§§ 25 & 26 PV im SV Flashcards
Prüfschema SchE aus §280
I SV II PV III Vertreten müssen IV. Weiter Voraussetzung nach §280 (2) o. (3) i.V.m. §281 ff. V Schaden
I Schuldverhältnis
Arten
grds. jedes SV
- rechtsgeschäftliche SV
- durch Verwirklichung eines gesetzlich TB begründete SV
- rechtsgeschäftsähnliche SV §311a
II Pflichtverletzung def
Schuldner verhält sich anders als seine Pflichten aus Schuldverhältnis objektiv gebeten
(≠ persönliche Vorwerfbarkeit –> subjektive Betrachtung nur ausschlaggebend für Sekundarleistung)
II Arten der Pflichtverletzung grundsätzlich
- direkte Leistungspflicht:
°schlechte Leistung
°späte Leistung
°unmögliche Leistung - Schutz- und Verhaltenspflichten §241 (2)
Beeinträchtigung sonstiger Rechte, Rechtsgüter und Interessen
I rechtsgeschäftsähnliche SV + §
§311 Culpa in contrahendo
(2): vorvertragliche Vertrauensverhältnisse
Nr.1 durch Aufnahme Vertragsverhandlungen
Nr.2 durch Anbahnung eines Vertrags
Nr. 3 Ähnliche geschäftliche Kontakte
Schuldnerverzug Prüfschema + §
Schuldnerverzug §286 I. SV II. PV Nichtleistung auf fällige und durchsetzbare Forderung III. Vertretenmüsen IV. Zusätzliche Voraussetzungen - Mahnung / Entbehrlichkeit der Mahnung V. Schaden
Mahnung entbehrlich + §
§286 (2)
- Leistung kalendermäßig bestimmt
- Leistung von Ereignis abhängig, Frist kalendermäßig bestimmt
- Schuldner verweigert ernsthaft endgültig die Leistung
- 30 Tage nach Fälligkeit bei Entgeldleistungen
Schadensersatz statt Leistung …
… möglich bei + weitere Voraussetzung
- Spät-/ Schlechtleistung: Nachfrist/ Mahnung §281
- mangelnde Rücksichtnahme: Unzumutbarkeit §282
- Unmöglichkeit: keine !
(Rechte/) Ansprüche bei Schuldnerverzug
- Leistung verlangen
- SchE wegen Verzögerungsschaden
(- SchE statt Leistung)
Vorraussetzungen nachträgliche Unmöglichkeit + §
§275 I. SV II. bei dem Leistung unmöglich a) zeitlich : nachträglich // anfänglich b) subjektiv // objektiv (Abgrenzung Gattungs/Stückschuld)
Unmöglichkeit bei Stückschuld
wenn gefordertes Stück untergeht
Unmöglichkeit bei Gattungsschuld
wenn gesamte Gattung untergeht oder wie Stückschuld, wenn alles Erforderliche getan (anhängig von Art der Schuld)
Gattungsschuld Arten
Hol-
Bring-
Schickschuld
Holdschuld
Gattung einer Sache aussondern und Gläubiger mitteilen
Bringschuld
Gattung einer Sache aussondern und Gläubiger anbieten
Schickschuld
Gattung einer Sache aussondern und Übergabe an Dritten
Leistungsbefreiung gem §275 Arten
- Unmöglichkeit der Leistung
- Leistungsverweigerung wegen grober Unverhältnismäßigkeit (Einrede)
- Leistungsverweigerung wegen Unzumutbarkeit (Einrede)
III Vertretenmüssen
grundsätzlich: Vorsatz und Fahrlässigkeit
wegen doppelter Verneinung: Beweislast beim Schuldner - als Schuldig anzusehen
wichtige Sonderfälle bei denen Haftungsmaßstab erweitert / teilweise ausgeschlossen
- Annahmeverzug: nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- für gesetzliche Vertreter/ Erfüllungsgehilfen: für Vorsatz im Vorhinein ausschließbar
- Verrichtungsgehilfe: nur aus Delikt, wenn nicht sorgfältig ausgesucht (Beweislast Geschäftsherr)
- Schuldnerverzug: für jede Fahrlässigkeit auch Zufall während Verzug
IV Schaden
Jede unfreiwillige Einbuße an einem geschützen Recht oder Interesse
Differenz aus wie war es vorher, zu wie es wäre ohne PV.
Besonderheiten gegenseitiger Vertrag
do ut des
der eine verpflichtet sich zur Leistung damit der andere sich zur Gegenleistung verpflichtet
Leistung = Sachleistung
Gegenleistung = Geldleistung
Abgrenzung Rücktritt // SchE statt Leistung
SchE statt Leistung bei PV in jedem SV!
Rücktritt bei PV bei ggs. Verträgen
Rücktritt wegen Spät/ Schlechtleistung Vss + §
§323
- ggs. Vertrag
- PV = schlechte/ späte Leistung
- angemessene Nachfrist
- Gläubiger nicht verantwortlich / selbst im Verzug
Rückktritt wg. mangelnder Rücksicht Vss. + §
§324 i.V.m. §241 (2)
- ggs. Vertrag
- PV = mangelnde Rücksicht
- Gläubiger unzumutbar –> derart hohe Intensität