§ 17 Verjährung §18 §19 Flashcards
Wirkung der Verjährung + §
§214 berechtigt den Schuldner die Leistung zu verweigern
Gegenstand der Verjährung + §
§194 Legeldefinition:
Ansprüche = Recht von einem Anderen Tun/ Unterlassen zu verlangen
Nicht der Verjährung unterliegen…
- Gestaltungsrechte ( Anf., Kündigung, Widerruf)
- absl. Rechte
Einrede der Verjährung ist ein…
Recht aber keine Pflicht (Beispiel Bogenschütze & Schild)wirkt nur dann, wenn der Schuldner sie erhebt
Regelmäßige Verjährungsfrist + §
§195 3 Jahre nur wenn nichts spezielleres gesetzlich geregelt
Verjährungsfrist Anspruch auf Grundstücksrechte + §
§196 10 Jahre
Dreißigjährige Verjährungsfrist gilt für + §
§197
- SchE auf vorsätzliche Verletzung v. Leben, Körper/ Gesundheit, Freiheit o. sexueller Selbstbestimmung
- Herausgabeansprüche aus Eigentum
- rechtskräftig festgestellte Ansprüche aus Urteilen und Vollstreckungstiteln
Beginn der regelmäßigen und 30-jährigen Verjährungsfrist + §
§199 (1) BGBGrdst. Schluss des Jahres in dem Anspruch entstanden und kumulativ Gläubiger v. Anspruch und Person des Schuldner Kenntnis erlangt (/kennen müsste)
Beginn anderer Verjährungsfristen + §
§200 grdst. Entstehung des Anspruchs (taggenau)
Hemmung Bedeutung §
§209Zeitraum wird nicht in Verjährungsfrist angerechnet
Anlaufhemmung
Der Verjährung beginnt zunächst nicht zu laufen
Ablaufhemmung
Verjährungsfrist läuft zunächst nicht weiter
Gründe für Ablaufhemmungen
- Verhandlungen §203- Rechtsverfolgung §204
Neubeginn der Verjährung Wirkung +§
§212Verjährung fängt neu an zu laufen
Verwirkung Grundlage
Grundsatz von Treu und Glauben § 242 BGB
Voraussetzung Verwirkung
1) Abgelaufene Zeit, kürzer als Verjährungsfrist
2) Verhalten des Rechtsinhaber, aus dem Hervorgeht, dass dieser das Recht nicht geltend macht
Bedingung
Abhängigkeit von einem künftigen ungewissen Eregnis
Aufschiebende Bedingung +§
§158 (1)BGB
Wirksamkeit ein WE /RG tritt erst mit ungewissem Ereignis ein
Auflösende Bedingung + §
§158 (2) BGB
Wirksamkeit WE/ RG endet mit Eintritt ungewissem Ereignis