Defininitionen Schuldrecht Flashcards
Erfolgsort
Erfolgsort ist der Ort, an dem der vertraglich geschuldete Erfolg eintritt.
Erfüllungsgehilfe
Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Wissen und Wollen des Schuldners in dessen
Pflichtenkreis als seine Hilfsperson tätig wird.
Fälligkeit
Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung
verlangen kann, der Schuldner sie also erbringen muss.
Gattungsschuld
Eine Gattungsschuld liegt vor, wenn die geschuldete Sache bei Vertragsschluss nur der Gattung nach bestimmt ist. Das Wort Gattung meint eine Gruppe von Gegenständen, die durch gemeinschaftliche Merkmale (Modell, Marke, Typ, Sorte, Serie, etc.) gekennzeichnet und von anderen Gegenständen abgrenzbar ist.
Gegenseitiger Vertrag
Vertrag, bei dem jede Vertragspartei sich nur deshalb zur Leistung verpflichtet hat, weil sich die jeweils andere Partei ebenfalls zur Leistung verpflichtet hat.
Konkretisierung
Beschränkung der ursprünglichen Gattungsschuld auf die vom Schuldner ausgewählte und ausgesonderte Sache.
Leistung an Erfüllungs statt
Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung durch den Gläubiger verbunden mit der Vereinbarung, dass die hingegebene Leistung zur Erfüllung der Schuld führen soll.
Leistung erfüllungshalber
Annahme einer anderen als der geschuldeten Leistung durch den Gläubiger verbunden mit der Vereinbarung, dass der Gläubiger zunächst Befriedigung aus dem hingegebenen Gegenstand suchen soll
Leistungsort (= Erfüllungsort)
Leistungs-/Erfüllungsort ist der Ort, an dem der Schuldner seine letzte und
abschließende Leistungshandlung vornehmen muss.
Mahnung
Eine Mahnung ist eine an den Schuldner gerichtete Aufforderung des Gläubigers, die das bestimmte Verlangen zum Ausdruck bringt, die geschuldete fällige Leistung zu erbringen. Eine Fristsetzung oder die Androhung von Rechtsfolgen ist ebenso wenig erforderlich, wie die Bezeichnung als Mahnung
Pflichtverletzung
Eine Pflichtverletzung ist die objektive Abweichung vom geschuldeten
Pflichtprogramm des Schuldverhältnisses.
Schadenersatz neben der Leistung
Ersatz aller Schäden, die durch die ausbleibende, verspätete oder nicht ordnungsgemäße Leistung entstanden sind und die durch eine zumindest gedachte Nachholung der Leistung auch nicht wieder entfallen würden
Schadenersatz statt der Leistung
Ersatz aller Schäden, die durch das endgültige Ausbleiben der Leistung entstanden sind und die durch eine zumindest gedachte Nachholung der Leistung wieder entfallen würden.
Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung
Ersatz aller Schäden, die allein wegen der Verzögerung der Leistung entstanden sind und die auch bei einer zumindest gedachten Nachholung der Leistung nicht wieder entfallen würden.
Schuldverhältnis
Rechtsverhältnis zwischen mindestens zwei Personen, das mindestens eine Person (Schuldner) einer anderen Person (Gläubiger) gegenüber zur Erbringung einer Leistung (§ 241 I BGB) und/oder zur Rücksichtnahme (§ 241 II BGB) verpflichtet