BGB AT AG - Judith Stelbrink Flashcards
Grundlagen der Fallbearbeitung
Prüfung von Ansprüchen
- Deutsches Zivilrecht geprägt von Ansprüchen
Tatbestand -> Voraussetzung für den Anspruch; “Wenn”
Rechtsfolge -> Inhalt des Anspruchs; “Dann”
Beispiel § 823 Abs. 1 BGB
Tatbestand:
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt,
Rechtsfolge:
ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
Definition Anspruch
§ 194 Abs. 1 BGB
” das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch)”
-> Legaldefinition
Prüfungsfrage
Jede Fallprüfung beginnt mit der gedanklichen Frage:
WER (Anspruchssteller) will
WAS (Anspruchsziel) von
WEM (Anspruchsgegner)
WORAUS (Anspruchsgrundlage)?
Arten von Ansprüchen (Woraus?) und ihre Prüfungsreihenfolge
I. Vertragliche Ansprüche
- Primäransprüche, d.h. Ansprüche auf Erfüllung mit Vertragspflicht
- > Bsp.: Eigentumsverschaffung aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB oder Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB - Sekundäransprüche, d.h. Ansprüche wegen Pflichtverletzung
- > Bsp.: Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB
II. Quasivertragliche Ansprüche
- Ansprüche wegen Geschäftsführung ohne Auftrag (“GoA”), §§ 677 ff. BGB
- Ansprüche wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung (culpa in contrahendo, “c.i.c”), §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2, 280 BGB
- Ansprüche nach Anfechtung, § 122 BGB
- Anspruch auf Vertragsanspassung, § 313 Abs. 3 BGB
- Anspruch gegen Vertreter ohne Vertretungsmacht
III. Dingliche Ansprüche (Sachenrecht), §§ 985 ff. BGB
IV. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung, §§ 812 ff. BGB
V. Ansprüche aus Delikt, §§ 823 ff. BGB
Die 5 Schritte des Gutachtenstils
- Obersatz
- Identifikation der Tatbestandsvoraussetzungen
- Definition der Tatbestandsvoraussetzungen
- Subsumtion
- Ergebnis
Obersatz
- Satz, mit dem i.d.R. jede Einzelprüfung eingeleitet wird
- Basiert inhaltlich auf der Frage: Wer will was von wem woraus?
- Benennt die Anspruchsgrundlage, die anschließend durchgeprüft wird
- Beinhaltet eine Hypothese und lässt das Ergebnis der Prüfung offen
Formulierung:
Konjunktiv: A könnte gegen B einen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB auf Zahlung des Kaufpreises haben.
Bestimmte Formulierungen:
Fraglich ist, ob…
Vorliegend könnte,…
Zu prüfen ist,…
Es stellt sich die Frage, ob…
Identifikation und Nennung der Tatbestandsvoraussetzungen
-> Tatbestandsmerkmale
- Voraussetzungen für Anspruch feststellen
- Ergeben sich i.d.R. aus dem Wortlaut der Anspruchsgrundlage
Bsp.: Hierfür müsste ein Kaufvertrag zwischen A und B vorliegen. (§ 433 I 1 BGB)
“Dies setzt voraus, dass…”
“Dazu müsste…”
Definition der Tatbestandsvoraussetzungen
- Allgemein anerkannte Definitionen
- In Klausuren auswendig abrufbar
“Leben im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB meint…”
“Ein Vertrag ist…”
Die Subsumtion und das Ergebnis
Subsumtion
-> Informationen aus dem Fall (sog. Sachverhalt) werden mit der Definition des Tatbestandsmerkmals abgeglichen
“A und B haben beide ihren Willen erklärt, einen rechtlich bindenden Kaufvertrag über die Sache zu schließen.”
Typische Formulierungen
“Vorliegend”; “im vorliegenden Fall”; “laut Sachverhalt”
Nach Subsumtion wird Ergebnis nochmal in einem Satz festgehalten.
-> Bringt die Prüfung auf den Punkt
“Damit besteht ein Kaufvertrag zwischen A und B (Zwischenergebnis).”
“A hat einen Anspruch aus § 433 I 1 BGB auf Übergabe und Übereignung der Kaufsache gegen B (Endergebnis).”
Typische Formulierungen
“Folglich”; “Damit”; “Somit”
Bloße Feststellung
Fällt der Sachverhalt offensichtlich unter das in Frage kommende Tatbestandsmerkmal, genügt die Feststellung, dass das Merkmal erfüllt ist. Die Definition kann mit aufgegriffen werden.
Bsp.: Fahrrad als Sache.
“Bei dem Fahrrad als körperlicher Gegenstand handelt es sich um eine Sache gem. § 90 BGB.”
Normale Subsumtion
Ist die Übereinstimmung von Normmerkmalen und Sachverhaltsumstand nicht so offensichtlich, erfolgt die gutachterliche Subsumtion in den bekannten 4 Schritten.
- Nennen des Tatbestandsmerkmals
- Definition
- Subsumtion
- Ergebnis
-> Zeigen, dass man Subsumtionsstil beherrscht
Der Meinungsstreit
Bei vielen Tatbestandsmerkmalen ist umstritten wie genau sie zu verstehen sind. In diesem Fall müssen die gegenteiligen Auffassungen in Form eines Meinungsstreits geprüft werden.
-> Dabei muss unter jede Ansicht subsumiert werden
a. Eine Ansicht versteht unter XY… -> Subsumtion -> Ergebnis
b. Andere sehen XY hingegen als… -> Subsumtion -> Ergebnis
Kommt man nach allen Ansichten zu identischen Ergebnissen, kann der Streit dahinstehen.
Andernfalls bedarf es eines Streitentscheids. Die Ansichten müssen diskutiert werden. Am Ende muss man sich für eine Meinung entscheiden.
Grundlagen der Rechtsgeschäftslehre
Was ist ein Rechtsgeschäft?
- Begriff befindet sich nicht im BGB (Willenserklärung, Verträge)
- Motive des BGB: “Rechtsgeschäft ist eine Privat-Willenserklärung, gerichtet auf Hervorbringen eines rechtlichen Erfolgs…”
- > Zusammensetzung aus mindestens 1 WE
- Einteilung/Kategorisierung nach verschiedenen Gesichtspunkten möglich
Rechtsgeschäft
Einteilung nach Anzahl und Art der WE
Einseitige Rechtsgeschäfte
- Kündigung, Testament, Anfechtungserklärung, Mahnung, Widerrufserklärung
Mehrseitige Rechtsgeschäfte (Verträge), mindestens 2 WE
- Kaufvertrag, Mietvertrag
Die Willenserklärung
Definition
Die Willensäußerung einer Person, die auf die Herbeiführen einer bestimmten Rechtsfolge gerichtet ist
Die WE ist die Minimalvoraussetzung für ein Rechtsgeschäft
Einseitige Rechtsgeschäfte erfordern eine WE
-> Anfechtung des Vertrages; Ausübung eines Widerrufsrechts; Errichtung eines Testaments
Mehrseitige Rechtsgeschäfte erfordern mindestens 2 WE
- > die einzelne WE ist lediglich ein Bestandteil des Rechtsgeschäfts
- > Angebot und Annahme zum Abschluss eines Vertrages
Tatbestandsmerkmale der Willenserklärung
Schon an den Wortbestandteilen “Willens” und “Erklärung” erkennt man, dass die WE aus einem nach außen kundgetanen inneren Willen besteht.
Daher unterschiede man den objektiven (die Erklärung) und den subjektiven (das Gewollte).
Spannungsfeld:
Privatautonomie & Verkehrsschutz
Der objektive (äußere) Tatbestand der WE
Schaffung eines Erklärungstatbestandes:
Kundgabe eines Rechtsfolgewillens (sog. Rechtsbindungswille) durch ausdrückliches oder konkludentes Verhalten
1.) Erkennbares Setzen eines Erklärungszeichens
-> Liegt überhaupt irgendeine Erklärung vor?
auch konkludent, Schweigen grds (-)
2.) Rechtsbindungswille
-> Aus Sicht eines objektiven Empfängers (§ 133, 157 = obj. Empfängerhorizont) zu beurteilen
(-) bei Invitation ad offerendum, Gefälligkeiten
Der subjektive (innere) Tatbestand der WE
Auf subjektiver Seite unterscheidet man jeweils 3 Merkmale des Tatbestands
Handlungswille -> zwingende Voraussetzung!!
-> Der Wille, überhaupt etwas zu tun (fehlt z.B. bei unbewussten Reflexbewegungen oder körperlicher Gewalt)
Erklärungswille/ Erklärungsbewusstsein -> Erforderlichkeit umstritten
-> Das Bewusstsein (überhaupt) etwas rechtlich erhebliches zu erklären
Geschäftswille -> nicht erforderlich
-> Der Wille, eine ganz bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen, also die Absicht, ein konkretes Geschäft abzuschließen
Zusammenfassung: Der Tatbestand der WE
Hinweis: Tatbestand einer WE ist in einer Falllösung nur anzusprechen, wenn problematisch -> Schwerpunktsetzung!
Objektiver Tatbestand
- Erklärungszeichen -> Bei Fehlen WE (-)
- Rechtsbindungswille -> Bei Fehlen WE (-)
Subjektiver Tatbestand
- Handlungswille -> Bei Fehlen WE (-)
- Erklärungsbewusstsein -> Bei Fehlen? -> Umstritten
- Geschäftswille -> Bei Fehlen WE (+), aber ggf. Anfechtung
Willenserklärung bei Vertragsschluss
Vertrag setzt mindestens 2 übereinstimmende Willenserklärungen voraus:
- > Angebot (§ 145 f. BGB; auch Antrag, Offerte)
- > und Annahme ( § 147 ff. BGB)
Angebot = Empfangsbedürftige WE, durch die einem anderen ein Vertragsschluss in der Weise angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt
-> wesentliche Vertragsbestandteile (essentialia negotii) müssen bestimmt oder bestimmbar sein
Annahme = Grds. empfangsbedürftige WE, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden vorbehaltloses Einverständnis zu verstehen gibt.
=> Angebot und Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen, es muss also ein Konsens zwischen den Parteien über das gewollte rechtliche Ziel bestehen.
Angebot an die Allgemeinheit und Invitatio ad offerendum
Angebot an die Allgemeinheit (= offerte ad incertas personas)
- Bindendes Angebot gemäß § 145 BGB an unbestimmten, aber bestimmbaren Personenkreis
- > Ausnahme vom Grundsatz, dass Vertragsparteien bei Angebot bestimmt sein müssen
Bsp.: Aufstellen eines Warenautomaten/ Zapfsäule; Anbieten von Bus- und Bahntransport
§§ 133, 157 BGB (Auslegung von Verträgen und WEs)
Invitatio ad offerendum
- Kein bindendes Angebot
Bsp.: Werbung/Katalog, Schaufenster, Auslagen in Selbstbedienungsläden
Meinungsstreit - Erklärungsbewusstsein
Willenstheorie (subjektive Theorie)
- Erklärungsbewusstsein ist unverzichtbarer Bestandteil einer WE
- Wird auf einen “Erst-Recht-Schluss” zu § 118 BGB gestützt (Mangel der Ernstlichkeit)
Pro: Schutz des Erklärenden (Privatautonomie)
Contra: Bezweckt einseitig den Schutz des Erklärenden. Die Interessen des potentiellen Vertragspartners (des Rechtsverkehrs) werden nicht berücksichtigt
Abgeschwächte Erklärungstheorie (heute h.M.)
- Es genügt ein potentielles Erklärungsbewusstsein, d.h. eine WE liegt vor, wenn der Erklärende bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätten erkennen können, dass sein Verhalten im Rechtsverkehr als WE verstanden wird und der Erklärungsempfänger schutzwürdig ist
Pro: Schutz des Empfängers und des Rechtsverkehrs
-> Ausgewogene Interessenabwägung und Einzelfallgerechtigkeit
=> vorzugswürdig
Empfangsbedürftige Willenserklärung
- Sind an eine andere Person (Erklärungsempfänger) gerichtet
- Empfänger muss sich auf durch die Erklärung neu geschaffene Rechtslage einstellen können
- z.B. Vertragsangebot, Annahme, Kündigung, Anfechtungserklärung
“Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht.” (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB)
Daraus ergibt sich dreierlei:
- ) Die empfangsbedürftige Willenserklärung setzt den Zugang voraus
- ) Es gibt Willenserklärungen die anderen gegenüber abzugeben sind (sog. empfangsbedürftige Willenserklärungen) und solche, für die diese Voraussetzungen nicht gilt (sog. nicht-empfangsbedürftige Willenserklärungen)
- ) Differenzierung zwischen WE, die in Abwesenheit und in Anwesenheit des Empfängers abgegeben werden. (Bei Anwesenheit gilt aber § 130 analog)
=> Empfangsbedürftige WE wird mit Zugang wirksam
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen
- sind nicht an eine andere Person gerichtet, z.B. Testament, Auslobung
Das Wirksamwerden von nicht empfangsbedürftigen WE wird vom Gesetzgeber als nicht regelungsbedürftig beurteilt.
-> aus Natur der nicht empfangsbedürftigen WE ergibt sich, dass diese mit der Abgabe wirksam wird
=> Eine nicht empfangsbedürftige WE wird mit der ABGABE wirksam
Wirksamwerden von Willenserklärungen
Entscheidend für Wirksamkeit einer WE:
Abgabe (nicht empfangsbedürftige WE)
Zugang (empfangsbedürftige WE)
- Regeln über Wirksamkeit nur rudimentär im BGB geregelt (nur § 130)
- Differenzierung zwischen
- empfangsbedürftigen/nicht empfangsbedürftigen WE
- unter Anwesenden/Abwesenden
- Verkörperte/nicht verkörperte WE
Bedeutung:
- > Rechtzeitigkeit einer Erklärung
- > Wer trägt das Risiko einer falschen Übermittlung
- > Widerruf (§ 130 I 2 BGB)
Abgabe einer nicht empfangsbedürftigen Willenserklärung
Allgemeine Definition: Willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr
Nicht empfangsbedürftige WE
- Erklärender muss seinen Willen zweifelsfrei und endgültig kundgetan haben
Abgabe einer empfangsbedürftigen Willenserklärung
Allgemeine Definition: Willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr
Empfangsbedürftige WE unter Anwesenden
nvk=nicht verkörperte WE : Wenn der Erklärende die WE in die Richtung des Empfängers entäußert hat und dieser in der Lage ist, sie akustisch zu verstehen
vk WE: Übergabe der WE
Empfangsbedürftige WE unter Abwesenden
nvk WE: Wenn Erklärender die Erklärung gegenüber dem Boten vollendet und diesem die Weisung gegeben hat, die Erklärung dem Empfänger zu übermitteln
vk WE: Wenn der Erklärende die WE willentlich derart in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht hat, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann
Zugang einer nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärung
Kein Zugang erforderlich
Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung
Allgemeine Definition:
Die Willenserklärung muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann.
Empfangsbedürftige WE unter Abwesenden
nvk&vk WE: Die Willenserklärung muss derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter normalen Umständen mit der Kenntnisnahme gerechnet werden kann
Empfangsbedürftige WE unter Anwesenden
nvk WE: Der Erklärende muss davon ausgehen, dass der Empfänger die WE richtig und vollständig verstanden hat (h.M.) => Strittig
vk WE: Tatsächliche Verfügungsgewalt und Kenntnisnahme des Inhalts möglich
Zugang einer nichtverkörperten Willenserklärung unter Anwesenden (z.B. Telefon)
Strittig!
Problem:
Während Willenserklärungen zwischen Abwesenden i.d.R. fixiert werden (Schreiben, Mail, etc.) wird eine Erklärung unter Anwesenden regelmäßig nicht festgehalten. Der Empfänger einer Erklärung unter Anwesenden kann also im Nachhinein nicht ohne Weiteres überprüfen, ob er die Erklärung richtig verstanden hat.
Lösungsansätze:
Strenge Vernehmungstheorie
Richtiges Verstehen ist Voraussetzung für den Zugang der WE und damit für deren Wirksamkeit insgesamt.
Kritik: -> Erklärender trägt das volle Wirksamkeitsrisiko ggf. auch für die Umstände, von denen er keine Kenntnisse haben konnte (Bsp.: Aussetzer des Hörgeräts des Empfängers)
Eingeschränkte Vernehmungstheorie (h.M.)
Es genügt, wenn der Erklärende vernünftigerweise davon ausgehen durfte, dass seine Erklärung zutreffend und vollständig verstanden worden ist.
Argument: -> Angemessener Interessen-/Risikoausgleich zwischen Parteien
Wirksamwerden einer Willenserklärung
Prüfungsschema
- Abgabe
- Zugang (nur bei empfangsbedürftigen WE)
- Kein Widerruf, § 130 i 2 BGB
- (Rechtzeitigkeit der Annahme, § 146 ff. BGB) -> nur im Rahmen der Annahme zu prüfen
Der Vertragsschluss (gedankliches) Prüfungsschema
I. Angebot, § 145 BGB
- (Tatbestand der) Willenserklärung
a) Objektiver Erklärungstatbestand (= äußerlich erkennbares Erklärungszeichen &
Rechtsbindungswille)
b) Subjektiver Erklärungstatbestand
(1) Handlungswille
(2) Erklärungsbewusstsein (= Bewusstsein, eine rechtlich bindende Erklärung abzugeben)
- Essentialia negotii (= wesentliche Vertragsbestandteile)/Inhalt der Willenserklärung
- Wirksamkeit der Willenserklärung
a) Abgabe
„Eine WE ist abgegeben, wenn sie willentlich in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht worden ist“
b) Zugang, § 130 BGB (analog)
„Die Willenserklärung muss dergestalt in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass unter normalen Umstände mit Kenntnisnahme gerechnet werden kann.“
c) Ggf. kein Widerruf. § 130 I 2 BGB
4. Keine Nichtigkeit
− Mangelnde Geschäftsfähigkeit, §§ 104ff. BGB
− Formmangel, § 125 BGB
− Schwerer Fehler bei der Willenserklärung, §§ 116-118 BGB
− Gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB)
− Anfechtung, §§ 119 ff. (Prüfungsstandort strittig)
II. Annahme (vgl. Angebot)
− Liegen die übrigen Voraussetzungen der Annahme vor, muss noch die
Rechtzeitigkeit der Annahme geprüft werden
III. Konsens, §§ 154 ff. BGB
(Gedankliches) Prüfungsschema “Erfüllungsanspruch”?
I.) Anspruch entstanden
1.) Angebot
a.) Tatbestand der WE
b.) Wirksamkeit der WE
→ Abgabe, Zugang, Kein Widerruf
c.) essentialia negotii
2.) Annahme
a.) Tatbestand der WE
b.) Wirksamkeit der WE
→ Abgabe, Zugang, Rechtzeitigkeit, kein Widerruf
- ) Keine Wirksamkeitshindernisse
- ) Konsens
II.) Anspruch nicht erloschen
III.) Anspruch durchsetzbar
Wann wird eine empfangsbedürftige WE wirksam?
Zugang, § 130 I 1 BGB
Allgemeine Definition “Abgabe” einer verkörperten WE
Willentliche Entäußerung in den Rechtsverkehr
Allgemeine Definition “Zugang” einer verkörperten WE
Machtbereich und Kenntnisnahme unter gewöhnlichen Umständen
Was gehört regelmäßig zum Machtbereich des Empfängers?
- Wohnung
- Geschäftsräume
- Briefkasten
- Empfangsbote
Wann geht eine schriftliche WE zu, die um 20 Uhr in den Hausbriefkasten des Empfängers (E) geworfen wurde?
Mit Briefkastenleerung ist üblicherweise um 10 Uhr morgens zu rechnen
- Machtbereich (+)
- gewöhnliche Kenntnisnahme: regelmäßige Kenntnisnahme morgens um 10 Uhr
- Zugang also am nächsten Tag um 10 Uhr