Arbeitsnahes SR Allgemeines Flashcards

1
Q

Was versteht man unter sozialer Gerechtigkeit?

A

dass jeder Mensch die Chance hat, die seinen individuellen Kräften und Fähigkeiten entsprechende soziale Stellung in der Gesellschaft zu erlangen

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2
Q

Was versteht man unter sozialer Sicherheit?

A

bei Möglichkeit der menschenwürdigen Lebensgestaltung auf der Grundlage einer verlässlichen Lebensbasis – vor allem in ökonomischer Sicht

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3
Q

Wozu dient das Sozialrecht?

A

Das Sozialrecht dient der Verwirklichung eines Sozialstaats
–>Warum?: Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 GG)
- Gebot der sozialen Sicherheit
- Gebot der sozialen Gerechtigkeit
- i.V.m. Art. 1 GG: Gewährleistung eines
menschenwürdigen Existenzminimums
Aber: Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers

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4
Q

Wie werden Sozialleistungen finanziert?

A
  • Beitragsfinanzierung (Sozialversicherung, z.B.: RV)

- allg. Steueraufkommen (Bereiche des Sozialrechts außerhalb des Sozialversicherungsrecht, z.B.: ALG II)

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5
Q

Nenne die 3 Säulen der sozialen Absicherung.

A
  • soziale Förderung
  • soziale Vorsorge
  • soziale Hilfe
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6
Q

Erläutere die soziale Vorsorge

A
  • Sozialversicherung; Zwangsweise oder freiwillige Versicherung gegen Lebensrisiken:
- Krankheit
 SGB V
- Rente
 SGB VI
- Unfall
 SGB VII
- Arbeitslosigkeit
 SGB III
- Pflege
 SGB XI
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7
Q

Erläutere die soziale Förderung

A
  • Verbesserung der sozialen Chancengleichheit
- Ausbildungsförderung
 SGB III, BAföG
- Kinder- und Jugendhilfe
 SGB VIII
- Kindergeld
 EstG, BKGG
- Elterngeld
 BEEG
- Wohngeld
 WoGG
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8
Q

Erläutere die sozialen Hilfen.

A
  • Sicherung des individuellen Existenzminimums
  • Grundsicherung für Arbeitssuchende
     SGB II
  • Sozialhilfe
     SGB XII
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9
Q

Wer sind die Leistungsträger § 12 SGB I

A

Zuständig für die Sozialleistungen sind die in §§ 18 bis 29 SGB I (jeweils der zweite Absatz) genannten Körperschaften, Anstalten und Behörden

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10
Q

Wer sind die Träger der Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung?

A

rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, § 29 SGB IV

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11
Q

Was heißt mittelbare Bundes/- Landesverwaltung?

A

mittelbar, weil es sich auf das Verwaltungshandeln organisatorisch und rechtlich verselbstständigter juristischer Personen bezieht
-> diese sind: Körperschaften (Bsp. Sozialversicherungen), Anstalten (Bsp. Versorgungsanstalt des Bundes u. der Länder) und Stiftungen (Bsp. Stiftung Europa-Universität-Viadrina)

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12
Q

Wann liegt eine mittelbare Staatsverwaltung vor?

A

Mittelbare Staatsverwaltungliegt vor, wenn derStaat -anders als bei derunmittelbaren Staatsverwaltung-Verwaltungsaufgabennicht durch eigeneBehördenin eigener Trägerschaft erfüllt, sondern durch rechtlich selbständige Verwaltungseinheiten

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13
Q

Wann sind Leistungsträger hinsichtlich des Leistungsumfangs nicht gebunden?

A
  • Verweigerung von Leistungen ohne Rechtsgrund
  • Gewährung zusätzlicher Leistungen
  • Erweiterung des gesetzlichen Leistungskatalogs
  • Gewährung abweichender Leistungsarten
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14
Q

Wozu dient die gesetzl. SV?

A
  • Angemessener Risikoschutz vor den Wechselfällen des Lebens gegen Zahlung von Beiträgen (Versicherungsprinzip)
  • Schutz des einzelnen Versicherten
  • Schutz der Allgemeinheit vor mangelnder Risikovorsorge Einzelner
  • Sicherung des Lebensstandards
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15
Q

Was ist das Sozialversicherungsverhältnis und was resultiert daraus?

A

= verwaltungsrechtliches Dauerschuldverhältnis

  • Leistungsansprüche
  • Nebenpflichten
  • Beitragspflichten
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16
Q

versicherte Personenkreise

A
  • Versicherungspflicht und Versicherungsberechtigung (§ 2 Abs. 1 SGB IV)
  • § 3 SGB IV- Persönlicher Geltungsbereich
    Merkmale:
    • Beschäftigung / selbstständige Tätigkeit
      • im Geltungsbereich des SGB
17
Q

Zustandekommen der Versicherung

A

Das Zustandekommen der Versicherung erfolgt kraft Gesetzes –> das Versicherungsverhältnis entsteht unabhängig von einer Anmeldung oder eines Antrags

18
Q

Wer ist grds. pflichtversichert?

A

In der Sozialversicherung sind Beschäftigte i.S.d. § 7 SGB IV grds. pflichtversichert.

19
Q

Wer sind Beschäftigte i.S.d. SGB?

A

Nichtselbstständige (=abhängige) Arbeit, insb. in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV)

Anhaltspunkte für Beschäftigung u.a.:
- Tätigkeit nach Weisungen
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers
(Beachte § 7a SGB IV: Anfrageverfahren bei der Clearingstelle- Entscheidung, ob eine Beschäftigung vorliegt)

20
Q

Wer ist versicherungsberechtigt?

A

Personen, die auf Grund freiwilligen Beitritts/freiwilliger Fortsetzung der Versicherung versichert sind

21
Q

Wann ist eine freiwillige Versicherung möglich?

A

Eine freiwillige Versicherung ist nur möglich, wenn die Versicherungspflicht nicht oder nicht mehr besteht
Die Mitglieder/Versicherte zahlen die freiwilligen Beiträge in der Regel selbst.
Beschäftigte mit einem Einkommen über der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze sind in der KV nicht versicherungspflichtig, sie können sich freiwillig versichern. Der Arbeitgeber leistet einen Zuschuss zur Krankenversicherung.

22
Q

Warum sind bestimmte Personengruppen von der Sozialversicherungspflicht ganz/teilweise ausgenommen?

A
Grund: Anderweitiger Schutz (+) 
Personengruppen u.a.:
Beamte
Richter
Soldaten
beamtenähnliche Beschäftigte

→auch geringfügig Beschäftigte („Minijob“)

Beachte: Befreiung von der Versicherungspflicht auf Antrag (u.a. § 8 SGB V oder § 6 SGB VI)

23
Q

Welche AG-Umlagen gibt es?

A

U 1: Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
U 2: Mutterschaftsaufwendungen
U 3: Insolvenzgeldumlage

24
Q

Wie hoch sind die Beitragssätze der KV, PV, RV und ALV?

A

RV: 18,6 %
KV: 14,6 % + variabler Zusatzbeitrag
PV: 3,05 % (Kinderlose ab vollendetem 23. Lebensjahr (+0,25 %); Freistaat Sachsen (AN:2,025 %, AG:1,025 %))
ALV: 2,4 %

25
Q

Wer trägt die Sozialversicherungsbeiträge?

A

AG und AN je zur Hälfte

26
Q

Zahlung und Fälligkeit der Beiträge

A

Die Beiträge in der KV, PV, RV und AV für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt (§ 28 d SGB IV).

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag (+Umlagen) ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) des Arbeitnehmers zu zahlen (§ 28 h SGB IV)

Fälligkeit der SV-Beiträge: grds. am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats (Stundung möglich)

27
Q

Wer zahlt die GesamtSV-Beiträge?

A

Der Arbeitgeber ist gemäß § 28e SGB IV Zahlungspflichtiger und Schuldner des Gesamtsozialversicherungsbeitrags.
Er zahlt und leitet die Beiträge weiter an die Einzugsstelle (§ 28 h IV) der Krankenkasse. (durch das Lohnabzugsverfahren § 28g IV)

28
Q

Worüber entscheidet die Einzugstelle und was überwacht sie?

A
  • § 28 h SGB IV
    entscheidet über: Versicherungspflicht und Beitragshöhe
    überwacht: die Einreichung der Beitragsnachweise, Zahlung der Beiträge
29
Q

Worin besteht die Meldepflicht des AG und wo ist dies geregelt?

A
  • § 28 a SGB IV
    Meldung von bspw.:
    - Beginn /Ende der Beschäftigung
    - einmaliges Arbeitsentgelt
    - Änderungen in der Beitragspflicht
30
Q

Wozu ist der AG u.a. nach § 28 f SGB IV verpflichtet?

A
  • Übermittlung des Beitragsnachweises an die KK (2 Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge)
  • Führung von Entgeltunterlagen (zB für die Betriebsprüfung von Bedeutung)
31
Q

Was sind die SVR Folgen einer Scheinselbstständigkeit?

A

=>Beitragspflicht zur Sozialversicherung (Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung)
Arbeitgeber kann rückwirkend für 4 bis zu 30 Jahre (bei vorsätzlicher Hinterziehung) zur Zahlung des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils verpflichtet werden; (Arbeitnehmer 3 Monate)
=> plus Zahlung von Säumniszuschlägen

32
Q

Definition Scheinselbstständigkeit nach SGB

A

Scheinselbständige Arbeitnehmer sind Personen, die als Selbständige auftreten, tatsächlich aber abhängig Beschäftigte im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV sind.

33
Q

Anhaltspunkte einer Scheinselbstständigkeit

A
  • Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Betriebes
  • Der Auftragnehmer beschäftigt keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter
  • Der Auftragnehmer unterliegt den Weisungen des Auftraggebers bzgl. Ort, Zeit , Dauer, Art der Tätigkeit
  • Der „Selbstständige“ lässt keine unternehmertypischen Merkmale erkennen (Kein Unternehmerrisiko, keine unternehmerischen Entscheidungsbefugnisse)
  • Der Auftragnehmer ist im Wesentlichen und auf Dauer nur für den Auftraggeber tätig.
34
Q

Welche Möglichkeit besteht bei einer Unsicherheit über eine Scheinselbstständigkeit?

A

Möglichkeit: Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV –> DRV Bund entscheidet verbindlich über das Vorliegen einer Beschäftigung, Status wird damit festgestellt

35
Q

Versicherungspflicht von Arbeitnehmerähnliche Personen/Selbstständige

A
  • Unterliegen grds. nicht der Sozialversicherungspflicht
  • Ausnahme: Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI
  • Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige ist verpflichtet, seine Tätigkeit selbst beim Rentenversicherungsträger anzumelden und die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe alleine zu tragen
  • Möglichkeit: Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung in Fällen des § 6 Abs. 1 a SGB VI
36
Q

Versicherungspflicht von Gesellschafter-Geschäftsführer

A
  • es ist zu prüfen, ob persönliche Abhängigkeit/Weisungsgebundenheit besteht
  • bei weniger als 50% des Stammkapitals (Minderheitsgesellschafter) besteht grds. Versicherungspflicht (VP)
  • verfügt der Gesellschafter-GF über mindestens 50 % des Stammkapitals (Mehrheitsgesellschafter) oder über eine umfassende Sperrminorität ,so besteht Rechtsmacht bzw. maßgebender Einfluss bzgl. der Geschicke der GmbH -> keine persönliche Abhängigkeit bzw. keine Weisungsgebundenheit -> Versicherungspflicht besteht nicht!
  • Fremdgeschäftsführer sind grundsätzlich versicherungspflichtig