Bergbauliche Berechtigungen Flashcards
Drei Unterteilungen des Bergrechts
- Bundesberggesetz
- §2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Rechtsverhältnisse bei Bodenschätzen
- Fachfremde Gesetze
Was ist der Zweck des Bundesberggesetzes?
- Aufsuchen,Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtung von Standortgebundenheit und
Lagerstättenschutzes
2.Sicherheit es Betriebes und der Beschäftigten
3.Vorsorge gegen
Gefahren
Unterteilung von Bodenschätzen
- Bergfreie Bodenschätze ( bis zur Lösung/Freisetzung herrenlos)
- Grundeigene Bodenschätze (stehen im Eigentum des Grundeigentümers)
Definition “Aufbereiten”
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen
Definition “Aufsuchen”
Die mittelbare oder unmittelbare auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit
Definition “Gewinnen”
Ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden,
begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten
Was sind die Arten der Berechtigungen bei bergfreien Bodenschätzen?
- Erlaubnis
- das recht, in einem Erlaubnisfeld die in der Erlaubnis bezeichneten Bodenschätze auszusuchen. - Bewilligung
- das Recht, in einem Bewillungsfeld, die in er Bewilligung bezeichneten Bodenschätze aufzusuchen UND zu gewinnen, Betriebsanlagen zu errichten - Bergwerkseigentum
Was ist der Grundsatz bergbaulicher Berechtigungen?
Grundsatz: Zur Aufsuchung bergfreier Bodenschätze ist eine Erlaubnis, zu
ihrer Gewinnung eine Bewilligung oder Bergwerkeigentum erforderlich
Versagensgründe bei Erteilung einer Erlaubnis/Bewilligung
-keine genaue Bezeichnung der Bodenschätze, die aufgesucht werden sollen
-keine erforderliche Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen
-gefährdung einer sinnvollen und planmäßigen Aufsuchung und Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen
Bodenschätzen
-Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt
Versagensgründe bei der Verleihung von Bergwerkseigentum
-der Antragsteller ist nicht Inhaber einer Bewilligung für die Bodenschätze und das
Feld, für die er die Verleihung des Bergwerkseigentums beantragt
-Glaubhaftmachung einer wirtschaftlichen Gewinnung
-bestimmte Größe des Feldes
- bestimmte fehlende Angaben und Unterlagen