Definitionen Flashcards
Willenserklärung
Eine Willensäußerung, die auf die Herbeiführung einer Rechtsfolge gerichtet ist.
Vertrag
Ein Rechtsgeschäft, welches durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande kommt.
Angebot
Empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die einem anderen ein Vertragsschluss in der Weise angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt/die essentialia negotii enthält.
Annahme
Grds. empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Antragsempfänger dem Antragenden sein vorbehaltloses Einverständnis zu verstehen gibt.
Rechtsbindungswille
Erkennbarer Wille zur rechtserheblichen Bindung.
Erklärungsbewusstsein
Bewusstsein, dass die Erklärung eine rechtserhebliche Erklärung darstellt.
Abgabe einer Willenserklärung unter Abwesenden
Wenn der Erklärende die Willenserklärung willentlich derart in Richtung des Empfängers auf den Weg gebracht hat, dass unter normalen Umständen mit dem Zugang gerechnet werden kann.
Zugang einer Willenserklärung unter Abwesenden
Wenn die Willenserklärung derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass unter normalen Umständen die Möglichkeit der Kenntnisnahme besteht.
Abgabe einer Willenserklärung unter Anwesenden
Wenn der Erklärende die WE an den Empfänger entäußert hat.
Zugang einer Willenserklärung unter Anwesenden
Wenn der Erklärende davon ausgehen durfte, dass der Empfänger die WE richtig und vollständig verstanden hat (str. Abgeschwächte Vernehmungstheorie).
Auslegung von empfangsbedüftigen Willenserklärungen gem. §§ 133, 157 BGB
Aus Sicht eines objektiven Dritten in der Rolle des Erklärungsempfängers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrsauffassung.
Lediglich rechtlicher Vorteil
Ein Geschäft ist NICHT lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn durch das Rechtsgeschäft für den Minderjährigen persönliche Pflichten begründet oder vorhandene Rechte des Minderjährigen aufgehoben werden.
Kurz: Wenn die rechtliche Stellung des Minderjährigen verbessert wird.
Inhaltsirrtum gem. § 119 I Alt. 1 BGB
Der Erklärende hat sich über die Bedeutung des Erklärungszeichens geirrt, d.h. Der Erklärende setzt das Erklärungszeichen, das er setzen will, irrt aber über dessen Bedeutung.
Erklärungsirrtum gem. § 119 I Alt. 2
Der Erklärende benutzt ein anderes Erklärungszeichen als gewollt (versprechen, verschreiben, vergreifen).
Motivirrtum
Irrtum im Beweggrund, d.h. der Irrtum beruht auf falschen Vorstellungen.
Eigenschaft
Alle gegenwärtigen, wertprägenden Merkmale tatsächlicher oder rechtlicher Art, die in der Sache oder der Person begründet sind und eine gewisse Beständigkeit haben. Alle wertbildenden Faktoren, aber nicht der Wert selbst.
Verkehrswesentlichkeit
(§ 119 II BGB)
Verkehrswesentlich sind Eigenschaften, auf die im Rechtsverkehr bei Geschäften der fraglichen Art üblicherweise entscheidender Wert gelegt wird.
Täuschung (§ 123 I BGB)
Täuschen ist das Hervorrufen, Verstärken oder Aufrechterhalten von Fehlvorstellungen über Tatsachen.
Tatsache
Alle dem Beweis zugängliche Umstände
Arglist (§ 123 I BGB)
Erfordert Vorsatz (mindestens dolus eventualis)
Drohung (§ 123 I BGB)
Das in Aussicht stellen eines empfindlichen Übels, auf das der Drohende vorgibt Einfluss zu haben.
Dritter (§ 123 II BGB)
Dritte i.S.v. § 123 II BGB sind alle Personen, außer denjenigen, die „im Lager“ der Erklärungsempfängers stehen und maßgeblich am Zustandekommen des Rechtsgeschäfts mitgewirkt haben.
Beweislastumkehr
Grundsätzlich muss jeder die für ihn günstigen Voraussetzungen beweisen.
Verrichtungsgehilfe
Wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Interesse tätig ist und dabei dessen Weisungen unterworfen ist.
Invitatio ad offerendum
Unverbindliche Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots.
Dingliche Einigung
Besteht aus 2 übereinstimmenden Willenserklärungen.
Zugang durch Empfangsbote
Zugang mit Weiterleitungsmöglichkeit an den Empfänger.
-> menschlicher Briefkasten
-> ist das Kindlein noch so klein, kann es dennoch Bote sein
Zugang durch Erklärungsbote
Zugang mit tatsächlicher Weiterleitung an den Empfänger.
Zugang durch Empfangsvertreter
Zugang an den Empfänger im Moment des Zugangs an den Vertreter, § 164 III.