BGB - Nachträge Flashcards
BGB Nachträge
Neu seit 2018
Begehrt der Besteller 1. Eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder 2. Eine Änderung die zur Erreichung des vereinbarten werkerfolgs notwendig ist, streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Anordnung und die infolge der Änderung zu leistenden Mehr- oder Minderkosten an.
Verhandlung
Unternehmer ist verpflichtet Angebot über mehr- oder minderkosten zu stellen (wenn ihm Ausführung der Änderung zumutbar ist)
- Unternehmer trifft beweislast für unzumutbarkeit
Trägt Besteller Verantwortung für Planung des Bauwerks ist Unternehmer nur zu Erstellung eines Angebots verpflichtet wenn Besteller für Änderung erforderliche Planung vorgenommen und Unternehmer zur Verfügung gestellt hat
Anordnung
- erst nach Verhandlung
- Wenn binnen 30 Tage nach Zugang des änderungsbegehrens beim Unternehmer keine Einigung erzielt wird kann Besteller die Änderung in textform anordnen
- Unternehmer verpflichtet Anordnung des Bestellers nachzukommen (wenn ihm Ausführung zumutbar ist)
Vergütungsfolge
Abrechnung der Änderung nach IST - Kosten + angemessene Zuschläge
Wahlrecht des AN
Abrechnung nach kalkulatorischen Ansätzen, soweit Urkalkulation hinterlegt wurde, da vermutung dass Kalkulation den IST - Kostwn entspricht
》 kann durch AG widerlegt werden
Zusammenfassung
Änderungsbegehren des AG
1. Änderung werkerfolg
2. Verhandlung/Einigungsversuch
AN hat Angebot über angepasste Vergütung vorzulegen AUßER unzumutbar
2. Planungsvwrantwortung AG, dann erst nach Änderungsplanung
3. Keine Vergütung für Änderung einseitige Anordnung durch AG
- nach Ablauf von 30 Tagen nach Zugang
- In textform
- Außer geänderter werkerfolg unzumutbar