Alpm: StrafR BT 2- §§249ff Flashcards
- Gewalt § 249
= zumindest mb gg den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung, die als körperlicher Zwang empfunden wird und geleisteten oder erwarteten Widerstand überwinden soll
- Drohung § 249
= Inaussichtstellen eines Übels, auf das der Täter Einfluss zu haben vorgibt
-> es kommt nur auf die Realisierbarkeit und den Realisierungswillen aus Opfersicht an (auch Scheindrohung erfasst!)
- Wann ist eine Abgrenzung von Raub zu räuberischer Erpressung nicht vorzunehmen?
= bei einer völlig offensichtlichen Wegnahmehandlung liegt Raub vor
- Wie ist das Verhältnis zwischen Raub § 249 und räuberischer Erpressung §§ 253, 255?
= die nach der Rspr bei einem Raub mitverwirklichte räuberische Erpressung tritt im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem Raub zurück
- Raub in Mittäterschaft: nach qualifizierter Nötigung täuscht A den B über Wegnahme, sodass B nicht von einer Vollendung der Tat, sondern nur von einem Versuch ausging
= Vorsatz muss zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorliegen § 8 1
= wesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, weil A sich Geld alleine zueignen wollte (-) auch bei einem vorzeitigen Ausstieg eines Mittäters reicht eine bloße verbale Lossagung nicht, sondern es ist erforderlich dass Tatbeitrag rückgängig gemacht wird, sodass dieser nicht Vollendungskausal wird
- Waffe § 250 I Nr.1a Var.1
= Gegenstand, der objektiv gefährlich und sowohl nach seiner Art als auch nach seiner Bestimmung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen grds geeignet ist
= NICHT bei ungeladener Pistole/ Spielzeugwaffe
- anderes gefährliches Werkzeug § 250 I Nr.1a Var.2
= Gegenstand, der nach seiner Beschaffenheit und der konkreten Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen (Waffenähnlichkeit)
= NICHT bei ungeladener Pistole/ Spielzeugwaffe
- sonst ein Werkzeug oder Mittel § 250 I Nr.1b
= Ggstände, die nach ihrer Art u ihrem Verwendungszweck in der konkr Situation geeign sind, Widerstand durch Drohung zu verhindern
= aber aufgrund obj Beschaffenheit nicht geeignet, erhebliche Verletzungen zu verursachen und aus diesem Grund ungefährlich
= NICHT wenn Ggst nach äußerem Erscheinungsbild offensichtl ungefährlich (Täuschung steht im Vordergrund, nicht erhöhte Gefährlichkeit der Tathdl)
= zB ungeladene Pistole
- Wegnahme § 242
= Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams
- Gewahrsam
= die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache, die sich nach der Verkehrsanschauung richtet (ständiges Bewusstsein der Sachherrschaft ist nicht erforderlich)
- Gewahrsamsbruch
= Gewahrsamsverschiebung erfolgt gegen oder ohne den Willen des ursprünglichen Gewahrsaminhabers
- Gewahrsamsenklaven
= die Sache wird so eng in eine höchstpersönliche Sphäre gebracht, dass nach der Verkehrsauffassung der alte Gewahrsam schon beseitigt wird
- gelockerter Gewahrsam
= Gewahrsam bleibt nach der Verkehrsanschauung auch dann erhalten, wenn der Gewahrsamsinhaber vorübergehend räumlich von der Sache getrennt ist und deshalb keinen umb Zugriff auf die Sache hat
- Zueignungsabsicht
= Absicht, sich oder einem Dritten zumindest vorübergehend die Verfügungsgewalt über die Sache zu verschaffen (Aneignungsabsicht) und zumindest dolus eventualis bzgl der dauerhaften faktischen Verdrängung des Berechtigten aus seiner Position (Enteignungswille)