AAA Definitionen Flashcards
Jagdrecht
ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zu Hege verbunden.
Wild
wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (BJG/SJG)
Ziel der Hege
angepasster, artenreicher, gesunder Wildbestand, Sicherung durchgeführter land-forst- und Fischereiwirtschaftlicher Nutzung
Jagdausübung
-Aufsuchen (Vorbereitungshandlung-Ordnungswiedrigkeit),
-Nachstellen,
-Fangen
-Erlegen von Wild
Grundsätze der Waidgerechtigkeit
-unnötige Qualen ersparen
-Chance geben
-Wild als Mitgeschöpf achten -anständiges Verhalten der Jäger untereinander
Es ist des Jägers Ehrenschild
Das er beschützt und hegt sein Wild
Waidmännisch jagt wie sichs gehört
Den Schöpfer im Geschöpfe ehrt
Eigenjagdbezirk
mind 75ha zusammenhängende bejagbare Fläche im Eigentum einer Person oder Personengemeinschaft
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk
mind 75ha zusammenhängende bejagbare Fläche, Mindestgröße 150ha
Ersatzpflichtiger Wildschaden
Schaden durch Schalenwild, Kaninchen, Fasan an:
-Grundstücken
-den damit fest verbundenen und getrennten, aber noch nicht eingeernteten Erzeugnissen.
Jagdschaden
durch Jagdausübende missbräuchlich an Grundstücken angerichtete Schäden
Befriedete Bezirke
Kraft Gesetz:
-Gebäude
-Hofräume
-an Behausungen anstoßende Hausgärten
-Friedhöfe
-Autobahnen
-Zoos/Tiergehege
Kraft Verwaltungsakt:
-Öffentl. Anlagen
-Naturschutzgebiete
-Vollständig eingefriedete, für den Menschen nicht zugänglich und ohne Einsprünge für Schalenwild
-Geschlossene Gewässer
Wildfolge
Verfolgung angeschossener oder schwer kranken Wildes über die Reviergrenze
Örtliche Verbote
ROSL
Die Ausübung der Jagd ist verboten an allen Orten, an denen nach den Umständen des Einzelfalles die öffentliche Ruhe, Ordnung, Sicherheit oder das Leben in Gefahr sind.
Jedermann Recht
Nach StPo ist jedermann befugt, einen Straftäter, der auf frischer Tat angetroffen wird, vorläufig festzunehmen, sofern diese Person nicht bekannt ist oder die Personalien nicht feststellbar sind
Jagdwilderei
begeht nach StGB wer vorsätzlich unter fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrecht dem Wilde nachstellt, es fängt erlegt oder einem Dritten zueignet oder wer Sachen, die dem Jagdrecht unterliegen, beschädigt, zerstört oder sich oder Dritten zueignet.
Notwehr
diejenige Verteidigung, die erforderlich ist, einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen (Nothilfe) abzuwehren - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel