Alpm: StrafR BT 2- 2 Flashcards

1
Q
  1. Eigen-/ Drittzueignung §246
A

= Täter hat eine Handlung vollzogen, durch die (1) in eindeutiger Weise für Dritte erkennbar ein (2) vorhandener An- und Enteignungswille manifestiert wurde

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2
Q

IV. Räuberischer Diebstahl § 252

1. auf frischer Tat betroffen § 252

A

= wenn Täter noch in umb Nähe zum Tatort ist und alsbald nach der Tatausführung wahrgenommen wird.
= im Moment der Wahrnehmung muss noch ein enger örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Vortat (Diebstahl) bestehen

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3
Q
  1. Gewaltanwendung § 252
A

= Dieb wendet Gewalt nach Vollendung des Diebstahls in zeitlichem Zusammenhang an, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten

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4
Q

Verhältnis §248b zu Diebstahl/ Unterschlagung des verbrauchten Kraftstoffs bei Gebrauch des Fzgs

A

(1) eA: Benzin als nicht selbständige Sache

(2) hM: §§242, 246 tritt hinter §248b zurück

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5
Q

Bandeneigenschaft §250 I Nr.2

A

= Beteiligung von mind 3 Personen erforderl
= entscheidend ist nicht die Bandentat, sondern die zuvor getroffene Bandenabrede (Organis.gefahr)
= durch Verabredung zu künftigen Straftaten besteht ständiger Anreiz zur Begehung von Straftaten u infolge der Gruppendynamik wird Ausstieg erschwert

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