Brox Walker Lehrbuch Flashcards
Sittenwidrigkeit
Sittenwidrig ist eine Handlung, wenn sie gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstößt.
-> auf Anschauungen des anständigen Durchschnittsmenschen abzustellen
Entstehung von Rechtsnormen
- entweder von Organen der Gemeinschaft ausdrücklich gesetzt (gesetztes Recht)
- oder dauernd stillschweigend geübt (Gewohnheitsrecht)
Gesetze im formellen und materiellen Sinn
materiell:
Regelung gilt für unbestimmt viele Personen und eine unbestimmte Anzahl von Fällen
-> bestimmter Lebensbereich dafür geregelt
formell:
- Gesetze, die keine Rechtsnormen begründen
- > Aufstellung des Haushaltsplans bedarf der Form des Gesetzes, schafft jedoch keine Rechtsnormen
Rechtsverordnungen
- Gesetze im materiellen Sinne
- Durch Regierung oder Minister geschaffen, ohne dass Parlament unmittelbar teilnimmt
Voraussetzungen für Erlass:
- Ermächtigung im formellen Gesetz enthalten
- Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß einer Ermächtigung bestimmen (Art. 80 GG)
- Ermächtigende Gesetz muss von Volksvertretung erlassen worden sein
- > bei Erlass von Rechtsverordnungen wenigstens mittelbar beteiligt
Bsp.: StVG -> näherer Einzelheiten in der StVO (vom Bundesminister für Verkehr mit Zustimmung vom Bundesrat erlassen)
- in der Wirkung nicht von parlamentarisch geschaffenen Gesetz zu unterscheiden
- Rechtsverordnung, die Rechtsnormen enthält = Gesetz im materiellen Sinne
Autonome Satzungen
- Nichtsstaatliche Verbände sind in der Lage Rechtsnormen zu setzten
- Befugnis zur Rechtsetzung muss dem Verband durch staatliches Gesetz zugestanden worden sein
- Unterscheidet sich in der Wirkung nicht von Gesetz, selbst wenn sie eine engeren Geltungsbereich hat (bsp. die entsprechende Gemeinde)
- im materiellen Sinn ein Gesetz
Bsp. für Verbände: Gemeinden, Universitäten, Handwerksinnungen
-> Gemeindeordnungen, Handwerksordnungen, Hochschulgesetze
Bsp. für Satzungen der Gemeinde: Satzungen über Vergütungssteuer, Reinigung öffentlicher Wege, Kurtaxe
! Satzung eines Vereins gehört nicht dazu (keine Rechtsbefugnis) !
Europäisches Unionsrecht
- Vorrang gegenüber nationaler Rechtsnorm
- Primäres Unionsrecht (EUV, AEUV, EuGH entwickelte Rechtsgrundsätze)
- Sekundäres Unionsrecht (Organe der EU erlassen Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse; sprechen Empfehlungen aus und geben Stellungnahmen ab)
Verordnungen = in allen Teilen verbindlich und in allen Mitgliedsstaaten gültig
Richtlinie = hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich, aber nicht in Art und Weise der Umsetzung
Beschlüsse = in allen Teilen verbindlich, wenn nur an bestimmte Adressaten gerichtet, nur für die verbindlich
Empfehlungen und Stellungnahmen = nicht verbindlich
Das Gewohnheitsrecht
- Nicht durch Gesetzgebungsakt entstanden
- Beruht auf allgemeinem Geltungswillen der Gesellschaft -> zeigt sich in dauernder Übung, v.a. in ständigen Gerichtsgebrauch
Bsp.: Verpflichtung des Rechtsanwalts in Amtstracht aufzutreten
- Hat sich allmählich aus Sitten und Gebräuchen herausgebildet -> v.a. als Gesetzesrecht weitgehend fehlte bedeutsam
- In Wirkung steht Gewohnheitsrecht Gesetzesrecht gleich -> Art. 2 EGBGB
Richterliche Fortbildung
- Dadurch werden Rechtsnormen nicht geschaffen
- Ständige Rechtssprechung kann bei entsprechender allgemeiner Überzeugung zum Gewohnheitsrecht werden -> wenn noch kein Gewohnheitsrecht, aber kein Recht
- Gesetzesergänzungen haben oberste Gerichte für sich in Anspruch genommen -> gleiche Bedeutung für künftige Fälle
- > Unterste Gerichte übernehmen die Ansichten und Auslegungen oft, sind aber nicht dazu verpflichtet
- > Richterrecht bindet zwar faktisch die Gerichte und Rechtsunterworfenen -> rechtlich sind sie jedoch nicht gebunden
- Richterrecht steht Gesetzesrecht nicht gleich
Vertrag - Bedeutung
- > Willensübereinstimmungen der sich gegenüberstehenden Personen = Vertrag
- Verträge, die auf Austausch von Vermögensgütern gerichtet sind -> beide Vertragsparteien sind zu Leistung verpflichtet
- Verträge, die nicht nur für den wechselseitigen Austausch von Gütern bedeutsam sind
- > auch wenn Leistungspflicht nur einer Person begründet werden soll, kann Vertragsschluss erforderlich sein
Bsp.: Schenkung setzt nach § 516 einen Vertrag voraus -> Einigung, das Zuwendung unentgeltlich erfolgen soll
=> Niemand soll sich gegen oder ohne seinen Willen etwas schenken lassen
Vertragsgerechtigkeit
Vertragsgerechtigkeit verwirklicht sich nur, wenn sich Vertragsparteien gegenüberstehen,
- die in etwa gleich stark sind;
nur dann kann es zu einem Aushandeln und nicht zu einem einseitigen Festsetzen des Vertragsinhalts kommen.