Beamtenrecht Flashcards
Eignung
Vorhandensein der für die Laufbahn erforderlichen körperlichen und geistigen Anlagen sowie die charakterliche Eignung
Befähigung
Neben dem für die Laufbahn erforderlichen Bildungsstand ausreichendes Wissen und fachliches Können
Fachliche Leistung
Erfasst tatsächlichen Arbeitserfolg,
Kriterien: Arbeitsweise, Arbeitsqualität, Arbeitsquantität
Funktionsvorbehalt
Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentl. Dienstes zu übertragen
Institutionelle Garantie
Beamtentum kann nach den grundgesetzlichen Vorgaben in seiner herkömmlichen Ausgestaltung nicht gänzlich abgeschafft werden
Art. 33 (4), (5) GG
Prinzipen des § 33GG
Art. § 33 (2): Leistungsprinzip
(3) : Gleichheitsprinzip (4) : Funktionsvorberhalt (5) : Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Leistungsprinzip
- eignung
- befähigung
- Fachliche Leistung
Gleichheitsprinzip
Grundsatz Gleichbehandlung
Ausnahme: konfessionsgebundene Staatsämter
Funktionsvorbehalt
Berufsbeamtentum in der Verfassung geregelt
Hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums
Art. 33 (5) GG
- Treuepflicht (Interessen DIenstherren auch aßer Dienst wahrnehmen; Jederzeit Eintreten für Staat & Verfassungsordnung)
- Fürsorgepflicht Dienstherr (für BEamten & Familie)
- Alimentationsprinzip (keine Gglstg für geleistete Dienste, sondern Unterhaltszahlungen, sog. Alimente)
- Lebenszeitprinzip
- Laufbahnprinzip (Aufgaben entsprechende Vor-& Ausbildung)
- Legalitätsgrundsatz (zwingende Regelung durch Gesetz)
- Neutralitätsprinzip (Nicht für eine politische Ansicht handeln/ keine Bevorzugung von Bürgern)
- STreikverbot
Funktionvorbehalt und institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums
Art. 33 (4), (5) GG
- schließt nicht aus, dass andere als hoheitsrechtliche Aufgaben übernommenw erden
- ausnahmsweise hoheitsrechtliche Befugnisse vorübergehend von Angestellten
- Beamtentum kann nicht abgeschafft werden
Leistungsprinzip
Art. 33 (2) GG
- Zugangskriterien an öffentlichen Ämtern dürfen nur Eignung, Befähigung & fachliche Leistunng geben
- Behörde hat Beurteilungs- & Ermessensspielraum
Gleichheitsprinzip
Art. 33 (3) GG
- konfessionsgebundene Staatsämter können Leistungsprinzip ausschließen
- Ob Amt besetzt werden soll, besteht Entschließungsermeéssen
Beamte als Grundrechtsträge
Beamtengesetze gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung und stellen allgemeine Gesetze iSd Art 5 GG dar
- Grundrechte ohne Vorbehaltsbeschränkung durch Gesetzgeber uwerden durch gem. Art. 33 (5) immanent eingeschränkt
Pflichten des Beamten
- STaatspolitische Pflichten
- Pflichten in Bezug auf das AMt