Anlage und Umlaufvermögen Flashcards
Anlagevermögen vs. Umlaufvermögen
Zum Anlagevermögen gehören alle Vermögensgegenstände die dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen(§247 Abs. 2 HGB).
Zum Umlaufvermögen gehören Vermögensgegenstände die permanent im Umlauf sind, deren Bestand sich also durch Zu- und Abgänge häufig ändert. Sie befinden sich nur kurze Zeit im Unternehmen und dienen nur vorübergehend dem Geschäftsbetrieb, d.h zu Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch bestimmt.
Bilanzierungsverbote AV
- Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens
- Aufwendungen für die Beschaffung des EKs
- Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
- bestimmte immaterielle Vermögensgegenstände wie Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichare
- selbst geschaffener (originärer) Firmenwert
- Forschungskosten
Steuerrechtlich außerdem alle immateriellen Vermögensgegenstände (§5) sowie Entwicklungskosten
GoF
Originär (selbst erstellt): Ansatzverbot §248 (2) HGB, §5 (2) EStg
Derivativ (entgeltlich erwortben): Ansatzgebot §246 (1) HGB, §5 (2) EStG
HGB:
- Aktivierungspflicht
- Abschreibung idR. 10 Jahre
- Wertaufholungsverbot
- außerplanm. Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung
EStG
- Aktivierungpflicht
- Abschreibung 15 Jahre
- Wertaufholungsgebot
Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände AV
HGB:
- Bewertungswahlrecht
- Aktivierungswahlrecht Entwicklungskosten
- Ausschüttungssperre für aktivierte Entwicklungskosten
- Aktivierungverbot Forschungkosten
EStG:
- Aktivierungvebot für Forschungs- und Entwicklungskosten
Anschaffungskosten
Anschaffungspreis - AP Minderungen \+ ANK \+ Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft \+Nachträgliche ANK
Herstellungskosten
Ansatzpflicht: - Materialkosten - Fertigungskosten - Sonderkosten der Fertigung - Werteverzehr für AV = Wertuntergrenze
Ansatzwahlrecht:
- Kosten Verwaltung
- Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs
- Aufw. für freiwillige soziale Leistungen
- Aufw. für betriebliche Altersversorgung
- Zinsen für FK (nur während Herstellung!)
=Wertobergrenze
Ansatz mit Wertunter- oder (zwischen) Wertobergrenze
Handelsb. auch in Stb
Außerpl. Abschreibung AV
Vorrübergehende Wertminderung:
HGB: Verbot (außer bei Finanzanlagen Wahlrecht)
EStG: Verbot
Dauerhafte Wertminderung:
HGB: Pflicht
EStG: Wahrlrecht
Abschreibungsmethoden
HGB: alle die GoB erntsprechen
EStG: nur linear oder leistungsbezogen
Methode aus Handelsbilanz auch in Stb (ist die gewählte Methode in Stb Verboten, kann gewählt werden)
Wertaufholungsgebot
Ein niedrigerer Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
(außer GoF, hier ist er beizubehalten)
Steuerrechtlich sowie Handelsrechtlich Zuschreibungspflicht!
Bewertungsvorschriften UV
HGB: strenges NWP
=> Bewertung nach niedrigstem Wert
- Wenn AHK kleiner Markt/Börsenwert => AHK
- Wenn AHK größer Markt/Börsenwert => Markt/börsenwert
EStG: gemildertes NWP
- keine Teilwertabschreibung bei vorübergehender Wertminderung
- Pflicht bei dauerhafter Wertminderung
Wertaufholungsgebot HGB sowie EStG
Berwertungsvereinfachungsverfahren UV
FiFo, LiFo Mehtode
gewogene und permanente Durschnittswertermittlung
HGB: alle erlaubt
EStG: FiFo Verboten
Abschreibung Wertpapiere UV
Vorrübergehende Wertminderung:
HGB: Abschreibungspflicht
EStG: Abschreibungsverbot
Dauerhafte Wertminderung:
Abschreibungpflciht (HGB &EStG)