§ 17 Verjährung §18 §19 Flashcards
Wirkung der Verjährung + §
§214 berechtigt den Schuldner die Leistung zu verweigern
Gegenstand der Verjährung + §
§194 Legeldefinition:
Ansprüche = Recht von einem Anderen Tun/ Unterlassen zu verlangen
Nicht der Verjährung unterliegen…
- Gestaltungsrechte ( Anf., Kündigung, Widerruf)
- absl. Rechte
Einrede der Verjährung ist ein…
Recht aber keine Pflicht (Beispiel Bogenschütze & Schild)wirkt nur dann, wenn der Schuldner sie erhebt
Regelmäßige Verjährungsfrist + §
§195 3 Jahre nur wenn nichts spezielleres gesetzlich geregelt
Verjährungsfrist Anspruch auf Grundstücksrechte + §
§196 10 Jahre
Dreißigjährige Verjährungsfrist gilt für + §
§197
- SchE auf vorsätzliche Verletzung v. Leben, Körper/ Gesundheit, Freiheit o. sexueller Selbstbestimmung
- Herausgabeansprüche aus Eigentum
- rechtskräftig festgestellte Ansprüche aus Urteilen und Vollstreckungstiteln
Beginn der regelmäßigen und 30-jährigen Verjährungsfrist + §
§199 (1) BGBGrdst. Schluss des Jahres in dem Anspruch entstanden und kumulativ Gläubiger v. Anspruch und Person des Schuldner Kenntnis erlangt (/kennen müsste)
Beginn anderer Verjährungsfristen + §
§200 grdst. Entstehung des Anspruchs (taggenau)
Hemmung Bedeutung §
§209Zeitraum wird nicht in Verjährungsfrist angerechnet
Anlaufhemmung
Der Verjährung beginnt zunächst nicht zu laufen
Ablaufhemmung
Verjährungsfrist läuft zunächst nicht weiter
Gründe für Ablaufhemmungen
- Verhandlungen §203- Rechtsverfolgung §204
Neubeginn der Verjährung Wirkung +§
§212Verjährung fängt neu an zu laufen
Verwirkung Grundlage
Grundsatz von Treu und Glauben § 242 BGB