Brox Walker Lehrbuch Flashcards

1
Q

Sittenwidrigkeit

A

Sittenwidrig ist eine Handlung, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstößt.
-> auf Anschauungen des anständigen Durchschnittsmenschen abzustellen

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2
Q

Entstehung von Rechtsnormen

A
  • entweder von Organen der Gemeinschaft ausdrücklich gesetzt (gesetztes Recht)
  • oder dauernd stillschweigend geübt (Gewohnheitsrecht)
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3
Q

Gesetze im formellen und materiellen Sinn

A

materiell:

Regelung gilt für unbestimmt viele Personen und eine unbestimmte Anzahl von Fällen
-> bestimmter Lebensbereich dafür geregelt

formell:

  • Gesetze, die keine Rechtsnormen begründen
  • > Aufstellung des Haushaltsplans bedarf der Form des Gesetzes, schafft jedoch keine Rechtsnormen
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4
Q

Rechtsverordnungen

A
  • Gesetze im materiellen Sinne
  • Durch Regierung oder Minister geschaffen, ohne dass Parlament unmittelbar teilnimmt

Voraussetzungen für Erlass:

  • Ermächtigung im formellen Gesetz enthalten
  • Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung bestimmen (Art. 80 GG)
  • Ermächtigende Gesetz muss von Volksvertretung erlassen worden sein
  • > bei Erlass von Rechtsverordnungen wenigstens mittelbar beteiligt

Bsp.: StVG -> näherer Einzelheiten in der StVO (vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung vom Bundesrat erlassen)

  • in der Wirkung nicht von parlamentarisch geschaffenen Gesetz zu unterscheiden
  • Rechtsverordnung, die Rechtsnormen enthält = Gesetz im materiellen Sinne
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5
Q

Autonome Satzungen

A
  • Nichtsstaatliche Verbände sind in der Lage Rechtsnormen zu setzten
  • Befugnis zur Rechtsetzung muss dem Verband durch staatliches Gesetz zugestanden worden sein
  • Unterscheidet sich in der Wirkung nicht von Gesetz, selbst wenn sie eine engeren Geltungsbereich hat (bsp. die entsprechende Gemeinde)
  • im materiellen Sinn ein Gesetz

Bsp. für Verbände: Gemeinden, Universitäten, Handwerksinnungen
-> Gemeindeordnungen, Handwerksordnungen, Hochschulgesetze

Bsp. für Satzungen der Gemeinde: Satzungen über Vergütungssteuer, Reinigung öffentlicher Wege, Kurtaxe

! Satzung eines Vereins gehört nicht dazu (keine Rechtsbefugnis) !

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6
Q

Europäisches Unionsrecht

A
  • Vorrang gegenüber nationaler Rechtsnorm
  • Primäres Unionsrecht (EUV, AEUV, EuGH entwickelte Rechtsgrundsätze)
  • Sekundäres Unionsrecht (Organe der EU erlassen Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse; sprechen Empfehlungen aus und geben Stellungnahmen ab)

Verordnungen = in allen Teilen verbindlich und in allen Mitgliedsstaaten gültig
Richtlinie = hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, aber nicht in Art und Weise der Umsetzung
Beschlüsse = in allen Teilen verbindlich, wenn nur an bestimmte Adressaten gerichtet, nur für die verbindlich
Empfehlungen und Stellungnahmen = nicht verbindlich

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7
Q

Das Gewohnheitsrecht

A
  • Nicht durch Gesetzgebungsakt entstanden
  • Beruht auf allgemeinem Geltungswillen der Gesellschaft -> zeigt sich in dauernder Übung, v.a. in ständigen Gerichtsgebrauch

Bsp.: Verpflichtung des Rechtsanwalts in Amtstracht aufzutreten

  • Hat sich allmählich aus Sitten und Gebräuchen herausgebildet -> v.a. als Gesetzesrecht weitgehend fehlte bedeutsam
  • In Wirkung steht Gewohnheitsrecht Gesetzesrecht gleich -> Art. 2 EGBGB
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8
Q

Richterliche Fortbildung

A
  • Dadurch werden Rechtsnormen nicht geschaffen
  • Ständige Rechtssprechung kann bei entsprechender allgemeiner Überzeugung zum Gewohnheitsrecht werden -> wenn noch kein Gewohnheitsrecht, aber kein Recht
  • Gesetzesergänzungen haben oberste Gerichte für sich in Anspruch genommen -> gleiche Bedeutung für künftige Fälle
  • > Unterste Gerichte übernehmen die Ansichten und Auslegungen oft, sind aber nicht dazu verpflichtet
  • > Richterrecht bindet zwar faktisch die Gerichte und Rechtsunterworfenen -> rechtlich sind sie jedoch nicht gebunden
  • Richterrecht steht Gesetzesrecht nicht gleich
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9
Q

Vertrag - Bedeutung

A
  • > Willensübereinstimmungen der sich gegenüberstehenden Personen = Vertrag
  • Verträge, die auf Austausch von Vermögensgütern gerichtet sind -> beide Vertragsparteien sind zu Leistung verpflichtet
  • Verträge, die nicht nur für den wechselseitigen Austausch von Gütern bedeutsam sind
  • > auch wenn Leistungspflicht nur einer Person begründet werden soll, kann Vertragsschluss erforderlich sein

Bsp.: Schenkung setzt nach § 516 einen Vertrag voraus -> Einigung, das Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll
=> Niemand soll sich gegen oder ohne seinen Willen etwas schenken lassen

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10
Q

Vertragsgerechtigkeit

A

Vertragsgerechtigkeit verwirklicht sich nur, wenn sich Vertragsparteien gegenüberstehen,

  • die in etwa gleich stark sind;

nur dann kann es zu einem Aushandeln und nicht zu einem einseitigen Festsetzen des Vertragsinhalts kommen.

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