§ 16 WE durch und ggü. Stellvertretern Flashcards
Stellvertretung §
§164 Wirkung der Erklärung des Vertreters
(1) aktive Stellvertretung
(3) passive Stellvertretung
Merksatz Stellvertreter
Alles, was der Vertreter tatsächlich tut, tut rechtlich der Vertretene
Beschränkt geschäftsfähiger Vertreter
§165
Wirksamkeit der WE nicht beeinträchtigt, wenn mind. 7
Übermittlungsbote (Funktion, Vorss)
Transport fremder WE, weder geschäftsfähig noch rechtsfähig nötig
gesetzliche Vertretungsmacht (Def)
abgeleitete Vertretungsmacht aus Gesetz
organschaftliche Vertretungsmacht (Def)
besteht bei und für juristische/n Personen und rechtsfähige/n Personengesellschaften
rechtsgeschäftliche, gewillkürte Vertretungsmacht (def)
Vollmacht §166(2) S.1
Bevollmächtigung durch WE des Vollmachtgebers
Erteilung der Vollmacht Möglichkeiten + §
§167
ggü. V’ter (Innenvollmacht 1. Alt)
ggü. Dritten ( Außenvollmacht 2. Alt)
Formvorschrift der Vollmacht
Formlos
V’ter muss nur bei Durchführung des Geschäfts die Form wahren
Wirkungsdauer der Vollmacht §
§170 (bezieht sich auf Erklärung gg. V’ter)
Wirkungsdauer bei Kundgebung (Vollmacht) § + Wirkung
§171
Bekanntgabe ggü. Drittem => bevollmächtigt für Dritten
öffentliche Bekanntgabe => ggü. jedem Dritten
bleibt bestehen bis in gleicher Weise widerrufen
Vollmachtsurkunde + §
§172
= Papier, das bestätigt, dass V’er Vollmacht hat
Schriftliche Urkunde inkl. Unterschrift (Kopie reicht nicht aus)
Vorraussetzungen dass Dritte sich noch auf Vollmacht berufen können (obwohl nicht existiert)
- Außenvollmacht durch Widerruf im Innenverhältnis erloschen
- Innenvollmacht im Außenverhältnis widerrufen
- Vollmachtsurkunde noch nicht zurückgegeben/ für kraftlos erklärt
Wirkungsdauer bei Kenntnis und Fahrlässigkeit (Vollmacht)
§173 wenn 3. Löschung kannte oder kennen musste finden 170-172 keine Anwendung
Unmittelbarkeitsprinzip + §
§164 (1) S.1
Rechtliche Wirkungen des RG treffen unmittelbar und ausschließlich den V’etenen
Repräsentationsprinzip + §
§ 166 Willensmängel, Willenszurechnung
(1) : - irrt sich V’er, irrt sich rechtlich V’tene
- Wenn V’ter etwas wusste / kennen musste, kennt rechtlich auch V’ene
Wissensvorsprung und Folgen §
§166 (2) Kannte (hätte kenn müssen) der V’tene bestimmte Umstände, kann er sich nicht hinter Unwissen des V’ters verstecken–> Anfechtung ausgeschlossen
VoV Wirkung, Folgen, §
§177 (1)
schweben unwirksam, hängt von Genehmigung des V’ters ab
SchE Höhe des VoV
- wenn V’er nicht wusste (schuldlos/ fahrlässig) dass er VoV: negatives Interesse
- wenn wusste dass VoV: positives Interesse
- wenn Dritter wusste dass VoV: 0
VoV bei einseitigen RG + §
Bei einseitigen RG ist VoV nicht zulässig §180 S. 1
wenn aber nicht beanstandet v. Drittem dann Möglichkeit zu genehmigen S. 2-3
Einseitiges RG eines Bevollmächtigten + §
§174 BGB nur wirksam mit Vorlegen der Urkunde, sonst muss sofort zurückgewiesen werden
Insichgeschäft + §
§181 Doppelvertretung/ Selbstkontrahierung
V’ter darf Geschäft mit sich oder mit sich als V’ter für einen Anderen nur vornehmen, wenn ausdrücklich erlaubt (sonst schwebend unwirksam)