Definitionen 2 Flashcards
c) Vermögensverfügung §263
= jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd
auswirkt.
zB Abschluss KV (Handeln); Zustimmung zum Abtransport einer Sache (Dulden), Nichtgeltendmachung einer fälligen Forderung (Unterlassen)
d) Vermögensschaden §263
= Vermögensminderung infolge der Täuschung, also der Unterschied zw dem Wert des Vermögens vor u nach der Vermögensverfügung des Getäuschten
“Waffe” §244 I Nr.1a/ 250 I Nr.1a
= jeder Gegenstand, der bei bestimmungsgem Verwendung geeignet ist erhebl Verletzungen beim Menschen zu verursachen
- > obj Verletzungsgefährlichkeit (“od ein anderes gef Werkzeug): NICHT Spielzeugpistole
- > fkt-tüchtig u schussbereit: NICHT ungeladene Pistole
“bei sich führen” einer Waffe/ gef Werkzeug §244 I Nr.1/ 250 I Nr.1a
= es genügt, wenn dem Täter die Waffe zw Versuchsbeginn u tats Begehung so zur Verfügung steht, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann
= “Beisichführen” fordert gerade kein Verwenden od Verwendungsabsicht
bei sich führen “sonst eines Werkzeugs” §244 I Nr.1b/ 250 I Nr.1b
= Ggst der obj ungefährl ist u das der Täter nur als ungefährl Gewalt-/ Drohungsmittel zur Willensbeugung einsetzen will (Gebrauchswille)
= zB Klebeband/ Scheinwaffe
- > NICHT bei obj evident ungefährl Werkzeug aus obj Beobachtersicht!! (Labello) -> teleolog Reduktion, nur §§239, 240, 241
- > es kommt NICHT auf subj Sicht des Opfers an!! (weil sonst Täuschungs- u nicht Nötigungscharakter)
“verwenden” einer Waffe/ eines gef Werkzeugs §250 II Nr.1
=Einsetzen des Tatmittels bei der Tat, (1) wenn Einsatz zu erhebl Verletzungen führen kann od (2) wenn Tatmittel als Drohungsmittel eingesetzt wird (=Drohung realisierbar + Wahrnehmung durch Opfer)
-> NICHT wenn Tatmittel auf tats ungefährl Weise eingesetzt od kein gefährl Einsatz angedroht wird
gefährl Werkzeug §§244/250
= jeder Ggst der nach seiner obj Beschaffenheit dazu geeign ist erhebl Verletzungen hinzuzufügen
= weitere Anforderungen streitig bei “beisichführen” (bei Verwendung ist Streitentscheid entbehrl!!):
- abstr obj Kriterien
- nach obj Beschaffenheit dazu geeignet dem Opfer erhebl Körperverletzungen zuzufügen
- unerhebl: soz-übliches Mitführen, subj Widmung
- aber bew gebrauchsbereites Beisichführen des GGstandes
(-) zu weit u nicht angemessen für den zur Straferhöhung erforerl Unrechtsgehalt - wenn gesetzl verboten
(-) auch erlaubte GGstände können gef sein (Baseballschl) - Waffenähnl.keit: verletzende Wirkung
- bei soz.übl Alltagsggständen ist konkr Situation zu berücksichtigen
(+) Wortlaut: gef Werkz als Oberbegriff der Waffe
(+) Systematik: Nr1b mit Verw.absicht
(+) abstr Gef.keit des bloßen Beisichführens soll sanktioniert werden - konkr Subj Kriterien
- Verwendungsabsicht (wenn auch nur notfalls)
(-) Abgrenzung zu Nr.1b: allein beisichführen nicht Verwendung
Drohung mit einem empfindlichen Übel §253
= Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt … und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedingungseintritts will
= auf die Realisierbarkeit der Drohung kommt es nicht an!
= entscheidend ist dass das Opfer an die Realisierbarkeit glaubt (Scheindrohung)