Commercial Law Oral Exam Flashcards

1
Q

Wie sagt man, passed by parliament

A

von Parlament erlassen

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2
Q

Was ist Privatautonomie?

A

= Vertragsfreiheit, Entscheidungsfreiheit

  • Freiheit des Einzelnen, zu entscheiden,
  • Ob oder ob nicht
  • Und mit wem / mit wem nicht er
  • Worüber
  • Verträge abschließt oder es eben nicht tut
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3
Q

Was sind die Schranken der Privatautonomie / Vertragsfreiheit

A

Gesetzt:

  • zwingende (obligatory) - z.B. Monopols müssen einen Vertrag abschließen (Gas, Elektrizität)
  • dispositive - von den Vertragsparteien abdingbar
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4
Q

Was ist Lex generalis und Lex specialis

A

Lex generalis = allgemeine Regel (z.B. für Tiere)

Lex generalis = regelt einen bestimmten Fall (z.B. nur für Mäuse)

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5
Q

Was ist ein Rechtsgeschäft?

A

Ein Rechtsgeschäft besteht aus Willenserklärungen von einer oder mehreren Person.

  • Einseitig: Abgabe nur einer Willenserklärung genügt (z.B. Kündigung, Anfechtung)
  • Mehrseitig: 2 übereinstimmende Willenserklärungen nötig (z.B. Verträge), und beide Parteien wollen eine rechtliche Folge (§§ 145 ff); Handelsgeschäft (Rechtsgeschäft eines Kaufmannes: §§ 343 ff HGB)

Kann aber auch gesetzlich, also ohne Vertrag entstehen:

§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht für eine vorsätzliche (intentional) oder fahrlässige (negligent) widerrechtliche Verletzung eines Rechts eines anderen.

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6
Q

Was ist das Ergebnis eines Vertrags?

A

Schuldverhältnis, § 241 BGB

Gläubiger ist berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.

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7
Q

Wer ist der Gläubiger in einem Kaufvertrag?

A

Gläubiger des Geldes: Verkäufer

Gläubiger des Objekts: Käufer

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8
Q

Was sind die zwei Geschäftsteile eines Vertrags

A
  • Verpflichtungsgeschäft

- Verfügungsgeschäft

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9
Q

Was sind die Merkmale eines Verpflichtungsgeschäft?

A

Abmachung, Vertrag abschließen

Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.

  • Verpflichtung, aber keine Rechtsänderung
  • causa (Kausalgeschäft) - Rechtsgrund für die spätere Leistung/Erfüllung
  • Wirkung nur inter partes (zwischen den Parteien)
  • rein schuldrechtliche Wirkung
  • unendlich oft zulässig (Vertragsfeiheit)
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10
Q

Was sind die Merkmale eines Verfügungsgeschäft?

A

Erfüllung des Vertrags aus dem Verpflichtungsgeschäft

Rechtsgeschäft, durch das unmittelbar auf ein Recht eingewirkt wird durch Übertragung, Belastung (liability), Änderung oder Aufhebung (cancellation)

  • Wirkt absolut (gegenüber jedermann)
  • Spielt sich im Sachenrecht ab (Übereignung Ware, Übereignung Geld)
  • Prioritätsgrundsatz: mann kann nur einmal verfügen, denn Voraussetzung ist die Verfügungsbefugnis, § 185 BGB
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11
Q

Was sind die Paragraphen für Verpflichtungsgeschäft oder Verfügungsgeschäft für einen Kaufvertrag?

A
  • Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag): § 433 BGB

- Verfügungsgeschäft (Übereignung nach einem Kauf): § 929 BGB

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12
Q

Welche beide Prinzipien wirken für die Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte?

A
  • Trennungsprinzip

- Abstraktionsprinzip

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13
Q

Was ist das Trennungsprinzip?

A

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte sind voneinander zu trennen.

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14
Q

Was ist das Abstraktionsprinzip?

A

Die voneinander unabhängigen Geschäfte sind je für sich wirksam => das Verfügungsgeschäft ist wirksam, auch wenn das Verpflichtungsgeschäft nichtig wurde.

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15
Q

Was ist das Vorteil von den Trennungsprinzip und Abstraktionsprinzip?

A

Fehler in den Geschäften können getrennt betrachtet werden => unkomplizierter Rechtsverkehr.

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16
Q

Wie werden das Verpflichtungsgeschäft und das Verfügungsgeschäft verbunden?

A

§ 812 I 1 BGB: Rechtsgrundlose (causalose) Bereicherung –> zur Herausgabe verpflichtet

Rechtsgrund = Kausalgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) => Wen das Verpflichtungsgeschäft fehlt, so fehlt der rechtliche Grund für das Verfügungsgeschäft.

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17
Q

Fall: V verkauft ein Gemälde an K1, dann an K2. V übereignet K2 das Bild. Bei der Kaufvertrag mit K2 war V volltrunken, aber nicht mehr bei der Übereignung.

Kann K2 das Bild an C weiterverkaufen? Was sind die mögliche Konsequenzen?

A

K2 kann das Bild an C weiterverkaufen: Abstraktionsprinzip - Eigentum wurde durch die Übereignung verändert.

C könnte das Verpflichtungsgeschäft anfechten und durch § 812 BGB das Bild zurückfordern. Aber wenn K2 gutgläubig ist, kann K2 das Gewinn behalten und den Gegenwert (Kaufpreis von C) zahlen.

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18
Q

Was enthält eine Willenserklärung?

A

= eine private Willensäußerung, die auf Erzielung einer Rechtsfolge gerichtet ist.

Tatbestand:

  • Äusserer/objektiver Tatbestand: Entäusserung des Willens (ob. Dritter fasst mein Verhalten so auf)
  • Innerer / subjektiver Tatbestand: Was will ich tatsächlich
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19
Q

Wie kann der äußere/objektive Tatbestand der Willenserklärung aussehen?

A
  • Ausdrücklich
  • Konkludent (durch schlüssiges Verhalten, wie in einen Zug einsteigen)
  • in seltenen Ausnahmefällen durch Schweigen
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20
Q

Was enthält der innere / subjektive Tatbestand einer Willenserklärung?

A
  • Handlungswille: der Wille, überhaupt eine Handlung vorzunehmen (wanted to raise his hand, speak etc)
  • Erklärungswille / Rechtsbindungswille / Erklärungsbewusstsein: der Wille (irgendwie) rechtsgeschäftlich zu handeln
  • Geschäftswille: der Wille, genau dieses konkrete Geschäft abzuschließen.
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21
Q

Welche Elemente der Willenserklärung genügt, um einen Vertrag abzuschließen? Warum?

A
  • Äusserer / objektiver Tatbestand (audrücklich, konkludent oder in seltenen Fällen durch Schweigen)
  • Handlungswille

(NICHT: Rechtsbindungswille oder Geschäftswille)

Grund: Schutz des Rechtsverkehrs (=Vertragspartners)

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22
Q

Welche Elemente der Willenserklärung sind nötig, um keine Anfechtung zu drohen?

A

Alle Tatbestände der Willenserklärung:

  • Äußerer/objektiver Tatbestand
  • Handlungswille
  • Erklärungswille / Rechtsbindungswille
  • Geschäftswille
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23
Q

Was bedeutet unverzüglich?

A

ohne schuldhaftes Zögern => kann sich beraten lassen…

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24
Q

Fall: A kauft eine Autorennbahn. Zuhause entdeckt er auf die Verpackung “Made in China”, was er grundsätzlich ablehnt und worüber er niemals einen Kaufvertrag abschließen würde.

Was kann A tun?

A

Kaufvertrag besteht (Entäußerung seines Willens, Handlungswille).

Er kann aber den Vertrag anfechten (obwohl der Erklärungswille besteht, der Geschäftswille fehlt)

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25
Q

Wie ist die Prüfungsreihenfolge eines Vertrags?

A
  1. Willenserklärungen?
  2. Wirksamkeit der Willenserklärungen (Abgabe, Zugang)
  3. Auslegung der Willenserklärung (wenn die Willenserklärungen mehrdeutig oder ungenau sind)
  4. Willenserklärungen müssen Angebot und Annahme sein (Offener Dissens/Versteckter Dissens)
  5. Prüfung der Anfechtbarkeit einer Willenserklärung (Irrtum, arglistige Täuschung, Drohung)
  6. Stellvertretung
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26
Q

Was ist die Prüfungsreihenfolge bei Stellvertretung?

A

§164:

  • Abgabe einer eigenen Willenserklärung bzw. Entgegennahme einer fremden Willenserklärung (nicht nur eine Bote)
  • Handeln in fremdem Namen - Offenkundigkeitsprinzip - ausdrücklich oder von den Umständen ergeben; Vertretereigenschaft muss erkennbar sein.
  • Mit/innerhalb der Vertretungsmacht
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27
Q

Was passiert, wenn es unklar ist, ob jemand in fremdem Namen handelt?

A

§157 objektive Auslegung der Erklärung - Weiß der Erklärungsempfänger oder hätte er bei zumutbarer Sorgfalt erkennen können.

Wenn erkennbar –> Vertrag mit Vertrenenen §164 I

Wenn nicht erkennbar –> Wille im eigenen Namen zu handeln (§164 II BGB)

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28
Q

Wie bekommt man vertretungsmacht?

A
  • Gesetzliche Vertretungsmacht (Eltern-Kind §§1629 I, 1626 I BGB, Betreuer für den Betreuten §1902 BGB, Vormund für Mündel §1793 BGB)
  • Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht
  • Organschaftliche Vertretungsmacht (= Sonderfall der gesetzlichen Vertretungsmacht) - z.B. Vorstand hat Vertretungsmacht.
  • Vertretungsmacht kraft Rechtsschein
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29
Q

Wie erteilt man reschtsgeschäftlich Vertretungsmacht (Vollmacht)?

A

§167 I BGB
Durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll.

Grundsätzlich formlos gültig (auch wenn das eigentliche Rechtsgeschäft formbedürftig ist) - §167 II

Ausnahmsweise Formbedürftigkeit: unwiderrufliche Vollmacht für den Verkauf eines Grundstücks (§311b BGB), Ausschlagung (renouncement) Erbschaft (§1945 III BGB)

Handelsrechtliche Vollmachten: z.B. Proukra (§48 HGB), Handlungsvollmacht (§54 HGB)

30
Q

Was sind die Voraussetzungen für Vertretungsmacht durch Rechtsschein?

A
  • Vollmachtloser Vertreter tritt widerholt und für gewisse Dauer als Vertreter auf
  • Der Vertretene hat Kenntnis von diesem Auftreten und duldet es (Duldungsvollmacht) ODER Der Vertretene hat keine Kenntnis von diesem Auftreten, er hätte es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt verhindern können (Anscheinsvollmacht) –> zurechenbare Veranlassung (reason) des Rechtscheins
  • Der Geschäftspartner ist gutgläubig (er weiß nicht, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt und musste dies auch nicht wissen).

Achtung: Grundsätzlich kein Vertrauensschutz wenn Vollmacht von vornherein niemals bestand, und nur äußere Umstände für das Vorhandensein einer Vollmacht sprechen.

31
Q

Wie erlischt man eine Vollmacht?

A
  • Durch Widerruf ggf Kündigung des Grundvertrages (Anstellung - employment) –> (wie es erteilt wurde - §168, 170-173)
  • Tod des Bevollmächtigten (nicht unbedingt beim Tod des Vollmachtgebers
  • Erlöschen einer Prokura wird nicht im Handelsregister eingetragen –> Gutglaubensschutz durch §15 I HGB
32
Q

Welche Arten von Vollmacht gibt es?

A
  • Haupt- und Untervollmacht (Vertreter teilt die Vollmacht weiter)
  • Spezialvollmacht (Brot kaufen, Haus verkaufen)
  • Generalvollmacht
  • Vorsorgevollmacht (soziales Bereich)
33
Q

Was gescheht bei der organschaftliche Vertretungsmacht?

A

Organe von juristischen Personen (AG, GmbH) werden wie gesetzliche Vertreter behandelt.

34
Q

Was ist ein Prokura, wie kann es erteilt werden etc?

A
  • Prokura = handelsrechtliche Vollmacht mit einem gesetzlich festgelegten weitestmöglichen Umfang (§48 HGB. Es kann nicht beschränkt werden - §50 HGB)
  • Erteilung: durch ausdrückliche Erklärung des Kaufmanns, mit (deklaratorischer Eintragung im Handelsregister).
  • Ausübung und Wirkung –> §§ 164 ff.
35
Q

Was geschieht, wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelt?

A

z.B. außerhalb der Grenzen seiner Vertretungsmacht, hat gar keine Vertretungsmacht, falsus procurator (Identitätstäuschung)

Rechtsfolge:

  • Schwebende Unwirksamkeit des Vertrages, §177 BGB
  • Wenn der Vertretenen den Vertrag genehmigt –> Vertrag (§177 BGB). Bis zur Genehmigung: Möglichkeit des Gechäftsgegners seine Willenserklärung zu widerrufen, es sei denn, er den Mangel gekannt hat §178 BGB.
  • Verweigerung der Genehmigung –> Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht gemäß §179 BGB (Erfüllung / Schadensersatz?)
36
Q

Was geschieht, wenn der Vertretene verweigert eine Genehmigung eines Vertrags, wenn der Vertreter ohne Vertretungsmacht gehandelt hat?

A
  • Kenntnis des Vertreters von Mangel der Vertretungsmacht –> Erfüllung / Schadensersatz (sog. Erfüllungsschaden/ positives Interesse) (Vertragspartner entscheidet.) - §179 I BGB
  • Unkenntnis des Vertreters von Mangel der Vertretungsmacht - “Kleiner Schadensersatz - Haftung nur für Vertrauensschade (sog. “negatives Interresse”) - §179 II BGB
  • wenn Geschäftsgegner Mangel der Vertretungsmacht kannte/kenne musste: keine Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht - §179 III BGB
37
Q

Wann ist eine Stellvertretung zulässig, und wann nicht?

A

Zulässig:

  • Willenserklärungen
  • Geschäftsähnliche Handlungen

Unzulässig:

  • Realakte (Besitz begründen, Übergabe gem. § 929 BGB)
  • Höchstpersönliche Geschäfte (Eheschließung, Testamentserrichtung)
38
Q

Was sind die Grundprinzipien der Stellvertretung?

A
  • Repräsentationsprinzip: Rechtswirkungen treffen den Vertretenen
  • Offenkundigkeitsprinzip: Muss erkennbar sein, dass der Vertreter im Namen eines anderen handelt (§164 BGB)
  • Abstraktionsprinzip: Der Vertretungsmacht zugrundliegende Rechtsverhältnis zwischen Vertretenem und Vertreter (innenverhältnis) ist grundsätzlich von der Vertretungsmacht (Außenverhältnis) zu trennen.
39
Q

Was sind die rechtliche Gründe der Stellvertretung?

A

Unfähigkeit zur Abgabe von Willenserklärungen. z.B. aufgrund Geschäftsunfähigkeit oder juristischer Person (GmbH, AG usw.)

40
Q

Was gescheht bei Dissens?

A

Achtung: Angebot und Annahme müssen inhaltlich übereinstimmen!

  • Offener Dissens (§154 BGB) - Vertrag im Zweifel nicht geschlossen, solange die Parteien sich nicht über alle Punkte geeinigt haben (es sei denn, sie sagen, Vertrag geschlossen –> dann kein Zweifel!)
  • Versteckter Dissens (meistens bei Geschäftsbedinungen) (§155 BGB) - Die Parteien glauben sie haben einen Vertrag, über einen Punkt sind sie nicht einig. Es gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde –> durch das Gesetz geregelt.
41
Q

Wie kommt einen Vertrag zustande?

A

§145 ff: Angebot und Annahme
Vertragsangebot:
- empfangsbedürftige Willenserklärung,
- durch die einem anderen ein Vertragsschluss angeboten wird,
- sodass der Abschluss des Vertrages nur von dessen Einverständnis abhängt
- Alle wesentlichen Vertragspunkte (essentialia negotii) müssen im Angebot enthalten sein
–> Bindungswirkung §145

Plus Annahme

42
Q

Was muss man bei Angebote und Annahmen betrachten?

A
  • Abgrenzung Angebot (rechtlich bindend gem. §145 BGB) und invitatio ad offerendum (nur die Aufforderung, ein Angebot abzugeben) - Angebot = ich will eine Rechtsfolge.
  • §146 - Erlöschen des Angebots durch Ablehnung oder Fristablauf - Fristbestimmung durch Antragenden (§ 148 BGB) oder Gesetz (§ 147 BGB)
  • Verspätete Annahme = neues Angebot (§150 I)
  • Erweiterungen, Änderungen oder sonstige Änderungen in der Annahme = Ablehnung + neuer Antrag (§150 II)
43
Q

Wann ist eine Willenserklärung wirksam?

A

§130 BGB

  • Bei empfangsbedürftige Willenserklärungen: Abgabe und (wirksamer) Zugang erforderlich
  • Bei nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen (Testament): Abgabe der Willenserklärung
  • WE unter Anwesenden: sofort wirksam
  • WE unter Abwesenden: erst mit Zugang; aber es wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§130 BGB)
44
Q

Wann ist die Abgabe der Willenserklärung wirksam?

A
  • Entäußerung (z.B. Plakat kleben, Testament schreiben)

- gegenüber dem Empfänger (nicht in den Wald schreien)

45
Q

Wann funktioniert der Zugang der Willenserklärung?

A

Wenn die Willenserklärung so:

  • in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist,
  • dass unter normalen Umstände mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

Machtbereich = Haus, Büro, Briefkasten

46
Q

Was geschieht bei Zugangshindernisse?

A
  • Berechtigte Annahmeverweigerung (z.B. Nachporto) –> kein Zugang
  • Unberechtigte, arglistige Zugangsvereitelung (frustration) –> kein Zugang, aber Zugangsfiktion (kein neuer Zustellversuch nötig)
  • Sonstige Zugangsverhinderung (z.B. fehlender Briefkasten, fehlendes Namensschild, ausgeschaltetes Fax, überfüllte Mail-Box) –> kein Zugang, aber Zugangsfiktion auf den Zeitpunkt des ersten Versuchs, wenn schnellstmöglicher erneuter Zustellversuch unternommen wird.
47
Q

Was geschieht, wenn eine Willenserklärung mehrdeutig oder ungenau ist?

A

Auslegung der Willenserklärung:

  • Subjektive Auslegung (§133 BGB): fragt nach dem inneren Willen des Erklärenden. Nur für nicht empfangsbedürftige WE, z.B. Testament
  • Objektive Auslegung (§157 BGB): fragt, wie die Erklärung von einem objektiven Dritten verstanden worden wäre - Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont. Für empfangsbedürftige WE, z.B. Verträge.
48
Q

Was sind die Haupt-Irrtumsfälle? Was ist die rechtliche Folge?

A
  • Inhaltsirrtum (Denkfehler) §119 I
  • Erklärungsirrtum (verklicken, versprechen, verschreiben) §119 I
  • Irrtum über Eigenschaft (verkehrswesentliche Eigenschaft, prägende Merkmale, nicht Preis, sondern alle wertbildende Faktoren) (§119 II BGB)
  • -> Anfechtbar wenn anzunehmen ist, dass er sie Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde (§119 I BGB)
  • Falsche Übermittlung (§120) –> anfechtbar wie nach §119

ABER Motivirrtum ist grundsätzlich nicht anfechtbar.

49
Q

Was geschieht, wenn die innere und äußere Willenserklärungen bewusst außeinanderfallen?

A
  • Geheimer Vorbehalt (§116) - Eine WE ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen, es sei denn, der andere den Vorbehalt kennt –> nichtig
  • Scheingeschäft (§117) - WE wird mit dem Einverständnis des anderen nur zum Schein abgegeben –> nichtig
  • Nicht ernstlich gemeinte WE (§118) –> nichtig
50
Q

Was erfolgt nach einer Anfechtung wegen Irrtum oder falsche Übermittlung?

A
  • Anfechtungserklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner (§143)
  • binnen Anfechtungsfrist (§121) = ohne Schuldhaftes Zögern (unverzüglich), nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat, und vor 10 Jahre seit der Abgabe der Willenserklärung
  • Rechtsfolge: Nichtigkeit der WE ex tunc (§142)
  • -> (§812) I Rechtsgrundlose Bereicherung
  • -> Schadensersatzpflicht, es sei denn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste (§122)
51
Q

Wie kann ich außerordentlich (fristlos, nichts im Vertrag) aus einem Vertrag kommen

A

§314 - wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

52
Q

Was ist die rechtslage im Falle von einer arglistigen Täuschung oder einer Drohung?

A
  • §123 Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung, es sei denn es gegenüber ein völlig unbeteiligte Dritte ist
  • §123 Anfechtbarkeit - widerrechtlich durch Drohung bestimmte Abgabe einer WE
  • § 124 I BGB Anfechtungsfrist = 1 Jahr
  • § 124 II BGB Begin der Frist: Entdeckung der Täuschung / wenn die Zwangslage aufhört.
  • § 124 III BGB Binnen 10 Jahren seit der Abgabe der WE
  • §142 BGB Nichtigkeit ex tunc
  • Kein Schadensersatzanspruch gegen den Getäuschten / Bedrohten (umgekehrt schon!)
53
Q

Was ist Täuschungshandlung

A

Widerrechtliches Verhalten, das darauf abzielt, bei einem anderen eine unrichtige Vorstellung über Tatsachen hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten.

Arglist = Vorsatz (es reichen Angaben “ins Blaue hinein”)

ABER wahrheitswidrige Angaben auf unzulässige Fragen beim Vorstellungsgespräch stellen keine “widerrechtliche” Täuschung dar

54
Q

Was ist eine Drohung?

A

Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (psychische Zwangslage)

Es genügt jeder Nachteil, wie z.B. Drohung mit Strafanzeige, Verprügeln, Kündigung Darlehen usw.

Widerrechtlichkeit = Zweck, Mittel oder Zweck-Mittel-Relation muss zu Widerrechtlichkeit führen.

55
Q

Wann läuft die Frist für eine Annahme ab, wenn das Angebot nicht durch den Antragenden befristet wurde?

A

§147 I - unter Anwesenden: kann nur sofort angenommen werden.
§147 II - wann der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

56
Q

Was sagt §433 BGB?

A

1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

57
Q

Was sagt §929 BGB?

A

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll.

Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

58
Q

Was sagt §812 I?

A

Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

59
Q

Was sagt §157?

A

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es fordern.

60
Q

Was sagt §145?

A

Wer einem anderen die Schließung eines Vetrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

61
Q

Was sagt §118?

A

Mangel der Ernstlichkeit

Eine nicht ernstlich gemeinte WE, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Enstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

62
Q

Was sind die Rechtsquellen in Deutschland?

A
  • Gesetztes Recht: Verfassung, Gesetzte (BGB, HGB), Rechtsverordnungen (regulation), Satzungen (by-laws)
  • Gewohnheitsrecht (z.B. Bestätigungsschreiben)
  • Richterrecht
  • “Freiwillige” Kodifizierungen (z.B DCGK)
  • Europäische Rechtsnormen: Richtlinien (muss umgesetzt werden), Verordnungen (direkt) des europäischen Gesetzgebers (auf Vorschlag der Kommission, von Rat und Parlament gemeinsam erlassen)
63
Q

Was ist der Unterschied zwischen öffentlichem Recht und privatem Recht?

A

Privates Recht: Gleichordnung der Parteien, Vertrag = wesentliches Element. z.B. Staatsrecht (Grundgesetz, Länderverfassung), Strafrecht (z.B. Strafgesetzbuch)

Öffentliches Recht: Über-Unterordnung der Parteien, Verwaltunsakt = wesentliches Element. z.B. Bürgerliches Recht (BGB), Handelsrecht (HGB).

64
Q

Wann gilt das Schweigen als Willenserklärung?

A
  • vertraglich vorab so vereinbart (z.B. Bank-AGB, Handy-Vertrag)
  • gesetzlich geregelt (z.B. 108 II BGB, §177 II BGB)
  • Unter Kaufleuten, wenn sie im Geschäftsverbindung stehen (= langfristig Beziehung mit vielen Verträgen) (362 I HGB), oder beim Kaufmännischen Bestätigungsschreiben.
65
Q

Was sind die Voraussetzungen dafür, dass Schweigen als eine Willenserklärung bei einem Kaufmännischen Bestätigungsschreiben gilt?

A

Ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist einen Handelsbrauch im Sinne de §346 HGB:

  • Parteien sind Kaufleute
  • Mündlicher Vertrag
  • Schriftliches Bestätigungsschreiben
  • Unmittelbar nach den Vetragsverhandlungen abgeschickt
  • Gibt den wesentlichen Inhalt des Vertrags wider
  • Modifikation
  • Redlicher Absender (honest)
  • Kein unverzüglicher Widerspruch (ohne schuldhaftes Zögern)

Rechtsfolge: der Vertrag wie im Bestätigungsschreiben niedergelegt kommt zustande.

66
Q

Was sagt §362 I HGB?

A

Langfristige Beziehung mit vielen Verträgen (in Geschäftsverbindung) –> verpflichtet, unverzüglich zu antworten; sein Schweigen gilt als Annahme des Antrags.

67
Q

Was ist ein Insichgeschäft?

A

§181 BGB verbietet das sogenannte Insichgeschäft –> der Vertreter darf nicht gleichzeitig als Vertreter für dne Hintermann und als Privatperson mit sich selbst einen Vertrag abschließen.

Rechtsfolge eines Verstoßes –> §177 ff. BGB

Problem: §181 BGB im Rechtsverkehr oft hinderlich (bspw. im Gesellschaftsrecht bei Personenidentität des Handelnden) –> §181 vertraglich ausschließen

68
Q

Was sagt §122?

A

Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

1) Vertrauensschadensersatz nach Anfechtung gem. §§ 119, 120 oder wenn WE gem. §118 nichtig ist
2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Bechädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste)

69
Q

Was sagt §155?

A

Versteckter Dissens

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt- über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

70
Q

Was sagt §154?

A

Offener Dissens

1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen.

71
Q

Was sagt §121?

A

Anfechtungsfrist

1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat.
2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

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Q

Was sagt §142?

A

Wirkung der Anfechtung

1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.