Dienstprüfung a - Wien – Struktur und Organe I Flashcards

1
Q

Geschäftsgruppe Finanzen, Wirtschaft, Arbeit, Internationales und Wiener Stadtwerke

A

Amtsführender Stadtrat
Magistratsabteilungen
5 Finanzwesen
6 Rechnungs- und Abgabenwesen
23 Wirtschaft, Arbeit Land Statistik
27 Europäische Angelegenheiten
53 Kommunikation und Medien
63 Gewerberecht, Datenschutz und Personenstand
68 Feuerwehr und Katastrophenschutz

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2
Q

Geschäftsgruppe Bildung, Jugend, Integration und Transparenz

A

Amtsführender Stadtrat
Magistratsabteilungen
10 Kindergärten
11 Kinder- und Jugendhil
13 Bildung und Jugend
17 Integration und Diversität
35 Einwanderung und Staatsbürgerschaft
44 Bäder
56 Schulen

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3
Q

Geschäftsgruppe Soziales, Gesundheit und Sport

A

Amtsfuhrender Stadtrat
Magistratsabteilungen
15 Gesundheitsdienst
24 Strategische Gesundheitsversorgung
40 Soziales, Sozial-und Gesundheitsrecht
51 Sport Wien
70 Berufarettung Wien
Unternehmung nach § 71 WSIV
Wiener Gesundheitsverbund

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4
Q

Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung und Frauen

A

Amtsführende Stadträn
Magistratsabteilungen
25 Technische Stadlemeuerung
34 Bau-und Gebäude- management
37 Baupolizei
39 Prüf, Inspektions-und Zertifizierungsstelle
50 Wohnbauförderung und Schlichtungsstelle für wohnrechtliche Angelegenheiten
57 Frauenservice Wien
64 Bau-, Energie Eisenbahn- und Luftfahrt recht
69 Immobilienmanagement
Unternehmung nach § 71 WSIV
Stadt Wien- Wiener Wohnen

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5
Q

Geschäftsgruppe Innovation, Stadtplanung und Mobilität

A

Amtsführende Stadtratin
Magistratsabteilungen
01 Wien Digital
18 Stadtentwicklung und Stadtplanung
19 Architektur und Stadigestaltung
21A Stadttellplanung und Flächenwidmung Innen-Südwest
218 Stadttellplanung und Flächenwidmung Nordost
28 Straßenverwaltung und Straßenbau
20 Brückenbau und Grundbau
33 Wien Leuchtet
41 Stadtvermessung
45 Wiener Gewässer

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6
Q

Geschäftsgruppe Klima, Umwelt, Demokratie und Personal

A

Amtsführender Stadtrat
Magistratsabteilungen
2 Personalservice
20 Energieplanung
22 Umweltschutz
31 Wiener Wasser
36 Gewerbetechnik, Feuerpolizei und Veranstaltungen
42 Wiener Stadtgärten
48 Abfulwirtschaft, Straßen- reinigung und Fuhrpark
49 Klima, Forst-und Landwirtschaftsbetrieb
54 Zentraler Einkauf und Logistik
58 Wasserrecht

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7
Q

Geschäftsgruppe Kultur und Wissenschaft

A

Amtsführende Stadrään
Magistratsabteilungen
7 Kultur
8 Wiener Stadt-und Landesarchiv
9 Wienbibliothek im Rathaus

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8
Q

Magistratsdirektion

A
  • Magistratsdirektor
  • Präsidialabteilung
  • Strategische Kommunikation
  • Personalstelle Wiener Stadtwerke
  • Geschäftsbereich Recht
  • Geschäftsbereich Personal und Revision
  • Geschäftsbereich Organisation und Sicherheit
  • Geschäftsbereich Bauten und Technik (Stadbaudirektion)
  • Gruppenleiter der Finanzverwaltung
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9
Q

Besondere weisungsfreie Organe

A
  • Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft
  • Wiener Pflege-, Patentinnen- und Patientenanwaltschaft
  • Wiener Umweltanwaltschaft
  • Wiener Tierschutzombudsstelle
  • Sicherheitsvertrauenspersonen
    Unabhängiger Bediensteten- schutzbeauftragter
  • Gleichbehandlungskommission
  • Gleichbehandlungsbeauftragte
  • Kontaktrauen
  • Externe Meldestelle für EL-Rechtsverstöße
  • Besondere Rechtsmittelbehörden
  • Verwaltungsgericht
  • Disziplinarkommissionen
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10
Q

5 . W I EN A LS P R I V A T R E C H T S S U B J E K T

A
  • Die Stadt Wien vollzieht einerseits mit Hoheitsgewalt staatliche Vorschriften, andererseits
  • kann sie aber auch wie jede Privatperson Verträge (Kaufverträge) abschließen (Privatwirtschafts-Verwaltung). Es gelten für die Stadt Wien dann die allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften wie
    für jede andere Privatperson.
  • Dazu gehört auch die Beteiligung an Unternehmen unterschiedlicher Größe, Branche und
    wirtschaftlicher Ausrichtung.(Allein- oder Miteigentümerin von Kapitalgesellschaften, Aktiengesellschaften oder GmbH)
  • Wien Holding GmbH mit 99,99 % beteiligt. Rund 75 Unternehmen (Immobilienmanagement“ (z. B. GESIBA Gemeinnützige Siedlungs- und Bauaktiengesellschaft), „Kultur- und Veranstaltungsmanagement“ (z. B. Vereinigte Bühnen Wien Ges.m.b.H.), „Logistik und Mobilität“ (z. B. Wiener Hafen GmbH & Co KG) sowie „Medien und Services“ (z. B. WH Media GmbH).
  • Wiener Stadtwerke GmbH ( 100 % beteiligt) (Energie, Verkehr, Bestattung und Friedhöfe sowie Garagierung
    -Wien Energie, Wiener Netze Wiener Linien und Wiener Lokalbahnen), der Garagierung (WIPARK Garagen) sowie der Bestattung und Friedhofsverwaltung (z. B. Bestattung Wien, Friedhöfe Wien).
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11
Q

Volksbegehren

A

4.2. Landesebene
4.2.1. Volksbegehren
Gegenstand eines Volksbegehrens ist ein Antrag auf Erlassung eines Landesgesetzes. Das
Volksbegehren muss bereits in Form eines Gesetzesentwurfes gestellt werden. Damit ein
Volksbegehren im Landtag behandelt wird, ist es erforderlich, dass den Antrag mindestens
5 % der bei der letzten Wahl zum Wiener Landtag wahlberechtigt gewesenen Personen stellen. Der Landtag ist nur zur Behandlung des Gesetzesentwurfes verpflichtet, muss diesen
aber nicht zwingend als Gesetz beschließen.

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12
Q

Volksabstimmung

A

4.2.2. Volksabstimmung
- Gesetzesbeschlüsse des Landtages können einer Volksabstimmung unterzogen werden,
(wenn der Landtag dies beschließt.) Im Gesetzgebungsverfahren ist die Volksabstimmung
vor der Beurkundung und Gegenzeichnung durch die Landeshauptmann +Landesamtsdirektor durchzuführen
Zur Stimmabgabe berechtigt sind alle zum Wiener Landtag wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger.
Die Entscheidung muss eindeutig durch ja und nein erfolgen
Die Kundmachung des Gesetzes hat zu unterbleiben, wenn bei einer Mindestbeteiligung
der Hälfte der zum Wiener Landtag Wahlberechtigten die Mehrheit den Gesetzesbeschluss
ablehnt.

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13
Q

Kundmachung eines Gesetztes des Landtages mit Volksabstimmung

A

Kundmachung wenn
-> Beschlussfähig = >1/2 + >1/2 mit ja

oder Nicht beschlussfähig / / keine Kundmachung wenn beschlussfähig und >1/2 sagt Nein

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14
Q

Volksbefragung

A

4.1. Gemeindeebene
4.1.1. Volksbefragung
- Angelegenheiten der Gemeinde Zuständigkeit Gemeinderates ausgenommen sind aber
 Wahlen  Gemeindeabgaben und Entgelte  Personal- und behördliche Angelegenheiten  Maßnahmen, durch die in verfassungsgesetzlich geschützte Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen werden würde.
Eine Volksbefragung ist durchzuführen,
- wenn  der Gemeinderat dies beschließt
- oder  eine bestimmte Anzahl an wahlberechtigten Gemeindebürgerinnen (5 %) dies verlangt.
-
Die Frage ist so zu stellen, dass sie entweder mit ja oder nein beantwortet werden kann

Der Gemeinderat hat sich mit dem Ergebnis der Volksbefragung zu befassen. Er ist aber
nicht verpflichtet, dem Ergebnis zu folgen.

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15
Q

DIREKTE DEMOKRATIE IN WIEN

A
  1. DIREKTE DEMOKRATIE IN WIEN
    Unter der direkten Demokratie versteht man eine Entscheidungsform, wo die Bürgerinnen und Bürger Entscheidungen selbst treffen und nicht über ihre gewählten Repräsentantin- nen und Repräsentanten.
    LandVolksbegehren Volksabstimmung
    Gemeinde Volksbefragung Volksabstimmung
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16
Q

Wiener Tierschutzombudsstelle

A

3.7. Wiener Tierschutzombudsstelle
Die Tierschutzombudsperson ist an keine Weisungen gebunden.
Aufgabe der Wiener Tierschutzombudsstelle ist es, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten. Dies geschieht im Konkreten unter anderem durch die Parteistellung der Tierschutzombudsperson in den den Tierschutz betreffenden Verwaltungsverfahren einschließlich Verwaltungsstrafverfahren.

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17
Q

Die Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft

A

3.6. Die Wiener Kinder- und Jugendanwaltschaft

Zur besonderen Wahrung der Interessen von Kindern
und Jugendlichen ist beim Amt der Wiener Landesregierung eine Kinder- und Jugendanwaltschaft (KIJA Wien) eingerichtet. Sie besteht aus Kinder- und Jugendanwalt sowie der erforderlichen Zahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Die Kinder- und Jugendanwältin bzw. der Kinder- und Jugendanwalt sind an keine Weisungen gebunden.
Zu den Aufgaben der KIJA Wien zählen insbesondere
 die Beratung von Kindern, Jugendlichen und Eltern, die die Stellung von Kindern
und Jugendlichen sowie die Aufgaben der Obsorgeberechtigten betreffen.
 Hilfestellung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Eltern und Kindern bzw.
Jugendlichen
 Information der Öffentlichkeit vor allem über die Kinderrechte
 Einbringung der Interessen von Kindern und Jugendlichen in Rechtssetzungsprozessen

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18
Q

Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft

A

3.5. WPPA
- unabhängig und weisungsfrei
- Bediensteten sind nur an deren oder dessen Weisungen gebunden.
- Zuständigkeit umfasst das gesamte Wiener Gesundheitswesen und den gesamten Wiener Pflegebereich.
- Behandlung von Beschwerden
- die Aufklärung von Mängeln und Missständen
- Abgabe von Empfehlungen.

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19
Q

Die Wiener Umweltanwaltschaft

A

3.4. (WUA)
- ist durch das Wiener Umweltschutzgesetz beim Amt der Wiener Landesregierung eingerichtet. besteht aus
Umweltanwältin + Personal.
- keine Weisungen gebunden. Das sonstige Personal ist nur an die Weisungen der Umweltanwältin gebunden.
- Parteistellung in Verwaltungsverfahren
- Begutachtung von Gesetzes- und Verordnungsentwürfen

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20
Q

Verwaltungsgericht Wien Zusammensetzung

A

3.3.1. Zusammensetzung
Präsident + Vizepräsident
Landesverwaltungsrichter
Landesrechtspfleger
Laienrichter

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21
Q

Die Landesverwaltungsrichterinnen u

A
  • werden von der Wiener Landesregierung ernannt. Sie sind
  • unabhängig,
  • unabsetzbar und
  • unversetzbar. Sie werden somit unbefristet ernannt und sind an keine Weisungen gebunden.
  • Landesrechtspflegerinnen arbeiten bei den Angelegenheiten, der ihnen nach der Geschäftsverteilung zugeordneten Landesverwaltungsrichterinnen und –richter
    mit (z. B. Ausschreibung einer mündlichen Verhandlung, Gewährung von Parteiengehör,
    Ausstellung von Ladungen, Einstellen des Verfahrens).
  • Darüber hinaus obliegt ihnen aber
    auch die eigenständige Führung und Erledigung von Verfahren über Beschwerden in folgenden Angelegenheiten:
     Gewährung von Wohnbeihilfen  Anträge auf Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung einschließlich
     der Kürzung sowie Ablehnung und Einstellung der Leistungen
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22
Q

Entscheidungen
Das Verwaltungsgericht

A

3.3.2. Entscheidungen
Das Verwaltungsgericht Wien entscheidet durch
Senate,
Einzelrichterinnen
Landesrechtspflegerinnen .

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23
Q

Zuständigkeit
Das Verwaltungsgericht

A

3.3.3. Zuständigkeit
in Angelegenheiten der Landesvollziehung und der mittelbaren Bundesverwaltung (z. B. Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht, Gewerberecht) über  Beschwerden gegen Bescheide einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Bescheidbeschwerde)
** Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde)**
 Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Säumnisbeschwerde)

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24
Q

1.2. Sonderstellung Wiens

A

Für Wien sieht das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine Sonderstellung vor (Art. 108 bis
112 B-VG): Wien ist gleichzeitig Land und Gemeinde (Stadt mit eigenem Statut). Als Stadt
mit eigenem Statut besorgt die Gemeinde Wien neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung.

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25
2.1. Die Organe der Gemeinde Wien
1. Gemeinderat 5. Gemeinderatsausschüsse 6. Kommissionen des Gemeinderates 2. Bm 8. Bv 9. Bv (3. Stadtsenat 4. a Stadtr) 10. Ausschüsse der Bver 7. Untersuchungskommissionen 11. Magistrat 12. Stadtrechnungshof 13. **Wiener Berufungssenat**
26
2.2.1. Zusammensetzung Gemeinderat
- 100 Mitgliedern - alle fünf Jahre gewählt. Aktiv bzw. passiv - vier Vorsitzende = leiten Ordnung/ Sache/ Hausrecht.
27
Aktives Wahlrecht Passives Wahlrecht für Gemeinderat
Österreichische Staatsbürgerschaft Wahlalter 16 Jahre aktiv / passiv 18 Jahre kein Ausschluss vom Wahlrecht (z.B. wegen bestimmter Straftaten) Hauptwohnsitz in Wien
28
Gemeinderat / 2.2.2. Sitzung und Beschlussfassung
Die Einberufung der Gemeinderatssitzungen erfolgt durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister. Die Sitzungen sind öffentlich, d. h. jede bzw. jeder Interessierte kann die Gemeinderatssitzungen auf der Besuchergalerie mitverfolgen. Auch die Protokolle der Gemeinderatssitzungen (sowohl Sitzungsbericht als auch das wörtliche Protokoll) sind für die Bürgerinnen und Bürger öffentlich zugänglich und im Internet (www.wien.gv.at/mdb/gr/) abrufbar Präsenzquorum 1/3 Konsensquorum >1/2 Gültig gefasste Beschlüsse des Gemeinderates sind von der Bürgermeisterin bzw. vom Bürgermeister zu vollziehen
29
2.2.3. Rechtliche Stellung und Aufgaben des Gemeinderat
- das oberste Organ der Gemeinde, dem alle Organe im eigenen Wirkungsbereich verantwortlich sind. Auf Grund - dem Gemeinderat – nicht den einzelnen Mitgliedern – ein Weisungsrecht gegenüber allen Gemeindeorganen - Bürgermeisterin, amtsführenden Stadträtin kann der Gemeinderat das Misstrauen aussprechen. Dieses Misstrauensvotum führt zum Amtsverlust.
30
Der Gemeinderat hat
**** die Verwaltung des Gemeindevermögens zu **überwachen** und über die Geldmittel zu **verfügen**. Dabei obliegt ihm insbesondere  die **Feststellung** des Voranschlages (Budget)  die **Genehmigung** des Rechnungsabschlusses sowie die  **Festsetzung** des Dienstpostenplanes  die **Bewilligung** zum Erwerb von Liegenschaften ab einem gewissen Wert  die **Bewilligung** von Subventionen ab einem bestimmten Wert (so werden z.B. regelmäßig Förderungen an Kulturschaffende oder Theater und an soziale Einrichtungen vergeben)  die **Genehmigung** der Geschäftsordnung und der Geschäftseinteilung des Magistrats - die **Genehmigung** von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen (Verordnungen, die ausweisen, ob und wenn ja in welchem Ausmaß gebaut werden darf) - die **Aufnahme** von Darlehen und die Leistung von Bürgschaften
31
2.3. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister
- **vom GR** Dauer der Wahlp. Gemeinderates **gewählt**. - Gemeinderat kann Bürgermeisteringegenüber das Misstrauen aussprechen.  Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister steht an der Spitze der Gemeindeverwaltung und ist **Vorstand des Magistrats** Daran sind folgende Weisungsbefugnisse geknüpft:  gegenüber den amtsführenden Stadträtinnen und Stadträten  gegenüber sämtlichen Bediensteten der Stadt Wien  gegenüber den Bezirksvorsteherinnen - vertritt die Gemeinde nach außen. Daneben haben auch die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter jeweils innerhalb ihres Aufgabenkreises die Befugnis, die Gemeinde nach außen zu vertreten.  Die Bürgermeisterin **beruft den Gemeinderat und den Stadtsenat ein**, **hat Sitz u. a. in allen Gemeinderatsausschüssen** und **führt den Vorsitz im Stadtsenat **Die Bürgermeisterin** erlässt mit Genehmigung des Gemeinderates die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat **  Die Bürgermeisterin ist **für den übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde verantwortlich.** Das sind Aufgaben, die durch Bundes- oder Landesgesetze der Gemeinde übertragen sind und die nach den Weisungen des Bundes oder Landes zu besorgen sind. (**Führen der Personenstandsbücher** (Geburt, Trauungen, Sterbefälle), und der **Staatsbürgerschaftsevidenz**  **Standesämter**  **Durchführung von Bundes- und Landeswahlen**)
32
Für den Fall der Verhinderung der Bürgermeisterin
- die beiden Vizebürgermeisterinnen werden vom Gemeinderat aus dem Kreis der Stadträtinnen gewählt von der stimmenstärksten bzw. zweitstärksten Partei des Gemeinderates vorgeschlagen. - Gehören die Vizebürgermeisterinnen unterschiedlichen Parteien an, wird die Bürgermeisterin die der der stärksten Partei des Gemeinderates angehört. - Nur wenn auch diese bzw. dieser verhindert ist, ist die andere Vizebürgermeisterin zur Vertretung befugt - Als Vorstand des Magistrats wird die Bürgermeisterin auch durch die Magistratsdirektorin vertreten
33
2.4. Der Stadtsenat
Der Stadtsenat besteht aus Bürgermeisterin und mindestens 9 und maximal 15 Mitgliedern, den sogenannten Stadträtinnen. Die Bürgermeisterin führt den Vorsitz, ist jedoch selbst nicht stimmberechtigt. An den Abstimmungen und somit den Beschlussfassungen nehmen also nur die Stadträtinnen und Stadträte teil. Die genaue Anzahl der Stadträtinnen legt der Gemeinderat nach jeder Gemeinderatswahl fest. Die Stadträtinnen werden vom Gemeinderat für die Dauer, für die der Gemeinderat selbst gewählt wurde, gewählt. Die im Gemeinderat vertretenen Parteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke im Gemeinderat Anspruch auf Vertretung im Stadtsenat.
34
2.4.2. Sitzung und Beschlussfassung / Stadtsenat
- Einberufung durch die Bürgermeisterin - nicht öffentlich - 1/2 / >1/2
35
2.4.3. Aufgaben / Stadtsenat
- **berät** grundsätzlich alle Angelegenheiten, die dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorzulegen sind, **vor**. Alle für den Gemeinderat bestimmten Geschäftsstücke **sind** daher vor der Einbringung in den Gemeinderat dem Stadtsenat **vorzulegen** (Vorberatung).  **Erstattung des Vorschlages** für die Wahl der amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte (vgl. Kapitel 2.5.)  **Bestellung der Magistratsdirektorin** -auf Vorschlag der Bürgermeisterin  Entscheidung über **einzelne Personalangelegenheiten** für Bedienstete der Stadt Wien (z. B. Beförderungen, Belohnungen, Remunerationen)  **Entscheidung über die Zuständigkeit** von **Gemeinderatsausschüssen im Streitfall**
36
2.5. Die amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte
- eigenständige Organe neben dem Stadtsenat - eigene Aufgaben haben - vom Stadtsenat vorgeschlagen und vom Gemeinderat gewählt. - Wählbar sind nur die im Stadtsenat vertretenen Stadträtinnen und Stadträte. - iLeitung der Geschäftsgruppen des Magistrats - im Wesentlichen die **Zusammenfassung** von **Magistratsabteilungen** und **Unternehmungen**; sie stellt - Organisationseinheit innerhalb des Magistrats dar. In ihrer Funktion als Leitung der Geschäftsgruppe sind die amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte gegenüber den ihrer Geschäftsgruppe zugewiesenen Bediensteten weisungsbefugt. Sie selbst unterliegen dem Weisungsrecht der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters. **Darüber hinaus sind die amtsführenden Stadträtinnen dem Gemeinderat gegenüber verantwortlich:** So kann der Gemeinderat gegenüber einer amtsführenden Stadträtin das Misstrauen aussprechen. Dieses Misstrauensvotum führt zum Amtsverlust
37
weiteren Aufgaben zählen / Stadträtinnen
 die Berichterstattung im Stadtsenat,  die Mitgliedschaft im zuständigen Gemeinderatsausschuss sowie  die Einberufung der Sitzungen des zuständigen Gemeinderatsausschusses Den amtsführenden Stadträtinnen und Stadträten sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Seite gestellt, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen (Büro der jeweiligen Geschäftsgruppe bzw. „Stadträtinnen- bzw. Stadtratbüro“)
38
2.6. Die Gemeinderatsausschüsse / 2.6.1. Zusammensetzung
Jeder Gemeinderatsausschuss besteht aus der zuständigen amtsführenden Stadträtin und einer vom Gemeinderat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern Die im Gemeinderat vertretenen Parteien haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeinderatsausschuss.
39
2.6.2. Sitzungen und Beschlussfassung / Gemeinderatsausschüsse
- von zuständigen amtsf Stadträtin einberufen. - nicht öffentlich. - 1/3 Konsensquorum >1/2
40
2.6.3. Aufgaben / Gemeinderatsausschüsse
- für alle privatwirtschaftlichen Angelegenheiten der Gemeinde zuständig, die keinem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind. - Sie genehmigen daher alle Ausgaben, für die auf Grund der Betragshöhe nicht ein anderes Organ (insb. Gemeinderat, Stadtsenat oder Magistrat) zuständig ist (Generalkompetenz in nicht behördlichen Angelegenheiten). **Die Generalkompetenz in behördlichen Angelegenheiten kommt hingegen dem Magistrat** zu Den Gemeinderatsausschüssen obliegt außerdem die **Vorberatung **der Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Stadtsenates gehören. Da in den Wirkungsbereich des Stadtsenates die Vorberatung aller Angelegenheiten des Gemeinderates fällt, **beraten die Gemeinderatsausschüsse somit auch alle Angelegenheiten des Gemeinderates vor.**
41
Ein vom Gemeinderat zu beschließendes Geschäftsstück (Antrag) wird daher immer vom zuständigen Gemeinderatsausschuss und vom Stadtsenat vorberaten und nimmt daher folgenden Weg
Antrag -> Gemeinderatsausschuss Vorberatung -> Stadtsenat Vorberatung -> Gemeinderat Beschlussfassung
42
2.7. Der Magistrat 2.7.1. Zusammensetzung
**Vorstand Bürgermeister** + Amtsführende Stadträtin + Magistratsdirektor Leitung des inneren Dienstes + Anzahl von Bediensteten
43
Magistrat / Bürgermeister
Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister ist Vorstand des Magistrats und für dessen Geschäftsführung verantwortlich
44
Magistrat / Magistratsdirektor
- Leitung des inneren Dienstes. - zur Gewährung eines reibungslosen Amtsbetriebes Organisation + Mittel - einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang) - gleich der Bürgermeisterin Vorgesetzte aller Bediensteten des Magistrats, **nicht aber der amtsführenden Stadträtinnen nicht Bezirksvorsteherinnen - Magistratsdirektorin** - Magistratsdirektor vertritt die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in der Eigenschaft als Vorstand des Magistrats.
45
Magistrat / Einteilung
Geschäftsgruppen + Magistratsdirektion + Magistratischen Bezirksämter
46
Magistrat / Geschäftsgruppen
In den Geschäftsgruppen werden im Regelfall **zusammengehörige Verwaltungsaufgaben** zusammengefasst. Innerhalb der Geschäftsgruppen findet eine weitere Unterteilung in Abteilungen bzw. Betriebe und Unternehmungen statt. An der Spitze jeder Geschäftsgruppe steht eine amtsführende Stadträtin bzw. ein amtsführender Stadtrat
47
Magistrat / Geschäftsgruppen
Geschäftsgruppe für Finanzen, Wirtschaft, Arbeit, Internationales und Wiener Stadtwerke Geschäftsgruppe für Soziales, Gesundheit und Sport Geschäftsgruppe Bildung, Jugend, Integration und Transparenz Geschäftsgruppe für Kultur und Wissenschaft Geschäftsgruppe für Innovation, Stadtplanung und Mobilität Geschäftsgruppe für Klima, Umwelt, Demokratie und Personal Geschäftsgruppe für Wohnen, Wohnbau, Stadterneuerung und Frauen
48
keiner Geschäftsgruppe zugeordnet und unterstehen daher auch keiner amtsführenden Stadträtin
Die Magistratsdirektion sowie die Magistratischen Bezirksämter sind keiner Geschäftsgruppe zugeordnet und unterstehen daher auch keiner amtsführenden Stadträtin bzw. keinem amtsführenden Stadtrat.
49
Was regelt den internen Geschäftsgang (Ablauf) des Magistrats und was die Geschäftseinteilung (die konkreten Zuständigkeiten) der Dienststellen.
Die **Bürgermeisterin** hat **mit Genehmigung des Gemeinderates** die Geschäftsordnung und die Geschäftseinteilung für den Magistrat der Stadt Wien **zu erlassen**. Die Geschäftsordnung (GOM) regelt den internen Geschäftsgang (Ablauf) des Magistrats, die Geschäftseinteilung (GEM) die konkreten Zuständigkeiten der Dienststellen.
50
Trotz der oben beschriebenen Einteilung des Magistrats sowie einer die Zuständigkeiten der Dienststellen regelnden Geschäftseinteilung, stellt der Magistrat
Trotz der oben beschriebenen Einteilung des Magistrats sowie einer die Zuständigkeiten der Dienststellen regelnden Geschäftseinteilung, stellt der Magistrat eine **verwaltungsbehördliche Einheit** dar. Behördliche Anbringen können daher rechtsgültig bei jeder Magistratsdienststelle unabhängig von ihrer konkreten Zuständigkeit eingebracht werden. Anbringen, die bei einer nach der Geschäftseinteilung unzuständigen Dienststelle abgegeben wurden, sind unverzüglich **an die zuständige Dienststelle intern weiterzuleiten**
51
MAGISTRAT / Aufgaben
Der Magistrat vollzieht alle behördlichen Angelegenheiten (Hoheitsverwaltung), soweit hierfür nicht andere Gemeindeorgane zuständig sind (Generalkompetenz in behördlichen Angelegenheiten; z.B. Erteilung einer Baubewilligung ).  Der Magistrat hat auch in Angelegenheiten, für die andere Gemeindeorgane zuständig sind, den aktenmäßigen Verkehr und die Vorbereitung der Erledigung abzuwickeln („**Geschäftsbesorgungsmonopol**“).  Dem Magistrat obliegen überdies beispielsweise die **unmittelbare Vermögensverwaltung** der Gemeinde, der Abschluss und die Auflösung von Dienstverträgen sowie die Ausarbeitung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses
52
Der Magistrat ist:
Der Magistrat ist das Gemeindeamt der Stadt Wien, Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes Wien sowie Amt der Wiener Landesregierung.
53
Der Magistrat besteht aus
Bürgermeisterin - amtsführenden Stadträtinnen **(nicht aber den Stadträtinnen und Stadträten ohne Geschäftsbereich)**, der Magistratsdirektorin - Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. **Die Bezirksorgane (Bezirksvertretung, Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher, Ausschüsse der Bezirksvertretung) sind nicht Teil des Magistrats.**
54
2.8. Die Bezirksorgane / Das Gebiet Wiens ist zu Zwecken der Verwaltung in 23 Gemeindebezirke eingeteilt.
1. Innere Stadt 12. Meidling 2. Leopoldstadt 13. Hietzing 3. Landstraße 14. Penzing 4. Wieden 15. RudolfsheimFünfhaus 5. Margareten 16. Ottakring 6. Mariahilf 17. Hernals 7. Neubau 18. Währing 8. Josefstadt 19. Döbling 9. Alsergrund 20. Brigittenau 10. Favoriten 21. Floridsdorf 11. Simmering 22. Donaustadt 23. Liesin
55
Nicht zu verwechseln sind die Gemeindebezirke mit
Nicht zu verwechseln sind die Gemeindebezirke mit dem **politischen Bezirk im Sinne der Bezirksverwaltung,** der sich mit dem ganzen Gemeindegebiet der Stadt Wien deckt und für den der **Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde** zuständig ist.
56
im Hinblick auf die Einteilung in Gemeindebezirke besondere Gemeindeorgane vor,
Die Wiener Stadtverfassung sieht im Hinblick auf die Einteilung in Gemeindebezirke besondere Gemeindeorgane vor, deren örtlicher Wirkungsbereich auf einen Gemeindebezirk beschränkt ist / Bezirksorgane sind:  die Bezirksvertretungen,  die Ausschüsse der Bezirksvertretungen und  die Bezirksvorsteherinnen und Bezirksvorsteher
57
Den Bezirksorganen obliegt im Wesentlichen
Verwaltung von Haushaltsmitteln in - im Interesse des Bezirkes Welches Bezirksorgan konkret zuständig ist, hängt von der Höhe des Wertes der Ausgabe ab. **Für die konkrete Besorgung der Angelegenheit (z. B. Auftragsvergabe) ist jedoch der Magistrat zuständig.**
58
2.8.2. Die Bezirksvertretung
- alle fünf Jahre von den Wahlberechtigten - die im jeweiligen Bezirk ihren Hauptwohnsitz haben, gewählt. Die Wahl findet gleichzeitig mit der Gemeinderatswahl statt. Die Voraussetzungen für das aktive und passive Wahlrecht sind die gleichen wie bei der Gemeinderatswahl mit dem Unterschied, dass **auch Unionsbürgerinnen** und Unionsbürger wahlberechtigt bzw. wählbar sind. Die Sitzungen der Bezirksvertretungen sind **öffentlich** und können daher von jeder Bürgerin bzw. von jedem Bürger mitverfolgt werden.
59
2.8.3. Die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher
Die Bezirksvorsteherin bzw. der Bezirksvorsteher wird auf Vorschlag der stärksten Partei von der Bezirksvertretung auf fünf Jahre gewählt. Zu den Aufgaben der Bezirksvorsteherin bzw. des Bezirksvorstehers gehören neben der Verwaltung der Haushaltsmittel z. B.:  die Entgegennahme von Anregungen, Vorschlägen und Beschwerden der Bürgerinnen und Bürger  die Repräsentation des Bezirkes bei offiziellen Anlässen  die Mitwirkung bei der Festlegung und Auflassung von Kurzparkzonen  die Mitwirkung bei der Vollziehung der Gewerbeordnung, der Bauordnung für Wien und des Wiener Veranstaltungsgesetzes  die Unterstützung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie den Bezirk betreffen / Der Bezirksvorsteherin bzw. dem Bezirksvorsteher obliegt auch die Einberufung und Leitung einer Bürgerversammlung. Eine Bürgerversammlung dient der Information und Diskussion über Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse eines Bezirkes gelegen sind. Bürgerversammlungen finden häufig zu den Themen Neuverbauungen und Verkehrskonzepten statt.
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**In den ersten Bestimmungen des landesverfassungsrechtlichen Teils der Wiener Stadtverfassung** wird ausdrücklich die Doppelfunktion der Gemeindeorgane bzw. von Gemeindefunktionen (z.B. Magistratsdirektorin und Gemeindeeinrichtungen (z.B. Stadtrechnungshof) festgehalten
Gemeinde Land Gemeinderat Landtag Gemeinderatsausschüsse Ausschüsse des Landtages Bürgermeisterin Landeshauptfrau Stadtsenat Landesregierung Stadträtinnen Mitglieder der Landesregierung Magistratsdirektorin Landesamtsdirektorin Magistrat Amt der Wiener Landesregierung Stadtrechnungshof Landesrechnungshof
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Die Organidentität hat zur Folge
Die Organidentität hat zur Folge, dass sowohl deren Konstituierung bzw. Amtsantritt als auch deren Auflösung bzw. Abberufung zusammenfallen. Trotz dieser Identität der Organe muss eindeutig hervorgehen, ob das jeweilige Organ in seiner Funktion als Landes- oder Gemeindeorgan tätig wird. In diesem Sinne sind z. B. die Sitzungen des Landtages gesondert von den Sitzungen des Gemeinderates einzuberufen. In den Landtagssitzungen dürfen Verwaltungsangelegenheiten der Gemeinde nicht verhandelt werden und umgekehrt
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Die Landesgesetzgebung
Die Landesgesetzgebung obliegt dem Landtag.
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3.1.1. Landtag  Zusammensetzung
Dem Gemeinderat kommt auch die Funktion des Landtages zu. In Wien wird daher nur der Gemeinderat gewählt; eine eigene Landtagswahl findet nicht statt. Die 100 Mitglieder des Gemeinderates sind daher auch Landtagsabgeordnete.
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3.1.1. Landtag  Sitzung und Beschlussfassung
Die Einberufung der Landtagssitzungen erfolgt durch die Präsidentin bzw. den Präsidenten. Die Sitzungen sind öffentlich, d. h. jede bzw. jeder Interessierte kann die Landtagssitzungen auf der Besuchergalerie mitverfolgen. Auch die Protokolle der Landtagssitzungen (sowohl Sitzungsbericht als auch das wörtliche Protokoll) sind für die Bürgerinnen und Bürger öffentlich zugänglich und im Internet (www.wien.gv.at/mdb/ltg/) abrufbar.
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Damit der Landtag einen Gesetzesbeschluss fassen kann,
Damit der Landtag einen Gesetzesbeschluss fassen kann, muss grundsätzlich mindestens ein Drittel der Landtagsabgeordneten (bei insgesamt 100 Mitgliedern also mindestens 34) anwesend sein (Präsenzquorum). Zu einem Beschluss des Landtages ist die einfache Mehrheit der anwesenden Landtagsabgeordneten (also mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen) erforderlich (Konsensquorum).
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Landesverfassungsgesetze bzw. -bestimmungen bedürfen einer erhöhten Anwesenheit,
Landesverfassungsgesetze bzw. -bestimmungen bedürfen einer erhöhten Anwesenheit, nämlich der Hälfte der Landtagsabgeordneten und darüber hinaus auch einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. einfache Gesetze 1/3 / >1/2 Verfassungsgesetze und Verfassungsbestimmungen 1/2 2/3
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3.1.2. Weg der Landesgesetzgebung
Die **Einleitung** eines **G**esetzgebungs**v**erfahrens erfolgt durch die **Einbringung einer Gesetzesvorlage.**  vom zuständigen **Mitglied der Landesregierung** (Regierungsvorlage),  als **Initiativantrag von Mitgliedern des Landtages** oder  im Wege eines Volksbegehrens
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In der Praxis spielen die Regierungsvorlagen die größte Rolle
Gesetzesentwürfe in Form von Regierungsvorlagen werden in der Regel vom Amt der Wiener Landesregierung, konkret von der nach der GEM zuständigen Magistratsabteilung, ausgearbeitet. Beispiel: Gesetzesentwürfe im Bereich des Gesundheitswesens werden von der MA 40 – Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht ausgearbeitet.
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Gesetzesentwurf in weiterer Folge / Begutachtungsverfahren
In der Praxis wird der ausgearbeitete Gesetzesentwurf in weiterer Folge einem Begutachtungsverfahren unterzogen. In diesem wird der Gesetzesentwurf zum einen an vom Entwurf betroffene Stadt Wien interne Dienststellen (internes Begutachtungsverfahren) und zum anderen an externe Stellen, wie das Bundeskanzleramt, die Rechtsanwaltskammer Wien, die Wirtschaftskammer Wien usw. (externes Begutachtungsverfahren) zur Stellungnahme übermittelt. Nach Abschluss des Begutachtungsverfahrens und der Auseinandersetzung mit den in diesem eingelangten Stellungnahmen, ist die Gesetzesvorlage vom zuständigen Mitglied der Landesregierung in die Landesregierung einzubringen.
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Nach Annahme der Gesetzesvorlage in der Landesregierung
**Nach Annahme der Gesetzesvorlage** in der Landesregierung gelangt diese in **den zuständigen Ausschuss**. Dort wird die Gesetzesvorlage vorberaten **und im Regelfall beschlossen,** **dass diese dem Landtag mit dem Antrag vorgelegt wird,** die Gesetzesvorlage zu beschließen. Nach der Debatte im Landtag beschließt dieser, ob die Gesetzesvorlage angenommen wird.
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Sieht ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vor
Sieht ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vor, muss hierzu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt werden. Verweigert die Bundesregierung ihre Zustimmung, darf der Gesetzesbeschluss nicht kundgemacht werden.
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Der Gesetzesbeschluss des Landtages ist nach Beschlussfassung durch
– sofern ein Zustimmungsverfahren notwendig ist, nach dessen Beendigung – durch die Landeshauptfrau zu beurkunden, durch die Landesamtsdirektorin gegenzuzeichnen - von der Landeshauptfrau kundzumachen. Die Kundmachung der Wiener Landesgesetze erfolgt im Landesgesetzblatt für Wien.
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Ablauf Gesetz
Gesetzesvorschlag in Form einer Regierungsvorlage 1. Ausarbeitung durch die zuständige Magistratsabteilung 2. Begutachtungsverfahren -> Einbringung durch zuständiges Mitglied der Landesregierung -> Landesregierung -> Ausschuss -> Landtag Debatte ↓ Abstimmung einfache Gesetze: Anwesenheit: 1/3 unbedingte Stimmenmehrheit Verfassungsgesetze: Anwesenheit: 1/2 2/3 – Mehrheit der Stimmen -> wenn notwendig Zustimmung Bundesregierung -> Beurkundung durch Landeshauptfrau bzw. Landeshauptmann -> Gegenzeichnung durch Landesamtsdirektorin bzw. Landesamtsdirektor -> Kundmachung im Landesgesetzblatt
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Wien als Land hat Vollziehungsaufgaben betreffend Angelegenheiten
 der Landesverwaltung (selbstständiger Wirkungsbereich des Landes; z. B. Staatsbürgerschaft, Umweltverträglichkeitsprüfung, Tierschutz) und der  mittelbaren Bundesverwaltung (Vollziehung obliegt dem Bund, erfolgt aber durch das Land für den Bund; z. B. Gewerbeordnung)
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3.2.1. Landesverwaltung Die Vollziehung
- Vollziehung Angelegenheiten selbstständigen Wirkungsbereich des Landes - EinberufungLandeshauptfrau + Vorsitz - vertraulich. - 1/2 >1/2
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3.2.2. Mittelbare Bundesverwaltung
Ausübung - Landeshauptfrau - + Magistrat als Bezirksverwaltungsbehörde
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Jede österreichische Gemeinde muss nach den Bestimmungen der Bundesverfassung jedenfalls drei Organe und einen Geschäftsbesorgungsapparat haben.
- Gemeinderat - Gemeindevorstand (in Wien: Stadtsenat) - Bürgermeisterin r Geschäftsbesorgungseinrichtung Gemeindeamt = In Wien ist das der Magistrat, der darüber hinaus auch eigenes Organ ist.
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Welche Ausschüsse gibt es / welche Kommissionen
- Gemeinderatsausschüsse - Ausschüsse der Bezirksvertretungen /  Kommissionen des Gemeinderates  Untersuchungskommissionen
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Im Rahmen der Wiener Stadtverfassung werden weitere, fakultative (d.h. nicht zwingend durch die Bundesverfassung vorgegebene) Organe etabliert, wie
wie etwa die amtsführenden Stadträtinnen und Stadträte, die Ausschüsse und Kommissionen des Gemeinderates, die Bezirksvertretungen sowie der Wiener Berufungssenat.
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Gültig gefasste Beschlüsse des Gemeinderates sind von der Bürgermeisterin
Gültig gefasste Beschlüsse des Gemeinderates sind von der Bürgermeisterin **zu vollziehen**, die sich hierzu der amtsführenden Stadträtinnen, des Magistrats oder Bezirksvorsteherinnen bedient.
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Aufgaben: Der Gemeinderat
 Verwaltung des Gemeindevermögens **zu überwachen **  über die Geldmittel** zu verfügen**.  **Feststellung** des Voranschlages (Budget)  **Genehmigung des Rechnungsabschlusses**  **Festsetzung des Dienstpostenplanes**  Bewilligung zum Erwerb von Liegenschaften ab einem gewissen Wert  von Subventionen ab einem bestimmten Wert  **die Genehmigung der Geschäftsordnung und der Geschäftseinteilung des Magistrats**  von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen (Verordnungen, die ausweisen, ob und wenn ja, in welchem Ausmaß gebaut werden darf)  die Aufnahme von Darlehen und die Leistung von Bürgschaften
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- Damit der Stadtsenat beschlussfähig - Damit der Gemeinderat - Gemeinderatsausschuss
 Stadtsenat 1/2 - >1/2  Gemeinderat 1/ 3 - 1/2  Gemeinderatsausschuss 1/3 - 1/2
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Aufgaben des Stadtsenates sind
 **Erstattung** des Vorschlages für die Wahl der aStr  **Bestellung** der Md auf Vorschlag Bm  **Entscheidung** Personalangelegenheiten für Bedienstete der Stadt Wien (z. B. Beförderungen, Belohnungen, Remunerationen)  **Entscheidung** über die Zuständigkeit von Gemeinderatsausschüssen im Streitfall
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Aufgaben de Stadträte
- **Leitung** der Gg des Magistrats - **Berichterstattung** im Stadtsenat - **Mitgliedschaft** im zuständigen Gemeinderatsausschuss - **Einberufung der Sitzungen des zuständigen Gemeinderatsausschusses**
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Für jede Geschäftsgruppe
ist ein Gemeinderats-Ausschuss einzurichten – besteht aus a Str - Mitgliedern (mindestens 10). Die genaue Anzahl - **nicht öffentlich**
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Stadtrechnungshofausschuss
Dieser hat die Aufgabe, die Berichte des Stadtrechnungshofes zu beraten
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Die Bürgermeisterin beruft
- Gemeinderat - Stadtsenat + Vorsitz hat Sitz in - Gemeinderatsausschüssen +Unterausschüssen - Kommissionen
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Aufgaben der Gemeinderatsausschüsse
- Generalkompetenz in nicht behördlichen Angelegenheiten, privatwirtschaftlichen Angelegenheiten zuständig sind, wenn kein anderes Organ zuständig ist (Abschluss von Kauf- oder Mietverträgen, die Vergabe von Leistungen an Dritte, aber auch Förderungen und Subventionen. Sie genehmigen daher alle Ausgaben, für die auf Grund der Betragshöhe nicht ein anderes Organ (insb. Gemeinderat, Stadtsenat oder Magistrat) zuständig ist
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Der Magistratsdirektorin
- Leitung des inneren Dienstes = Organisation der personellen und der Sachmittel sowie die - Vorsorge für einen einheitlichen und geregelten Geschäftsgang im Magistrat. Als Instrument steht der Magistratsdirektorin der Erlass zur Verfügung. = Weisung oder eine generelle Anordnung, wie in einer Angelegenheit zu verfahren ist.
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GEM
Welche Magistratsabteilung, welche Unternehmung bzw. **welcher Betrieb zu welcher Geschäftsgruppe** gehört, kann der Geschäftseinteilung des Magistrats (kurz GEM) entnommen werden. - Die GEM wird **von der Bürgermeisterin** mit (Genehmigung) Zustimmung des Gemeinderates erlassen.
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Die Stadt Wien kennt drei solcher Unternehmungen:
 Stadt Wien – Wiener Wohnen  Wien Kanal  Wiener Gesundheitsverbund
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GOM
Die GOM regelt den internen Geschäftsgang (Ablauf) des Magistrats, die GEM die konkreten Zuständigkeiten der Dienststellen.
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Landtag- Sitzung
- Einberufung -> durch die **Präsidentin des Landtages**. Hierzu wählt der Wiener Landtag **insgesamt drei** , die sich in der Vorsitzführung abwechseln. = öffentlich - Einfache Gesetze 1/3 + >1/2 - Verfassungsgesetze 1/2 + 2/3
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entstehen Gesetzte
Einleitung eines Gesetzgebungsverfahrens im Landtag erfolgt - Regierungsvorlage durch das Mitglied der Landesregierung. - Initiativantrag 5 Abgeordnete im Landtag - Volksbegehrens Gesetzesentwurfes von zumindest 5 % der wahlberechtigten unterstützt wird Gesetzesbeschluss Landeshauptmann beurkunden + Landesamtsdirektor gegenzuzeichnen +Landeshauptmann kundzumachen.-im Landesgesetzblatt für Wien.
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Die Wiener Landesregierung (Stadtsenat) besteht aus
Landeshauptmann + Mitgliedern der Landesregierung = die Stadträtinnen - **Einberufung + Vorsitz Landeshauptfrau** - **Nicht öffentlich** - **Vollziehung** von Angelegenheiten im selbstständigen Wirkungsbereich des Landes **Erlassung von Bescheiden** - **Beratung der Regierungsvorlagen**+ **Bestellung der Richterinnen** - **+Zustimmung zu Bundesgesetzen**, wo dies verfassungsmäßig vorgesehen ist