Definitionen Flashcards
Angebot
Das Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die alle essentialia
negotii enthält und die dem Empfänger den Vertragsschluss in der Art und Weise
anbietet, dass dieser nur zustimmen muss.
Annahme
Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, mit der der
Annehmende das Angebot des anderen Teils vorbehaltlos bejaht.
Drohung
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt.
Eigenschaft
Ein tatsächliches oder rechtliches Merkmal, das einer Person oder Sache auf Dauer anhaftet.
Einwilligung
Die Einwilligung ist die vorherige → Zustimmung
Erklärungsirrtum
Der Erklärende möchte etwas erklären und weiß auch, dass diesem eine bestimmte Bedeutung zukommt, erklärt jedoch versehentlich ein anderes
Erfüllungsinteresse
Das Erfüllungsinteresse ist das Interesse, das dadurch eintritt, dass der Schuldner nicht oder nicht wie geschuldet erfüllt (positives Interesse).
Etwas erlangt
ISd § 812 BGB: Jeder vermögenswerte Vorteil. Dies umfasst sowohl Rechtspositionen an Sachen (z.B. Besitz §854, Eigentum §903) als auch an Rechten (z.B. Inhaberschaft an einer Forderung).
Genehmigung
Die Genehmigung ist die nachträgliche Zustimmung
Geschäftsfähigkeit
Die Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Willenserklärungen wirksam abzugeben oder anzunehmen.
Inhaltsirrtum
Der Erklärende will das Betreffende erklären, meint aber, dass diesem eine andere Bedeutung zukommt als das, was objektiv erklärt wird.
Invitatio ad offerendum
Würde jeder, der vorbeikommt „Ja“ sagen, würde sich V mehrfach verpflichten und ggf. schadensersatzpflichtig machen. Auch könnte er seinen Vertragspartnern sich nicht mehr aussuchen (Privatautonomie)
Kennen müssen
Etwas infolge von Fahrlässigkeit nicht wissen (§ 122 II Alt. 2 BGB)
Lediglich rechtlich vorteilhaft
Ein Rechtsgeschäft ist dann lediglich rechtlich Vorteilhaft, wenn der Minderjährige in seiner Rechtsstellung verbessert wird
Lagertheorie
Dritter i.S.v. §123 (2) ist nur, wer nicht in einem der „Lager“ steht
Durch Leistung
Leistung ist die bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens
Offerte ad incertas
Jeder beliebigen Person ein Angebot unter den Bedingungen
(1) Automat darf nur mit richtigen Münze befüllbar sein
(2) Automat muss funktionieren (Ware muss ausgegeben werden)
(3) Mit ausreichend Ware bestückt
Ohne rechtlichen Grund
Damit der Anspruch aus §812 BGB besteht, darf die Leistung nicht aufgrund eines rechtlichen Grundes erfolgt sein.
Täuschung
Das Hervorrufen oder Aufrechterhalten eines Irrtums eines Anderen durch aktives Tun oder Unterlassen, wenn eine Pflicht zur Aufklärung besteht
Unverzüglich
Ohne schuldhaftes Zögern.
Verkehrswesentlich
Verkehrswesentlich ist, was nach der Verkehrsauffassung für die Wertschätzung einer Person oder Sache von Bedeutung ist.
Vertrauensschaden
Die Partei ist so zustellen, wie sie ohne den schädigenden Umstand stehen würde
(negatives Interesse)
Widerrechtlichkeit
Gegen die Rechtsordnung
Willenserklärung
Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das
Herbeiführen einer Rechtsfolge gerichtet ist. Sie besteht aus einem objektiven und subjektiven Tatbestand.
Bestandteile WE
1) Handlungswille
Der Handlungswille ist der Wille, sich überhaupt in bestimmter, nach außen
erkennbarer Weise zu verhalten. Er ist also gehirngesteuert.
2) Erklärungsbewusstsein
Das Erklärungsbewusstsein ist der Wille, irgendeine rechtserhebliche Erklärung
abzugeben.
Allerdings reicht auch potenzielles Erklärungsbewusstsein, dh. Wenn der Erklärende bei Anwendung der im verkehr erforderlichen Sorgfalt (§276 (2) BGB) hätte erkennen können, dass seine, Verhalten die Bedeutung einer Willenserklärung zukommt.
3) Geschäftswille
Der Geschäftswille ist der Wille, eine ganz bestimmte rechtserhebliche Erklärung
abzugeben. [bestimmtes rechtserhebliche Erklärung genau definieren]
Zugang
Eine Willenserklärung geht zu, wenn sie denn Machtbereich des Empfängers erreicht hat und unter gewöhnlichen Umständen mit Kenntnisnahme zur rechnen ist.
Zustimmung
Die Zustimmung kann durch Einwilligung oder Genehmigung erfolgen
Prüfungsschema SchE n. §823 (1)
I. Prüfung absolutes Recht verletzt (Def.) Hier: II. Widerrechtlich (Def.) (evtl. Notwehr, Nothilfe prüfen) III. Und schuldhaft 1. entweder vorsätzlich (Def.) 2. Oder fahrl. §276(2) (Def.) Erfüllt? --> SchE nach §823(1) BGB IV. Für: §249 BGB i.V.m. §253 BGB
Prüfungsschema SchE §823(2) BGB
I. Verletzung Schutzg. (Def.)
1. Körperverletzung §223 StGB –> nur vorsätzlich begehbar §15 StGB
2. Fahrlässige Körperverletzung §249 StGB
3. Sachbeschädigung §303 StGB nur vorsätzlich begehbar §15 StGB
II. Widerrechtlich
III. Und Schuldhaft
1. entweder vorsätzlich (Def.)
2. Oder fahrl. §276(2) (Def.)
Erfüllt? –> SchE nach §823 (2) BGB
IV. Für: §249 BGB i.V.m. §253 BGB
Prüfungsschema SchE n. §826 BGB
I. Vorsätzlicher Verstoß gegen gute Sitten
II. Dadurch vorsätzlicher Schaden zugefügt
Prüfungsschema Vertrag
- A von B…
A. Anspruchsgrundlage aus §433 (1) S.1/ (2) BGB
Voraussetzung: Ein KV, der durch zwei übereinstimmende WE zustande kommt.
I Angebot
Definieren was im Fall das Angebot darstellt
1. Objektiver Teil (def.) §133, 157 BGB
2. Subjektiver Teil etc. (nur wenn 1. Erfüllt)
a) HW
b) EB
( c) GW
II Annahme Definieren was im Fall die Annahme darstellt 1. objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a) HW b) EB (c) GW
Prüfungsschema Anfechtung Erklärungsirrtum
I. Anfechtungsgrund (Bei Erklärungsirrtum)
- Auswirkung des fehlenden Geschäftswillen
- Vergleich objektiv + subjektiv für §119
II. Anfechtungserklärung §143
= empfangsbedürftige WE
III. nicht ausgeschlossen
Ausschluss n. §144 (1)
Frist: §121 unverzüglich = ohne schuldhaftes zögern
IV. wenn erfolgt dann WE ex tunc nicht §142 (1) und auch Vertrag
Prüfungsschema SchE wegen Anfechtung
AGL §122 SchE wegen Anf
Vss.
1. WE nach §118 nicht oder nach §119 / 120 angefochten
2. Vertrauen des Anderen: der Andere,
a) kannte Irrtum nicht –> kein Vorsatz
b) und musste auch nicht kennen –> keine Fahrlässigkeit §122(2)
3. somit ist der andere so zu stellen, wie ohne die WE und den Vertrag
–> negatives Interesse (Unkosten)
–> max. positives Interesse/ Erfüllungsinteresse
Pürfungsschema Vertretung
I. Angebot durch A
Def
1.Aber gab nicht persönlich ab. Von ihr also kein Angebot
2. Stellvertretung durch B
Wenn B als Aktivvertreter solches unterbreitet hat
a. Vorliegen eines Rechtsgeschäft= dient der Abgrenzung zum Realakt, hier
b. Zulässigkeit = kein höchstpersönliches RG (kein…)
c. Eigene WE (Abgrenzung zum Boten)
d. Ausdrücklich im Namen des Vertreters
e. Im Rahmen der Vertretungsmacht
Erst nennen ob jemals eine Bestanden hat. Wie und wann entstanden (Innen/Außenvollmacht)?