Definitionen Flashcards
Willenserklärung
Eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Vertrag
Ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande kommt.
Angebot
Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss in der Weise angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt/die essentialia negotii enthält.
Annahme
Grds. empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltloses Einverständnis zu verstehen gibt.
Rechtsbindungswille
Erkennbarer Wille zur rechtserheblichen Bindung.
Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein, dass die Erklärung eine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
Abgabe einer Willenserklärung unter Abwesenden
Wenn der Erklärende die Willenserklärung willentlich derart in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht hat, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann.
Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden
Wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.
Abgabe einer Willenserklärung unter Anwesenden
Wenn der Erklärende die WE an den Empfänger entäußert hat.
Zugang einer Willenserklärung unter Anwesenden
Wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass der Empfänger die WE richtig und vollständig verstanden hat (str. Abgeschwächte Vernehmungstheorie).
Auslegung von empfangsbedüftigen Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB
Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung.
Lediglich rechtlicher Vorteil
Ein Geschäft ist NICHT lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn durch das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen persönliche Pflichten begründet oder vorhandene Rechte des Minderjährigen aufgehoben werden.
Kurz: Wenn die rechtliche Stellung des Minderjährigen verbessert wird.
Inhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 BGB
Der Erklärende hat sich über die Bedeutung des Erklärungszeichens geirrt, d.h. Der Erklärende setzt das Erklärungszeichen, das er setzen will, irrt aber über dessen Bedeutung.
Erklärungsirrtum gem. § 119 I Alt. 2
Der Erklärende benutzt ein anderes Erklärungszeichen als gewollt (versprechen, verschreiben, vergreifen).
Motivirrtum
Irrtum im Beweggrund, d.h. der Irrtum beruht auf falschen Vorstellungen.