AKS § 4 Flashcards
Verfahren bei fruchtloser Pfändung
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Q
Was ist die Konsequenz einer fruchtlosen Pfändung?
1. §§ 802c ff. ZPO
2. §§ 882b ff. ZPO
A
- §§ 802c ff. ZPO
Abgabe einer Vermögensauskunft
-> im Zweifel durch ERZWINGUNGSHAFT
-> Richtigkeit der Vermögensauskunft ist eidesstattlich zu versichern
-> Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung ist strafbar - §§ 882b ff. ZPO
Eintragung in das Schuldnerverzeichnis