C. Die Anforderungen an regulierte Institute (I) Flashcards
Tätigkeiten ausländischer Institute in Deutschland bzw. deutscher Institute im Ausland
Was sind die wichtigste Anknüpfungspunkte des Aufsichtsrecht?
- Erlaubnispflicht
- Qualifikation der Geschäftsleiter und Zuverlässigkeit der Inhaber
- Angemessene Eigenmittel und ausreichende Liquidität
- Kreditbegrenzungen und -kontrollen
- Organisationspflichten, insb. Risikiomanagement
Was ist der Erlaubnispflicht?
Die Erlaubnispflicht §32 KWG:
Wer ohne Erlaubnis nach §32 I 1 Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit der Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, §54 I Nr.2 KWG
* Die Mitglieder des vertretsberechtigen Organs machen sich zudem nach §823 Abs.2 BGB i.V.m. §§32,54 KWG, §14 Abs.1 Nr. 1 StGB zivilrechtlich schadensersatzpflichtig
Was muss der Erlaubnisantrag beeinhalten?
§32 I 5 KWG:
* Geeigneten Nachweis zum Betrieb erforderlichen Eigenmittel
* Angabe des Geschäftsleiter
* Angaben zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und Geschäftsleiter §1 II 1
* Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Inhaber zur Leitung des Instituts
* Angaben zur Beurteilung, ob die Geschäftsleiter über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgabe ausreichende Zeit verfügen
* Einen trafähigen Geschäftsplan
* Angaben zu bedeutenden Beteiligungen, die ggf. an dem Institut gehalten werden, sonst die max. 20 größten Anteilseigner
* Angabe der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorganen; Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde erforderlichen tatsachen
Wer ist für die Erlaubniserteilung zuständig?
Die EZB ist für die Zulassung zum Betrieb des Einlagen- und Kreditgeschäfts zuständig.
Jedoch:
* Beschlussentwurf erfolgt durch die BaFin
* Ablenung erfolgt unmittelbar durch die BaFin
* Für alle andere Institute und alle sonst. Erlaubnisbestände in §1 Abs.1 und Abs.1a KWG Zuständigkeit bei BaFin
Unter welchen Umständen wird ein Erlaubnis versagt?
§33 KWG:
* Ausreichende Anfangskapital steht nicht zur Verfügung
* Antragssteller/ Geschäftsleiter sind unzuverlässig
* Inhaber ist unzuverlässig einer Beteiligung/ Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Instituts zu stellenden Ansprüchen genügt
* Inhaber/Geschäftsleiter haben nicht die erforderliche fachliche Eignung
* Geschäftsleiter hat keine über die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben ausreichende Zeit zur Verfügung
* Hauptverwaltung öiegt nicht im Inland
* Unbereitschaft der erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zum ordnungsgemäßen Betreiben der GEschäfte zu schaffen
Wie wird ein Erlaubnis erlöscht oder aufgebhoben?
§35 I KWG:
Erlöschen nach Abs.1:
* Wenn, von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit der Erteilung Gebrauch gemacht wird
* Wenn, ein CRR-Kreditinstitut von der Entschädigungseinrichtung ausgeschlossen worden ist
Aufhebung nach Abs.2 (Abs.2a):
* Insbesondere bei Fehlen der Erlaubnisvoraussetzungen, Abs.2 Nr.3
Was regelt §53 KWG bezüglich der Tätigkeiten ausländischer Institute in Deutschland?
Bezug auf Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz im Ausland
* Eine Zweigstelle gilt als Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut in Deutschland (Fiktion des Instituts)
* Die Vorschrift regelt nicht die Erforderlichkeit einer Erlaubnis, sondern schafft die Voraussetzungen für deren Erteilung gemäß § 32 KWG.
Welche Anforderungen stellt §53a KWG an Repräsentabzeb von ausländischen Unternehmen in Deutschland?
- Eine Repräsentanz von Unternehmen mit Sitz im Ausland kann im Inland errichtet werden, wenn das Institut im Herkunftsland befugt ist, Bankgeschäfte zu betreiben oder Finanzdienstleistungen zu erbringen und dort seine Hauptverwaltung hat
- Die Errichtung ist anzeige-, nicht genehmigungspflichtig
- Eine Repräsentanz darf nur Tätigkeiten im Voreld des Betreibens eines Bankgescäfts ausführen, also keine Bankgeschäfte selbst betreiben
Was regelt § 53b KWG bezüglich des „Europäischen Passes“?
- CRR-Kreditinstitute und deren Tochterunternehmen aus dem EWR dürfen ohne BaFin-Erlaubnis Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen in Deutschland über Zweigniederlassungen, grenzüberschreitend oder durch angezeigte Vermittler betreiben.
Bedingungen: - Das Unternehmen muss von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zugelassen worden sein.
- Die Zulassung muss die betreffenden Geschäfte abdecken.
- Das Unternehmen muss von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates gemäß den EU-Richtlinien beaufsichtigt werden.
Welche Regelungen trifft § 53c KWG für Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat?
- Ermöglichung die befreienden Vorschriften des KWG, die für EWR-Unternehmen gelten, auch teilweise oder vollständig auf Unternehmen mit Hauptsitz in einem Drittstaat anzuwenden.
- Gilt nur für Zweigstellen und nicht für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
- Eine Befreiung ist möglich aufgrund von:
Abkommen der Europäischen Gemeinschaften und der bilateralen Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit Drittstaaten (z.B. USA, Japan, Australien) - Wertpapierfirmen aus Drittstaaten, die im ESMA-Register eingetragen sind, können für Wertpapierdienstleistungen in Deutschland auf den europäischen Pass gemäß § 53b KWG zurückgreifen.
Welcher Varianten der grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr gibt es?
- Geschäftsbesuche
- Grenzüberschreitende Erbringungen
- Nutzung im Ausland
Liegt damit das „Betreiben“ eines Geschäfts im Inland vor, ist grundsätzlich eine Erlaubnis nach §
32 KWG erforderlich.
Für grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr Ausnahme nach § 2 Abs. 5 KWG möglich (aktuell
Ausnahmen für Unternehmen aus den USA, Kanada, Australien, Schweiz und Singapur)
Besteht es die Möglichkeit der Errichtung einer Zweigniederlassung und Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen in anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums?
Ja, für deutsche CRR-Kreditinstitute und bestimmte weitere Institute besteht gem. § 24a KWG die Möglichkeit, ohne zusätzliche Erlaubnis
über eine Zweigniederlassung oder grenzüberschreitend Dienstleistungen im EWR-Ausland zu erbringen.