Der Anspruch Flashcards
Anspruch Definition
Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
Prüfung eines Anspruchs - Schema
Dreisatz
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch erloschen
III. Anspruch durchsetzbar
Anspruch entstanden
- Vorliegen der Anspruchsgrundlage
a) § 433 I S.1/ § 433 II
b) § 985
c) § 812 I S. 1 Alt. 1
- sehr relevant im BGB AT - Keine Unwirksamkeitsgründe
Bspw.: Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit, Scherzerklärung, Anfechtung (unvollständig)
§ 433 BGB
-> sehr wichtige Anspruchsgrundlage
2 Anspruchsgrundlagen
- > § 433 I S.1 -> Eigentums- und Besitzübertragung
- > § 433 II -> Kaufpreiszahlung
Voraussetzungen für Anspruch aus § 433
- Kaufvertrag muss zwischen den beiden Parteien geschlossen werden
Kaufvertrag = Eine kaufrechtlich Einigung, welche durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande kommt.
- > Parteien müssen sich darüber einigen, dass Sache zu bestimmen Kaufpreis verkauft wird
- > geschieht durch Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. (Im Gesetz von Antrag gesprochen = Angebot)
Angebot, § 145
Was ist es und wie muss es aussehen?
Definition
Definition:
Unter Angebot versteht man eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der die eine Partei der anderen Partei einen Vertragsschluss darlegt, so dass die eine Partei den Vertrag mit einem einfachen „Ja“ herbeiführen kann. Hierbei müssen die sog. essentialia negotii beachtet werden.
Zusammengefasst:
1) Rechtsbindende Willenserklärung abgeben
2) Essentialia negotii
1) Abgabe einer Willenserklärung
Willens - Erklärung
- > jemand erklärt seinen Willen
2 Arten von Willenserklärungen
Empfangsbedürftige Willenserklärungen:
-> müssen einer anderen Person zugehen
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung:
-> müssen einer anderen Person nicht zugehen
Objektiver und Subjektiver Teil der Willenserklärung
Objektiv: Ziel des Erklärenden muss es sein, mit der abgegebenen Willensäußerung eine Rechtsfolge zu schaffen
Subjektiv: Erklärende muss überhaupt den Willen dazu gehabt haben eine solche Willenserklärung abzugeben
Prüfungsschema empfangsbedürftige Willenserklärung
I. Obj. TB
1. Rechtsbindungswille
II. Subj. TB
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswille/Handlungswille
III. Sonderfälle, bei denen keine Willenserklärungen vorliegen
Prüfungsschema § 433
I. Anspruch entstanden
- Kaufvertrag
a) Angebot
aa) Abgabe einer Willenserklärung
(1) Obj. TB
- Rechtsbindungswille
(2) Subj. TB
(a) Erklärungsbewusstsein
(b) Handlungswille
(c) Geschäftswille
(3) Sonderfall: Keine Willenserklärung
bb) Essentialia negotii
cc) Wirksamkeit
(1) Abgabe
(2) Zugang
b) Annahme
c) Stellvertretung
aa) Zulässigkeit
bb) Eigene WE
cc) Offenkundigkeit der Vertretung
dd) Vertretungsmacht
- Wirksamkeit des Vertrages
2 verschiedene Möglichkeiten zur Abgabe einer Willenserklärung
Ausdrücklich
- > sprachlich oder schriftlich wird bestätigt, dass man eine Willenserklärung abgeben möchte
- > A sagt zu B er will sein Haus für 1 Mio. kaufen
Konkludent
- > Durch schlüssiges Verhalten wird gezeigt, dass ma eine Willenserklärung abgeben möchte
- > A legt im Buchladen des B ein Buch auf den Kassentisch
Rechtsbindungswille
- Wenn Rechtsbindungswille fehlt, dass liegt KEINE Willenserklärung vor
Definition: Der Antragende muss den Willen haben sich rechtlich zu binden.
Invitatio ad offerendum
= Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung
- > darin kann man noch keine Willenserklärung sehen!! (Also auch kein Rechtsbindungswille)
- > liegt besonders bei der Auslage von Waren in Geschäften vor
- > Kunde wird aufgefordert, ein Angebot an der Kasse abzugeben, welches der Supermarktbetreiber durch den Verkäufer annehmen/ablehnen kann
Andere Beispiele: Tankstellen, Zeitungsannoncen -> Invitatio ad offerendum => Person will sich noch nicht rechtlich binden, will sich aussuchen, mit wem sie Geschäft abschließt
Reine Gefälligkeit
-> kein Rechtsbindungswille, keine Willenserklärung
A sieht Nachbar N der Probleme mit Rasenmäher hat. Bietet ihm seine Hilfe an, indem er ihm den Rasen mäht. A verlangt dafür kein Geld/Gegenleistungen. N bedankt sich bei A und gibt ihm 5€für einen Kaffee.
- > A und N hatten keinen Willen sich rechtlich zu binden
- > A wollte N durch Gefälligkeit helfen
Erklärungsbewusstsein
Der Erklärende muss mithin in dem Bewusstsein handeln, dass er eine Willenserklärung abgibt bzw. erklärt.
-> Prüfung: Bewusstsein, Erklärung abzugeben
Trierer Weinversteigerungsfall
- > Bewusstsein fehlt beim Heben eines Arms bei einer Versteigerung
- > Wollte mit Heben des Arms grüßen
Bsp.: Erklärungsbewusstsein
Bsp.: Trierer Weinversteigerung
-> Hebt Hand zum Grüßen und gibt damit Gebot ab -> Zuschlag von 300€ für Artikel xy
Hier: Hat A eine wirksame WE zum Kauf abgegeben?
-> Rechtsbindungswille (+) : Parteien befinden sich auf einer öffentlichen Versteigerung und es ist für einen Dritten klar ersichtlich, dass hier mit Rechtsbindungswillen gehandelt wird
ABER Erklärungsbewusstsein (-)
- > Hebt um zu grüßen, nicht zum Gebot abgeben
- > theoretisch würde man Prüfung beenden
Zuständiges Gericht argumentiert mit sog. “potentiellen Erklärungsbewusstsein”
-> A muss es sich zurechnen lassen, weil er sich hätte informieren können, dass sein Hand-Heben als konkludierte Willenserklärung gewertet wird
Handlungswille
Der Erklärende muss Handlungswillen gehabt haben.
Wenn dieser fehlt -> er also gezwungen wird, die WE abzugeben
- unfreiwillig
- Zustand der Bewusstlosigkeit (Hypnose, Schlaf)
Geschäftswille
Erklärender muss Geschäftswille gehabt haben.
- > Wille, überhaupt ein konkretes Geschäft abschließen zu wollen
- Keine Probleme, außer Erklärender irrt über die Umstände
Bsp.: A will 5 Kuchen kaufen und bestellt Butterkuchen. Das ist aber kein herkömmlicher Kuchen, sondern Blätterteigtaschen.
- > hatte keinen Geschäftswillen, diese zu kaufen
- > Geschäftswille (-)
Achtung: Fall ohne Geschäftswille: PRÜFUNG NICHT ABBRECHEN
- > trotzdem weiter prüfen
- > regelmäßig Anfechtungsgrund für die Anfechtung nach § 142 I BGB gegeben
Irrtum und WE
-> Merke
Irrtum macht WE niemals unwirksam!
- erst Verhalten macht evtl. WE unwirksam/nichtig
Sonderfall bei dem keine WE vorliegt
Besonderer Fall, merken!
-> Schweigen
- stellt grds. keine WE dar
- es gibt aber Ausnahmen (Individualvertraglich vereinbart, Minderjährigenrecht)
Essentialia negotii
- Hauptbestandteile eines Vertrages
- müssen aus dem Angebot hervorgehen, sonst liegt kein Angebot vor
Bestandteile:
- Vertragspartner
- Kaufsache
- Kaufpreis
Unterscheidung: essentialia negotii - accidentialia negotii
accidentialia negotii = Nebenabreden eines Vertrags
- Bsp.: Ich kaufe deinen Rasenmäher für 3.00,-€ (essentialia). Ich möchte aber, dass der Rasenmäher vorher nochmal gereinigt wird (accidentialia).
Abgabe einer Willenserklärung
Gilt grds. als abgegeben, wenn sie mit dem Wissen und Wollen des Erklärenden abgeben worden ist und keine weiteren Zwischenschritte mehr notwendig sind, damit die Willenserklärung den Empfänger erreicht.
§ 130 I BGB
- > Abgabe WE gegenüber Abwesenden
mdl. oder schrftl.
Abgabe WE
4 Arten von WE
ABGABE
Mündliche WE <-> Schriftliche WE
Unter Anwesenden <-> Unter Abwesenden
-> 4 verschiedene Zeitpunkte der Wirksamkeit
Mündliche WE unter Anwesenden
WE gilt als abgegeben, sobald sie dem anderen gegenüber erklärt wird und mit eigenen Worten mitgeteilt wird.
- nicht nur 4-Augen-Gespräch
- auch Telefonate
Mündliche WE unter Abwesenden
- Mit “unter Abwesenden” oft Dritte (Empfangs-, Erklärungsboten, Vertreter, etc.) gemeint
Hier gilt die WE als abgegeben, sobald sie einem Dritten gegenüber mit eigenen Worten erklärt wird. Dritter kann hier sein ein Vertreter, ein Empfangsbote oder ein Erklärungsbote.
- § 130 I
Schriftliche WE unter Anwesenden
- Brief
- Fax
WE gilt als abgegeben, sobald sie mit Wissen und Wollen an den Empfänger übergeben wird.
Schriftliche WE unter Abwesenden
Hier gilt die WE ebenfalls abgegeben, sobald diese mit Wissen und Wollen des Erklärenden, dessen Machtbereich verlässt. Zudem ist zu beachten, dass der abgeschickte Brief frankiert und richtig adressiert sein muss.
- § 130 I BGB
Zugang von WE
- 4 verschiedene Arten von WE
Zugang
Mündliche WE unter Anwesenden
WE geht dem Empfänger sofort zu, sobald sie ihn erreicht.
- 4-Augen
- Telefonat
Zugang
Mündliche WE unter Abwesenden
- Willenserklärung unter Dritten
Hier gibt der Erklärende regelmäßig einer Dritten Person gegenüber seine WE ab und teilt dieser Person mit, dass sie die Nachricht dem Empfänger zustellen soll. Wann die Erklärung dem Empfänger zugeht, hängt von der Dritten Person selber ab.
Vertreter= Sofort Empfangsboten = Eltern, Ehegatten, Erwachsene Kinder -> Risiko der Übermittlung beim Empfänger Erklärungsbote= (Kleine Kinder u7, Handwerker) -> Risiko der Übermittlung beim Erklärenden
- § 130 I BGB
Zugang
Schriftliche WE unter Anwesenden
WE geht dem Empfänger sofort zu, sobald er den Brief oder das Stück Papier in der Hand hält.
Zugang
Schriftliche WE unter Abwesenden
- Brief abgeschickt und adressiert: Wann zugegangen?
WE geht dem Empfänger zu, sobald sie in dessen Machtbereich gelangt und mit einer Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen zu rechnen ist.
Machtbereich = Briefkasten/Packstation Kenntnisnahme= Mit einer Kenntnisnahme ist zu rechnen, wenn es dem Empfänger möglich ist (Urlaub?) auf seinen Machtbereich zuzugreifen. Zu beachten ist vor allem, wann er dies normalerweise immer tut. (Wann öffnet er normalerweise seinen Briefkasten?)
Annahme Definition
Eine empfangsbedürftige WE, in der sich jemand mit dem Angebot eines anderen einverstanden gibt und einen Vertragsschluss herbeiführen möchte.
- ausdrücklich und konkludent
Prüfungsschema, wenn Annahme problematisch
aa) Abgabe einer WE
(1) Obj. TB
(2) Subj. TB
(3) Sonderfall: Keine WE
Besonderheiten bei der Annahme
- Verträge kommen über §§ 145 ff. BGB zustande
- § 146 BGB: Angebot=Antrag
- > erlischt, wenn er abgelehnt wird, gem. § 146 Alt. 1 BGB
- > erlischt, wenn nach §§ 147-149 nicht rechtzeitig angenommen wird
§ 147 Annahmefrist
- § 147 I unter Anwesenden -> nur sofort nach Abgabe des Angebots
- § 147 II unter Abwesenden -> nur bis zu Zeitpunkt angenommen, wie der Antragende auf eine Antwort unter regelmäßigen Umständen warten darf
§ 148 BGB explizite Annahmefrist
- Antragender hat Freist bestimmt
- > Annahme kann nur innerhalb davon erfolgen
§ 150
Verspätete und abändernde Annahme
- verspätete Annahme eines Antrags gilt als neuer Antrag
- Annahme unter Erweiterung/Einschränkung/Änderung gilt als Ablehnung mit einem neuen Antrag verbunden
§ 156 BGB
- Versteigerung
- > insbesondere Trierer Weinversteigerungsfall
- Zuschlag = Vertrag
- Gebot erloschen = Übergebot
- Gebot erloschen = Versteigerung ohne Erteilung von Zuschlag geschlossen
Stellvertretung
§§ 164 ff. BGB
A will neuen Rasenmäher in Laden des X.
Fragt C, ob er ihn diesen dort kaufen kann (§§ 164 ff. BGB).
Im Laden von X arbeitet V (§§ 164 ff. BGB).
C geht zu V und kauft den Rasenmäher (C und V schlißen für A und X einen Kaufvertrag § 433 BGB ab)
-> Fall mit 2 Stellvertretern
Stellvertretung
Prüfungsschema
aa) Zulässigkeit
- seltenste Fälle in Klausur von Bedeutung (irrelevant, 1 Satz reicht)
- unzulässig bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (insbes. Eheschließung (§ 1311 BGB oder Testamentserrichtung, § 2064 BGB)
bb) Eigene Willenserklärung
- Vertreter muss eigene WE übermitteln, nach § 164 I S. 1 BGB
- > Abgrenzung Stellvertreter und Bote
- Wenn unproblematisch, nur kurz feststellen
- Wenn schwierig, immer über Stellvertreter gehen, weil dann geht Prüfung weiter und kein Hilfsgutachten notwendig
cc) Offenkundigkeit der Vertretung
- § 164 I -> im Namen des Vertretenen
- Vertreter muss dem Vertragspartner gegenüber signalisieren, dass er für den Vertretenen auftritt
- muss offenkundig handeln (Offenkundigkeitsprinzip)
dd) Vertretungsmacht (wichtigster Punkt)
- Ermächtigung für jemand anderen handeln zu dürfen
Abgrenzung Stellvertretung <-> Bote
Stellvertreter:
- gibt eigene WE ab
- hat Entscheidungsspielraum
= § 164 BGB
Bsp.: A braucht neuen Schrank, ist aber sehr beschäftigt. Fragt Kumpel, ob er zu Ikea fährt und ihm einen kauft. K macht das.
Bote:
- überbringt fremde, vorgefertigte WE
- kein Entscheidungsspielraum
= Keine Anwendung § 164 BGB
Bsp.: A braucht neuen Schrank. Blättert im Ikea Katalog und findet dort einen schönen roten Schrank. Er bittet seine Frau, ihm genau diesen Schrank im Ikea Köln zum angegebenen Preis von 99,- € zu kaufen.
Offenkundigkeit der Vertretung
- § 164 I S.2 BGB: erforderliche Erklärung kann ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden
- ob Erklärung abgegeben wurde, richtet sich nach dem objektiven Empfängerhorizont
Ausdrücklich = Ich kaufe im Namen des Z diese Packung Tee
Konkludent = A geht in den Laden, kauft dort Wagenheber. Dabei sagt sie nicht, dass sie es für ihren Chef kauft, trägt aber Arbeitskleidung mit seiner Aufschrift und die Kassiererin kennt den Chef
Offenkundigkeit der Vertretung
Ausnahmen vom Offenkundigkeitsprinzip
Bargeschäfte des täglichen Lebens:
- Geschäfte, die sofort bewirkt werden
- Bagatellengeschäfte
- nicht signalisieren, dass man für jemand anders auftritt
Unternehmensbezogenes/Betriebsbezogenes Geschäft:
- Geschäfte, bei denen man erkennen kann, dass jemand als Angestellter für ein Unternehmen tätig wird
- > Verkäufer im Kaufhaus arbeitet für Chef, muss das nicht sagen
Verstoß gegen das Offenkundigkeitsprinzip
- jemand handelt nicht in fremden Namen
- > schließt RG grds. selbst mit dem Vertragspartner ab und muss diesen dann erfüllen und u.U. Schadensersatz leisten
2 besondere Problemfälle, die nicht unter das Handeln in fremden Namen fallen
-> Täuschungshandlungen
Handeln UNTER fremden Namen
- Identitätstäuschung: Jemand handelt unter fremden Namen, um sich als diese Person auszugeben und um ihre Identität annehmen zu können
- Ziel ist es nicht für das getätigte RG aufkommen zu müssen
- § 179 BGB analog -> Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Handeln unter falschem Namen
- Namenstäuschung: Jemand handelt unter falschem Namen, möchte aber dennoch für das RG aufkommen
- > Eigengeschäft für sich selbst abgeschlossen
Vertretungsmacht Definition
Ermächtigung für jemand anderen zu handeln
3 Quellen, aus denen sich Vertretungsmacht ergeben kann
G R R
A. Gesetz
- Vertretungsmacht aus Gesetz
Bsp.: Eltern des 8-jährigen V kaufen für diesen Spielzeug im Wert von 50€ bei H -> Vertretungsmacht aus § 1639 BGB
- § 1793, § 1902, § 1909 ff (weitere Fälle)
B. Rechtsgeschäftliche Vollmacht
- Vertretungsmacht kann sich aus Vollmacht ergeben
Bsp.: A sagt zu B “Ich erteile dir die Vollmacht für mich den neuen 3er BMW zu kaufen”.
- kann auch mündlich (formfrei) erfolgen und Wort “Vollmacht” muss nicht unbedingt benutzt werden
- Innenvollmacht/Außenvollmacht/Kundgebung zu unterscheiden
C. Rechtsschein
- keine Vollmacht und nicht aus dem Gesetz ergeben
- > ergibt sich aus Verhalten der Beteiligten
- Unterscheidung zwischen Duldungs- und Anscheinsvollmacht
Rechtsgeschäftliche Vollmacht
3 Arten
a) Innenvollmacht, § 167 I Fall 1 -> Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Vertreter
b) Außenvollmacht, § 167 I Fall 2 -> Erteilung der Vollmacht gegenüber dem Vertragspartner
Bsp.: A teilt seinem Vertragspartner V mit: In einer Stunde wird B bei dir erscheinen und einen Fernseher für max. 200€kaufen.
c) Kundgebung, § 171 BGB -> Erteilung der Vollmacht gegenüber einem unbestimmten Personenkreis
Bsp.: A veröffentlicht in einer Zeitung: Ich verkaufe meine Inliner für 100€. Der Preis ist verhandelbar, um den Preis wird sich meine Frau kümmern, sie ist erreichbar unter 0152/…
Achtung: Wenn der Vertretene dem Vertreter eine Innenvollmacht gibt und dem Vertragspartner das anschließend mitteilt, so stellt das keine zusätzliche Außenvollmacht beim Vertragspartner dar
-> es ist nur eine informative WE
Rechtsschein
2 Arten
a) Anscheinsvollmacht
- Schützt den Vertragspartner, da es den Anschein gemach hat, als ob der scheinbare Vertreter “Vertretungsmacht” gehabt hätte
- > Der Vertretene hätte dies hierbei erkennen müssen.
b) Duldungsvollmacht
- Schützt den Vertragspartner, da es den Anschein gemach hat, als ob der scheinbare Vertreter “Vertretungsmacht” gehabt hätte
- > Der Vertretene hat hierbei das Verhalten des Vertreters gekannt und geduldet
Voraussetzungen der Anscheinsvollmacht und der Duldungsvollmacht
1) Der scheinbare Vertreter hat keine Vertretungsmacht
2) Der Vertretene hat dem “Vertreter” einen Spielraum eingeräumt, in dem dieser handeln konnte
- kann bewusst oder unbewusst passieren
- > hierauf konnte der “Vertreter” auch nach § 242 BGB vertrauen (Grundsatz von Treu und Glauben)
3) Anscheinsvollmacht
-> Vertretener weiß nicht, dass Vertreter für ihn auftritt, hätte es aber erkennen und verhindern können
Duldungsvollmacht
-> Vertretener kennt und duldet das Verhalten des Vertreters
4 Vollmachtsarten
Spezialvollmacht
- Vertretene erteilt dem Vertreter die Vollmacht für ein einziges bestimmtes Rechtsgeschäft
Einzelvollmacht
- Spezialvollmacht stellt regelmäßig auch eine sog. Einzelvollmacht dar
- > weil nur eine einzige Person bevollmächtigt wird
Generalvollmacht
- Vertretener erteilt dem Vertreter die Vollmacht für alle seine Rechtsgeschäfte
Gesamtvollmacht
- Vertretener erteilt die Vollmacht an mehrere Personen zugleich
- Die Personen dürfen nur gemeinschaftlich für den Vertretenen handeln
Vertreter ohne Vertretungsmacht
- wenn jemand ohne Vertretungsmacht gehandelt hat, dann haftet er als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 BGB
- > Wird so behandelt, als hätte er den Vertrag selbst geschlossen
- > Also muss er nach § 362 I BGB den Vertrag erfüllen oder Schadensersatz leisten
AUßER: Der Vertretene genehmigt den Vertrag nach § 177 I BGB
Vertreter ohne Vertretungsmacht, der den Mangel der Vertretungsmacht NICHT kannte
- nach § 179 II haftet der Vertreter ohne Vertretungsmacht in diesem Fall nur für den sog. Vertrauensschaden (kein Schadensersatz)
A kauft im Namen von D einen neuen TV bei C. A denkt dabei, dass er Vollmacht von D hat, hat er aber nicht und es war ein Missverständnis. Als C dem D den neuen Fernseher liefert, will er davon nichts wissen.
C ist verärgert und wendet sich an A, um das Geld für den Fernseher und die Transportkosten ersetzt zu bekommen.
A haftet aber nur für den Vertrauensschaden -> also die Transportkosten
Vertrauensschaden (klassischer Fall) -> Aufwendungskosten, Transport
§ 179 Haftung des Vertreters, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte
Bsp. A entlässt seinen Mitarbeiter M. M glaubt immer noch die Vertretungsmacht für die Rechtsgeschäfte des A zu haben und kauft bie Händler H, eine nagelneue Rolex für A. H ist ein guter Freund von A und weiß von der Entlassung des M und dass er keine Vollmacht mehr besitzt.
- > M haftet nicht
- > H wusste vom Mangel der Vertretungsmacht
Erlöschen der Vollmacht, § 168 BGB
Erlischt bei Innenvollmacht: mit Benachrichtigung bei dem Vertreter
Erlischt bei Außenvollmacht: mit Benachrichtigung des Vertragspartners
Außerdem erlischt Vollmacht:
- wenn zugrunde liegendes Rechtsgeschäft beendet wird (z.B. Kündigung, § 611a BGB)
Das Insich-Geschäft, § 181 BGB
Bsp. A bestimmt den B als seinen Stellvertreter. B soll für den A Zigaretten an der Tankstelle kaufen. B, von Beruf Zigarettenschmuggler, hat zu Hause noch etliche Schachteln rumliegen und gibt dem A eine von diesen. Das Geld des A behält er ein.
- > Vertreter und Vertragspartner = gleiche Person
- > B kontrahiert mit sich selbst
Kaufvertrag zwischen A und B
- > RG schwebend unwirksam nach § 181 BGB
- > A kann es nachträglich genehmigen nach § 177 I BGB
Ausnahmen, bei denen ein In-Sich-Geschäft nach § 181 BGB rechtmäßig erfolgt
3 Fallgruppen
Der Vertretene gestattet dem Vertreter, das Selbstkontrahieren
- > § 181 wirkt nicht
- A gestattet B hier ausdrücklich das Selbstkontrahieren
Rechtsgeschäft ist für Vertretenen rechtlich vorteilhaft
- Vater schließt als Vertreter seiner 9 jährigen Tochter J nach § 1629 I BGB mit sich selbst einen Schenkungsvertrag
- > eigentlich Selbstkontrahieren nicht zulässig, aber das RG ist für J lediglich rechtlich vorteilhaft, deshalb zulässig
Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in Erfüllung einer Verbindlichkeit
Bsp.: Vater V schenkt der J das Barbie-Traumhaus und somit kommt ein wirksamer Schenkungsvertrag zustande. V verpflichtet sich auch dazu, der J das Haus zu übergeben und zu übereignen.
-> dieses dingliche RG, wäre dann die Verbindlichkeit des V, welche aus dem Schenkungsvertrag hervorgeht
-> Verfügungsgeschäft zulässig
Der Missbrauch der Vollmacht, § 177 BGB
- einfache Missbrauchstatbestände
- schwere (absichtliche) Missbrauchstatbestände
Bsp: D sagt zu M “Kaufe mir bitte ein neues Segelboot, aber nicht für mehr als 6.000€”. M kauft bei Händler H ein Boot für 12.000€
- > einfacher Missbrauchstatbestand
- RG wäre schwebend unwirksam nach § 177
- kann von Vertretenen nachträglich genehmigt werden
- keine Genehmigung, so greift § 179
Die schweren Missbrauchstatbestände
Kollusion und Evidenz
Die Kollusion
-> Vertreter und Vertragspartner handeln bewusst zusammen, um den Vertretenen zu schädigen
Bsp.: A erteilt dem B die Vollmacht zum Kauf eines neuen Autos, welches maximal 20.000€ kosten soll. B geht zum Autohändler C und erzählt ihm, dass der A max. 20.000€ zahlen möchte. B und C schmieden einen Plan, bei dem der B ein Auto für 10.000€ kaufen soll. Die restlichen 10.000€ wollen sich B und C steuerfrei teilen.
=> Sittenwidriges Rechtsgeschäft nach § 138 I BGB, Unwirksamkeit
Die Evidenz
-> bewusste Überschreitung der Vollmacht durch den Vertreter, welche der Vertragspartner kennt oder kennen muss.
Bsp.: Wie das obige Beispiel, nur diesmal sagt A dem B, dass er nur max. 10.000€ ausgeben will. B möchte ein Auto für 20.000€ kaufen. C erkennt hierbei, dass B seine Vertretungsmacht überschreitet, z.B. weil er sich verplappert.
=> Anwendung von § 177 I BGB bzw. Verstoß gegen § 242 BGB durch Vertragspartner!
Die Wirksamkeit des Vertrages
Unwirksamkeitsgründe/Nichtigkeitsgründe
- beide Begriffe werden im dt. Recht als Synonyme angewendet
- § 104 BGB Geschäftsunfähigkeit
- § 106 ff. Beschränkte Geschäftsfähigkeit (wichtig)
- § 117 BGB Scheingeschäft
- § 118 BGB Scherzerklärung
- § 119 ff. BGB Anfechtung (wichtig)
- §§ 125 ff. BGB Formmangel
- §§ 134 ff. BGB Gesetzliche Verbote
- § 138 I BGB Sittenwidrigkeit
- § 138 II BGB Wucher
Die Geschäftsunfähigkeit
- Nichtigkeit einer WE bei Geschäftsunfähigkeit gem. §§ 104, 105 (Rechtsfolgen) BGB
- Kinder unter 7 Jahre geschäftsunfähig
-> Vertrag wäre zustande gekommen über die §§ 145 ff. BGB
-> Kind nach § 104 Nr. 1 geschäftsunfähig -> § 105 I BGB Rechtsfolge
=> WE des Kindes ist nichtig/unwirksam = kein Kaufvertrag - Menschen, welche sich in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befinden -> § 104 Nr. 2 BGB
- Zustand muss DAUERHAFT sein
Nach § 105 II Fall 1
- > WE desjenigen nichtig, welcher sich im Zustand der Bewusstlosigkeit befindet
- Ohnmacht, reine Bewusstseinseintrübung durch Alkohol
- > KV unwirksam
Nach § 105 II Fall 2 BGB
- > Zustand der vorübergehenden Störung des Geistes
- Nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend
§ 105a Geschäfte des täglichen Lebens
- Volljähriger Geschäftsunfähiger bewirkt Geschäfte des täglichen Lebens mit geringwertigen Mitteln
- > Vertrag gilt als wirksam, Ansprüche aus § 433 entstanden
Die beschränkte Geschäftsfähigkeit
Minderjährigenrecht
§ 106 BGB
- Menschen zwischen 7-18 -> beschränkt geschäftsfähig
§ 107 BGB
- regelt Auswirkungen
- Minderjähriger braucht zur Abgabe seiner WE die Einwilligung seiner Eltern
- > ohne kein RG
AUSNAHME, § 107
- > lediglich rechtlich vorteilhaftes RG
- keine Einwilligung der Eltern
Lediglich rechtlicher Vorteil (h.M.)
Liegt vor, wenn unmittelbar durch das RG keine Pflicht für den Minderjährigen entstehen und vorhandene Rechte des Minderjährigen nicht aufgehoben werden.
Merke: lediglich rechtlich vorteilhaft
- Gegenseitige Verträge, aber auch einseitige Verträge (wie z.B. Auftrag/Leihe) sind für beschränkt Geschäftsfähigen stets nachteilhaft
- Lediglich der Schenkungsvertrag ist für den Minderjährigen rechtlich vorteilhaft
- Verfügungsgeschäfte, bei denen der Minderjährige Eigentum oder Besitz übertragen muss auch nachteilhaft
- > Wenn er Eigentum/Besitz übertragen bekommt, dann lediglich rechtlich vorteilhaft
Neutrale Rechtsgeschäfte
Minderjährige
- weder vorteilhaft noch nachteilhaft
- insbesondere, wenn MJ als Stellvertreter für wen anders auftritt
- abgeschlossenes RG verpflichtet nicht den MJ sondern lediglich den Vertretenen und den Vertragspartner
- auch keine Haftung des MJ als Vertreter ohne Vertretungsmacht => § 179 III S.2 BGB
Wenn lediglich rechtlicher Vorteil vorliegt
- Prüfung beendet
- RG wäre wirksam
- Anspruch entstanden (wenn keine weiteren Unwirksamkeitsgründe eingreifen=
Wenn rechtlicher Nachteil gegeben ist
- weiter prüfen, ob ausdrückliche Einwilligung der Eltern vorlag
Wenn nicht (-), weitere Ausnahmefälle prüfen
- konkludente Einwilligung der Eltern
- > Überlassung des Taschengelds
- > § 110 BGB (Taschengeldparagraph)
- § 112 BGB
- > MJ darf selbstständigen Betrieb führen
- Genehmigung Familiengericht
- § 113 BGB
- > MJ dazu berechtigt Arbeits- oder Dienstverhältnis einzutreten
- in diesen Bereichen RG schließen
Verträge, die MJ nicht abschließen darf, obwohl er diese rein theoretisch von Taschengeld bezahlen könnte
- Ratenverträge
- Mobilfunkverträge
- Zeitschriftenverträge
Grund: Schutz des MJ in Schuldenfalle zu tappen!
Was wenn keine bekannte Konstellation der beschränkten Geschäftsfähigkeit vorliegt?
- § 108 BGB greift
- RG ist schwebend unwirksam
- > Eltern können das RG nachträglich noch genehmigen
Vertragspartner kann hierbei nach § 108 II S.1 BGB
-> Eltern zur Genehmigung auffordern
Erteilung der Genehmigung nach § 108 II S. 2 BGB
-> kann nur innerhalb von 2 Wochen erklärt werden
=> wenn nicht erklärt, so gilt die Genehmigung als verweigert und das RG kommt nicht zu Stande
- Schweigen auch als Verweigerung der Genehmigung
Einwilligung
Erteilung bevor das RG geschlossen wurde.
Genehmigung
Erteilung nachdem das RG geschlossen wurde.
Genehmigung
Erteilung nachdem das RG geschlossen wurde.
Der Formmangel, § 125 BGB
- RG nichtig, wenn es gegen die gesetzlich vorgeschriebene Form verstößt
- RG dürfen grds. formfrei geschlossen werden (auch mündlich)
- bestimmte Normen schreiben aber eine bestimmte Form vor
- bspw. § 311b I S. 1 BGB (notarielle Beurkundung), § 368 BGB (Quittung, Schriftform), § 550 BGB (Schriftform)
5 Formen, die das BGB vorsieht
Schriftform, § 126 BGB
- Vertrag, Urkunde
- vom Aussteller eigenhändig unterschrieben
Elektronische Form, § 126a BGB
- elektronisch gespeichertes Dokument, welches elektronisch unterzeichnet wird
Textform, § 126b BGB
- Dokument (schriftlich/elektronisch)
- ohne Unterschrift
Notarielle Beurkundung, § 128 BGB
- Notar verfasst mit den Parteien den Vertrag und handelt ihn mit ihnen aus
- alle 3 Parteien unterschreiben ihn
Notarielle Beglaubigung, § 129 BGB
- Notar beglaubigt lediglich die Unterschrift unterhalb einer Urkunde/Vertrag
Folgen des Formmangels
- Form gesetzlich vorgeschrieben, aber nicht eingehalten -> Mangel heilbar durch Erfüllung
- Bspw. § 311b I S.2 BGB beim Grundstückskaufvertrag
- > Wenn in Grundbuch festgehalten -> Erfüllung -> geheilt
- Unwirksamkeit auf Grund von Formmangel eher selten
Das gesetzliche Verbot
- §§ 134 ff. BGB
- > RG nichtig, wenn gegen gesetzliches Verbot verstößt
- schränkt Prinzip der Privatautonomie ein
Wichtigste gesetzliche Verbote, gegen die unter Umständen verstoßen werden kann:
- Schwarzarbeit
- Herausgabe von Medikamenten ohne Rezept
- Abtreibungsverbot
- Verstoß gegen Schweigepflicht
Sittenwidrigkeit/Wucher, § 138 BGB
Sittenwidrigkeit, § 138 I BGB
-> Verstoß gegen die guten Sitten -> nichtig
Wucher, § 138 II BGB (speziellerer TB)
- immer zuerst prüfen
Wucher = Jemand nutzt die Schwächelage eines anderen aus und Leistung und Gegenleistung stehen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander.
- nichtig und unwirksam
Sittenwidrigkeit
Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden.
Wucher
Jemand nutzt die Schwächelage eines anderen aus und Leistung und Gegenleistung stehen in einem auffälligen Missverhältnis zueinander.
Anfechtung, § 142
- wenn jemand erfolgreich anficht, dann wird das abgeschlossene RG unwirksam
- > ist “von Anfang an” (ex tunc) als nichtig anzusehen
Bsp.: Versprecher beim Kaufpreis, § 119 I Fall 2 (Erklärungsirrtum)
- behandelt, wie als wäre es nie wirksam geworden
- keine Ansprüche auf den Kaufvertrag
!! man ficht die eigene WE an und nicht den ganzen Vertrag !!
Dreisatz der Anfechtung
1) Anfechtungserklärung
2) Anfechtungsgrund
3) Anfechtungsfrist
1) Anfechtungserklärung
- Anfechtung muss erklärt werden, § 143 I
- Wort “Anfechtung” muss nicht konkret ausgesprochen werden
- > Reicht aus, wenn der Anfechtende einen Willensmangel bezüglich des Festhaltens am Vertrag äußert
2) Anfechtungsgrund
6 Stück
a) Inhaltsirrtum, § 119 I Fall 1 BGB
b) Erklärungsirrtum, § 119 I Fall 2 BGB
c) Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, § 119 II BGB
d) Unrichtige Übermittlung, § 120 BGB
e) Arglistige Täuschung, § 123 I Fall 1 BGB
f) Widerrechtliche Drohung, § 123 I Fall 2 BGB
3) Anfechtungsfrist
- gesetzlich geregelte Frist der Anfechtung muss eingehalten werden
- > sonst unwirksam erklärt
- > verschiedene Anfechtungsgründe haben auch unterschiedliche Anfechtungsfristen
Wichtigste Normen zur Frist
- § 121 I BGB
- > In den Fällen der §§ 119, 120 muss die Anfechtung unverzüglich (max. 1 Woche) erfolgen, nach 10 Jahren ausgeschlossen
- § 124 I BGB
- > In den Fällen des § 123 hat man 1 Jahr nach Kenntnisnahme anzufechten, nach 10 Jahren ausgeschlossen
Anfechtungsgründe
Inhaltsirrtum, § 119 I Fall 1
- liegt vor, wenn der Anfechtende sich über den Inhalt seiner Willenserklärung irrte
Bsp.: Irrtum über Art der Torten
-> C hat falsche Vorstellung darüber, worum es sich bei den Torten handelt
=> Gewolltes und Erklärtes fallen auseinander, Inhaltsirrtum
Irrtum
Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem
Anfechtungsgründe
Erklärungsirrtum, § 119 I Fall 2
- insbesondere Fälle, bei denen sich der Erklärende VERSCHREIBT, VERSPRICHT, VERTIPPT ODER VERGREIFT
- > falsches Erklärungszeichen gesetzt, gibt Erklärungszeichen ab, das er gar nicht abgeben wollte
Anfechtungsgründe
Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften, § 119 II BGB
- Eigenschaft
- Verkehrswesentlichkeit
Eigenschaft
Wertbildende Faktoren einer Sache.
!! Wert/Preis sind keine Eigenschaften
Verkehrswesentlichkeit
Verkehrswesentlich ist eine Eigenschaft dann, wenn sie für das konkrete Geschäft von Bedeutung sind
Beispiele verkehrswesentlicher Eigenschaften
Teppich= Alter, Stoff, Herkunftsland Kunst= Künstler, Alter, Material Porzellan = Material, Alter Auto= Alter, Kilometerstand, Unfallfreiheit Bücher= Schriftsteller, Alter, Auflage/Ausgabe Elektrogeräte= Alter, Hersteller, Zustand Schmuck= Material, Alter Kleidung = Hersteller, Material, Designer
§ 119 II BGB
Meinungsstreit
Thema: § 119 II überhaupt anwendbar, wenn parallel dazu auch die Sachmängelgewährleistung nach den §§ 433 ff. BGB einschlägig sein könnte
h. M.:
- §§ 433 ff. “lex specialis”, gehen dem Anfechtungsrecht vor
- > Verjährungsrecht des Kaufrechts würde sonst komplett ausgehöhlt werden
Anfechtungsgründe
Die unrichtige Übermittlung, § 120 BGB
2 Goldene Regeln des § 120 BGB
1) Der Erklärende muss ein Bote sein und darf kein Stellvertreter sein
- > Nur auf Botenschaft anwendbar
- > Erklärender muss dem Vertragspartner eine fremde WE übermitteln
2) Der Bote muss die WE unbewusst falsch übermitteln
- > Wenn er bewusst falsch übermittelt, dann wird er nach h.M. behandelt wie ein Vertreter ohne Vertretungsmacht nach den §§ 177 ff. analog
Anfechtungsgründe
Die arglistige Täuschung, § 123 I Fall 1 BGB
- Schema
Bsp.: Bewusst falsche Antwort über den Zustand, um Artikel endlich loszuwerden
SCHEMA - § 123 I Fall 1
1) Täuschungshandlung
2) Entstehung eines Irrtums beim Vertragspartner
3) Täuschungshandlung muss kausal für den Irrtum gewesen sein
4) Arglist des Erklärenden
Erg.: § 124 I (+/-)
Täuschung
Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen, um beim Vertragspartner eine Fehlvorstellung herbeizurufen.
Arglist
Vorsatz in Bezug auf die Täuschungshandlung
§ 123 II BGB
Dritter
- wenn ein Dritter die Täuschung verübt, der Getäuschte nur dann anfechten kann, wenn derjenige für den erklärt wurde von dieser Erklärung wusste oder sie hätte kennen müssen !!!
Dritter
Wer nicht im Lager des Erklärungsempfängers steht
- > Erfüllungsgehilfen oder Stellvertreter sind keine Dritten
- > Anfechtung ist dennoch über § 123 I Fall 1 BGB möglich
Fehleridentität
Sollten Anfechtungsgründe bestehen, dann sind diese so schwerwiegend, dass sie das Trennungs- und Abstraktionsprinzip durchbrechen.
-> Heißt, dass die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts (z.B. des Kaufvertrags) in solchen Fällen dazu führen kann, dass auch das Verfügungsgeschäft (Übereignung) auf Grund des Anfechtungsgrundes angefochten werden kann
Anfechtungsgründe
Die Widerrechtliche Drohung, § 123 I Fall 2 BGB
- Schema
Bsp.: B sagt zu X: “Schenke mir deinen ganzen Schmuck, sonst haue ich dir mit voller Wucht auf die Nase!”
Schema - § 123 I Fall 2 BGB
1) Drohung
2) Widerrechtliche Drohung
3) Kausalität zwischen Drohung und Abgabe der Willenserklärung
4) Vorsatz des Drohenden
Drohung
In Aussicht stellen eines nicht unempfindlichen Übels, auf welches der Täter Einfluss zu haben vorgibt
Widerrechtlichkeit
Die Drohung ist widerrechtlich, wenn Zweck und Mittel außer Relation zueinander stehen
Der § 985 BGB
“Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.”
§ 985 BGB
Bsp. + Schema
Bsp.: A kauft von B einen Schrank zum Preis von 500€. Am nächsten Tag fährt B zu dem A und übergibt ihm den Schrank.
Aufgabe: Prüfen Sie, ob B einen Anspruch auf die Herausgabe des Schrankes von A hat.
I. Sache (+)
II. Besitzer (+)
III. Eigentümer
URSPRÜNGLICH war der B Eigentümer des Schranks. Er könnte sein Eigentum jedoch auf Grund von Übereignung bzw. durch Einigung und Übergabe nach § 929 S.1 BGB an den A VERLOREN haben.
- Einigung
A und B müssten sich dinglich geeinigt haben.
-> 2 übereinstimmende WE, §§ 145 ff., Angebot und Annahme - Übergabe (+)
- Einig-Sein (+)
- Berechtigung (+)
(IV. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB)
IV/V. Ergebnis (-)
Sache
Jede im Raum abgrenzbare Materie ist eine Sache nach § 90 BGB. Also kann z.B. auch Gas eine Sache sein.
Keine Sache ist demnach aber z.B. elektrische Energie oder Licht.
Besitzer, § 854 I
Grds. derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache ausübt.
Eigentümer/Eigentum, § 903 S. 1 BGB
Eigentum wird nach § 903 S.1 BGB, als das umfassende und uneingeschränkte Herrschaftsrecht einer Person über eine Sache angesehen.
Dingliche Einigung
- alle Punkte, welche auch bei einer kaufrechtlichen Einigung vorkommen, geprüft werden (Anfechtung, Abgabe, Zugang, etc.)
- > Bezug auf das Verfügungsgeschäft
Übergabe
Unter einer Übergabe versteht man die Erlangung des Besitzes auf Erwerberseite und den vollständigen Verlust es Besitzes auf Veräußererseite, auf Veranlassung des Veräußerers.
Berechtigung
Berechtigt ist grds. der Eigentümer selber oder ein von ihm nach § 185 BGB ermächtigter Dritter.
IV. Prüfungspunkt beim Herausgabeanspruch, § 986
- zu prüfen, wenn festgestellt wurde, dass der Anspruchssteller tatsächlich Eigentümer geblieben ist
IV. Kein Recht zum Besitz, § 986
- Feststellung, dass der Besitzer kein Recht auf den Besitz an der Sache hat
-> Wenn der Besitzer Recht auf Besitz hat, dann kann er die Herausgabe verweigern
“Nacktes” Schema, § 985 BGB
I. Sache, § 90
II. Besitzer, § 954 I
III. Eigentümer, § 903 S.1
- Einigung
- Übergabe
- Einig-Sein
- Berechtigung
- > Übereignung nach § 929 S.1
IV. Kein Recht zum Besitz, § 986 BGB
§ 812 I S. 1 Alt. 1 BGB
Fallbeispiel
K und V schließen einen Kaufvertrag, indem der K vom V einen Neuwagen zum Preis von 5.000€ kauft. Eigentlich wollte der V 7.000€ haben, doch auf Grund eines Erklärungsirrtums hat er es für 5000€ verkauft. V fechtet seine WE wirksam gem. § 142 I an, sodass der KV unwirksam wird.
K ist sauer über dieses Vorgehen des V und meint, dass der V kein Recht hätte das Auto zurück zu fordern.
Zu Recht?
A) Anspruch des V gegen den K gem. § 985 BGB
I. Besitzer K II. Eigentümer 1. Einigung 2. Übergabe 3. Einig-Sein 4. Berechtigung
B) Anspruch des V gegen den K gem. § 812 I S.1 Alt.1 BGB
§ 812 I S. 1 Alt.1 BGB
Schema
Wer durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.
I. Etwas erlangt
- > jeder Vermögensvorteil
- Begriff kann sehr weit gefasst werden
II. Durch Leistung eines anderen
-> Leistung des Gläubigers
III. Ohne rechtlichen Grund
- > kein rechtlicher Grund darf für die Leistung bestehen
- üblicherweise dann der Fall, wenn das Verpflichtungsgeschäft nichtig/unwirksam geworden ist (Verfügungsgeschäft allerdings noch wirksam)
=> Fallbeispiel:
KV zwischen K und V ist unwirksam auf Grund von Anfechtung gem. § 142 I BGB, das Verfügungsgeschäft ist aber noch wirksam.
- Entscheidend ist aber Verpflichtungsgeschäft
-> da dieses unwirksam, kein rechtlicher Grund für die Leistung des V
=> V kann gem. § 812 I S. 1 Alt. 1 BGB die Herausgabe des Autos vom K erlangen
Leistung
Bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens