Definitionen Flashcards

1
Q

Inbrandsetzen § 306 I

A

= wenn das Tatobj derart vom Feuer erfasst ist, dass ein funktionswesentl Bestandteil auch ohne Zündstoff selbständig weiterbrennen kann

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2
Q

Täuschung §263

A

=jede intellektuelle Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen mit dem Ziel der Irreführung über Tatsachen.

= Tatsachen sind Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder Vergangenheit, die dem Beweis zugänglich sind. (Prognosen nur bzgl zugrunde liegender Prognosgrundlage)

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3
Q

Vermögensverfügung §263

A

= jedes irrtumsbedingte Tun, Dulden, Unterlassen mit einer das Vermögen umb mindernden Wirkung

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4
Q

Manifestation des Zueign.willens §246

A

= erkennbare Betätigung des Vorsatzes dauernder Enteignung u vorübergehender Aneignung

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5
Q

rücksichtslos § 315c/ §315d

A

= wer sich aus eigensüchtigen Gründen über seine Pflichten ggü anderen Verkehrsteilnehmern hinwegsetzt od aus Gleichgültigkeit von vornherein Bedenken gg sein Verhalten nicht aufkommen lässt

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6
Q

Urkunde §267

A

= jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfkt)
die zum Beweis im Rechtsverkehr geeign u bestimmt ist (Beweisfkt)
u ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefkt)

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7
Q

unechte Urkunde §267

A

= wenn sie nicht von demjenigen herrührt, der sich aus ihr als Aussteller der verkörperten Erklärung ergibt

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8
Q

herstellen einer unechten Urkunde §267

A

= jede zurechenbare Verursachung der Existenz

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9
Q

verfälschen einer unechten Urkunde §267

A

= nachträgl Verändern des gedankl Inhalts einer echten Urkunde, das den Anschein erweckt, als habe der Aussteller die Erklärung von Anfang an so abgegeben

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10
Q

gebrauchen einer unechten Urkunde §267

A

= wenn sie demjenigen, der getäuscht werden soll, so zugänglich macht, dass dieser die Mögl.k hat, die Urkunde wahrzunehmen

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11
Q

Täuschungsabsicht §267

A

= Absicht, die Urkunde zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen

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12
Q

gef Werkzeug §224

A

= wenn es nach der konkr Art der Beschaffenheit u Verwendung geeign ist, erhebl Verletzungen herbeizuführen

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13
Q

Verwendung eines gef Werkzeug §250 II Nr1

A

= ausreichend, wenn Täter die Waffe/ das gef Werkzeug als Drohmittel einsetzt

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14
Q

Wegnahme §242

A

Wegnahme ist der Bruch fremden und Begründung neuen, nicht unbedingt (aber regelmäßig)
tätereigenen Gewahrsams.

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15
Q

Unterdef “Gewahrsam”

A

= tatsächliche Herrschaftsverhältnis über eine Sache unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung

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16
Q

Def “Aneignung” §242

A

= Anmaßung einer eigentümerähnlichen Herrschaftsmacht über die
Sache, indem der Täter sich die Sache dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einverleibt.
- Hinsichtlich der Aneignungskomponente ist Absicht i.S. dolus directus 1. Grades erforderlich.

17
Q

Def “Enteignung”§242

A

= wenn der Täter die dauernde Enteignung des Berechtigten zumindest billigend in Kauf nimmt (kein Rückführungswille)
- mit Rückführungswillen, dann bloße Gebrauchsanmaßung, die grundsätzlich straflos ist.

18
Q

Def “rechtswidrige Zueignung”§242

A

= wenn derjenige, dem der Täter die Sache zueignen will, auf die Übereignung dieser Sache keinen fälligen u einredefreien Anspr hat
-> erstrebte Zueignung muss obj rechtswidrig sein

19
Q

Stoffgleichheit der Verfügung des Getäuschten u Bereicherung des Täters §263

A

= wenn dieselbe Verm.verfügung, die das Opfer umb schädigt den Täter umb bereichern soll
-> Schaden des Geschädigten entspricht dem Gewinn des Täters

= auch wenn Drittbereicherung nötiges Zwischenziel für Eigenbereicherung ist zB bei Verkaufspreis u resultierender Provision