Anlage und Umlaufvermögen Flashcards

1
Q

Anlagevermögen vs. Umlaufvermögen

A

Zum Anlagevermögen gehören alle Vermögensgegenstände die dazu bestimmt sind dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen(§247 Abs. 2 HGB).

Zum Umlaufvermögen gehören Vermögensgegenstände die permanent im Umlauf sind, deren Bestand sich also durch Zu- und Abgänge häufig ändert. Sie befinden sich nur kurze Zeit im Unternehmen und dienen nur vorübergehend dem Geschäftsbetrieb, d.h zu Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch bestimmt.

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2
Q

Bilanzierungsverbote AV

A
  • Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens
  • Aufwendungen für die Beschaffung des EKs
  • Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen
  • bestimmte immaterielle Vermögensgegenstände wie Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichare
  • selbst geschaffener (originärer) Firmenwert
  • Forschungskosten

Steuerrechtlich außerdem alle immateriellen Vermögensgegenstände (§5) sowie Entwicklungskosten

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3
Q

GoF

A

Originär (selbst erstellt): Ansatzverbot §248 (2) HGB, §5 (2) EStg

Derivativ (entgeltlich erwortben): Ansatzgebot §246 (1) HGB, §5 (2) EStG
HGB:
- Aktivierungspflicht
- Abschreibung idR. 10 Jahre
- Wertaufholungsverbot
- außerplanm. Abschreibung bei dauerhafter Wertminderung

EStG

  • Aktivierungpflicht
  • Abschreibung 15 Jahre
  • Wertaufholungsgebot
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4
Q

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände AV

A

HGB:

  • Bewertungswahlrecht
  • Aktivierungswahlrecht Entwicklungskosten
  • Ausschüttungssperre für aktivierte Entwicklungskosten
  • Aktivierungverbot Forschungkosten

EStG:
- Aktivierungvebot für Forschungs- und Entwicklungskosten

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5
Q

Anschaffungskosten

A
Anschaffungspreis
- AP Minderungen
\+ ANK
\+ Aufwendungen zur Herstellung der Betriebsbereitschaft
\+Nachträgliche ANK
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6
Q

Herstellungskosten

A
Ansatzpflicht:
- Materialkosten
- Fertigungskosten
- Sonderkosten der Fertigung
- Werteverzehr für AV
= Wertuntergrenze

Ansatzwahlrecht:

  • Kosten Verwaltung
  • Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs
  • Aufw. für freiwillige soziale Leistungen
  • Aufw. für betriebliche Altersversorgung
  • Zinsen für FK (nur während Herstellung!)
    =Wertobergrenze

Ansatz mit Wertunter- oder (zwischen) Wertobergrenze
Handelsb. auch in Stb

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7
Q

Außerpl. Abschreibung AV

A

Vorrübergehende Wertminderung:
HGB: Verbot (außer bei Finanzanlagen Wahlrecht)
EStG: Verbot

Dauerhafte Wertminderung:
HGB: Pflicht
EStG: Wahrlrecht

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8
Q

Abschreibungsmethoden

A

HGB: alle die GoB erntsprechen
EStG: nur linear oder leistungsbezogen

Methode aus Handelsbilanz auch in Stb (ist die gewählte Methode in Stb Verboten, kann gewählt werden)

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9
Q

Wertaufholungsgebot

A

Ein niedrigerer Wertansatz darf nicht beibehalten werden, wenn die Gründe dafür nicht mehr bestehen.
(außer GoF, hier ist er beizubehalten)

Steuerrechtlich sowie Handelsrechtlich Zuschreibungspflicht!

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10
Q

Bewertungsvorschriften UV

A

HGB: strenges NWP
=> Bewertung nach niedrigstem Wert
- Wenn AHK kleiner Markt/Börsenwert => AHK
- Wenn AHK größer Markt/Börsenwert => Markt/börsenwert

EStG: gemildertes NWP

  • keine Teilwertabschreibung bei vorübergehender Wertminderung
  • Pflicht bei dauerhafter Wertminderung

Wertaufholungsgebot HGB sowie EStG

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11
Q

Berwertungsvereinfachungsverfahren UV

A

FiFo, LiFo Mehtode
gewogene und permanente Durschnittswertermittlung

HGB: alle erlaubt
EStG: FiFo Verboten

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12
Q

Abschreibung Wertpapiere UV

A

Vorrübergehende Wertminderung:
HGB: Abschreibungspflicht
EStG: Abschreibungsverbot

Dauerhafte Wertminderung:
Abschreibungpflciht (HGB &EStG)

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