Definitionen Flashcards
Inbrandsetzen § 306 I
= wenn das Tatobj derart vom Feuer erfasst ist, dass ein funktionswesentl Bestandteil auch ohne Zündstoff selbständig weiterbrennen kann
Täuschung §263
=jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen.
= Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. (Prognosen nur bzgl zugrunde liegender Prognosgrundlage)
Vermögensverfügung §263
= jedes irrtumsbedingte Tun, Dulden, Unterlassen mit einer das Vermögen umb mindernden Wirkung
Manifestation des Zueign.willens §246
= erkennbare Betätigung des Vorsatzes dauernder Enteignung u vorübergehender Aneignung
rücksichtslos § 315c/ §315d
= wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten ggü anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt od aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gg sein Verhalten nicht aufkommen lässt
Urkunde §267
= jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfkt)
die zum Beweis im Rechtsverkehr geeign u bestimmt ist (Beweisfkt)
u ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefkt)
unechte Urkunde §267
= wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt
herstellen einer unechten Urkunde §267
= jede zurechenbare Verursachung der Existenz
verfälschen einer unechten Urkunde §267
= nachträgl Verändern des gedankl Inhalts einer echten Urkunde, das den Anschein erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben
gebrauchen einer unechten Urkunde §267
= wenn sie demjenigen, der getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser die Mögl.k hat, die Urkunde wahrzunehmen
Täuschungsabsicht §267
= Absicht, die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen
gef Werkzeug §224
= wenn es nach der konkr Art der Beschaffenheit u Verwendung geeign ist, erhebl Verletzungen herbeizuführen
Verwendung eines gef Werkzeug §250 II Nr1
= ausreichend, wenn Täter die Waffe/ das gef Werkzeug als Drohmittel einsetzt
Wegnahme §242
Wegnahme ist der Bruch fremden und Begründung neuen, nicht unbedingt (aber regelmäßig)
tätereigenen Gewahrsams.
Unterdef “Gewahrsam”
= tatsächliche Herrschaftsverhältnis über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung