Das Fahrlässigkeitsdelikt Flashcards
Wann handelt jemand unbewusst fahrlässig?
Wenn der Täter die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt. (Art. 12 Abs. 3)
Wann handelt jemand bewusst Fahrlässig?
Wenn der Täter zwar die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung erkennt, aber diese nicht in Kauf nimmt, sondern pflichtwidrig darauf vertraut, sie werde sich nicht realisieren. Der Täter nimmt auf die Folgen keine Rücksicht. (Art. 12 Abs. 3)
Was ist das Übernahmeverschulden?
In solchen Fällen wird der Vorwurf vorverlagert und bezieht sich nunmehr darauf, dass der Täter eine Tätigkeit oder Verantwortung übernommen hat, der er für ihn erkennbar nicht gewachsen sein konnte.
Was besagt der Gefahrensatz?
Dieser beinhaltet die Pflicht, dass jeder, der einen Gefahrenzustand schafft, alles Zumutbare tun muss damit die Gefahr zu keiner Verletzung fremder Rechtsgüter führt.
Was bedeutet es, dass ein Geschäftsherr nicht zweckmässig organisiert hat?
Er hat seine Mitarbeiteten nicht passend ausgesucht, nicht korrekt instruiert oder nicht ausreichend überwacht.
Die Haftung erweist sich somit als Haftung für eigenes (Organisations-)Verschulden
Wann kann der Erfolg eines Fahrlässigkeitsdeliktes jemandem objektiv zugerechnet werden?
Es ist Bedingung, dass der tatbestandsmässige Erfolg seine spezifische Voraussetzung gerade in der Sorgfaltspflichtverletzung gehabt hat. Im konkreten Taterfolg muss sich m.a.W. gerade diejenige Gefahr realisiert haben, die durch das sorgfalspflichtwidrige Handeln des Täters geschaffen oder gesteigert bzw. nicht vermindert worden ist.
(Risikozusammenhang)
Wann kann eine Tat nicht objektiv zugerechnet werden?
Bei:
- Atypischen Kausalverläufen
- Bei sorgfaltspflichtgemässem Alternativverhalten
- Bei den Fällen, in denen das Opfer bewusst und einvernehmlich eine Gefährdung durch einen anderen eingegangen ist.
- In den Fällen, in denen der eingetretene Erfolg aus anderen Gründen nicht vom Schutzzweck der das erlaubte Risiko umgrenzenden Sorgfaltsnorm erfasst wird
Wieso schliesst der atypische Kausalverlauf die Zurechnung aus?
Besonders atypische Kausalverläufe, die weder nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge noch nach allgemeiner Lebenserfahrung zu erwarten sind, stehen ausserhalb des Schutzzwecks der Sorgfaltsnorm.
Wieso schliesst das Sorfaltspflichtgemässe Alternativverhalten die objektive Zurechnung aus?
Die Vereinbarkeit des Taterfolgs ist nach h.L. und Rspr. haftungsbegründende Voraussetzung des Fahrlässigkeitstatbestandes, da es nicht Zweck einer Sorgfaltsnorm sein kann, Unvermeidliches zu vermeiden. Diese Vereinbarkeit liegt in Fällen nicht vor, in denen der Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit aus bei sorgfaltspflichtgemässem Verhalten eingetreten wäre.