Der Anspruch Flashcards
Anspruch Definition
Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
Prüfung eines Anspruchs - Schema
Dreisatz
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch erloschen
III. Anspruch durchsetzbar
Anspruch entstanden
- Vorliegen der Anspruchsgrundlage
a) § 433 I S.1/ § 433 II
b) § 985
c) § 812 I S. 1 Alt. 1
- sehr relevant im BGB AT - Keine Unwirksamkeitsgründe
Bspw.: Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit, Scherzerklärung, Anfechtung (unvollständig)
§ 433 BGB
-> sehr wichtige Anspruchsgrundlage
2 Anspruchsgrundlagen
- > § 433 I S.1 -> Eigentums- und Besitzübertragung
- > § 433 II -> Kaufpreiszahlung
Voraussetzungen für Anspruch aus § 433
- Kaufvertrag muss zwischen den beiden Parteien geschlossen werden
Kaufvertrag = Eine kaufrechtlich Einigung, welche durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande kommt.
- > Parteien müssen sich darüber einigen, dass Sache zu bestimmen Kaufpreis verkauft wird
- > geschieht durch Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. (Im Gesetz von Antrag gesprochen = Angebot)
Angebot, § 145
Was ist es und wie muss es aussehen?
Definition
Definition:
Unter Angebot versteht man eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der die eine Partei der anderen Partei einen Vertragsschluss darlegt, so dass die eine Partei den Vertrag mit einem einfachen „Ja“ herbeiführen kann. Hierbei müssen die sog. essentialia negotii beachtet werden.
Zusammengefasst:
1) Rechtsbindende Willenserklärung abgeben
2) Essentialia negotii
1) Abgabe einer Willenserklärung
Willens - Erklärung
- > jemand erklärt seinen Willen
2 Arten von Willenserklärungen
Empfangsbedürftige Willenserklärungen:
-> müssen einer anderen Person zugehen
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung:
-> müssen einer anderen Person nicht zugehen
Objektiver und Subjektiver Teil der Willenserklärung
Objektiv: Ziel des Erklärenden muss es sein, mit der abgegebenen Willensäußerung eine Rechtsfolge zu schaffen
Subjektiv: Erklärende muss überhaupt den Willen dazu gehabt haben eine solche Willenserklärung abzugeben
Prüfungsschema empfangsbedürftige Willenserklärung
I. Obj. TB
1. Rechtsbindungswille
II. Subj. TB
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswille/Handlungswille
III. Sonderfälle, bei denen keine Willenserklärungen vorliegen
Prüfungsschema § 433
I. Anspruch entstanden
- Kaufvertrag
a) Angebot
aa) Abgabe einer Willenserklärung
(1) Obj. TB
- Rechtsbindungswille
(2) Subj. TB
(a) Erklärungsbewusstsein
(b) Handlungswille
(c) Geschäftswille
(3) Sonderfall: Keine Willenserklärung
bb) Essentialia negotii
cc) Wirksamkeit
(1) Abgabe
(2) Zugang
b) Annahme
c) Stellvertretung
aa) Zulässigkeit
bb) Eigene WE
cc) Offenkundigkeit der Vertretung
dd) Vertretungsmacht
- Wirksamkeit des Vertrages
2 verschiedene Möglichkeiten zur Abgabe einer Willenserklärung
Ausdrücklich
- > sprachlich oder schriftlich wird bestätigt, dass man eine Willenserklärung abgeben möchte
- > A sagt zu B er will sein Haus für 1 Mio. kaufen
Konkludent
- > Durch schlüssiges Verhalten wird gezeigt, dass ma eine Willenserklärung abgeben möchte
- > A legt im Buchladen des B ein Buch auf den Kassentisch
Rechtsbindungswille
- Wenn Rechtsbindungswille fehlt, dass liegt KEINE Willenserklärung vor
Definition: Der Antragende muss den Willen haben sich rechtlich zu binden.
Invitatio ad offerendum
= Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung
- > darin kann man noch keine Willenserklärung sehen!! (Also auch kein Rechtsbindungswille)
- > liegt besonders bei der Auslage von Waren in Geschäften vor
- > Kunde wird aufgefordert, ein Angebot an der Kasse abzugeben, welches der Supermarktbetreiber durch den Verkäufer annehmen/ablehnen kann
Andere Beispiele: Tankstellen, Zeitungsannoncen -> Invitatio ad offerendum => Person will sich noch nicht rechtlich binden, will sich aussuchen, mit wem sie Geschäft abschließt
Reine Gefälligkeit
-> kein Rechtsbindungswille, keine Willenserklärung
A sieht Nachbar N der Probleme mit Rasenmäher hat. Bietet ihm seine Hilfe an, indem er ihm den Rasen mäht. A verlangt dafür kein Geld/Gegenleistungen. N bedankt sich bei A und gibt ihm 5€für einen Kaffee.
- > A und N hatten keinen Willen sich rechtlich zu binden
- > A wollte N durch Gefälligkeit helfen
Erklärungsbewusstsein
Der Erklärende muss mithin in dem Bewusstsein handeln, dass er eine Willenserklärung abgibt bzw. erklärt.
-> Prüfung: Bewusstsein, Erklärung abzugeben
Trierer Weinversteigerungsfall
- > Bewusstsein fehlt beim Heben eines Arms bei einer Versteigerung
- > Wollte mit Heben des Arms grüßen
Bsp.: Erklärungsbewusstsein
Bsp.: Trierer Weinversteigerung
-> Hebt Hand zum Grüßen und gibt damit Gebot ab -> Zuschlag von 300€ für Artikel xy
Hier: Hat A eine wirksame WE zum Kauf abgegeben?
-> Rechtsbindungswille (+) : Parteien befinden sich auf einer öffentlichen Versteigerung und es ist für einen Dritten klar ersichtlich, dass hier mit Rechtsbindungswillen gehandelt wird
ABER Erklärungsbewusstsein (-)
- > Hebt um zu grüßen, nicht zum Gebot abgeben
- > theoretisch würde man Prüfung beenden
Zuständiges Gericht argumentiert mit sog. “potentiellen Erklärungsbewusstsein”
-> A muss es sich zurechnen lassen, weil er sich hätte informieren können, dass sein Hand-Heben als konkludierte Willenserklärung gewertet wird
Handlungswille
Der Erklärende muss Handlungswillen gehabt haben.
Wenn dieser fehlt -> er also gezwungen wird, die WE abzugeben
- unfreiwillig
- Zustand der Bewusstlosigkeit (Hypnose, Schlaf)
Geschäftswille
Erklärender muss Geschäftswille gehabt haben.
- > Wille, überhaupt ein konkretes Geschäft abschließen zu wollen
- Keine Probleme, außer Erklärender irrt über die Umstände
Bsp.: A will 5 Kuchen kaufen und bestellt Butterkuchen. Das ist aber kein herkömmlicher Kuchen, sondern Blätterteigtaschen.
- > hatte keinen Geschäftswillen, diese zu kaufen
- > Geschäftswille (-)
Achtung: Fall ohne Geschäftswille: PRÜFUNG NICHT ABBRECHEN
- > trotzdem weiter prüfen
- > regelmäßig Anfechtungsgrund für die Anfechtung nach § 142 I BGB gegeben
Irrtum und WE
-> Merke
Irrtum macht WE niemals unwirksam!
- erst Verhalten macht evtl. WE unwirksam/nichtig
Sonderfall bei dem keine WE vorliegt
Besonderer Fall, merken!
-> Schweigen
- stellt grds. keine WE dar
- es gibt aber Ausnahmen (Individualvertraglich vereinbart, Minderjährigenrecht)
Essentialia negotii
- Hauptbestandteile eines Vertrages
- müssen aus dem Angebot hervorgehen, sonst liegt kein Angebot vor
Bestandteile:
- Vertragspartner
- Kaufsache
- Kaufpreis
Unterscheidung: essentialia negotii - accidentialia negotii
accidentialia negotii = Nebenabreden eines Vertrags
- Bsp.: Ich kaufe deinen Rasenmäher für 3.00,-€ (essentialia). Ich möchte aber, dass der Rasenmäher vorher nochmal gereinigt wird (accidentialia).
Abgabe einer Willenserklärung
Gilt grds. als abgegeben, wenn sie mit dem Wissen und Wollen des Erklärenden abgeben worden ist und keine weiteren Zwischenschritte mehr notwendig sind, damit die Willenserklärung den Empfänger erreicht.
§ 130 I BGB
- > Abgabe WE gegenüber Abwesenden
mdl. oder schrftl.
Abgabe WE
4 Arten von WE
ABGABE
Mündliche WE <-> Schriftliche WE
Unter Anwesenden <-> Unter Abwesenden
-> 4 verschiedene Zeitpunkte der Wirksamkeit
Mündliche WE unter Anwesenden
WE gilt als abgegeben, sobald sie dem anderen gegenüber erklärt wird und mit eigenen Worten mitgeteilt wird.
- nicht nur 4-Augen-Gespräch
- auch Telefonate
Mündliche WE unter Abwesenden
- Mit “unter Abwesenden” oft Dritte (Empfangs-, Erklärungsboten, Vertreter, etc.) gemeint
Hier gilt die WE als abgegeben, sobald sie einem Dritten gegenüber mit eigenen Worten erklärt wird. Dritter kann hier sein ein Vertreter, ein Empfangsbote oder ein Erklärungsbote.
- § 130 I
Schriftliche WE unter Anwesenden
- Brief
- Fax
WE gilt als abgegeben, sobald sie mit Wissen und Wollen an den Empfänger übergeben wird.
Schriftliche WE unter Abwesenden
Hier gilt die WE ebenfalls abgegeben, sobald diese mit Wissen und Wollen des Erklärenden, dessen Machtbereich verlässt. Zudem ist zu beachten, dass der abgeschickte Brief frankiert und richtig adressiert sein muss.
- § 130 I BGB
Zugang von WE
- 4 verschiedene Arten von WE
Zugang
Mündliche WE unter Anwesenden
WE geht dem Empfänger sofort zu, sobald sie ihn erreicht.
- 4-Augen
- Telefonat
Zugang
Mündliche WE unter Abwesenden
- Willenserklärung unter Dritten
Hier gibt der Erklärende regelmäßig einer Dritten Person gegenüber seine WE ab und teilt dieser Person mit, dass sie die Nachricht dem Empfänger zustellen soll. Wann die Erklärung dem Empfänger zugeht, hängt von der Dritten Person selber ab.
Vertreter= Sofort Empfangsboten = Eltern, Ehegatten, Erwachsene Kinder -> Risiko der Übermittlung beim Empfänger Erklärungsbote= (Kleine Kinder u7, Handwerker) -> Risiko der Übermittlung beim Erklärenden
- § 130 I BGB
Zugang
Schriftliche WE unter Anwesenden
WE geht dem Empfänger sofort zu, sobald er den Brief oder das Stück Papier in der Hand hält.
Zugang
Schriftliche WE unter Abwesenden
- Brief abgeschickt und adressiert: Wann zugegangen?
WE geht dem Empfänger zu, sobald sie in dessen Machtbereich gelangt und mit einer Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen ist.
Machtbereich = Briefkasten/Packstation Kenntnisnahme= Mit einer Kenntnisnahme ist zu rechnen, wenn es dem Empfänger möglich ist (Urlaub?) auf seinen Machtbereich zuzugreifen. Zu beachten ist vor allem, wann er dies normalerweise immer tut. (Wann öffnet er normalerweise seinen Briefkasten?)
Annahme Definition
Eine empfangsbedürftige WE, in der sich jemand mit dem Angebot eines anderen einverstanden gibt und einen Vertragsschluss herbeiführen möchte.
- ausdrücklich und konkludent
Prüfungsschema, wenn Annahme problematisch
aa) Abgabe einer WE
(1) Obj. TB
(2) Subj. TB
(3) Sonderfall: Keine WE
Besonderheiten bei der Annahme
- Verträge kommen über §§ 145 ff. BGB zustande
- § 146 BGB: Angebot=Antrag
- > erlischt, wenn er abgelehnt wird, gem. § 146 Alt. 1 BGB
- > erlischt, wenn nach §§ 147-149 nicht rechtzeitig angenommen wird
§ 147 Annahmefrist
- § 147 I unter Anwesenden -> nur sofort nach Abgabe des Angebots
- § 147 II unter Abwesenden -> nur bis zu Zeitpunkt angenommen, wie der Antragende auf eine Antwort unter regelmäßigen Umständen warten darf
§ 148 BGB explizite Annahmefrist
- Antragender hat Freist bestimmt
- > Annahme kann nur innerhalb davon erfolgen
§ 150
Verspätete und abändernde Annahme
- verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag
- Annahme unter Erweiterung/Einschränkung/Änderung gilt als Ablehnung mit einem neuen Antrag verbunden
§ 156 BGB
- Versteigerung
- > insbesondere Trierer Weinversteigerungsfall
- Zuschlag = Vertrag
- Gebot erloschen = Übergebot
- Gebot erloschen = Versteigerung ohne Erteilung von Zuschlag geschlossen
Stellvertretung
§§ 164 ff. BGB
A will neuen Rasenmäher in Laden des X.
Fragt C, ob er ihn diesen dort kaufen kann (§§ 164 ff. BGB).
Im Laden von X arbeitet V (§§ 164 ff. BGB).
C geht zu V und kauft den Rasenmäher (C und V schlißen für A und X einen Kaufvertrag § 433 BGB ab)
-> Fall mit 2 Stellvertretern
Stellvertretung
Prüfungsschema
aa) Zulässigkeit
- seltenste Fälle in Klausur von Bedeutung (irrelevant, 1 Satz reicht)
- unzulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (insbes. Eheschließung (§ 1311 BGB oder Testamentserrichtung, § 2064 BGB)
bb) Eigene Willenserklärung
- Vertreter muss eigene WE übermitteln, nach § 164 I S. 1 BGB
- > Abgrenzung Stellvertreter und Bote
- Wenn unproblematisch, nur kurz feststellen
- Wenn schwierig, immer über Stellvertreter gehen, weil dann geht Prüfung weiter und kein Hilfsgutachten notwendig
cc) Offenkundigkeit der Vertretung
- § 164 I -> im Namen des Vertretenen
- Vertreter muss dem Vertragspartner gegenüber signalisieren, dass er für den Vertretenen auftritt
- muss offenkundig handeln (Offenkundigkeitsprinzip)
dd) Vertretungsmacht (wichtigster Punkt)
- Ermächtigung für jemand anderen handeln zu dürfen
Abgrenzung Stellvertretung <-> Bote
Stellvertreter:
- gibt eigene WE ab
- hat Entscheidungsspielraum
= § 164 BGB
Bsp.: A braucht neuen Schrank, ist aber sehr beschäftigt. Fragt Kumpel, ob er zu Ikea fährt und ihm einen kauft. K macht das.
Bote:
- überbringt fremde, vorgefertigte WE
- kein Entscheidungsspielraum
= Keine Anwendung § 164 BGB
Bsp.: A braucht neuen Schrank. Blättert im Ikea Katalog und findet dort einen schönen roten Schrank. Er bittet seine Frau, ihm genau diesen Schrank im Ikea Köln zum angegebenen Preis von 99,- € zu kaufen.
Offenkundigkeit der Vertretung
- § 164 I S.2 BGB: erforderliche Erklärung kann ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden
- ob Erklärung abgegeben wurde, richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont
Ausdrücklich = Ich kaufe im Namen des Z diese Packung Tee
Konkludent = A geht in den Laden, kauft dort Wagenheber. Dabei sagt sie nicht, dass sie es für ihren Chef kauft, trägt aber Arbeitskleidung mit seiner Aufschrift und die Kassiererin kennt den Chef
Offenkundigkeit der Vertretung
Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip
Bargeschäfte des täglichen Lebens:
- Geschäfte, die sofort bewirkt werden
- Bagatellengeschäfte
- nicht signalisieren, dass man für jemand anders auftritt
Unternehmensbezogenes/Betriebsbezogenes Geschäft:
- Geschäfte, bei denen man erkennen kann, dass jemand als Angestellter für ein Unternehmen tätig wird
- > Verkäufer im Kaufhaus arbeitet für Chef, muss das nicht sagen
Verstoß gegen das Offenkundigkeitsprinzip
- jemand handelt nicht in fremden Namen
- > schließt RG grds. selbst mit dem Vertragspartner ab und muss diesen dann erfüllen und u.U. Schadensersatz leisten