinnen und –richter
mit (z. B. Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung, Gewährung von Parteiengehör,
Ausstellung von Ladungen, Einstellen des Verfahrens). - Darüber hinaus obliegt ihnen aber
auch die eigenständige Führung und Erledigung von Verfahren über Beschwerden in folgenden Angelegenheiten:
Gewährung von Wohnbeihilfen Anträge auf Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich
der Kürzung sowie Ablehnung und Einstellung der Leistungen
Entscheidungen
Das Verwaltungsgericht
3.3.2. Entscheidungen
Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet durch
Senate,
Einzelrichterinnen
Landesrechtspflegerinnen .
Zuständigkeit
Das Verwaltungsgericht
3.3.3. Zuständigkeit
in Angelegenheiten der Landesvollziehung und der mittelbaren Bundesverwaltung (z. B. Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, Gewerberecht) über Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde)
** Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde)**
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde)
1.2. Sonderstellung Wiens
Für Wien sieht das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Sonderstellung vor (Art. 108 bis
112 B-VG): Wien ist gleichzeitig Land und Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut). Als Stadt
mit eigenem Statut besorgt die Gemeinde Wien neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung.