Definitionen 2 Flashcards

1
Q

c) Vermögensverfügung §263

A

= jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd
auswirkt.
zB Abschluss KV (Handeln); Zustimmung zum Abtransport einer Sache (Dulden), Nichtgeltendmachung einer fälligen Forderung (Unterlassen)

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2
Q

d) Vermögensschaden §263

A

= Vermögensminderung infolge der Täuschung, also der Unterschied zw dem Wert des Vermögens vor u nach der Vermögensverfügung des Getäuschten

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3
Q

“Waffe” §244 I Nr.1a/ 250 I Nr.1a

A

= jeder Gegenstand, der bei bestimmungsgem Verwendung geeignet ist erhebl Verletzungen beim Menschen zu verursachen

  • > obj Verletzungsgefährlichkeit (“od ein anderes gef Werkzeug): NICHT Spielzeugpistole
  • > fkt-tüchtig u schussbereit: NICHT ungeladene Pistole
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4
Q

“bei sich führen” einer Waffe/ gef Werkzeug §244 I Nr.1/ 250 I Nr.1a

A

= es genügt, wenn dem Täter die Waffe zw Versuchsbeginn u tats Begehung so zur Verfügung steht, dass er sich ihrer jederzeit bedienen kann
= “Beisichführen” fordert gerade kein Verwenden od Verwendungsabsicht

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5
Q

bei sich führen “sonst eines Werkzeugs” §244 I Nr.1b/ 250 I Nr.1b

A

= Ggst der obj ungefährl ist u das der Täter nur als ungefährl Gewalt-/ Drohungsmittel zur Willensbeugung einsetzen will (Gebrauchswille)
= zB Klebeband/ Scheinwaffe

  • > NICHT bei obj evident ungefährl Werkzeug aus obj Beobachtersicht!! (Labello) -> teleolog Reduktion, nur §§239, 240, 241
  • > es kommt NICHT auf subj Sicht des Opfers an!! (weil sonst Täuschungs- u nicht Nötigungscharakter)
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6
Q

“verwenden” einer Waffe/ eines gef Werkzeugs §250 II Nr.1

A

=Einsetzen des Tatmittels bei der Tat, (1) wenn Einsatz zu erhebl Verletzungen führen kann od (2) wenn Tatmittel als Drohungsmittel eingesetzt wird (=Drohung realisierbar + Wahrnehmung durch Opfer)

-> NICHT wenn Tatmittel auf tats ungefährl Weise eingesetzt od kein gefährl Einsatz angedroht wird

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7
Q

gefährl Werkzeug §§244/250

A

= jeder Ggst der nach seiner obj Beschaffenheit dazu geeign ist erhebl Verletzungen hinzuzufügen
= weitere Anforderungen streitig bei “beisichführen” (bei Verwendung ist Streitentscheid entbehrl!!):

  1. abstr obj Kriterien
    - nach obj Beschaffenheit dazu geeignet dem Opfer erhebl Körperverletzungen zuzufügen
    - unerhebl: soz-übliches Mitführen, subj Widmung
    - aber bew gebrauchsbereites Beisichführen des GGstandes
    (-) zu weit u nicht angemessen für den zur Straferhöhung erforerl Unrechtsgehalt
  2. wenn gesetzl verboten
    (-) auch erlaubte GGstände können gef sein (Baseballschl)
  3. Waffenähnl.keit: verletzende Wirkung
    - bei soz.übl Alltagsggständen ist konkr Situation zu berücksichtigen
    (+) Wortlaut: gef Werkz als Oberbegriff der Waffe
    (+) Systematik: Nr1b mit Verw.absicht
    (+) abstr Gef.keit des bloßen Beisichführens soll sanktioniert werden
  4. konkr Subj Kriterien
    - Verwendungsabsicht (wenn auch nur notfalls)
    (-) Abgrenzung zu Nr.1b: allein beisichführen nicht Verwendung
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8
Q

Drohung mit einem empfindlichen Übel §253

A

= Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt … und dessen Verwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedingungseintritts will

= auf die Realisierbarkeit der Drohung kommt es nicht an!
= entscheidend ist dass das Opfer an die Realisierbarkeit glaubt (Scheindrohung)

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