Betriebliche Entscheidungen in Theorie und Praxis Flashcards

1
Q

Nennen Sie die zentralen Elemente einer Entscheidungssituation.

A

Eine Entscheidungssituation besteht aus drei Elementen, und zwar der Beschreibung der Umweltzustände (extern und intern vorgegebener Daten), der Festlegung möglicher Handlungsalternativen und der Orientierung an gesetzten Zielen des unternehmerischen Handelns.

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2
Q

Was ist der Unterschied zwischen einer Ergebnismatrix und einer Nutzenmatrix?

A

In der Ergebnismatrix wird eingetragen, welche Ausprägung einzelne Alternativen konkret bezüglich des betrachteten Ziels haben, z. B. die Entfernung in Kilometern, wenn das Ziel im Rahmen einer Standortentscheidung die Nähe zur Autobahn ist, oder der erwartete Gewinn, wenn es darum geht, die monetären Erfolgsaussichten einer Investition abzuschätzen. Das Problem ist, dass diese Werte nur selten miteinander vergleichbar sind, wenn mehrere Ziele vorliegen. In der Nutzenmatrix werden daher die Werte der Ergebnismatrix in Nutzenwerte übersetzt, um sie in einer einheitlichen Größe vergleichen zu können. Das Problem dabei: Nutzenwerte unterliegen der Subjektivität.

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3
Q

Warum ist die Bayes-Regel für einen risikoscheuen Entscheidungsträger nicht ausreichend?

A

Die Bayes-Regel ist risikoneutral und besagt, dass die Alternative gewählt wird, die den höchsten Mittelwert hinsichtlich des zu erwartenden Ergebnisses aufweist. Die Standardabweichung als Maß zur Risikomessung bleibt unberücksichtigt. Ein risikoscheuer Entscheider wird aber nicht nur nach dem Mittel- bzw. Erwartungswert einer Verteilung urteilen, vielmehr wird ihn auch interessieren, ob die möglichen Resultate sehr weit um diesen Wert streuen oder nicht. Er wird als Messgröße also einen Wert nach der Formel „Erwartungswert abzüglich Standardabweichung“ wählen.

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4
Q

Angenommen, ein Unternehmen will den russischen Markt erschließen und sucht dafür einen Kooperationspartner. Die Alternativen wären eine russische Firma, eine polnische Firma mit Erfahrungen im Russland-Geschäft und die Eigenregie als „Null-Alternative“. Abhängig von drei möglichen Umweltzuständen (z. B. der politischen Stabilität in Russland), deren Wahrscheinlichkeit das Unternehmen überhaupt nicht einschätzen kann, sei die folgende Nutzenmatrix „gegeben:

U1 U2 U3

Alternative 1: Russische Firma 2 1 9

Alternative 2: Polnische Firma 8 0 7

Alternative 3: Eigenregie 3 6 5

Wie würde das Unternehmen nach der Maximin-Regel, nach der Maximax-Regel und nach der Laplace-Regel entscheiden?

A

Die Entscheidungen wären wie folgt:
Maximin-Regel: Das höchste Zeilenminimum liegt bei Alternative 3 (Eigenregie).

Maximax-Regel: Das höchste Zeilenmaximum liegt bei Alternative 1 (russische Firma).

Laplace-Regel: Der höchste Erwartungswert bei (angenommener) gleicher Eintrittswahrscheinlichkeit liegt bei Alternative 2 (polnische Firma).“

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5
Q

Welche Eigenschaften und welche Aufgaben besitzen Entscheidungsmodelle?

A

Entscheidungsmodelle bilden die Realität so ab, dass sie die für eine Entscheidungssituation relevanten Merkmale enthalten. Sie abstrahieren die Wirklichkeit in einer Weise, dass eine Entscheidung unter systematischer Berücksichtigung von Umweltbedingungen, Alternativen und Zielen getroffen werden kann. Entscheidungsmodelle bilden somit das Entscheidungsproblem als Ausschnitt der Realität ab und erleichtern die Problemerkennung und Entscheidungsfindung.

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6
Q

Stellen Sie die Entscheidungsregeln bei Unsicherheit dar.

A

Alle Entscheidungsregeln bei Unsicherheit müssen in Betracht ziehen, dass nicht bekannt ist, mit welcher Wahrscheinlichkeit der jeweilige Umweltzustand eintritt. Auch hier gibt es Regeln, die eher für Pessimisten oder eher für Optimisten geeignet sind. Für Pessimisten kommt die Maximin-Regel in Betracht. Dabei wird jene Alternative ausgewählt, die beim ungünstigsten Umweltzustand noch zum besten Ergebnis führt; entscheidend ist das Maximum der Minima. Im Gegensatz dazu steht die Maximax-Regel der Optimisten, nach der diejenige Alternative gewählt wird, die beim Eintreten der günstigsten Umweltsituation zum besten Ergebnis führt. Die Hurwicz-Regel verknüpft die beiden Regeln (Pessimismus-Optimismus-Regel). Die Laplace-Regel unterstellt, dass alle Alternativen gleich wahrscheinlich sind und wählt diejenige Alternative aus, die den größten Wert aufweist. Die Savage-Niehans-Regel ist eine weitere Entscheidungsregel für Pessimisten; sie misst den maximalen Nachteil, den ein Entscheider aufgrund einer Fehleinschätzung der Umweltzustände erleidet, und wählt das Minimum der möglichen Verluste aus.

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7
Q

Was bringt der Begriff „Existenzgründung“ – auch in Abgrenzung zum Begriff „Unternehmensgründung“ – zum Ausdruck?

A

Der Begriff „Existenzgründung“ bezieht die Motive auf der persönlichen Ebene in die Betrachtung ein. Während der Begriff „Unternehmensgründung“ quasi sachbezogen die Gesamtheit aller Maßnahmen meint, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines neuen Unternehmens ergriffen werden, steht bei der Existenzgründung das persönliche Ziel, sich in wirtschaftlicher Hinsicht auf eigene Beine zu stellen, im Mittelpunkt. Dabei spielen unvorhergesehene Ereignisse wie plötzliche Arbeitslosigkeit, das Fehlen eines Ausbildungsplatzes oder ein Erbfall mit Nachfolge eine Rolle. Auch der Wunsch, selbstbestimmt bzw. stärker eigenverantwortlich Kundenbedürfnisse zu befriedigen, das Streben nach der Umsetzung eigener Ideen, nach (mehr) Unabhängigkeit, nach einer selbstständigen Tätigkeit, nach beruflichem Aufstieg und Erfolg sowie nach höherem Einkommen sind mögliche Motive einer Existenzgründung.

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8
Q

Inwiefern lässt sich die Standortentscheidung als Entscheidungsproblem begreifen?

A

Jede Standortentscheidung ist gekennzeichnet durch die drei typischen Strukturelemente einer Entscheidungssituation: Das Unternehmen verfolgt Ziele wie Kundennähe, Minimierung der Gewerbesteuer, Zugang zu qualifiziertem Personal etc. und hat zumeist verschiedene Standorte als Alternativen zur Auswahl, die diese Zielkriterien mehr oder weniger gut erfüllen – wobei externe und interne Restriktionen bzw. Umweltzustände zu beachten sind.

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9
Q

Beschreiben Sie die verschiedenen Arten von Standortfaktoren.

A

Die betriebswirtschaftliche Standortlehre unterscheidet zwischen beschaffungs- und produktionsorientierten, absatzorientierten und unternehmensbezogenen Standortfaktoren. Beschaffungs- und produktionsorientierte Standortfaktoren sind insbesondere die Lage der Grundstücke, die Verfügbarkeit und Kosten von Arbeitskräften, die Infrastruktur, die natürlichen und technischen Gegebenheiten für den Produktionsprozess etc. Absatzorientierte Standortfaktoren betreffen die Absatzmärkte im Sinne von Absatzpotenzialen und -kontakten, die Infrastruktur zu den bzw. für die Kunden oder das Vorhandensein eines guten Namens („Goodwill“) des Standortes. Unternehmensbezogene Standortfaktoren beziehen sich auf die Wirtschaftsordnung, das Steuersystem, staatliche Fördermaßnahmen oder Umweltschutzregelungen, gesellschaftlich-kulturelle Bedingungen u. v. m.

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10
Q

Stellen Sie die Nutzwertanalyse als Instrument zur Entscheidung über einen betrieblichen Standort dar.

A

Das Instrument der Nutzwertanalyse dient dazu, nicht monetäre Zielsetzungen in den Entscheidungsprozess zu integrieren. In Bezug auf eine anstehende Standortwahl können so mehrere Zielsetzungen, bei denen auch weiche Faktoren eine Rolle spielen, einbezogen werden. Nutzwerte sind Ausprägungen auf einer vorgegebenen Punkteskala, die beispielsweise von 0 (geringster Nutzen) bis 10 (höchster Nutzen) reicht. Festzulegen ist auch die Gewichtung einzelner Kriterien. Dadurch ist es bei einer Standortentscheidung möglich, Nutzwerte für die Höhe der Steuerlast, die Kosten des Immobilienerwerbs, die Eignung des Grundstücks, eine günstige Infrastrukturanbindung bzw. -versorgung, den administrativen Aufwand durch Umweltauflagen, die Verfügbarkeit von Subventionen und Finanzierungshilfen sowie die Sicherheit vor Demonstrationen und politischem Druck zu ermitteln. Nachdem eine Standortprüfung anhand harter Kriterien bereits einige Orte aussortiert hat, werden nun die verbliebenen, grundsätzlich geeigneten Standorte einer Nutzwertanalyse unterzogen. Bei der abschließenden Beurteilung der Vorteilhaftigkeit

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11
Q

Nennen Sie fünf Zielkriterien, die bei einer Rechtsformentscheidung eine Rolle spielen könnten.

A

Die typischen Kriterien im Rahmen einer solchen Entscheidung sind Haftungsbeschränkung, Finanzierungsmöglichkeiten, Leitungsbefugnis, Gewinn- und Verlustbeteiligung, Publizität und Rechnungslegungspflichten, rechtsformabhängige Aufwendungen, Steuerbelastung und Unternehmenskontinuität.

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12
Q

Grenzen Sie Personen- und Kapitalgesellschaften hinsichtlich der Stellung der Gesellschafter zur Gesellschaft, der Haftung der Gesellschafter sowie der Leitungskompetenzen (Geschäftsführung, Vertretung) voneinander ab.

A

Bei der Personengesellschaft besteht zwischen Gesellschaftern und Gesellschaft eine enge Verbindung. So ist die Gesellschaft dem Zwecke und dessen Erreichung nach auf die Personen des Gesellschaftervertrags abgestellt. Die Gesellschafter führen die Gesellschaft (Selbstorganschaft). Die Existenz hängt vom Gesellschafterbestand ab und beruht auf dem Vertrauen der Gesellschafter untereinander. Bei der Kapitalgesellschaft hingegen sind die Zwecke und die Zweckerreichung der Gesellschaft im Regelfall unabhängig von den Gesellschaftern und werden auch nach dem Ausscheiden von Mitgliedern aus dem Kreis der Anteilseigner weiterverfolgt. Das Fortbestehen der Gesellschaft ist vom Mitgliederbestand unabhängig. Sie beruht auf dem eingebrachten Kapital der Gesellschaft und wird im Regelfall von mitgliederunabhängigen Organen geführt (Drittorganschaft).

In Bezug auf die Haftung steht der persönlichen Haftung der Gesellschafter einer Personengesellschaft (Ausnahme: Kommanditisten der KG) die mittelbare Haftung der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft in Höhe der geleisteten Kapitaleinlagen gegenüber. Die Leitungskompetenzen (Geschäftsführung, Vertretung) liegen bei der Personengesellschaft bei den Gesellschaftern (Selbstorganschaft, siehe oben), während bei der Kapitalgesellschaft grundsätzlich keine Mitarbeit der Mitglieder in der Geschäftsleitung vorgesehen ist.

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13
Q

Charakterisieren Sie das Einzelunternehmen in seinen wesentlichen Elementen

A

Das Einzelunternehmen ist ein von einer einzelnen Person getragenes Unternehmen. Der Unternehmer verfügt über ein variables Kapitalkonto, für seine Kapitaleinlagen und Kapitalentnahmen bestehen keine besonderen Vorgaben. Er haftet persönlich und unbeschränkt. Seine Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ist vollkommen. Der Gewinn steht dem Einzelunternehmer allein zu, er trägt auch allein die Verluste.

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14
Q

Worin unterscheiden sich oHG und KG; wo liegen Gemeinsamkeiten?

A

Die oHG und die KG sind Personengesellschaften, die unter gemeinschaftlicher Firma ein Handelsgewerbe betreiben. Bei beiden Rechtsformen steht die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter im Vordergrund. Die Gesellschaften sind zwar rechtlich selbstständig, d. h. rechtsfähig, aber nicht von den Gesellschaftern losgelöst; sie werden als sogenannte Gesamthandsgemeinschaften bezeichnet. Die Unterschiede bestehen darin, dass in der oHG – soweit der Gesellschaftsvertrag nichts Gegenteiliges regelt – alle Gesellschafter das Unternehmen gemeinsam leiten und für die Gesellschaftsschulden unmittelbar, unbeschränkt und solidarisch als Gesamtschuldner haften. Die KG hingegen hat voll haftende Gesellschafter (Komplementäre) und Gesellschafter, deren Haftung auf eine bestimmte Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten). Die Geschäftsführung liegt grundsätzlich nur bei den Komplementären. Kommanditisten haben lediglich bei wichtigen Geschäften ein Widerspruchsrecht, ihnen kann Prokura erteilt werden, wenn sie an der Geschäftsführung beteiligt werden sollen.

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15
Q

Welche Vorteile bieten Personengesellschaften im Vergleich zum Einzelunternehmen?

A

Bei Personengesellschaften bringen mehrere Personen Kapital in die Gesellschaft ein. Außerdem steht der Gesellschaft das geistige Potenzial mehrerer Personen zur Verfügung. Hierdurch sind sie sowohl in finanzieller als auch in konzeptioneller Hinsicht leistungsfähiger als Einzelunternehmen. Außerdem können Personengesellschaften durch Aufnahme weiterer Gesellschafter Wachstumschancen besser nutzen als ein Einzelunternehmer.

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16
Q

In welcher Form haften die Gesellschafter einer GmbH?

A

Die Gesellschafter einer GmbH haften grundsätzlich nur in Höhe ihrer Stammeinlage in die Gesellschaft – es besteht somit eine auf den Kapitalanteil begrenzte Risikohaftung. Eine persönliche Haftung greift nur in Ausnahmefällen; beispielsweise dann, wenn das Stammkapital noch nicht voll eingezahlt worden ist oder sofern strafrechtliche Sachverhalte vorliegen.

17
Q

Vergleichen Sie die Kapitalerfordernisse von GmbH und AG.

A

Die GmbH benötigt ein Stammkapital von mindestens 25.000 €. Bei der Gründung einer GmbH muss mindestens die Hälfte des Stammkapitals – also 12.500 € – eingezahlt sein. Bei der AG muss das Grundkapital mindestens 50.000 € ausmachen.

18
Q

Welche Vorzüge bietet eine AG, worin liegen Nachteile dieser Rechtsform?

A

Vorteile der AG sind sehr gute Finanzierungsmöglichkeiten über den Kapitalmarkt, der unproblematische Kauf und Verkauf der Anteile, die starke Sachorientierung von Entscheidungen durch die weitgehende Trennung von Kapitalgebern und Geschäftsführung sowie die Haftungsbeschränkung der Aktionäre. Die AG hat bessere Möglichkeiten der Personalrekrutierung durch den Namen der Gesellschaft, bietet Führungskräften attraktive Aufgaben sowie Arbeitnehmern im Regelfall ein hohes Maß an sozialer Fürsorge und Mitbestimmungsrechten. Nachteile der AG sind das komplizierte Gründungsverfahren mit relativ hohen Gründungs- und laufenden Kosten sowie umfangreiche Prüfungs- und Publizitätspflichten. Hinzu kommen mögliche Interessenkonflikte über die Gewinnausschüttung bzw. -einbehaltung. Große Gesellschaften können – insbesondere durch die zunehmende Konzentration – den Markt beherrschen und Einfluss auf politische Entscheidungen nehmen.

19
Q

Worin unterscheidet sich die Rechtsstellung eines Aktionärs von der eines Mitglieds einer Genossenschaft?

A

Der Aktionär leistet eine festgelegte Kapitaleinlage; seine persönliche Haftung ist auf die Einzahlung des Kapitalanteils begrenzt. Aktien müssen mindestens zur Hälfte eingezahlt werden. Die Anzahl seiner Aktien bestimmt seine Stimmrechte in der Hauptversammlung. Das Mitglied einer Genossenschaft übernimmt in der Regel einen Geschäftsanteil, dessen Höhe in der Satzung festgelegt worden ist. Erwirbt der einzelne Genosse mehrere Geschäftsanteile, so erhält er dadurch keine weiteren Stimmen in der Generalversammlung.

20
Q

Worin unterscheiden sich reine Regiebetriebe und verselbstständigte Eigenbetriebe?

A

Während die reinen Regiebetriebe Teil der öffentlichen Verwaltung im Sinne einer Organisationseinheit der Verwaltung sind, zeichnen sich verselbstständigte Eigenbetriebe dadurch aus, dass sie organisatorisch aus der Verwaltung ausgegliedert sind – jedoch ebenfalls rechtlich unselbstständige Gebilde darstellen. Reine Regiebetriebe besitzen kein eigenes Vermögen, werden verwaltungsintern geführt (einschließlich der kameralistischen Buchführung). Verselbstständigte Eigenbetriebe sollen Beiträge zur Finanzierung des Haushalts der Verwaltung erwirtschaften und haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Ihre Tätigkeit wird in einer separaten Rechnungslegung unter Anwendung der Prinzipien der kaufmännischen Buchführung dokumentiert.

21
Q

Woran sind Unternehmenskrisen zu erkennen und welche Ursachen haben sie?

A

Eine Unternehmenskrise ist daran zu erkennen, dass ein Unternehmen immer höhere Verluste ausweist, die nur noch durch außergewöhnliche Maßnahmen ausgeglichen werden können. Die Ursachen von Unternehmenskrisen liegen nach einer Untersuchung des Bundeswirtschaftsministeriums vor allem in Finanzierungsmängeln, falschen Markt- und Potenzialeinschätzungen der Unternehmer, einer ungenügenden Qualifikation der Unternehmensleitung, Planungsfehlern sowie familiären Problemen begründet.

22
Q

Welche Maßnahmen sind im Rahmen einer Sanierung zu ergreifen?

A

Sowohl bei privatrechtlichen Sanierungsmaßnahmen als auch im öffentlich-rechtlichen Insolvenzverfahren kommen einerseits finanzielle Sanierungsmaßnahmen zur Sicherung bzw. Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit zum Tragen, andererseits sind Maßnahmen zur leistungswirtschaftlichen Sanierung zu ergreifen, z. B. in Form der Stilllegung von Betriebsteilen, der Überprüfung des Produktions- bzw. Leistungsprogramms, der Rationalisierung von Abläufen und der Verschlankung oder Veränderung des Unternehmensaufbaus mit dem Ziel der Kostenersparnis