§§ 25 & 26 PV im SV Flashcards

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1
Q

Prüfschema SchE aus §280

A
I SV
II PV
III Vertreten müssen
IV. Weiter Voraussetzung nach §280 (2) o. (3) i.V.m. §281 ff. 
V Schaden
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2
Q

I Schuldverhältnis

Arten

A

grds. jedes SV
- rechtsgeschäftliche SV
- durch Verwirklichung eines gesetzlich TB begründete SV
- rechtsgeschäftsähnliche SV §311a

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3
Q

II Pflichtverletzung def

A

Schuldner verhält sich anders als seine Pflichten aus Schuldverhältnis objektiv gebeten
(≠ persönliche Vorwerfbarkeit –> subjektive Betrachtung nur ausschlaggebend für Sekundarleistung)

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4
Q

II Arten der Pflichtverletzung grundsätzlich

A
  • direkte Leistungspflicht:
    °schlechte Leistung
    °späte Leistung
    °unmögliche Leistung
  • Schutz- und Verhaltenspflichten §241 (2)
    Beeinträchtigung sonstiger Rechte, Rechtsgüter und Interessen
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5
Q

I rechtsgeschäftsähnliche SV + §

A

§311 Culpa in contrahendo
(2): vorvertragliche Vertrauensverhältnisse
Nr.1 durch Aufnahme Vertragsverhandlungen
Nr.2 durch Anbahnung eines Vertrags
Nr. 3 Ähnliche geschäftliche Kontakte

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6
Q

Schuldnerverzug Prüfschema + §

A
Schuldnerverzug §286
I. SV
II. PV
Nichtleistung auf fällige und durchsetzbare Forderung
III. Vertretenmüsen
IV. Zusätzliche Voraussetzungen
- Mahnung / Entbehrlichkeit der Mahnung
V. Schaden
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7
Q

Mahnung entbehrlich + §

A

§286 (2)

  • Leistung kalendermäßig bestimmt
  • Leistung von Ereignis abhängig, Frist kalendermäßig bestimmt
  • Schuldner verweigert ernsthaft endgültig die Leistung
  • 30 Tage nach Fälligkeit bei Entgeldleistungen
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8
Q

Schadensersatz statt Leistung …

… möglich bei + weitere Voraussetzung

A
  • Spät-/ Schlechtleistung: Nachfrist/ Mahnung §281
  • mangelnde Rücksichtnahme: Unzumutbarkeit §282
  • Unmöglichkeit: keine !
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9
Q

(Rechte/) Ansprüche bei Schuldnerverzug

A
  • Leistung verlangen
  • SchE wegen Verzögerungsschaden
    (- SchE statt Leistung)
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10
Q

Vorraussetzungen nachträgliche Unmöglichkeit + §

A
§275
I. SV
II. bei dem Leistung unmöglich
a) zeitlich : nachträglich // anfänglich
b) subjektiv // objektiv (Abgrenzung Gattungs/Stückschuld)
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11
Q

Unmöglichkeit bei Stückschuld

A

wenn gefordertes Stück untergeht

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12
Q

Unmöglichkeit bei Gattungsschuld

A

wenn gesamte Gattung untergeht oder wie Stückschuld, wenn alles Erforderliche getan (anhängig von Art der Schuld)

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13
Q

Gattungsschuld Arten

A

Hol-
Bring-
Schickschuld

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14
Q

Holdschuld

A

Gattung einer Sache aussondern und Gläubiger mitteilen

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15
Q

Bringschuld

A

Gattung einer Sache aussondern und Gläubiger anbieten

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16
Q

Schickschuld

A

Gattung einer Sache aussondern und Übergabe an Dritten

17
Q

Leistungsbefreiung gem §275 Arten

A
  • Unmöglichkeit der Leistung
  • Leistungsverweigerung wegen grober Unverhältnismäßigkeit (Einrede)
  • Leistungsverweigerung wegen Unzumutbarkeit (Einrede)
18
Q

III Vertretenmüssen

A

grundsätzlich: Vorsatz und Fahrlässigkeit

wegen doppelter Verneinung: Beweislast beim Schuldner - als Schuldig anzusehen

19
Q

wichtige Sonderfälle bei denen Haftungsmaßstab erweitert / teilweise ausgeschlossen

A
  • Annahmeverzug: nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
  • für gesetzliche Vertreter/ Erfüllungsgehilfen: für Vorsatz im Vorhinein ausschließbar
  • Verrichtungsgehilfe: nur aus Delikt, wenn nicht sorgfältig ausgesucht (Beweislast Geschäftsherr)
  • Schuldnerverzug: für jede Fahrlässigkeit auch Zufall während Verzug
20
Q

IV Schaden

A

Jede unfreiwillige Einbuße an einem geschützen Recht oder Interesse
Differenz aus wie war es vorher, zu wie es wäre ohne PV.

21
Q

Besonderheiten gegenseitiger Vertrag

A

do ut des
der eine verpflichtet sich zur Leistung damit der andere sich zur Gegenleistung verpflichtet
Leistung = Sachleistung
Gegenleistung = Geldleistung

22
Q

Abgrenzung Rücktritt // SchE statt Leistung

A

SchE statt Leistung bei PV in jedem SV!

Rücktritt bei PV bei ggs. Verträgen

23
Q

Rücktritt wegen Spät/ Schlechtleistung Vss + §

A

§323

  1. ggs. Vertrag
  2. PV = schlechte/ späte Leistung
  3. angemessene Nachfrist
  4. Gläubiger nicht verantwortlich / selbst im Verzug
24
Q

Rückktritt wg. mangelnder Rücksicht Vss. + §

A

§324 i.V.m. §241 (2)

  1. ggs. Vertrag
  2. PV = mangelnde Rücksicht
  3. Gläubiger unzumutbar –> derart hohe Intensität
25
Q

Rücktritt wegen Unmöglichkeit/ Unzumutbarkeit/ Unverhältnismäßigkeit Vss. + §

A

§326 i.V.m. §275

  1. ggs. Vertrag
  2. U/U/U §275
  3. Fristsetzung entbehrlich
  4. Gläubiger nicht verantwortlich / selbst im Verzug
26
Q

Braucht Schuldner nach §275 nicht zu leisten…

A

…entfällt nah §326 (1) S. 1 als Folge des Synallagmas auch Anspruch auf Gegenleistung

27
Q

Fehler des Gläubigers =

A

Verletzung von Obliegenheiten

Können nicht erzwungen werden, ABER: Nichteinhaltung führt zur Schmälerung der eigenen Rechte

28
Q

Gläubigerverzug Vss. + §

A

§293

  1. SV
  2. Leistung erfüllbar [fällig]
  3. Angebot des Schuldners §294 // §295
  4. Schuldner leistungswillig/ fähig (nicht im Verzug // außerstande)
  5. Gläubiger nimmt nicht an
29
Q

Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs + §

A

§300 Schuldner während des Verzugs nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten (aus daraus folgender Unmöglichkeit kann Gl. kein SchE verlangen, aber Schuldner noch Gegenleistung)
§ 304 Schuldner kann Ersatz von Mehraufwendungen verlangen