Alpm: StrafR BT 2- 2 Flashcards
- Eigen-/ Drittzueignung §246
= Täter hat eine Handlung vollzogen, durch die (1) in eindeutiger Weise für Dritte erkennbar ein (2) vorhandener An- und Enteignungswille manifestiert wurde
IV. Räuberischer Diebstahl § 252
1. auf frischer Tat betroffen § 252
= wenn Täter noch in umb Nähe zum Tatort ist und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird.
= im Moment der Wahrnehmung muss noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat (Diebstahl) bestehen
- Gewaltanwendung § 252
= Dieb wendet Gewalt nach Vollendung des Diebstahls in zeitlichem Zusammenhang an, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten
Verhältnis §248b zu Diebstahl/ Unterschlagung des verbrauchten Kraftstoffs bei Gebrauch des Fzgs
(1) eA: Benzin als nicht selbständige Sache
(2) hM: §§242, 246 tritt hinter §248b zurück
Bandeneigenschaft §250 I Nr.2
= Beteiligung von mind 3 Personen erforderl
= entscheidend ist nicht die Bandentat, sondern die zuvor getroffene Bandenabrede (Organis.gefahr)
= durch Verabredung zu künftigen Straftaten besteht ständiger Anreiz zur Begehung von Straftaten u infolge der Gruppendynamik wird Ausstieg erschwert