Asset und Share Deal Flashcards

1
Q

Asset Deal

A

 Asset Deal: Kauf der einzelnen Aktiven, Passiven, Rechte und Verträge, die das Unternehmen ausmachen

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2
Q

Share Deal

A

 Share Deal: Kauf aller oder einer Mehrheit der Anteile an dem Rechtssubjekt, dem das Unternehmen gehört

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3
Q

Typischer Ablauf Unternehmenskauf:

A

1) Due Diligence (Geschäftsgeheimnisse, Exklusivität) Verhandlungen LOI /MOU
2) Vollzugsbedingungen (Konsens Preis, Irrtum / Täuschung, Auslegung / Lücken), Unterzeichnung SPA (Signing)
3) Vollzugsbedingungen (Finanzierung Käufer, Lückenlose Eigentümerkette Verküfer), Vollzug SPA (Closing)
4) Vollzugsfolgen (Rechts- und Sachgewährleistung, Konkurrenzverbot, indirekte Teilliquidation), Integration

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4
Q

Formen der Kaufpreisbestimmung

A
Fester Kaufpreis (Fixpreis)
 Variabler Kaufpreis
- Locked Box-struktur
- Closing Accounts
- Earn-Out
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5
Q

Fester Kaufpreis (Fixpreis)

A

 Ohne spezifische Absicherung

 Absicherung durch sog. «Locked Box»-Mechanismus

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6
Q

 Variabler Kaufpreis

A

 = Basiskaufpreis +
 Bilanzorientierte Anpassung (sog. «Closing Accounts»)
 Ertragsorientierte Anpassung (sog. «Earn-Out»)

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7
Q

Locked Box-struktur

A

 Fester Kaufpreis (+ Zins)
 Schliessung der «Locked Box» per Bilanzstichtag vor Signing («Locked Box Date») bis zum Vollzugstag
 Voraussetzungen
 Abschluss nicht älter als Monate (Faustregel)
 Gesamtunternehmenskauf
 Preissicherheit für Verkäufer
 Längere Financial Due Diligence des Käufers notwendig
 Risiko des «Leakage» (unberechtigte Substanzentnahme durch Verkäufer) beim Käufer  «No leakage»-Bestimmungen zu Gunsten des Käufers, d.h. keine Entnahme von Umlauf- und Anlagevermögen ab Bilanzstichtag (Verkäufer geht damit Zusicherung vor Signing ein!)

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8
Q

Closing Accounts

A

 Basiskaufpreis basierend auf letztem geprüften Abschluss +/-
 Bilanzorientierte Kaufpreisanpassung aufgrund
 Veränderung Nettofinanzverbindlichkeiten u/o
 Veränderung Netto-UV u/o
 Veränderung Netto-EK
 Absicherung durch Handlungs- und Unterlassungspflichten betreffend Leitung des Unternehmens zwischen Signing und Closing
 Käuferfreundlich, da Abschluss auf Closing durch Käufer gemacht wird und Verkäufer allenfalls nicht mehr auf alle Informationen zugreifen kann, um diesen zu überprüfen.

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9
Q

Earn-Out

A

 Typische Anwendungsfälle, wenn
Verkäufer im Unternehmen bleibt
Käufer nicht finanzielle Kraft hat, den geforderten Kaufpreis per Closing zu zahlen
 Basiskaufpreis + ertragsorientierte Kaufpreisanpassung (sog. «Earn-Out»)
 Verpflichtung des Käufers zu einer Zahlung unter bestimmten Bedingungen
Positive: Umsatz oder Gewinn, Erhalt Bewilligung etc.
Negative: Nichtverwirklichung eines Risikos (z. B. Kündigung eines Liefervertrages)
 Achtung: Lange und «teure» Earn-Outs führen regelmässig zu Konflikten

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10
Q

Absicherung Erfüllungsrisiken

A

Hauptleistung Käufer: Kaufpreiszahlung

Hauptleistung Verkäufer: Eigentusmverschaffung an Unternehmen in zugesichertem Zustand

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11
Q

Sicherungsinstrumente zu Gunsten Käufer:

A
  • Zusammenlegung Signing und Closing
  • Zug um Zug
  • Kaufpreisrückbehalt
  • Escrow
  • Bank oder Konzerngarantie bzgl. spezifischer Eigenschaften Kaufobjekt
  • Regelung für Unternehmensführung zwischen Signing und Closing / Closed Box Date
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12
Q

Sicherungsinstrumente zu Gunsten Verkäufer:

A
  • Zusammenlegung Signing und Closing
  • Zug um Zug
  • Sicherstellung Kaufpreis / ZV Bank
  • Verpfändung Aktien
  • Konzerngarantien bei Special Purpose Vehicle als Kaufgegenstand
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13
Q

Gesetzliche Regelung im Kaufrecht

A

 Mangel = Negative Abweichung der Ist-Beschaffenheit des Kaufgegenstandes von der zu erwartenden oder zugesicherten Soll-Beschaffenheit
 Rechtsmangel: z.B. Verkäufer verfügt über kein unbelastetes Eigentum am Kaufgegenstand
 Sachmangel: z.B. Kaufsache mit Defekt
 Erhebliche Wertminderung oder Gebrauchsbehinderung notwendig (OR 197)
 Unmittelbare und substantiierte Rüge (OR 200)
 Verjährung innert 2 Jahren ab Kenntnis oder Kennenmüssens (OR 210)
 Beweispflicht für Mangel beim Käufer (ZBG 8)
 Rechtsfolgen beim Vorliegen eines Mangels (OR 205):
 Minderung
 Wandlung

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14
Q

Ungeeignetheit des gesetzlichen Kaufrechts

bei Unternehmenskäufen

A

 BGer: Kauf von Aktien einer Unternehmung ist blosser Wertpapierkauf, bei dem ausserhalb besonderer Zusicherungen (und Garantien) keine gesetzliche Gewährleistung für die Eigenschaften des übertragenden Unternehmens gibt
 Sehr hohe Hürde für Geltendmachung von Mängeln, da
 Mangel vom Käufer erkennt werden muss,
 innert kurzer Zeit (da sonst verwirkt) und
 substantiiert eine Mängelrüge gegenüber Verkäufer gemacht werden muss, und
 Kaufpreisreduktion/Schaden schwer beweisbar

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15
Q

Typische Gewährleistungsregeln

A

 Zusicherungen hinsichtlich der Beschaffenheit des Unternehmens im SPA
 Unbelastetes Eigentum am Kaufobjekt und rechtmässige Gründung
 Richtigkeit und Vollständigkeit der Geschäftsabschlüsse (sog. Bilanzgarantie)
 Zusicherungen hinsichtlich wichtiger Objekte des Umlaufs- und Anlagevermögen (z.B. Liegenschaft, ED- Einrichtungen)
 Vertragliche Garantieabreden (OR 111) als bedingte Zahlungsverpflichtung ausserhalb von Preisminderung
 Nachbesserungsrecht, das Kaufpreisminderung vorgeht
 Festlegung von Schwellenwerten («Thresholds») und Haftungsobergrenzen («Cap») für Minderungs- und Garantieansprüche des Käufers
 Offenlegung von Tatsachen als Mittel zur Haftungseinschränkung des Verkäufers (OR 200 I)
 Vertragliche Regeln für zeitliche Begrenzung von Prüfung, Mängelrüge und Verjährung

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16
Q

Typische Gewährleistung Käufer:

A

«Keine Indirekte Teilliquidation»

17
Q

Indirekte Teilliquidation Voraussetzungen

A

 Verkauf
 Die Übertragung der Beteiligungsrechte erfolgt durch Verkauf
 Qualifizierte Beteiligung
 Verkauf umfasst eine Beteiligung von mind. 20% am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft («Zielgesellschaft»)
 Systemwechsel
 Verkauf erfolgt aus dem Privat- in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder juristischen Person (Nennwert- bzw. Kapitaleinlage ins Buchwertprinzip)
 Ausschüttungsfrist von 5 Jahren
 Substanzentnahme erfolgt innerhalb von 5 Jahren nach Verkauf
 Ausschüttung nicht betriebsnotwendiger Substanz
 Bereits im Zeitpunkt des Verkaufs war die entnommene Substanz vorhanden, handelsrechtlich ausschüttungsfähig und nicht betriebsnotwendig
 Mitwirkung des Verkäufers
 Der Verkäufer weiss oder muss wissen, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden

18
Q

Mehrheit von Käufern:

A

Statuten, Aktionärbindungsvertrag, Organisationsreglement

19
Q

Statuten Zwischen: Aktionär und Gesellschaft

A

Firma, Zweck, Sitz, Dauer
Zuständigkeitsregelung GV/VR
Quorumsbestimmungen
Organisationsreglement

20
Q

Zwischen: VR und VR

A

Zuständigkeits- und Kompetenzordnung
Quorumsbestimmungen
Informationspflichten etc.
Aktionärbindungsvertrag

21
Q

Zwischen: Aktionär und Aktionär

A

 Änderung der Beteiligungsverhältnisse: Vorhand-, Vorkaufs-, Kaufsrechte
 Einflussnahme auf die Geschäftsführung:
Stimmbindung
Genehmigung Aktienübertragung
Vertretung VR
Verwendung Reingewinn

22
Q

Einflussnahme auf Veräusserungsgeschäfte

A
  • Statuten: Namenaktien, Vinkulierung, Genehmigung durch GV oder VR
  • Durchsetzung der mittels Vorhand-rechten präjudizierten Beteiligungsordnung: Konventionalstrafen, Vinkulierung mit einstimmigem GV-Beschluss in Kombination mit Stimmbindung
23
Q

Einfluss auf Änderung Beteiligungsrechte

A
  • Bei Tod: limitiertes Kaufrecht
24
Q

Einflussnahme auf die Geschäftsführung

A
  • Sicherstellung der Einflussnahme auf den Geschäftsgang mittels:
  • Einsitznahme in den VR (Stimmbindung ABV)
  • Qualifizierten Mehrheitserfordernissen im VR (Organisationsreglement)
25
Q

Quorumvorschriften und Stimmbindung GV

A

Statutarische Quorumsvorschriften zulässig: Genehmigung Aktienübertragung, Wahl VR, Verwendung, Reingewinn
Stimmbindung möglich in ABV bzgl: Genehmigung Aktienübertrag, Wahl VR, Verwendung Reingewinn

26
Q

Quorumvorschriften und Stimmbindung VR:

A
  • Statuten: Statutarische Quorums-vorschriften unzulässig
  • ABV: VR – Stimmbindung im ABV problematisch
  • Organisationreglement: Quorums-vorschriften möglich