AKS § 3 Flashcards
Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung
1
Q
Nenne die vier Rechtsbehelfe des Zwangsvollstreckungsrechts gegen Vollstreckungsmaßnahmen
A
- Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
- Vollstreckungsabwehrklage
- Drittwiderspruchsklage (Interventionsklage)
- Klage auf vorzugsweise Befriedigung
2
Q
Erläutere die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung
1. Rechtsgrundlage
2. Antragsberechtigung
3. Zulässige Einwendungen (Beispiele)
A
- Rechtsgrundlage
§ 766 ZPO - Antragsberechtigung
- Gläubiger und Schuldner antragsberechtigt
- gegen einzelne Vollstreckungsmaßnahmen, v.a. bei Verstoß gegen den Schuldnerschutz - Zulässige Einwendungen (Beispiele)
-> §§ 811, 850 ff. ZPO Pfändung unpfändbarer Sachen und Forderungen
-> Überpfändung
-> zwecklose und unverhältnismäßige Pfändungen, z.B: § 811a, 811b oder 812 ZPO
-> Pfändung zur Nachtzeit oder an Sonntagen
3
Q
Erläutere die Vollstreckungsabwehrklage
1. Rechtsgrundlage
2. Antragsberechtigung
3. Zulässige Einwendungen (Beispiele)
A
- Rechtsgrundlage
§ 767 ZPO - Antragsberechtigung
- nur Schuldner klageberechtigt
- gegen die Vollstreckung insgesamt
- Einwendungen gegen den durch Urteil festgestellten Anspruch aufgrund nach Schluss der mündlichen Verhandlung entstandener Gründe - Zulässige Einwendungen (Beispiele)
-> nachträgliche Zahlung
-> nachträgliche Erlass
-> nachträgliche Stundung
4
Q
Erläutere die Drittwiderspruchsklage (Interventionsklage)
1. Rechtsgrundlage
2. Antragsberechtigung
3. Antragsgegenstand
4. Rechte i.S.d. § 771 ZPO
A
- Rechtsgrundlage
§ 771 ZPO - Antragsberechtigung
- nur Dritte klageberechtigt
- gegen die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand
- Gegenstand gehört dem Dritten und nicht dem Schuldner - Antragsgegenstand
Die Zwangsvollstreckung in diesen bestimmten Gegenstand soll für UNZULÄSSIG erklärt werden - Rechte i.S.d. § 771 ZPO
-> Eigentum
-> Inhaberschaft einer Forderung
-> Pfandrechte mit Besitz
-> Schuldrechtliche Herausgabeansprüche
5
Q
Erläutere die Klage auf vorzugsweise Befriedigung
1. Rechtsgrundlage
2. Antragsberechtigung
3. Antragsgegenstand
A
- Rechtsgrundlage
§ 805 ZPO - Antragsberechtigung
- nur Dritte klageberechtigt
- Pfandrecht ohne Besitz (Vermieter, Verpächter, Gastwirt) - Antragsgegenstand
≠ Widerspruch gegen Pfändung
= vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der Forderung