Beweisverbote Flashcards
Beweiserhebungsverbot
Untersagen von vornherein die Erlangung eines bestimmten Beweises—> Verstoß gegen Beweiserhebungsverbot ist identisch mit Durchführung einer unzulässigen staatlichen Ermittlungsmaßnahme
Beweisverwertungsverbot
Untersagen die Würdigung eines bestimmten Beweismittels, das bereits erhoben wurde
- unselbständige und selbstständige
Unselbstständiges Beweisverwertungsverbot
Folgt aus Verstoß gegen Beweiserhebungsverbot ( aber nicht aus jedem, deshalb prüfen)
Selbstständiges Beweiserhebungsverbot
Setzt keinen Verstoß gegen Beweiserhebungsverbot voraus
Bei Beweisen die durch zulässige Ermittlungsmaßnahmen erhoben wurden, können sich nachträglich Gründe ergeben, die für Beweisverwertungsverbot sprechen
Kriterien zur Feststellung nicht gesetzlich geregelter unselbständiger Beweisverwertungsverbote
- Rechtskreis
- Schutzzweck der Norm
- Abwägung zwischen staatlichem Strafverfolgungsinteresse und Indiviualinteresse des Beschuldigten auf Wahrung seiner Rechte
Gesetzlich normierte Beweisverwertungsverbote
Selbständig
- 252 StPO
- 51 I BZRG
Unselbstständig
- 136a III S.2
Fernwirkungsproblematik—> sind Beweise, die mittelbar auf Grund eines unverwertbaren Beweismittels gewonnen wurden, ebenfalls unverwertbar?
H.M.: lehnt Fernwirkung ab —> rechtswidriges Verhalten von Ermittlungspersonen ist nur materiell-strafrechtlich oder disziplinarrechtlich zu ahnden
A.A.: Fernwirkung + —> da sonst Sinn und Zweck der Beweisverwertungsverbote unterlaufen wird, Ausnahme: hypothetischer rechtmäßiger Ermittlungsverlauf
250
Grundsatz: Vorrang Personalbeweis vor Urkundenbeweis
251
Urkundenbeweis bei verstorbenen Zeugen etc.
253
Urkundenbeweis bei Erinnerungslücken von Zeugen und Sachverständigen
252
Zeuge, der in der Hauptverhandlung von Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch macht
Generelles Verwertungsverbot aus 252?
H.M.: grds. allgemeines Verwertungsverbot
- bei bloßem Verlesungsverbot wäre 252 überflüssig, das dieses schon vol 250 umfasst wird
Ausnahme: richterliche Vernehmung wenn ..
- Zeuge wurde damals schon vernommen
- Zeignisverweigerungsrecht nach 52 bestand damals schon
- wurde über ZVR belehrt
- verzichtetet auf ZVR
( MM: qualifizierte Belehrung)
Widerspruchslösung
Widerspruchslösung: Wenn Beschuldigter nicht über sein Schweigerecht belehrt wurde —> grds. Verwertungsverbot, aber nicht wenn Verteidiger zustimmt oder bis zum Abschluss der Befragung des Angeklagten nach § 257 nicht widerspricht. Widerspruchserfordernis besteht allerdings nicht im Ermittlungsverfahren, hier muss das Verwertungsverbot von Amtswegen berücksichtigt werden
Unselbstständiges Beweisverwertungsverbot nach Verstoß gegen Belehrungspflicht nach 136 I S.2 ?
Ältere BGH-Ansicht:
§ 136 ist bloße Ordnungsvorschrift —> unterbliebene Belehrung führt nicht zur Unverwertbarkeit der jeweiligen Aussage
Neuere BGH-Ansicht:
Verstoß gegen Belehrungspflicht führt grds. zu Beweisverwertungsverbot, Arg.: nemo-tenetur-grundsatz
Beweisverwertungsverbot soll nach BGH jedoch dann nicht vorliegen,
Wenn Beschuldigter sein Schweigerecht
kannte
• Oder wenn der Verteidiger des
Beschuldigten in der Hauptverhandlung der Verwertung zustimmt bzw. ihr bis zum Abschluss der Befragung des Angeklagten (vgl. § 257) nicht
wiederspricht
• Kritik an dieser Widerspruchslösung:
Rechtsfragwürdig, ob nachträglicher Rechtsverzicht und vorherige Belehrung stets gleichzusetzen sind